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BGH · XV ZE 301/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZE 301/64

Aufgrund des von dem Sachverständigen Br. Jaff& er« statteten Gutachtens ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin an einer Arthrose der Halswirbelsäule, einer Sympathikusalgie im Gesicht und einer Pseudoarthrose als Folge eines Obe r sc henkel hals brue hs leidet. Der Sachverständige hat die Arthrose der Halswirbelsäule als eine anlagebedingte Erkrankung angesehen, die durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert worden seio Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht her-volfgehoben, daß dieses leiden vor Beginn der Verfolgung noch nicht hervorgetreten war und der Klägerin noch keine Beschwerde verursacht hatte« Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht davon ausgegangen3 daß es daher für den Anspruch der Klägerin nach § 4 der 2.DV-B©G allein darauf ankommt 9 ob das anlagebedingte Leiden der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist« Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint« Das Berufungsgericht hat angenommen, es bedürfe dazu keiner erneuten ärztlichen Begutachtung, da die Aktenlage eine sichere und sachgerechte Beurteilung ermögliche« Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit ghgen das Verfahrensrecht verstoßen hat* tie Frage, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ein anlagebedingtes Leiden wesentlich mitverursacht hat, idt eine medizinische und rechtliche« Soweit es sich um die medizinische Beurteilung handelt, muß das Gericht grundsätzlich einen Sachverständigen zu Rate ziehen« Nur in Ausnahmefällen kann dieses unterbleiben« Dann muß sich aber aus dem Urteil für das Revisionsgericht zweifelsfrei ergeben daß das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde besessen hat, um auch die medizinischen Fragen selbst hinreichend beurteilen zu können« Daß das Berufungsgericht in dem hier zu entscheidenden Falle diese Sachkunde besaß, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen« Das Urteil enthält in seinen Gründen nur die vom Berufungsgericht selbst vorge« Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, wieweit die Sympathikusalgie eine Folge der Halswirbelarthrose ist und ob und inwieweit andere von der Verfolgung unabhängige Umstände für diese Erkrankung'maßgebend gewesen sind. Bei der Beurteilung der Frage, welche Umstände für die bei der Klägerin festgestellte Halswirbelarthrose ursächlich gewesen sind, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die widrigen Umstände, unter denen die Klägerin zu leben gezwungen war, bei weitem nicht so schwer waren, wie es der Sachverständige geglaubt hatte. In den ürteilsgründen heißt es sodann, nach der Überzeugung des Senats könnten die auf die Verfolgung zurückführenden Beschwerden der Klägerin nicht ein solches Gewicht gehabt haben, daß sie einen wesentlichen Anteil bei der Entstehung der Halswirbelarthrose ausmachten. Das Berufungsgericht hat abweichend von der Annahme dos Sachverständigen festgestellt, daß die Klägerin im Jahre 1943 nur mehrere Tage in einer Wohnung mit offenen Türen und Fenstern habe lebeh müssen. kann das Berufungsgericht ohne sachverständigen Rat keine Schlüsse ziehen, dennn es mußte geprüft werden, in welchem Maße die widrigen Umstände im Winter 1944 sich auf den Gesundheitszustand der Klägerin ausgewirkt hätten, wenn dieser nicht zuvor schon durch mit der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängende gesundheitsgefährdende Lebensbedingungen angegriffen gewesen wäre. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die als Folge des Oberschenkelhalsbruchs eingetretene Psoudoarthrose auch dann in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Verfolgung der Klägerin stehe, wenn davon ausgegangen werde, daß die Klägerin infolge der Sympathikusalgie an Schwindelanfällen und Sehstörungen leide und wenn dadurch der Sturz herbeigeführt worden sei. Ein optimaler Beobachter habe im Jahre 1943 in keiner Y/eise erkennen können, daß die Klägerin 14 Jahre später .»infolge von Störungen, die auf ein durch die Verfolgung verursachtes Leiden zurückzuführen sind, stürzen und sich dadurch einen weiteren Schaden zufügen würde. Ben nationalsozialistischen Verfolgern ist die Haftung für die Folgen des von der Klägerin erlittenen Oberschenkelhalsbruchs jedenfalls dann billigerweise zuzu demuten, wenn dieser Unfall auf Gleichgewichtsstörungen und Sehstörungen zurückzuführen ist, die regelmäßig in nicht unerheblichem Maße als Folge einer Erkrankung auftreten, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursadht worden ist und die daher von dem Gesotz als von den nationalsozialistischen Gewalthabern Allein-verursacht angesehen wird. Ob-das bei der Klägerin bestehende, von den nationalsozialistischen Gewalthabern verursachte Leiden regelmäßig nicht unerhebliche Gleichgewichts- und Sehstörungen z|Cp. Folge hat, muß gleichfalls unter Heran-Ziehung'-eines medizinischen Sachverständigen festgestellt werden.

