* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV SR 185/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV SR 185/61

Bor Nachweis der Flüchtlingseigenschaft i,S, des Kap« I Art« 1 A Nr, 1 Abs, 1 der Genfer Konvention kann nur dann in ausreichender Weise durch Vorlage von Dokumenten (Fasse» Ausweise» Bescheinigungen usw„) geführt werden» wenn sich aus ihnen zweifelsfrei ergibt» daß der Anspruchstollor bereits zur Seit der Goltung der insoweit für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen früheren Voroinba-rungen» Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt worden war, Der im Jahre 191 o in geborene jüdische Kläger, dessen Vater Rechtsanwalt war, erlangte in seiner Heimat durch i^rivatunterricht die Volksschulhildung und besuchte das Gymnasium, bis zur Reifeprüfung* Nach kurzem Aufenthalt an der Universität Oxford begab er sich nach Nancy, wo er den Grad des Licencid en Droit erwarb* Bis 1939 war er Bankangestellter in Frankreich* Dort heiratete er auch* Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor* Bei Kriegobegihn wurde er mobilisiert und er trat in eine polnische Einheit der französischen Armee ein* Seit dem Ende des Westfeldzuges lebte er bi3 1944 illegal in Frankreich. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu~ rückgewieson, weil er weder Staatenloser noch Flüchtling i„8•, der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 sei* Mit der vom erkennenden Senat zugolassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen* I*) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linio davon abhängt, ob der Kläger die in § 16o Abs* 1 BEG normierten An-opruchsvoraussetzungen erfüllt* Nach dieser Vorschrift steht qin Entschädigungsanspruch dem Verfolgten zu, der bei Inkraft- treten doe BEG am Io Oktober 1953 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28, Juli 1951 war und von keinem Staat odor keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitolabfindung betreut worden ist* Da das angefochteno Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, hat das Oberlandesgericht Gelegenheit, soino bisherigen Feststellungen über die Staatsangehörigkeitsverhältnisse des Klägers zu überprüfon„ Insofern ist auf folgendes hinzuweiseni Die Annahme, der im Jahre 191o geborene Kläger habe durch Geburt die polnische Staatsangehörigkeit erworben, beruht auf einem offensichtlichen Irrtum, weil es zu jener Zeit noch keinen polnischen Staat gab,. a) Die Revision rügt allerdings au Unrecht, daß das Oberlandesgericht nicht bereits auf Grund der vom Kläger sum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft vorgelegton Bo-* scheinigung des Französischen Amtes zu dem Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen (O.F.P.R.A.) vom 7o Dezember 1955 zu der Feststellung gelangt ist, daß der Kläger Flüchtling sei. Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend von sich aus geprüft, ob der Kläger sog* IR0-Flüchtling ist und dom-gemäß der Hegolung dos Kap* I Art* 1 A Nr* 1 Abs* 1 der Konvention untorfällt, obwohl sich hierüber bereits der zweite Absatz dor vorgolegten Bescheinigung zugunsten des Klägers verhält« Der erkennende Senat hat es zwar in dem Urteil vom 17- Januar 1962 - IV ZR 185/61 - RzW 1962, 571 Nr* 54) grundsätzlich gebilligt, wenn zu dem Nachweis der Fluchtlingseigon-achaft lediglich Bescheinigungen, Pässe usw. vorgelegt worden, aus denen hervorgeht, daß dor Betreffende bereits vor dem Abschluß der Genfer Konvention nach den früher geltenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling war und demgemäß zu dem in Kap* I Art* 1 A Nr* 1 Abs* 1 der Konvention umschriebenen Personenkrois gehört* Ba die Bescheinigung außerdem keinen Hinweis auf eino schon früher orfolgto Anerkennung des Klägers als IRO-FlUchtling enthält und der Kläger trotz der Aufforderung des Oberlandesgeric'hts nicht in der Lage war (Bl. 1o4 GA), Angaben über einen ihn betreffenden IRO-Vorgang zu machon, war das Berufungsgericht nicht nur befugt, die Angaben in der Bescheinigung insoweit selbständig zu prüfen, sondern os konnte auch ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangen, daß der Kläger nicht Flüchtling gemäß Kap. I Art. 