Gesetzes zur Änderung des Bundeaergänzungsgesetzes verstorbenen Verfolgten, dor die Sente gewählt und bis zu seinem Tode bezogen hat, können nicht untor Berufung auf Art. Ill Nr. 10 des 3. Juni 1956 (BGBl I, 559) beantragten die Kläger durch Schreiben vom 13» Dezember 1956 "Entschädigung nach den Bestimmungen der Novelle zu dem BEO". Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 12.908 DM stattgegeben. Die Kläger haben den Klagantrag in Höhe von 300 DM ermäßigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichte geändert und die Klage in Höhe von 12.9C8 DM abgcwicaen. ÄndG genannt) gibt den Klägern nicht das Recht, die Rente zu wählen. § 35 doo Bundocer-gänzungsgesotzes gab den alten und erwerbsunfähigen Verfolgten die Möglichkeit, anstelle der Kapitalentochädigung, durch die ihr Schaden im beruflichen Fortkommen abgegoltcn werden soll, als Entschädigung eine Versorgung für ihr Alter zu wählen. Haben aio die Rente gewählt, dann ist ihre Entschädigung, die sie nach dem Gesetz zu beanspruchen haben, eine bis zu ihrem Tode zu zahlende Versorgungsrente. Das Recht, die Rente zu wählen, ist nach dem Zweck, dem os dient, ein höchstpersönliches, das mit dem $ode des Berechtigten erlischt und nicht auf dessen Erben übergeht. Palls dar Verfolgte die Kapitalentschädigung gewählt hat, können daher nach seinem Tode soine Brben nicht untor Berufung auf Art. III Ziff0 10 des 3. Umgekehrt können sie die Kapitalentschädigung nicht unter Berufung auf diese Vorschrift wählen, wenn der Verfolgte die Rente gewählt hat und bis zu seinem Tode entsprechend der von ihm erklärten Wahl voll entschädigt worden ist. Er hat dann dio lebenslängliche Versorgung, die er als Entschädigung gewählt hat, bis zu seinem Tode erhalten. Bas Gesetz gibt ihnen aber nicht das Recht, das, was der Verfolgte als Entschädigung gewählt und bis auf dio erwähnten Differensbeträge voll erhalten hat, naoh dessen Tode zurüekzuwoisen und eine andere Art der Entschädigung zu wählen. Anstelle einer vorher gewählten Rente kann nach Art. XII Nr. 10 des 3« ÄndG dio Kapitalent-schädigujig nur gewählt worden, wenn es möglich ist, den Entochädigungspflichtigcn wieder von seiner Pflicht, den Verfolgten bis zu seinem Tode eine Rente zu zahlen, zu befreien. Das kann nicht mehr geschehen, wenn der verstorbene Verfolgte dio Rente bis zu seinem Tod empfangen hat. Der Wortlaut des Gesetzes spricht entgegen der vom Landgericht und von der Revision vertretenen Ansicht nicht gegen, sondern für die hier vertretene Gesetzesauslegung. Wenn die von den Klägern vertretene Ansicht nach dom Wortlaut des Gesetzes cutreffen sollte, hätte dieses lauten müssen: "Stand dem Verfolgten nach dem Bundesergänzungsgesetz bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein Wahlrecht zu und erhöht sich auf Grund dos Bundooent-schädigungsgesetzes die nicht gewählte Entschädigung, oo können er oder seine Rechtsnachfolger « . « oder "so kann der Berechtigte Da das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 12.9C6 HM mit Hecht abgewiesen hat, muß die Revision zurüokgowioocn werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 3. ÄndG - BErgG Art. Ill Nr. 10 Die Erben eines vor dem Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Bundeaergänzungsgesetzes verstorbenen Verfolgten, dor die Sente gewählt und bis zu seinem Tode bezogen hat, können nicht untor Berufung auf Art. Ill Nr. 10 des 3. Gesetzes zur Änderung dos Bundes-ergänzungsgesetzos die Kapitalentschädigung wählen. BGH, ürt. v. 1. Juli 1964 - IV ZR 301/63 - OLG Hamburg LG Hamburg IV ZR 301/63 Verkündet am I* Juli 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entsohädigungsrechtsstreit. 