Zitierte Normen: § 225 BEG
FolgeVerfolgungwesentlichSympathikusalgieBerufungsgerichtUmstandKlägerinHalswirbelarthroseLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZE 301/64	URTEIL	Verkündet	am
“	17°	Dezember	1965
Broeske
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Raissa
4R rue E
- Klägerin und Revisionsklägerin -
- ProzeßbevoSjmäblitigter:
Rechtsanwalt Pr«

gegen
 das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde 9 D|H|HP, Ü^HRstroMR
- Beklagten und Revisionsbeklagten
*• o
 
/ -
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1965 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 17- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17» Februar 1964 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das
 Revisionsverfahren nicht erhoben-
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' *'■: * Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1895 in Moskau geborene Klägerin ist Jüdin- Sie kam im Jahre 1925 mit ihrem Ehemann als russischer Flüchtling nach Paris.
Die Klägerin begehrt Entschädigung für einen Gesund-heitsschaden* Diesen führt sie darauf zurück, daß sie während der Besetzung Frankreichs durch die deutsche
 
Wehrmacht zeitweilig unter gesundheitsgefährdenden Umständen im Verborgenen habe leben müssen*
Die Entschädigungsbehörde hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch abgelehnt* Die von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtzug nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Aufgrund des von dem Sachverständigen Br. Jaff& er« statteten Gutachtens ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin an einer
 Arthrose der Halswirbelsäule, einer Sympathikusalgie im Gesicht und einer Pseudoarthrose als Folge eines Obe r sc henkel hals brue hs
 leidet. Der Sachverständige hat die Arthrose der Halswirbelsäule als eine anlagebedingte Erkrankung angesehen, die durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert worden
 seio Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht her-volfgehoben, daß dieses leiden vor Beginn der Verfolgung noch nicht hervorgetreten war und der Klägerin noch keine Beschwerde verursacht hatte« Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht davon ausgegangen3 daß es daher für den Anspruch der Klägerin nach § 4 der 2.DV-B©G allein darauf ankommt 9 ob das anlagebedingte Leiden der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist« Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint« Das Berufungsgericht hat angenommen, es bedürfe dazu keiner erneuten ärztlichen Begutachtung, da die Aktenlage eine sichere und sachgerechte Beurteilung ermögliche«
Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit ghgen das Verfahrensrecht verstoßen hat* tie Frage, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme ein anlagebedingtes Leiden wesentlich mitverursacht hat, idt eine medizinische und rechtliche« Soweit es sich um die medizinische Beurteilung handelt, muß das Gericht grundsätzlich einen Sachverständigen zu Rate ziehen« Nur in Ausnahmefällen kann dieses unterbleiben« Dann muß sich aber aus dem Urteil für das Revisionsgericht zweifelsfrei ergeben daß das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde besessen hat, um auch die medizinischen Fragen selbst hinreichend beurteilen zu können« Daß das Berufungsgericht in dem hier zu entscheidenden Falle diese Sachkunde besaß, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen« Das Urteil enthält in seinen Gründen nur die vom Berufungsgericht selbst vorge«
nommene medizinische Beurteilung» Diese kann aber zu Zweifeln Anlaß geben»
Das Berufungsgericht unterscheidet zwischen der Halswirbelarthrose und der Sv^pathikusalgie« Es nimmt an, cai? es sich hierbei um zwei Erkrankungen handele und geht davon aus* daß die Halswirbelarthrose «eine Rolle« in der Entwicklung der Sympathikusalgie gespielt habe. Die während der Verfolgungszeit entstandene Halswirbolarthrose sei daher nur eine Teilursache für die nach der Verfolgung aufgetretene Sympathikusalgie. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, wieweit die Sympathikusalgie eine Folge der Halswirbelarthrose ist und ob und inwieweit andere von der Verfolgung unabhängige Umstände für diese Erkrankung'maßgebend gewesen sind. Das wäre aber erforderlich gewesen, um zu entscheiden* ob auch die Sympathikusalgie wesentlich durch die Verfolgung mitverursacht worden ist. Der Anteil der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen an der Verur-sachungfder bei der Klägerin bestehenden Leiden würde ein erheblich größerer sein, wenn die Sympathikusalgie eine natürliche Folge der Halswirbelarthrose wäre. Die Annahme dos Berufungsgerichts, daß als eingentliche auf die Verfolgung zurückgehende Krankheit in der Frage der wesentlichen Mitverursachung nur die Halswirbelarthrose in Betracht komme, wäre jedenfalls dann unrichtig.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Umstände für die bei der Klägerin festgestellte Halswirbelarthrose
 ursächlich gewesen sind, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die widrigen Umstände, unter denen die Klägerin zu leben gezwungen war, bei weitem nicht so schwer waren, wie es der Sachverständige geglaubt hatte.
In den ürteilsgründen heißt es sodann, nach der Überzeugung des Senats könnten die auf die Verfolgung zurückführenden Beschwerden der Klägerin nicht ein solches Gewicht gehabt haben, daß sie einen wesentlichen Anteil bei der Entstehung der Halswirbelarthrose ausmachten. Zunächst könnten die damaligen Beschwerden der Klägerin nur geringfügiger Natur gewesen sein, denn sie habe sich nach ihren eigenen Angaben wegen dieser Beschv;erden erst 1947 in ärztliche Behandlung begeben« Sie habe den Arzt auch nur aufgesucht, weil sie sehr müde gewesen sei. Der Arzt habe nur einen sehr hohen Blutdruck festgestellt, der in keinen Zusammenhang’mit der Halswirbelarthrose gebracht werden könneo Wenn die ^3-ägerin seinerzeit bereits ernsthafte Beschwerden am He&swirbel gehabt hätte, hätte die das sicher lieh dem ArzfcÄl^geteilt und dieser hätte sie entsprechend
 behandelt. Däs Berufungsgericht verkennt dabei, daß sub-
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jektive Beschwerden, die eine Krankheit auslösen, nicht als Ursache dieser Krankheit gewertet werden können. Sie sind die Folge der Kfankhei1>V'*die wiederum selbst die Folge der die Krankheit bedingenden Ursachen ist.
Das Berufungsgericht hat abweichend von der Annahme dos Sachverständigen festgestellt, daß die Klägerin im Jahre 1943 nur mehrere Tage in einer Wohnung mit offenen Türen und Fenstern habe lebeh müssen. Es führt aus, darin
 