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Genfer Konvention ist b c) Das Berufungsgericht war aber befugt, von sich aus nachzuprüfon, ob der Kläger am 1* Oktober 1953 gemäß Kap« I Art« 1 A Nr« 2 Abs* 1 erster Halbsatz der Konvention als Flüchtling anzusehen war, worauf sich der erste Absatz der vorgolegton Bescheinigung besieht* Wieder erkennende Senat in dem gleichzeitig vorkündeten Urteil in der Sache Land licrdrhcin-Wcatfalon */* (IV ZR 254/62) näher dargo- lcgt hat, sind die Bntschädigungsorgane grundsätzlich nicht an Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die bestätigt wird, daß der Verfolgte im Aufenthalteland als Flüchtling nach der o*a* Vorschrift der Genfer Konvention anerkannt ist oder als solcher gilt, gebunden* Vielmehr sind sie in der Regel berechtigt und verpflichtet, insoweit selbständig Ermittlungen ansustellon und den festgestellten Tatsachenstoff frei zu würdigen* Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ßntscheidungsgrUnde jenes Urteils Bezug genommen* Zu diosem Ergobnis ist das Berufungsgericht auf Grund der Rechtsansicht gelangt, daß der sog* rofugid sur place nur dann Flüchtling i*S* des Kap« I Art.« 1 A Kr« 2 Abs« 1 erster Halboatz der Genfer Konvention sein könne, wenn er ohne die vor dem 1« Januar 1951 in seinem Heimatland eingo-tretenon Ereignisse die Absicht gehabt hätte, in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehron oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen* Vorschrift der Genfer Konvention voraus, daß der Anspruchoteller zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bindung i* S* eines Zugehörigkeitsgefühls gehabt haben müsse, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurückgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dom 1« Januar 1951 oin-gotretenen Ereignisse aus den in der Konvention näher umschriebenen Gründen gehindert word on wäi*«* (IV ZR 254/62) näher dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft i« S« des Kap* I Art« 1 A Nr* 2 Abs« 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit gehabt haben muß* Vielmehr gonügt es, wenn der Angehörige eines Staates unter den in der Konvention im einzelnen genannten Voraussetzungen don Io Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder will* Insofern ist lediglich die Staatsangehörigkeit dos Anspruchstollere entscheidend, ohne.daß es weiter darauf ankommt, wio lange und aus welchen Gründen er öich irn Ausland aufhält, oh er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder oh er einen an sich Vorhandonon iVillen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukohren odor dessen Schutz in Anspruch zu nehmen o Sur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Entschoidungsgründo in dem angeführten Urteil Bezug genommen* Das Berufungsgericht durfte daher die Flüchtlings-oigenschaft des Klägers nicht schon aus der* o« a« Gründon verneinen* Vielmehr kommt es darauf an, oh der Kläger am 1« Oktober 1953 aus den in Kap* I Art* 1 A Nr„ 2 Abs* 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention des näheren umschriebenen Gründen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen konnte oder wollte* Da der erkennende Sonat nicht in der Lage ist, die hierfür maßgeblichen Feststellungen selbst zu treffen, ist das angefochtene Urteil auf-cuhoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*

AnerkennungFlüchtlingpolnischStaatsangehörigkeitBerufungsgerichtBescheinigungLandKlägerKonvention

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwork:	ja
 Amtliche Sammlung: noin
\
BjlG § 16o Aha, 1}
Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Fluchtlingo vv 28, Juli 1951» BGBl 1953 II 559
Bor Nachweis der Flüchtlingseigenschaft i,S, des Kap« I Art« 1 A Nr, 1 Abs, 1 der Genfer Konvention kann nur dann in ausreichender Weise durch Vorlage von Dokumenten (Fasse» Ausweise» Bescheinigungen usw„) geführt werden» wenn sich aus ihnen zweifelsfrei ergibt» daß der Anspruchstollor bereits zur Seit der Goltung der insoweit für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen früheren Voroinba-rungen» Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt worden war,
(Im Anschluß an die 13ntScheidung des erkennenden Senats von 17, Januar 1962 - IV SR 185/61 RzW 1962» 571 Nr, 54).
