* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 392/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 392/55

a/Rbge•, an der Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, hau der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand lung vom 4«, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br»Kregel Br»v.Werner und Wüstenberg Trotzdem hat der Kreissonderhilfsausschuß durch Sonderhilfsbescheid vom 10o August 1951 eine Erwerbsminderung von 30 anerkannt und die vorläufig zugesprochene Geldrente endgültig vom 1. April 1952 der Vorsitzende der ersten Kammer des Beschwerdeausschusses den Regierungspräsidenten nicht für beschwerdeberechtigt angesehen und die Sache nicht verhandelt hat. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Landgericht den Beschluß des Landesausschusses aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, die Geschädigtenrente von monatlich 140,— DM weiterzuzahlen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses rechtskräftig geworden seien und die Voraussetzungen der §§ 95» 96 BEG für einen Widerruf der früheren Bescheide oder für den Erlaß eines neuen Bescheids nicht vorlägen, daß jedoch die vom Beauftragten des öffentlichen Interesses gemäß § 21 SHG erklärte Anfechtung durchgreife und, da die Erwerbsminderung des Klägers weniger als 30 # betrage, ihm eine Rente nicht zugebilligt werden könne. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die ’Wirksamkeit einer gemäß § 21 SHG erklärten Anfechtung rechtskräftiger Bescheide ist, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber im Endergebnis zutreffend, weil die Anfechtung des Beauftragten des öffentlichen Interesses sich nicht gegen einen bei Inkrafttreten der Novelle zu dem SHG rechtskräftigen Bescheid gerichtet hat. ist nämlich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtskräftig geworden« Denn der Regierungspräsident hatte gegen diesen Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmitteifrist Beschwerde eingelegt« Zwar hatte der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses den Regierungspräsidenten nicht für beschwerdeberechtigt angesehen« Es kann hierbei dahinstehen, ob diese Ansicht des Vorsitzenden zutreffend ist, und ob der Regierungspräsident nicht vielmehr berechtigt war, auch selbst Beschwerde einzulegen, da er nach § 17 SHG a«P* den Beauftragten des öffentlichen Interesses zu bestellen hatte und dieser, wie sich auch aus § 13 Abs 3 SHG n,F, ergibt, an seine Weisungen gebunden war (vgl hierzu auch Böwe StPO 19» 1950 Spalte 893)« Penn jedenfalls war bei Inkrafttreten der Neufassung des SHG am 15« Mai 1952 über die Beschwerde des Regierungspräsidenten durch den Beschwerdeausschuß noch nicht entschieden. August 1951 noch nicht rechtskräftig (vgl auch Schlegelberger 6o Aufl Anm 2 a.E, zu § 26 PGG und Kammergericht in Seuff Bl 77, 98), Pag somit am 15* Mai 1952 noch kein rechtskräftiger Bescheid vor, so handelte es sich bei der am 28, November 1952 erklärten Anfechtung nicht um die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sondern um die Fortführung eines noch anhängigen Rechts-mittelverfahrens, auf das nunmehr die Vorschrift des § 21 SHG n.E. zur Anwendung kam und das demgemäß von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses betrieben werden könnt e,

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtInteresserechtskräftigSHGBeschwerdeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZR 392/55
Verkündet am 11,April 1956
Justizangest» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2508 010 -
>
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl M Eisenbahn,
 in m
a/Rbge•, an der
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hau der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand lung vom 4«, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br»Kregel Br»v.Werner und Wüstenberg
^	für	Recht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das dem Kläger am |	25» Juli 1955» dem Beklagten am 27. Juli 1955 an
j	Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2» Zivil-
I	Senats des Qberlandesgerichts in Celle wird zu-
I"	rückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der
 Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
r
 Tatbestand?
Der im Jahre 1873 geborene Kläger behauptet, er sei wegen Unterstützung von Juden von der Gestapo mißhandelt worden und habe sich dadurch ein Herz- und Nervenleiden zugezogen, Ihm ist durch vorläufige Bescheide des Kreis-sonderhilfsausschusses vom 24. Mai 1949 und 3. Juni 1949 entsprechend einer Erwerbsminderung von 30 # eine Geschädigtenrente von monatlich 140,— DM bewilligt worden» Am 5. Juli 1951 wurde anläßlich einer Nachuntersuchung festgestellt, daß der Kläger nicht mehr in dem Umfange an jenen Krankheiten leide, die im Jahre 1949 Anlaß für die Zubilligung der Rente gegeben hätten und daß, wenn überhaupt, nur von einer Schädigung gesprochen werden könne, die noch keinen Satz von 20 # erreiche. Trotzdem hat der Kreissonderhilfsausschuß durch Sonderhilfsbescheid vom 10o August 1951 eine Erwerbsminderung von 30 anerkannt und die vorläufig zugesprochene Geldrente endgültig vom 1. Januar 1949 ab bewilligt.
