Juni 1956 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung von mehr als 3«,450,- DM verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist« Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt» Seine erste Klage hat das Landgericht München I durch Beschluß vom 12o Februar 1953 mit der Begründuhgiziumckgewiesen, daß das beklagte Land für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert sei, Pie sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht in München durch Beschluß vom 18, August 1953zufuekgewieseru Das Beschwerdegericht ist der Begründung des Landgerichts beigetreten. hach dem Ink Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger erneut eine Reihe von Entschädigungsansprüchen/ darunter auch den Anspruch auf eine Haftentschädigung wegen des Zwangsaufenthalts im Ghetto von Shanghai, geltend gemacht, Piesen Anspruch hat das Bayerische Landesentschädigungsamt durch Bescheid vom 30 o Hovember 1954 abgelehnt, Pie gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage des Klägers hat die 2, Entschädigungskammer des Landgerichts München I durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 19, Pe- Auf die Berufung des Klägers hat der 9« Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts in München durch Urteil vom 9, Juni 1956 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3°900,—PM für den durch die Haft im Ghetto Shanghai erlittenen Freiheitsschaden für die Zeit bis August 1945 su zahlen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die uneingeschränkt ein- gelegt worden war* verfolgt das beklagte Land jetzt seinen Antrag auf Abweisung der Klage nur noch insoweit weiter, als das Berufungsgericht dem Kläger einen Haftentschädi-gungsanspruch für die Inhaftierung im Ghetto Shanghai auch für die Zeit nach dem 8« Mai 1945 zuerkannt hat. Er ist der Auffassung;, daß die Revision unzulässig sei* da das beklagte Land nicht mehr beschwert sei» Soweit das Oberlandesgericht in München im Urteil vom 8» dem Kläger mehr zugesprochen habe als er bean nämlich auch einen Entschädigungsanspruch für Juni 1956 tragt habe» die In- Im übrigen ergebe sich die sachliche Unrichtigkeit des Urteils nicht nur aus dem Verzicht des Klägers, sondern auch auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 43 Abs 1 Satz 1 BEG, Liese Vorschrift begrenze den Haftentschädi-gungsanspruch eindeutig auf die Zeit bis zu dem 8« Mai 1945. 2, Lie Revision ist auch zulässig- Lenn das beklagte Land ist durch das Urteil des Berufungsgerichts, das dem Kläger auch einen Entschädigungsanspruch für die nach dem 8o Mai 1945im Ghetto von Shanghai erlittene Inhaftierung zugesprochen hatV sachlich beschwert / nachdem allerdings der Kläger gegenüber dem beklagten Land auf seine Rechte aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom So Juni 1956,. soweit sie die Entschädigung für die in der Zeit nach dem 8» Mai 1945 erlittene Haft betreffen, verzichtet hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (so auch Stein-Jonas ZPO § 307 Anm III, 3)« Der Antrag auf Erlaß des Verzichtsurteils gemäß § 306 ZPO kann nicht gestellt werden,, da der Kläger nicht bei der mündlichen Verhandlung auf diesen Teil seines Anspruchs verzichtet hat* Der Verzicht bleibt aber als materiellrechtliche Erklärung wirksam und hat die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit zur Folge., Hier entspricht es vor allem der gerechten Abwägung der beiderseitigen Interessenlage, wenn, wie dies in § 236 Abs 3 BEG geschehen ist, auch in den Pallen die außergerichtlichen Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden, in denen ein gerichtliches Verfahren auf Grund einer Neuregelung des BEG gegenüber der Regelung des BErgG seine Erledigung gefunden hat.-. Die Dinge liegen hier so, daß einerseits das beklagte Land seine Berufung nur mit Rücksicht a#f das neue Gesetz eingeschränkt hat und daß der Kläger sieh andererseits darüber klar war, daß er nach dem neuen Gesetz Haftentschädigungsansprüche für die Zeit ab 8t Mai 1945 nicht besaß - Richtig ist allerdings, daß der Kläger auf seihe Rechte aus dem Urteil des Berufungsgerichts ausdrücklich insoweit verzichtet:hat, als ihm Haftentschädigüngsan-spruche auch für die Zeit naeh dem 8, Mai 1945 zuge-
