* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 301/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 301/65

Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden5 Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 17. Von Rechts wegen Tatbestands Bie am geborene jüdische Klägerin war nach ihrer Barstellung mehr als 10 Jahre als Sekretärin und Kontoristin mit einem Monatsgehalt von etwa 500,- RM bei dem vereidigten Kursmakler Max K^pin B^BBI tätig. Mai 1937 arbeitete die Klägerin als Sekretärin und Kontoristin bei der Krawattenfabrik Richard Ka^|^ in Während dieser Zeit wurden ausweislich eines Kontoauszuges der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für sie Beiträge der Klassen März 1964 hat das Entschädigungsamt Berlin ihr wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Kapitalentschädigung in Höhe von 17*562,- DM für die Zeit vom 1. Sie hat vorgetragen; Der Schadenszeitraum beginne bereits mit den Verlust ihrer Stellung bei dem Kursmakler KiBl, denn sie habe aus Verfolgungsgründen keine gleichwertige Stellung wiederfinden können. Auf Grund ihres Einkommens bei K^^ sei sie in die vergleichbare Bearatengruppe des höheren Dienstes einzureihon. Bei dieser Einstufung erstrecke sich die Schadenszeit mindestens bis 1962, da sic erst in diesem Jahre ein dem höheren Dienst vergleichbares Einkommen von Dollar 5*700,-erreicht habe. Mit Recht sei das beklagte Land davon ausgegangen, daß die Klägerin erst mit ihren Ausscheiden bei der Krawattenfabrik Richard Ka^^^am 31. Auf den Verlust ihrer Stellung bei den Kursmakler K0^ im Frühjahr 1933 könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen. Von Ermittlungen zu diesem Punkte habe abgesehen werden können, da der Klägerin wegen des geringen Zeitraums zwischen der nationalsozialistischen Machtübernahme Ende Januar 1933 und dem lode des K^^im Frühjahr 1933 durch den Rückgang der Einkünfte nur ein geringfügiger, nicht entschädigungsfähiger Schaden entstanden sein könne. Bin verfolgungsbedingter Berufsschaden sei auch nicht darin zu erblicken, daß die Klägerin nach den Tode von K^^sich mit einer geringer entlohnten Stellung bei der Krawattenfabrik Richard Kaf^^ ab 1. Solange sich ein Verfolgter nicht mit einer wesentlich geringeren Tätigkeit, die außerhalb seines Berufes liege, habe abfin-den müssen, liege kein verfolgungsbedingter Schaden im beruflichen Fortkommen vor. Unangreifbar sind die Ausführungen des Berufungsgerichte allerdings insoweit, als es dargolegt hat, von Ermittlungen zur Herabsetzung des Gehalts der Klägerin bei dem Kursmaklor K0K0 habe abgesehen werden können, da der Klägerin insoweit wegen des geringen Zeitraums zwischen der nationalsozialistischen Machtergreifung Ende Januar 1933 und dem Tode ihres Arbeitgebers im Frühjahr 1933 durch den Rückgang der Einkünfte nur ein geringfügiger, gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht entschädigungsfähiger Schaden entstanden sein könne. Nach dieser Bestimmung wird, sofern der Verfolgte, wie hier die jüdische Klägerin, zu einem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auo-zuschließen beabsichtigte, vermutet, daß der Schaden im beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Diese - freilich grundsätzlich widerlegbare -Vermutung würde zugunsten der Klägerin Platz greifen, wenn festzusteilen wäre, daß sie nach dem Verlust ihrer Stellung bei K^^, der als solcher unstreitig nicht verfolgungsbodingt war, nur eine Stellung mit erheblich geringerer Entlohnung wieder erhalten konnte, also durcl die fehlende Möglichkeit, eine im wesentlichen gleich- Sine Schädigung der Klägerin würde hei diesem von ihr behaupteten Sachverhalt ebenso vorliegen, wie in den vom Senat in der Entscheidung Rz\7 1958, 320 Nr. 58 behandelten Pall, daf3 der Verfolgte zwar nicht von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist, jedoch nur in eine seiner Vor- und Ausbildung nicht entsprechende, nur gering bezahlte Stellung vermittelt worden ist«