BGH, ürtoil vom 12. Juli 1963 - IV ZR 3o2/62 - °:f® Eiissoldorf
 Vorkündet am 12. Juli 1963 Klott, JustizoberSekretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem JSntschädigungsrechtsstreit
 des Romuald
S
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Er. 400- als Abwickler der Kanzlei dos verstorbenen Hechtsanwalts 0. 00HHB in M0-
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbohörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsboklagton, - Prozeßbovollmächtigter:	an wait Er. €000^ in 0010-
hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senats-prasidenton Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüotenberg, Wilden und Er. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2o. Juni 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der
 la -
Revision, an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
/ ( \ i
Tatbestand:
Der im Jahre 191 o in	geborene	jüdische	Kläger,
 dessen Vater Rechtsanwalt war, erlangte in seiner Heimat durch i^rivatunterricht die Volksschulhildung und besuchte das Gymnasium, bis zur Reifeprüfung* Nach kurzem Aufenthalt an der Universität Oxford begab er sich nach Nancy, wo er den Grad des Licencid en Droit erwarb* Bis 1939 war er Bankangestellter in Frankreich* Dort heiratete er auch* Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor* Bei Kriegobegihn wurde er mobilisiert und er trat in eine polnische Einheit der französischen Armee ein* Seit dem Ende des Westfeldzuges lebte er bi3 1944 illegal in Frankreich.
Der Kläger wurde 1944 inhaftiert und u*a* in die Konzentrationslager Auschwitz und Buchenwald verbracht, wo er Metallgogenstände von Leichen entfernen und die Körper dann verbrennen mußte* .Während der Haft arbeitete er auch im Steinbruch*
Nach seiner Befreiung im Jahre 1945 hielt sich der völlig erschöpfte Kläger Uber ein Jahr im Krankenhaus und in einem Erholungsheim auf. Einer regelmäßigen Beschäftigung ging er nicht mehr nach*
Der Kläger ist schwer alkoholsüchtig* Diese Sucht bezeichnet er als-Folge der schweren Mißhandlungen und der grauenhaften Erlebnisse während der Inhaftierung*
Der Regierungspräsident in Köln hat dem Klager Entschädigung wegen des erlittenen Freiheitsschadens gewährt* Dagegen hat die Landeorentenbehörde seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit abgelohnt, weil die Trunksucht nicht mit der Verfolgung im Zusammenhang steho.
4.
Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhobene Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Im Berufungsrochtszug hat der Kläger beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom K Januar 1949 bis zu dem 31o Oktober 1953 eine Kapitalehtschädigung in Köho von 28*594 DM, eine KentennachZahlung für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31« Dezembor 1961 in Hohe von 54«»528 DM und ab 1, Januar 1962 oinc laufende monatliche Rente in Höhe von 655 DM zu zahlen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu~ rückgewieson, weil er weder Staatenloser noch Flüchtling i„8•, der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 sei*
Mit der vom erkennenden Senat zugolassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
Entacheidungsgründ e s
Die Revision ist begründet«
I*) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linio davon abhängt, ob der Kläger die in § 16o Abs* 1 BEG normierten An-opruchsvoraussetzungen erfüllt* Nach dieser Vorschrift steht qin Entschädigungsanspruch dem Verfolgten zu, der bei Inkraft-
treten doe BEG am Io Oktober 1953 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28, Juli 1951 war und von keinem Staat odor keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitolabfindung betreut worden ist*