ITJZE 502 EU 55/56 Verkündet lt= Protokoll März 1957 J ustizobersekretär als Urkundsb es inter der Geschäftsstelle 2439 216 I m N ä m e n des Volkes r 11 dem F nt s c h ä d i gung s r e c ht s s t r e i t des Freistaats B a y e r n, vertreten durch das Bayerische Staats' ministerium der Finanzen in München;. Beklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt J ulius K g e g e n rs früher ü®str Kläger und Revisionsbeklagten Frozeß 0ev01Imächtigters Rechtsanwa1t hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 27» März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br,v.Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Auf die Revision: des beklagten Bandes wird das . Urteil des 9- Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 8. Juni 1956 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung von mehr als 3«,450,- DM verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist« Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt» Die gesamten aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben» Gebühren und Auslagen bleiben außer Ansatz» Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Per Kläger bat neben anderen Entschädigungsansprüchen auch einen Anspruch auf Haftentschädigung wegen einer im Ghetto von Shanghai in der Zeit von April 1943 bis August 1945 erlittenen Freiheitsentziehung geltend gemacht. Seine erste Klage hat das Landgericht München I durch Beschluß vom 12o Februar 1953 mit der Begründuhgiziumckgewiesen, daß das beklagte Land für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert sei, Pie sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht in München durch Beschluß vom 18, August 1953zufuekgewieseru Das Beschwerdegericht ist der Begründung des Landgerichts beigetreten. hach dem Ink Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger erneut eine Reihe von Entschädigungsansprüchen/ darunter auch den Anspruch auf eine Haftentschädigung wegen des Zwangsaufenthalts im Ghetto von Shanghai, geltend gemacht, Piesen Anspruch hat das Bayerische Landesentschädigungsamt durch Bescheid vom 30 o Hovember 1954 abgelehnt, Pie gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage des Klägers hat die 2, Entschädigungskammer des Landgerichts München I durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 19, Pe- zember 1953 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 9« Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts in München durch Urteil vom 9, Juni 1956 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3°900,—PM für den durch die Haft im Ghetto Shanghai erlittenen Freiheitsschaden für die Zeit bis August 1945 su zahlen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die uneingeschränkt ein- gelegt worden war* verfolgt das beklagte Land jetzt seinen Antrag auf Abweisung der Klage nur noch insoweit weiter, als das Berufungsgericht dem Kläger einen Haftentschädi-gungsanspruch für die Inhaftierung im Ghetto Shanghai auch für die Zeit nach dem 8« Mai 1945 zuerkannt hat. Demgemäß hat das beklagte Land beantragt, das Indurteil des 9 « • Zivilsenats', des Oberlandes-geriehts in München vom 3» Juni 1956 aufzuheben? soweit es dem Kläger eine EntSchädigung für die Haft im sog. Ghetto von Shanghai auch für die Zeit nach dem 8. Mai 194.5 zuerkannt hat* und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19» Dezember 1955 insoweit zurückzuweisen. die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Er ist der Auffassung;, daß die Revision unzulässig sei* da das beklagte Land nicht mehr beschwert sei» Soweit das Oberlandesgericht in München im Urteil vom 8» dem Kläger mehr zugesprochen habe als er bean nämlich auch einen Entschädigungsanspruch für Juni 1956 tragt habe» die In- haftierungsseit nach dem 8* Mai 1945? habe er« der Kläger* dem beklagten Land gegenüber ausdrücklich auf die Rechte aus dem Urteil, insbesondere auch auf das Recht der Zwangsvollstreckung, verzichtet» Wenn das Berufungsgericht dem Kläger mehr zugesprochen habe als er beantragt habe, so sei er hierauf ohne Einfluß.» Die Kosten des Rechtsstreits müßten daher dem beklagten Land auferlegt werden. Das beklagte Land tritt dieser Auffassung entgegen.. Hach seiner Meinung liegt ein Verzicht des Klägers im Sinne des § 306 ZPO vor, der auch in den Rechtsmittel- Instanzen, vor allem auch in der Revisionsinstanzzulässig und möglich sei. Das habe zur Folge, daß zugunsten des beklagten Landes der Anspruch auf Erlaß des Verzichtsurteils entsteheo Las habe für die Revisionsinstans zur Folge, daß der Kläger mit seiner Klage abzuweisen sei. Im übrigen ergebe sich die sachliche Unrichtigkeit des Urteils nicht nur aus dem Verzicht des Klägers, sondern auch auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 43 Abs 1 Satz 1 BEG, Liese Vorschrift begrenze den Haftentschädi-gungsanspruch eindeutig auf die Zeit bis zu dem 8« Mai 1945. Ent s cheidungsgrün&e s 1. Gegen die Rechtzeitigkeit der Revision bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Auch der Kläger erhebt insoweit keine begründeten Einwendungen- 2, Lie Revision ist auch zulässig- Lenn das beklagte Land ist durch das Urteil des Berufungsgerichts, das dem Kläger auch einen Entschädigungsanspruch für die nach dem 8o Mai 1945im Ghetto von Shanghai erlittene Inhaftierung zugesprochen hatV sachlich beschwert / nachdem allerdings der Kläger gegenüber dem beklagten Land auf seine Rechte aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom So Juni 1956,. soweit sie die Entschädigung für die in der Zeit nach dem 8» Mai 1945 erlittene Haft betreffen, verzichtet hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (so auch