Zitierte Normen: § 64 BEG
geringBEGFrühjahrBerlinEinkommenKlägerinRevisionStellungSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 301/65
URTEIL
Verkündet am
24» Februar 1967 Ehrenberger Justizangestcllter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Lotte W ^^V/'est, ^Bbh Street,
 geb. L|
Klägerin und Revioiohsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin, Fohrbolliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagter.
(
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden5 Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannte
 Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* April 1965 aufgehoben und die Sache zur an-derwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Bie am	geborene jüdische Klägerin
 war nach ihrer Barstellung mehr als 10 Jahre als Sekretärin und Kontoristin mit einem Monatsgehalt von etwa 500,- RM bei dem vereidigten Kursmakler Max K^pin B^BBI tätig. Sie begleitete ihn zur Börse und schrieb die Schlußscheine aus. Kf^, der ebenfalls Jude war,
 
starb im Frühjahr 1933. Bio Klägerin, die im Dezember
1932	geheiratet hatte, ließ sich von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die bis zu dem 31. Mai
1933	geleisteten Beträge zurückzahlen. Vom 1. Oktober
1933 bis zu dem 31. Mai 1937 arbeitete die Klägerin als Sekretärin und Kontoristin bei der Krawattenfabrik Richard Ka^|^ in	Während	dieser	Zeit wurden
 ausweislich eines Kontoauszuges der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für sie Beiträge der Klassen
B und 0 entrichtet. Nachdem die Klägerin diese Stellung bei der ebenfalls jüdischen Firma verloren hatte, blieb sie bi3 zu ihrer Auswanderung in die USA im Juni 1938 ohne Beschäftigung. In New York erzielte sie aus Erwerbstätigkeit im Jahre 1949 ein Einkommen von Dollar 1.000,-,	1950	Dollar 1.144,95,	1951 Dollar 1.890,-
und 1952 Dollar 3.880,-. In den folgenden Jahren steigerten sich ihre Einkünfte weiter.
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Berufs-schadens für die Zeit von 1933 an.
Durch Bescheid vom 12. März 1964 hat das Entschädigungsamt Berlin ihr wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Kapitalentschädigung in Höhe von 17*562,- DM für die Zeit vom 1. Juni 1937 \Ausscheiden bei der Krawattenfabrik Richard KafH^) zu dem 31. Dezember 1951 (ausreichende Lebensgrundlage) unter Einreihung in die vergleichbare Boamtengruppe des mittleren Dienstes gewährt o
4

Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 40.000,- DM abzüglich der bereits gezahlten 17.562,- DM begehrt. Sie hat vorgetragen; Der Schadenszeitraum beginne bereits mit den Verlust ihrer Stellung bei dem Kursmakler KiBl, denn sie habe aus Verfolgungsgründen keine gleichwertige Stellung wiederfinden können. Auf Grund ihres Einkommens bei K^^ sei sie in die vergleichbare Bearatengruppe des höheren Dienstes einzureihon. Bei dieser Einstufung erstrecke sich die Schadenszeit mindestens bis 1962, da sic erst in diesem Jahre ein dem höheren Dienst vergleichbares Einkommen von Dollar 5*700,-erreicht habe.
Bei den Entschädigungsgerichten hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Entschädigungs-begehren weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist begründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für ihren Berufsschäden keine höhere Kapital-
 