Gegen diesen dem Beauftragten des öffentlichen Interesses am 18. August 1951 zugestellten Bescheid hat der Regierungspräsident am 14. September 1951 beim Kreissonderhilfsausschuß Beschwerde eingelegt. Eine Entscheidung Uber diese Beschwerde ist nicht ergangen, da nach einem Aktenvermerk des Beauftragten des öffentlichen Interesses vom 1. April 1952 der Vorsitzende der ersten Kammer des Beschwerdeausschusses den Regierungspräsidenten nicht für beschwerdeberechtigt angesehen und die Sache nicht verhandelt hat. Nach Erlaß der Novelle zu dem Nieders, Personenschadengesetz (SHG - GVB1 1952 S 30 -) hat der Beauftragte des öffentlichen Interesses am 28. November 1952 gemäß dem neugefaßien § 21 den Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses angefochten.
Der Landesausschuß hat daraufhin den Bescheid aufgehoben.
Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Landgericht den Beschluß des Landesausschusses aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, die Geschädigtenrente von monatlich 140,— DM weiterzuzahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das beklagte Land war trots ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten.
Entscheidung?gründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses rechtskräftig geworden seien und die Voraussetzungen der §§ 95» 96 BEG für einen Widerruf der früheren Bescheide oder für den Erlaß eines neuen Bescheids nicht vorlägen, daß jedoch die vom Beauftragten des öffentlichen Interesses gemäß § 21 SHG erklärte Anfechtung durchgreife und, da die Erwerbsminderung des Klägers weniger als 30 # betrage, ihm eine Rente nicht zugebilligt werden könne.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die ’Wirksamkeit einer gemäß § 21 SHG erklärten Anfechtung rechtskräftiger Bescheide ist, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1955 - RzW 55, 255^ -und in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 28. Januar 1956 - IV ZR 217/55 - näher dargelegt hat, rechtsirrtümlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber im Endergebnis zutreffend, weil die Anfechtung des Beauftragten des öffentlichen Interesses sich nicht gegen einen bei Inkrafttreten der Novelle zu dem SHG rechtskräftigen Bescheid gerichtet hat.
Der Bescheid vom 10« August 1951? durch den die Geschädigtenrente für den Kläger endgültig festgesetzt wurde? ist nämlich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtskräftig geworden« Denn der Regierungspräsident hatte gegen diesen Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmitteifrist Beschwerde eingelegt« Zwar hatte der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses den Regierungspräsidenten nicht für beschwerdeberechtigt angesehen« Es kann hierbei dahinstehen, ob diese Ansicht des Vorsitzenden zutreffend ist, und ob der Regierungspräsident nicht vielmehr berechtigt war, auch selbst Beschwerde einzulegen, da er nach § 17 SHG a«P* den Beauftragten des öffentlichen Interesses zu bestellen hatte und dieser, wie sich auch aus § 13 Abs 3 SHG n,F, ergibt, an seine Weisungen gebunden war (vgl hierzu auch Böwe StPO 19»
Aufl Anm 1 c zu § 145 GVG S 1359 sowie Niese in SJZ
1950	Spalte 893)« Penn jedenfalls war bei Inkrafttreten der Neufassung des SHG am 15« Mai 1952 über die Beschwerde des Regierungspräsidenten durch den Beschwerdeausschuß noch nicht entschieden. Der Regierungspräsident, zu dessen Geschäftsbereich auch der Beauftragte des öffentlichen Interesses gehörte, stand nicht außerhalb des Entschädigungsverfahrens, Ober die Zulässigkeit seiner Beschwerde hätte daher der Beschwerdeausschuß entscheiden müssen. Solange dies nicht geschehen war, war, wie der Vorsitzende des Kreissonderhilfsausschusses dem Kläger mit Schreiben vom 20, September
1951	zutreffend mitgeteilt hat, der Bescheid vom 10,
August 1951 noch nicht rechtskräftig (vgl auch Schlegelberger 6o Aufl Anm 2 a.E, zu § 26 PGG und Kammergericht in Seuff Bl 77, 98), Pag somit am 15* Mai 1952 noch kein rechtskräftiger Bescheid vor, so handelte es sich
 bei der am 28, November 1952 erklärten Anfechtung nicht um die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
 sondern um die Fortführung eines noch anhängigen Rechts-mittelverfahrens, auf das nunmehr die Vorschrift des § 21 SHG n.E. zur Anwendung kam und das demgemäß von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses betrieben werden könnt e,
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch ohne Bindung an den Soforthilfebescheid vom 10, August 1951 geprüft. Da bei dieser Prüfung rechtlich bedenken-' frei nur eine unter 30 # liegende Erwerbsminderung des Klägers festgestellt worden ist, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 87 BEG zurückzuweisen.
Schmidt
 Ascher
Kregel
v, Werner
 Wüstenberg