Stein-Jonas ZPO § 307 Anm III, 3)« Der Antrag auf Erlaß des Verzichtsurteils gemäß § 306 ZPO kann nicht gestellt werden,, da der Kläger nicht bei der mündlichen Verhandlung auf diesen Teil seines Anspruchs verzichtet hat* Der Verzicht bleibt aber als materiellrechtliche Erklärung wirksam und hat die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit zur Folge., als das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung von mehr als 3*450,'—• Deutsche Mark verurteilt worden ist,, Insoweit ist der'Hechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Da zwischen den Parteien hierüber keine Einigkeit besteht, war dies in der Urteilsformel ausdrücklich aus-zu sprechen.» Nachdem die Revision nur noch im Umfangdes vom Kläger worden erklärten materiellen Verzichts aufrecht erhalten ist, ist allein noch Uber die Kosten des Rechts- streits zu entscheiden-» Die Entscheidung mußte auf Grund des § 236 Abs 3 BEO ergehen. Danach bleiben in den fällen, in denen gerichtliche Verfahren auf Grund des BEG ihre Erledigung finden, Gebühren und .Auslagen außer Ansatz, Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufge- hoben. Daß diese. Vorschrift trotz ihrer systematischen Stellung in den Übergangs- und Schlußvorschriften des BEG nicht nur dann, zur Anwendung kommt, wenn gerichtliche Verfahren, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriftn anhängig geworden sind, auf Grund der Vorschriften des BlrgG ihre Erledigung gefunden haben, sondern daß in gleieher Weise die Kostenentscheidung auch dann zu treffen ist, wenn ein nach dem BErgG eingeleitetes Verfahren auf Grund der Neuregelung des BIG in der Hauptsache erledigt worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23» Januar 1957 - IV ZR 322/55 - ausgeführt hat, hat die in Rede stehende Vorschrift nur für diese häufig vorkommenden Fälle eine wirkliche praktische Bedeutungo § 236 Abs 3 BEG enthält zudem einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sich auch in § 83 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen findet. Es würde unbillig sein* in einem Rechtsstreit, der seine rechtliche Grundlage in der Regelung einer Sondermaterie findet, einer Partei allein das Prozeßrisiko einer Änderung der materiell-rechtlichen Vorschriften aufzubürden. Das muß ganz besonders für ein Reehtsgebiet gelten, das seit den Jahren 1946/47 bereits wiederholt tiefgreifend geändert worden ist. Hier entspricht es vor allem der gerechten Abwägung der beiderseitigen Interessenlage, wenn, wie dies in § 236 Abs 3 BEG geschehen ist, auch in den Pallen die außergerichtlichen Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden, in denen ein gerichtliches Verfahren auf Grund einer Neuregelung des BEG gegenüber der Regelung des BErgG seine Erledigung gefunden hat.-. ! Die Dinge liegen hier so, daß einerseits das beklagte Land seine Berufung nur mit Rücksicht a#f das neue Gesetz eingeschränkt hat und daß der Kläger sieh andererseits darüber klar war, daß er nach dem neuen Gesetz Haftentschädigungsansprüche für die Zeit ab 8t Mai 1945 nicht besaß - Richtig ist allerdings, daß der Kläger auf seihe Rechte aus dem Urteil des Berufungsgerichts ausdrücklich insoweit verzichtet:hat, als ihm Haftentschädigüngsan-spruche auch für die Zeit naeh dem 8, Mai 1945 zuge- sprechen worden sind.-» Aber dieser Verzicht beruht gerade auf der Neuregelung des Anspruchs wegen Freiheitsentziehung in § 43 Abs 1 BEG, der auch in der Revisionsinstanz allein die rechtliche Grundlage der Entscheidung bildet» Während § 16 Abs 1 BErgG bestimmte, daß der Verfolgte Anspruch'auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung habe, gleichgültig, ob diese innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des BErgG stattgefunden habe, ohne die Zeit der Freiheitsentziehung zu begrenzen, enthält die Vorschrift des § 43 Abs 1 BBC eine zeitliche Begrenzung in der Weise, daß der - 7 Anspruch auf Entschädigung nur bestehtwenn dem Verfolgten die Freiheit in der Zeit vom 30, Januar 1933 bis zu dem 8, Mai 1945 entzogen worden ist. Da diese gesetzliche Neuregelung auch in der Revisionsinstans zu beachten ist,, mußte der Kläger insoweit auf seinen Anspruch verzichten, falls er nicht in der Hauptsache unterliegen, sondern sich die Berufung auf die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und damit auf die Kostenvorschrift des § 236 Abs 3 BEG offenhalten wollte« Da somit dieser Verzicht auf die Rechte aus dem Urteil im Umfang des Revisionsantrages des beklagten Landes gerade die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bewirkt hat und anderseits auch die Einschränkung der Revision des beklagten Bandes in dem neuen Gesetz ihren Grund hat ? war die Kostenentscheidung na eh § 236 Abs 3 BEG zu treffen« Diese Vorschrift ist gegenüber den allgemeinen Kostenvorachriften der ZPO eine Speziaivorsehrift und hat gegenüber diesen allgemeinen Vorschriften den Vorrang« Schmidt Äscher w Werner Wüstenberg Wilden