entSchädigung zu, als ihr das beklagte Land durch den angefochtenen Bescheid gewährt hat.
Mit Recht sei das beklagte Land davon ausgegangen, daß die Klägerin erst mit ihren Ausscheiden bei der Krawattenfabrik Richard Ka^^^am 31. Mai 1937 einen entschädigungsfähigen Berufsschäden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 64» 87 ff BEG erlitten habe. Zutreffend habe das beklagte Land den Schadenszoitraum vom 1. Juni 1937 bis zun 31. Dezember 1951 berechnet und die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht.
Auf den Verlust ihrer Stellung bei den Kursmakler K0^ im Frühjahr 1933 könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie diese Anstellung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, sondern deswegen verloren, weil ihr Arbeitgeber im Frühjahr 1933 verstorben sei. Sic habe zwar angegeben, das Geschäft des K^B sei unter dom nationalsozialistischen Regime zurückgegangen und er habe daher ihr Gehalt horabsetzen müssen. Sic habe aber nicht dargelegt, wann und in welchem Umfang die Herabsetzung erfolgt sei. Von Ermittlungen zu diesem Punkte habe abgesehen werden können, da der Klägerin wegen des geringen Zeitraums zwischen der nationalsozialistischen Machtübernahme Ende Januar 1933 und dem lode des K^^im Frühjahr 1933 durch den Rückgang der Einkünfte nur ein geringfügiger, nicht entschädigungsfähiger Schaden entstanden sein könne.
6
/
Bin verfolgungsbedingter Berufsschaden sei auch nicht darin zu erblicken, daß die Klägerin nach den Tode von K^^sich mit einer geringer entlohnten Stellung bei der Krawattenfabrik Richard Kaf^^ ab 1. Oktober 1933 habe begnügen müssen» Sie könne sich nicht darauf berufen, daß sie, wenn sie nicht Verfolgte gewesen wäre, wieder eine gut bezahlte Stellung bei einem Börsenmakler gefunden hätte» Ob eine solche Stelle frei gewesen wäre, sei sehr fraglich. Jeder kaufmännische Angestellte müsse es aber in Kauf nehmen, daß er sich nach dem Verlust einer besonders guten Stellung unter umständen mit einer weniger hoch entlohnten Position begnügen müsse. Solange sich ein Verfolgter nicht mit einer wesentlich geringeren Tätigkeit, die außerhalb seines Berufes liege, habe abfin-den müssen, liege kein verfolgungsbedingter Schaden im beruflichen Fortkommen vor.
Auch für die Zeit vom 1. Juni bis zu dem 30. September 1933 stehe der Klägerin kein Anspruch wegen Beruf sschadens zu. Denn sie habe selbst nicht vorgetragen, daß sie aus Verfolgungsgründen nicht wieder in Arbeit vermittelt worden sei.
.. II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Unangreifbar sind die Ausführungen des Berufungsgerichte allerdings insoweit, als es dargolegt hat, von Ermittlungen zur Herabsetzung des Gehalts der Klägerin bei dem Kursmaklor K0K0 habe abgesehen werden können, da der Klägerin insoweit wegen des geringen Zeitraums zwischen der nationalsozialistischen Machtergreifung Ende Januar 1933 und dem Tode ihres Arbeitgebers im Frühjahr 1933 durch den Rückgang der Einkünfte nur ein geringfügiger, gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht entschädigungsfähiger Schaden entstanden sein könne.
Die Ausführungen dos Berufungsgerichts begegnen jedoch insofern rechtlichen Bedenken, als sie die Vorschrift des § 64 Abs. 2 BEG nicht berücksichtigen.
Nach dieser Bestimmung wird, sofern der Verfolgte, wie hier die jüdische Klägerin, zu einem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auo-zuschließen beabsichtigte, vermutet, daß der Schaden im beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
Diese - freilich grundsätzlich widerlegbare -Vermutung würde zugunsten der Klägerin Platz greifen, wenn festzusteilen wäre, daß sie nach dem Verlust ihrer Stellung bei K^^, der als solcher unstreitig nicht verfolgungsbodingt war, nur eine Stellung mit erheblich geringerer Entlohnung wieder erhalten konnte, also durcl die fehlende Möglichkeit, eine im wesentlichen gleich-
8
wertige Tätigkeit wiederzufinden, einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat. Sine Schädigung der Klägerin würde hei diesem von ihr behaupteten Sachverhalt ebenso vorliegen, wie in den vom Senat in der Entscheidung Rz\7 1958, 320 Nr. 58 behandelten Pall, daf3 der Verfolgte zwar nicht von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist, jedoch nur in eine seiner Vor- und Ausbildung nicht entsprechende, nur gering bezahlte Stellung vermittelt worden ist«
Um eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung würde es sich bei der ab 1. Oktober 1933 von der Klägerin ausgeübton Erwerbstätigkoit grundsätzlich handeln, wenn ihr Einkommen in dieser Stellung mehr als 25 $ geringer gev/esen wäre, als das in der früher von ihr bei K^^erzielte Einkommen. Bas ergibt sich aus der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 87 Abs. 2 BEG«
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bedarf die Präge nach Beginn und Beendigung des Entschädigungszeitraums sowie nach der Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe einer erneuten Prüfung. Zu diesem Zwecke ist das angofoch-tene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
 
außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreihcit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG»
Rasko Bundosrichtor	Wilden
 Maaß ist z.Zt. dienstunfähig und verhindert zu unterschreiben.
Raske
 Dr. Loov/enheim
 Br. Graf