Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids, durch den dem Antragsteller die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens zuerkannt wird, beginnt die Frist für die Ausübung des Rentenwahlrechts auch dann zu laufen, wenn in dem Bescheid die Höhe der Rente, die für den Antragsteller nach erklärter Sentenwahl in Betracht kommt, nicht angegeben ist. Wegen des von ihm erlittenen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit hat die Sntschädigungsbe-hörde ihm durch Bescheid vom 14. Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Auf den Antrag des Klägers hat die Entschädigungs-behörde diesen Bescheid nach Maßgabe der 2. November I960 geändert und dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 8.225 DM zugesprochen. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der geleisteten Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 einen Betrag von 7.200 DM und für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Pas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dem Kläger die in § 81 BEG vorgesehene Berufsschadensrente nicht zusteht, da er die Rente nicht rechtzeitig gewählt hat. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß das der Entechädigungsbehörde von dem Kläger eingereichte, mit dem Datum des 15. Oktober 1962 bei der Entschä-digungobehörde eingegangene Erklärung des Klägers, er wähle die Rente, war verspätet und konnte für ihn ein Rentenrecht nicht mehr begründen. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß zu der Zeit, als die Bescheide vom 14. Mit der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids, in dem die Kapitalentschädigung zugesprochen wurde, war das Verfahren über den Anspruch wegen Berufsschadens zunächst abgeschlossen. In § 84 B£G ist der Beginn des Fristenlaufs für die Ausübung des Wahlrechts nicht davon abhängig gemacht, daß der unanfechtbar gewordene Bescheid inhaltlich vollständig und fehlerfrei ist. Dem steht nicht entgegen, daß Angaben in dem Bescheid über die Höhe des Anspruchs, der gewählt werden kann, nach der Fassung des §199 Satz 1 BEG zwingend vorgeschrieben sind. Der Gesichtspunkt, daß dem Verfolgten die Wahl erleichtert oder eine echte Wahl ermöglicht werden soll, nötigt nicht zu der Annahme, daß das 'Wahlrecht unbefristet besteht, wenn der Verfolgte sich anderweitig über die -für ihn bestehenden rechtlichen Möglichkeiten unterrichten muß. er sich zu entscheiden hat, ob er die Rente wählen will, Aufschluß über deren Höhe erhält, so auch dann nicht, wenn die Kapitalentschädigung erst im gerichtlichen Verfahren festgesetzt wird (Urteil des Senats HzW 1959, 401 Nr. 45). Das Berufungsgericht hat bereits auf den RzW 1962, 424 Nr. 27 veröffentlichten Beschluß des erkennenden Senats hingewiesen, in dem dargelegt ist, weshalb bei einer Versäumung der Fristen des § 189 BEG oder des § 24 BWGöD in keinem Fall Entschädigung geleistet werden kann, außer wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu erteilen ist. Auch bei einer Versäumung der Frist des § 84 BEG kann kein Unterschied danach gemacht werden, ob die Voraussetzungen der Rentenwahl zweifelsfrei gegeben sind oder nicht. ÄndVO ergangen war, durch den ihm eine höhere Kapitalentschädigung zuerkannt wurde, von neuem das Rentenwahlrecht ausüben konnte. Denn jedenfalls war dessen Ausübung wiederum an die Prist des § 84 BSG gebunden, und diese begann mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 10. Dem Beginn des Fristlaufs steht nicht entgegen, daß :auch in diesem Bescheid die Rente, die hätte gewählt werden können, nicht angegeben war. Dem Kläger ist daher mit Recht die Rente nicht zuerkannt worden, und seine Revision gegen das die Abweisung der Klage bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 84, 199 Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids, durch den dem Antragsteller die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens zuerkannt wird, beginnt die Frist für die Ausübung des Rentenwahlrechts auch dann zu laufen, wenn in dem Bescheid die Höhe der Rente, die für den Antragsteller nach erklärter Sentenwahl in Betracht kommt, nicht angegeben ist. BGH, Urt. v. I. Juli 1964 - IV 2R 502/63 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden IV ZR 302/63 Verkündet am 1. Juli 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit (früher 0| USA, des