2«) Das Öberlandesgerieht hat nach, dem im Revisionsrochts-zug nicht nachprüfbaren polnischen Staatsangehörigkeitsrecht angonommon, daß der Klüger nicht staatenlos, sondern polnischer Staatsangehöriger sei.» Da das angefochteno Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, hat das Oberlandesgericht Gelegenheit, soino bisherigen Feststellungen über die Staatsangehörigkeitsverhältnisse des Klägers zu überprüfon„ Insofern ist auf folgendes hinzuweiseni Die Annahme, der im Jahre 191o geborene Kläger habe durch Geburt die polnische Staatsangehörigkeit erworben, beruht auf einem offensichtlichen Irrtum, weil es zu jener Zeit noch keinen polnischen Staat gab,. Ein offensichtliches Versehen ist auch die Erwähnung dor Art, 1 und 2 des polnischen Staatsangehörigkeit3go-octzos vom 2o, Januar 192o in der Frage der Aberkennung der polnischen Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt, woil derartige Rechtsfolgen in jenen Vorschriften nicht enthalten sind, Weiterhin ist zu beachten, daß.die Staatsangehörigkeits-Verhältnisse der Bewohner des sog, Wilnaer Gebietes teilweise besonderen Regelungen unterworfen waren (vgl, dazu u^a*. die polnische VO vom 79 August 1922 betreffend die Staatsangehörigkeit im Wilnaer Gebiet, abgedruckt bei Geilke, Bas Staatsangehörigkeitsrecht von Polen, S, 62; ferner aaO S, 14; weiterhin der Vertrag vom Io, Oktober 1939 betr, die Übergabe der Stadt Wilna und des Y/ilna-Gebietos an die Republik Litauen pp, Geilke, aaO, S, 15 f; das litauische Gesetz über die Einführung der Verwaltung in der Stadt und dem Gebiet Wilna vom 27o Oktobor 1939, auszugsweise abgedruckt bei Lesko/Ioewcn-
« 5 ~
fold? Rechtsverfolgung ira internationalen Verkehr, Bd„ 7,
So 1134 f; Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets dor UdSSR vom 7* September 194o, abgedruckt bei Meder, Das Staats.. ßiOgehörigkeitsrecht der UdSSR und der baltischen Staaten,
3, 6o ff; gegebenenfalls Art. 4 Nr. 1 oder 2 des polnischen Staatsangehörigkoitsgesotzes vom 8. Januar 1951, Goilko, aao, S. 116).
3.) Da3 Berufungsgericht ist weiterhin der Ansicht, daß der Kläger auch nicht Flüchtling i.S. der Genfer Konvention vom 28, Juli 1951 (BGBl 1953 II? S, 56o ff) sei. Die dieser Annahme zugrundoliogenden Erwägungen sind nicht frei von Rächteirrtum,
a)	Die Revision rügt allerdings au Unrecht, daß das Oberlandesgericht nicht bereits auf Grund der vom Kläger sum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft vorgelegton Bo-* scheinigung des Französischen Amtes zu dem Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen (O.F.P.R.A.) vom 7o Dezember 1955 zu der Feststellung gelangt ist, daß der Kläger Flüchtling sei. In jenem Schriftstück wurde dem Kläger bescheinigt,
”daß, wie aus seinen Akten hervorgeht, er beim Amt zu dem Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen am 24. Dezember 1953 eingeschrieben wurde unter dor Nummer II.086 und unter seinem rechtlichen und verwalt ungstechnischen Schutz als polnischer Flüchtling steht«
Außerdem, angesichts des Beweises seiner Deportation und Haft in einem Konzentrationslager, wird bescheinigt, daß Herr Br^HHP Romuald selbst vor seinor Einregistrierung allen Anforderungen eines Flüchtlings entspricht gemäß den Voraussetzungen des eilten foils dos Anhanges (§ 1a) zur Constitution der internationalen Flüchtlingsorganisation, unterschrieben am 15. Dezember 1946.”
6
Dieser Bescheinigung kommt keine bindende Wirkung in dem Sinne zu, daß durch sie die Flüchtlingoeigenschaft doo Klägers für die EntSchädigungsOrgane feststeht und ihnen in dieser Hinsicht weitere selbständige Ermittlungen und Feststellungen verwehrt sind* Vielmehr hat das Oberlandecge-richt mit Hecht eine eigene Prüfung vorgenommen *
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend von sich aus geprüft, ob der Kläger sog* IR0-Flüchtling ist und dom-gemäß der Hegolung dos Kap* I Art* 1 A Nr* 1 Abs* 1 der Konvention untorfällt, obwohl sich hierüber bereits der zweite Absatz dor vorgolegten Bescheinigung zugunsten des Klägers verhält« Der erkennende Senat hat es zwar in dem Urteil vom 17- Januar 1962 - IV ZR 185/61 - RzW 1962, 571 Nr* 54) grundsätzlich gebilligt, wenn zu dem Nachweis der Fluchtlingseigon-achaft lediglich Bescheinigungen, Pässe usw. vorgelegt worden, aus denen hervorgeht, daß dor Betreffende bereits vor dem Abschluß der Genfer Konvention nach den früher geltenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling war und demgemäß zu dem in Kap* I Art* 1 A Nr* 1 Abs* 1 der Konvention umschriebenen Personenkrois gehört*