könne keine wesentliche Mitursache für die Entstehung der Halswirbolarthrose erblickt werden. Auch insoweit hat das Berufungsgericht eine medizinische Beurteilung vorgenommen, ohne daß erkennbar ist, daß das Berufungsgericht hierfür die nötige Sachkunde besessen hat. Auch auf den Umstand, daß die Klägerin nach der Befreiung im Winter 194 4 unter Umständen gelebt hat, die in erheblichem Maße die Entwicklung der Halswirbelarthrose beeinflußt haben können*;., kann das Berufungsgericht ohne sachverständigen Rat keine Schlüsse ziehen, dennn es mußte geprüft werden, in welchem Maße die widrigen Umstände im Winter 1944 sich auf den Gesundheitszustand der Klägerin ausgewirkt hätten, wenn dieser nicht zuvor schon durch mit der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängende gesundheitsgefährdende Lebensbedingungen angegriffen gewesen wäre.
Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die als Folge des Oberschenkelhalsbruchs eingetretene Psoudoarthrose auch dann in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Verfolgung der Klägerin stehe, wenn davon ausgegangen werde, daß die Klägerin infolge der Sympathikusalgie an Schwindelanfällen und Sehstörungen leide und wenn dadurch der Sturz herbeigeführt worden sei. Ein optimaler Beobachter habe im Jahre 1943 in keiner Y/eise erkennen können, daß die Klägerin 14 Jahre später .»infolge von Störungen, die auf ein durch die Verfolgung verursachtes Leiden zurückzuführen sind, stürzen und sich dadurch einen weiteren Schaden zufügen würde. Damit" wird das Berufungsgericht dem Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht gerecht. Bei dem Problem der adäquaten Verursachung handelt
 
es s'ich, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, nicht eigentlich um eine Präge der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Folgen billigerweise zuzu demuten ist (vgl. LM-BEG 1956* § 28 Nr. 14 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Ben nationalsozialistischen Verfolgern ist die Haftung für die Folgen des von der Klägerin erlittenen Oberschenkelhalsbruchs jedenfalls dann billigerweise zuzu demuten, wenn dieser Unfall auf Gleichgewichtsstörungen und Sehstörungen zurückzuführen ist, die regelmäßig in nicht unerheblichem Maße als Folge einer Erkrankung auftreten, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursadht worden ist und die daher von dem Gesotz als von den nationalsozialistischen Gewalthabern Allein-verursacht angesehen wird. Ob-das bei der Klägerin bestehende, von den nationalsozialistischen Gewalthabern verursachte Leiden regelmäßig nicht unerhebliche Gleichgewichts- und Sehstörungen z|Cp. Folge hat, muß gleichfalls unter Heran-Ziehung'-eines medizinischen Sachverständigen festgestellt werden.
 
Wegen der hier dargelegten Verfahrensverstöße mußte das angefoehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
 Ule Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs, 1 BEG.
Ascher	Raske	Johannsen
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Wilden
 Pr, Graf