Kaufmanns Leo G Street, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in I^H®straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, A'üstenberg, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. September 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 18. Max 1897 geborene Kläger ist Jude. Er v/ar in Deutschland als selbständiger Vertreter tätig. Wegen der gegen die Juden geribKfceten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er im Jahre 1938 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Aus der dort von ihm aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielte er seit 1942 Einkünfte in unterschiedlicher Höhe. Wegen des von ihm erlittenen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit hat die Sntschädigungsbe-hörde ihm durch Bescheid vom 14. Januar 1958 eine Kapitalentschädigung von 11.880 DM zuerkannt. . Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1936 bis zu dem 51. Dezember 1946 zugrundegelegt. Der Bescheid ist dem Kläger am 25. Januar 1958 zugestellt worden. Auf den Antrag des Klägers hat die Entschädigungs-behörde diesen Bescheid nach Maßgabe der 2. ÄndVO vom 25. Februar I960 durch einen Bescheid vom 10. November I960 geändert und dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 8.225 DM zugesprochen. Sie hat den Kläger nunmehr in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum bis zun 31. Dezember 1947 ausgedehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 18. November I960 zugestellt worden. Am 5. Oktober 1962 hat der Kläger gegenüber der Entschädigungsbehörde die Y/ahl der Berufsschadensrente erklärt. Er hat vorgetragen, schon in einem früheren Antrag vom 15. März 1950 habe er eine Rentenzahlung in Höhe der dem früheren Einkommen entsprechenden Pension der Beamtenklasse verlangt. Er habe schon seit 1953 aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage mehr. Die Frist für die Ausübung des Rentenwahlrechts sei durch die Bescheide vom 14. Januar 1958 und vom 10. November I960 nicht in Lauf gesetzt worden, da in den Bescheiden die Höhe der Rente, die er habe wählen können, nicht angegeben sei. Die Entschädigungsbehörde hat es abgelehnt, dem Kläger eine Berufsschadensrente zuzuerkennen. Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der geleisteten Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 einen Betrag von 7.200 DM und für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente von monatlich 600 DM, für die spätere Zeit eine entsprechend höhere Rente, zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewieeen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Pas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dem Kläger die in § 81 BEG vorgesehene Berufsschadensrente nicht zusteht, da er die Rente nicht rechtzeitig gewählt hat. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß das der Entechädigungsbehörde von dem Kläger eingereichte, mit dem Datum des 15. März 1950 versehene, aber nicht unterschriebene Antragsformular mit dem Vordruck, es werde Rentenzahlung in Höhe der dem früheren Einkommen entsprechenden Pension der Beamtenklasse beantragt, nicht schon eine Erklärung der Rentenwahl im Sinne des § 84 BEG darstellt. Die weitere am -5. Oktober 1962 bei der Entschä-digungobehörde eingegangene Erklärung des Klägers, er wähle die Rente, war verspätet und konnte für ihn ein Rentenrecht nicht mehr begründen. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß zu der Zeit, als die Bescheide vom 14. Januar 1958 und vom 10. November I960 erlassen worden seien, der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage mehr gehabt habe, da seine Einkünfte damals die maßgeblichen Tabellensätze der Anlage 1 zur 5. DV-BEG nicht erreicht hätten. Es seien deshalb damals die Voraussetzungen des § 82 BEG i. V. mit § 2-1 5. DV-BEG für das Rentenwahlrecht gegeben gewesen, so daß die Entschädigungs-behörde nach § 199 Satz 1 BEG die Rente, die der Kläger hätte wählen können, der Höhe nach hätte festsetzen müssen. Obwohl beide Bescheide keine Angaben über die Höhe der Rente, die der Kläger hätte wählen können, enthalten, begann mit dem Tage, an dem der Bescheid vom 14. Januar 1958 unanfechtbar wurde, der lauf der Frist des § 84 BEG-. Mit der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids, in dem die Kapitalentschädigung zugesprochen