Dies setzt jedoch voraus, daß die Anerkennung bereits früher erfolgt ist zu einer Zeit, als die jeweils in Betracht kommenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten in Geltung waren« Dios ist aus dem insoweit maßgeblichen Wortlaut der Konvention zu folgern (“has been considered a refugee”, ”qui a dtd con-siddrd comma rdfugid”). Daher müssen der entsprechende Paß oder die entsprechende Bescheinigung von der seinerzoit zuständigen Behörde oder Organisation ausgestellt worden sein« Späteren Bescheinigungen von Nachfolgebehörden oder Nachfolgeorganisationen kann nur dann Gewicht beigemessen werden, wenn sie auf einem ihnen vorliegenden früheren und abgeschlossenen Anerkennungsvorgang beruhen* Insbesondere kann durch oio eine - erstmalige - nachträgliche Anerkennung des An-cpruchstcllers nach den Vorschriften der* früheren Vereinbarungen, Abkommen oder Statuten nicht mehr erfolgen« Violmehr
7
kommt insoweit nur noch eino Anerkennung nach Maßgabe dec Kap. I Art« 1 A Nr. 2 der Konvention in Betracht, wie zweifelsfrei aus Kap* I Art. 1 A Nr. 1 Abs. 2 aaO zu entnehmen ist. Soweit es sich um die Anerkennung als sog. IRO-Flücht-ling und nicht nur um die Bestätigung einer schon früher erfolgten Anerkennung handelt, könnto diese nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften der Anlage 1 zu dem IRO-Statut (vgla Bas BP-Problem, Institut für Besatzungsfragen, S. 16o ff) nicht mehr erfolgen, nachdem die IRO im Jahre 1952 ihro Tätigkeit beendet hatte (vgl. Bahm, Völkerrecht, Bd. I,
S. 534; V/eis, The International Status of Refugies and Stateless Persons, Journal du Broit International 1956,
4, 12).
b)	Mit Recht hat daher das Oberlandesgoricht der Bescheinigung der O.F.F.R.A. vom 7. Bezember 1955, wonach der Klägor gemäß der Anlage 1 Teil 1 Abschn. Ala zu dem IRO-Statut Flüchtling sein soll, keine ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen. Bio O.F.P.R.Ao, deren Einrichtung und Tätigkeit auf dem französischen Gesetz vom 25* Juli 1952 beruht (vgl. Weis, The Concept of the Refugee in International Law, Journal du Broit International i960, 928, 946), konnte Endo 1955 als Nachfolgebehörde der IRO im französischen Bereich eine eigene Anerkennung des Klägers als Flüchtling nach dem IRO-Statüt nicht mehr aussprechen. Ba die Bescheinigung außerdem keinen Hinweis auf eino schon früher orfolgto Anerkennung des Klägers als IRO-FlUchtling enthält und der Kläger trotz der Aufforderung des Oberlandesgeric'hts nicht in der Lage war (Bl. 1o4 GA), Angaben über einen ihn betreffenden IRO-Vorgang zu machon, war das Berufungsgericht nicht nur befugt, die Angaben in der Bescheinigung insoweit selbständig zu prüfen, sondern os konnte auch ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangen, daß der Kläger nicht Flüchtling gemäß Kap. I Art. 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Genfer Konvention
 ist b
ö —
c)	Das Berufungsgericht war aber befugt, von sich aus
 nachzuprüfon, ob der Kläger am 1* Oktober 1953 gemäß Kap« I Art« 1 A Nr« 2 Abs* 1 erster Halbsatz der Konvention als Flüchtling anzusehen war, worauf sich der erste Absatz der vorgolegton Bescheinigung besieht* Wieder erkennende Senat in dem gleichzeitig vorkündeten Urteil in der Sache Land licrdrhcin-Wcatfalon */*	(IV ZR 254/62) näher dargo-
lcgt hat, sind die Bntschädigungsorgane grundsätzlich nicht an Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die bestätigt wird, daß der Verfolgte im Aufenthalteland als Flüchtling nach der o*a* Vorschrift der Genfer Konvention anerkannt ist oder als solcher gilt, gebunden* Vielmehr sind sie in der Regel berechtigt und verpflichtet, insoweit selbständig Ermittlungen ansustellon und den festgestellten Tatsachenstoff frei zu würdigen* Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ßntscheidungsgrUnde jenes Urteils Bezug genommen*