wurde, war das Verfahren über den Anspruch wegen Berufsschadens zunächst abgeschlossen. In § 84 B£G ist der Beginn des Fristenlaufs für die Ausübung des Wahlrechts nicht davon abhängig gemacht, daß der unanfechtbar gewordene Bescheid inhaltlich vollständig und fehlerfrei ist. Es ist der Sinn der Befristung, daß bald darüber Klarheit geschaffen werden soll, ob dem Verfolgten die Kapitalentschädigung oder die Rente zu leisten ist. Dieser Bedeutung der gesetzlichen Regelung würde es widersprechen, wenn das Unterbleiben der in § 199 BEG vorgesehenen Festsetzung eine Erklärung der Rentenwahl in unbegrenzter Frist ermöglichen würde. Dem steht nicht entgegen, daß Angaben in dem Bescheid über die Höhe des Anspruchs, der gewählt werden kann, nach der Fassung des §199 Satz 1 BEG zwingend vorgeschrieben sind. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob die Entschädigungs-behörde von der Festsetzung der Rente, die gewählt werden kann, abgesehen hat, weil nach ihrer Auffassung kein Rentenwahlrecht besteht, oder ob sie die Festsetzung versehentlich unterlassen hat. Der Gesichtspunkt, daß dem Verfolgten die Wahl erleichtert oder eine echte Wahl ermöglicht werden soll, nötigt nicht zu der Annahme, daß das 'Wahlrecht unbefristet besteht, wenn der Verfolgte sich anderweitig über die -für ihn bestehenden rechtlichen Möglichkeiten unterrichten muß. Das Gesetz sieht auch const nicht ausnahmslos vor, daß der Verfolgte, bevor er sich zu entscheiden hat, ob er die Rente wählen will, Aufschluß über deren Höhe erhält, so auch dann nicht, wenn die Kapitalentschädigung erst im gerichtlichen Verfahren festgesetzt wird (Urteil des Senats HzW 1959, 401 Nr. 45). Die von dem Großen Senat des Bundessozialgerichts in einem Beschluß vom 9. Juni 1961 (NJft 1961, 2277 Nr. 30) angestellten Erwägungen, denen Nipperdey (NJ’tf 1962, 321) beigetreten ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Berufungsgericht hat bereits auf den RzW 1962, 424 Nr. 27 veröffentlichten Beschluß des erkennenden Senats hingewiesen, in dem dargelegt ist, weshalb bei einer Versäumung der Fristen des § 189 BEG oder des § 24 BWGöD in keinem Fall Entschädigung geleistet werden kann, außer wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu erteilen ist. Auch bei einer Versäumung der Frist des § 84 BEG kann kein Unterschied danach gemacht werden, ob die Voraussetzungen der Rentenwahl zweifelsfrei gegeben sind oder nicht. Die gegenteilige Auffassung würde es leicht mit sich bringen, daß der Verfolgte in die Rente hineinwachsen könnte, ein Ergebnis, das der Gesetzgeber gerade nicht gewollt hat. Nach alledem kann der abweichendenRechtsansicht, die das Oberlandesgericht Hamm vertreten hat (RzY/ 1958, 278 Nr. 47), nicht beigetreten v/erden. Der Kläger wohnt im außereuropäischen Ausland. Der ihm am 25. Januar 1958 zugestellte Bescheid vom 14. Januar 1958 ist daher am 26. Juli .1958 unanfechtbar geworden (§ 210 Abo. 2 BEG), und die Frist für die Aus- Übung des Rentenwahlrechts war, da der 25. Januar 1959 ein Sonntag war, mit dem 26. Januar 1959 abgelaufen (§ 84 BEG, § 195 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, nachdem der Bescheid vom 10. November I960 nach Maßgabe der 2. ÄndVO ergangen war, durch den ihm eine höhere Kapitalentschädigung zuerkannt wurde, von neuem das Rentenwahlrecht ausüben konnte. Denn jedenfalls war dessen Ausübung wiederum an die Prist des § 84 BSG gebunden, und diese begann mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 10. November I960 zu laufen. Dem Beginn des Fristlaufs steht nicht entgegen, daß :auch in diesem Bescheid die Rente, die hätte gewählt werden können, nicht angegeben war. Der Bescheid vom 10. November I960 ist dem Kläger am 18. November I960 zugesteilt worden und am 19. Mai 1961 unanfechtbar geworden, und die Frist zur Ausübung dos 'Wahlrechts war, da der 19. November 1961 ein Sonntag war, mit dem 20. November 1961 abgelaufen. Die am 5. Oktober 1962 erfolgte Ausübung des Wahlrechts war auf jeden Fall verspätet. Dem Kläger ist daher mit Recht die Rente nicht zuerkannt worden, und seine Revision gegen das die Abweisung der Klage bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abe. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Bundesrichter Johannsen Wüstenberg ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher Wilden Dr. Graf