d)	Das Oberlandosgericht hat nach den aus dem Tatbestand ersichtlichen Lebonsverhältnissen des Klägers festgestollt, daß er im Jahre 1929 freiwillig und nicht aus Verfolgungsgründ on nach Frankreich gezogen sei, dort studiert, ein Examen abgelegt, bis zu dem Kriegsausbruch einen Beruf ausgeübt, geheiratet und mit seiner Ehefrau und z^mi Kindern gelobt habe* Danach sei cs erklärlich, so führt das Berufungsgericht aus, daß der Klägor nach Kriegsende zu dem Wohnsitz seiner Familio
 und damit in sein bisheriges Aufenthalts land zurückgekehrt coi* Seino Rückkehr nach Frankreich sei nur eine folgerichtige Konsequenz, die er aus der Tatsache gezogen habe,, daß or dort eine nouo Heimat gefunden habe, der er durch langjährigen Aufenthalt, ErwerbStätigkeit und menschliche Beziehungen verbunden gewesen sei* Dies werde dadurch bestätigt, daß der Kläger selbst nicht behauptet habe, jemals den Willen zur Rückkehr nach Polen gehabt zu haben* Deshalb habe or sich bei Inkrafttreten des BEG nicht* aus Verfolgungs-
Mb 0
gründen außerhalb Polens befunden,. Bs könne somit dahin-stoben, ob or den Schutz seines Heimatlandes nicht habo in Anspruch nehmen könnon oder wollen*
Zu diosem Ergobnis ist das Berufungsgericht auf Grund der Rechtsansicht gelangt, daß der sog* rofugid sur place nur dann Flüchtling i*S* des Kap« I Art.« 1 A Kr« 2 Abs« 1 erster Halboatz der Genfer Konvention sein könne, wenn er ohne die vor dem 1« Januar 1951 in seinem Heimatland eingo-tretenon Ereignisse die Absicht gehabt hätte, in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehron oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen*
Das Oberlandosgoricht setzt damit für die Begründung der Fluchtlingoeigonschaft nach der o« a. Vorschrift der Genfer Konvention voraus, daß der Anspruchoteller zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bindung i* S* eines Zugehörigkeitsgefühls gehabt haben müsse, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurückgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dom 1« Januar 1951 oin-gotretenen Ereignisse aus den in der Konvention näher umschriebenen Gründen gehindert word on wäi*«*
o) Dieser Rechtsansicht dos Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden« Wie der erkennende Senat in dem oben erwähnten Urteil in der Sache Land Nordrhein-Y/estfalon */«
(IV ZR 254/62) näher dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft i« S« des Kap* I Art« 1 A Nr* 2 Abs« 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit gehabt haben muß* Vielmehr gonügt es, wenn der Angehörige eines Staates unter den in der Konvention im einzelnen genannten Voraussetzungen don
 Io
Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder will* Insofern ist lediglich die Staatsangehörigkeit dos Anspruchstollere entscheidend, ohne.daß es weiter darauf ankommt, wio lange und aus welchen Gründen er öich irn Ausland aufhält, oh er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder oh er einen an sich Vorhandonon iVillen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukohren odor dessen Schutz in Anspruch zu nehmen o Sur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Entschoidungsgründo in dem angeführten Urteil Bezug genommen*
Das Berufungsgericht durfte daher die Flüchtlings-oigenschaft des Klägers nicht schon aus der* o« a« Gründon verneinen* Vielmehr kommt es darauf an, oh der Kläger am 1« Oktober 1953 aus den in Kap* I Art* 1 A Nr„ 2 Abs* 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention des näheren umschriebenen Gründen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen konnte oder wollte* Da der erkennende Sonat nicht in der Lage ist, die hierfür maßgeblichen Feststellungen selbst zu treffen, ist das angefochtene Urteil auf-cuhoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu bejahen sein, so wird es für die Begründetheit des gel-tond gemachten Entschädigungsanspruchs gegebenenfalls weiter darauf, ankoinmen, ob der Kläger von keinem Staat
 odor keiner zwischenStaatliehen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch' Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist*
Ascher Johannson Wüstenberg Wilden .Br* Graf