1 * des Wirtsohaftsprüfers Alfred Werner K Street, Psychologen Heinz Peter K 2 o des Pi 0V S( - Prozeßbevollmächtigte: USA, Kläger und Revioionskläger. Rechtsanv7älteUrA_flHHH i und gegen die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch dio Arbeite- und Sozialbehbrde3 Amt für Wiedergutmachung, Beklagte und Revisionsbeklngtc, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtcr Johannsen Wüstenborg, Wilden und Dr. Graf für Hecht erkannt: Me Revision gegen das Urteil dos 9« Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandosgerichts zu Hamburg vom 16. Oktober 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechte wegen Tatbestand; Die Kläger sind die Söhne und Erben des Arztes Dr. Friedrich KflBP. Dr. war jüdischer Abstammung. Am t. Juli 1933 wurde ihm die Zulassung als Kassenarzt entzogen. Am 3. Dezember 1935 »änderte er nach den Vereinigten Staaten aus. Am 6. Juli 1954 schloß er mit der Beklagten einen Vergleich« wonach er für Schaden im beruflichen Fortkommen den damaligen Höchstbetrag dor Kapitalentsohädigung von 25.000 DJ5 erhalten sollte. Nachdem Dr. K^fc dann statt der Kapitalentschädigung die Honte gewählt hatte, erkannte die Beklagto ihm durch Becchoid vom 23. September 1955 eine monatliche Ronte von 500 DK ab 1. November 1935 und für die zurückliegende 2eit eine Abfindung von 6.000 DK zu. Am 6, Dezember 1955 starb Dr. A. Nach Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 559) beantragten die Kläger durch Schreiben vom 13» Dezember 1956 "Entschädigung nach den Bestimmungen der Novelle zu dem BEO". Sie führten aus« daß ihnen als Erben ihres Vaters Berufsentschädigung für die Zeit bis zu seinem Sode zustehe. Den im Juli 1954 geschlossenen Vergleich fochten sio an. Mit Schreiben vom 28. März 1958, das bei der Beklagten am 31. März 1958 einging, wiederholten sio die Anfechtung. In verschiedenen späteren Schreibon machten die Kläger unter Hinweis auf Art. Ill Ziff. 10 des 5. ÄndG geltend, daß ihnen dor nunmehrige Höchstbotrag der Kapitalentsohädigung von 40.000 DM abzüglich der gezahlten Beträge zuotehe und daß andernfalls die Rente nach den Bestimmungen dos BSG neu berechnet werden müsse. Die Beklagte sprach den Klägern durch Bescheid vom *. >1 26. September 1962 die Differensbetrageder Jahresentochü-digung und der Rente bis 30« September 1955 in Höhe von zusammen 3.500 DM zu. Die weit ergehenden Ansprüche lehnte sie zunächst ab. Die Kläger berufen sich darauf, daß ihnen naoh Ar. III Ziff« 10 des 3. ÄndG vom 29. Juni 1956 das Recht zustche, die Rente zu wählen. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.500 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 12.908 DM stattgegeben. Das Landgericht hat den von den Klägern verfochtenen Rechtsstandpunkt geteilt. ' Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hat den Anspruoh in Höhe von 3CO DM anerkannt und erklärt, sio werde insoweit einen Brgänzungsbescheid erlassen. Im übrigen hat sie beantragt, das angefoohtene Urteil zu ändern und dio Klage abzuweisen. Die Kläger haben den Klagantrag in Höhe von 300 DM ermäßigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichte geändert und die Klage in Höhe von 12.9C8 DM abgcwicaen. Die Kläger haben Revision eingelegt» Sie verfolgen ihren im Berufungsrechtszug gestellten*um 300 DM ermäßigten Antrag weiter« Die Beklagte hat sich im Revisionsreohtszug nicht vertreten lassen. Bntsoheidungsariinde: Die Revision ist unbegründet. Artikel III Ziff, 10 des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzeo zur Entschädigung für Qpfor dor nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 - BGBl I, 559 - (im folgenden 3. ÄndG genannt) gibt den Klägern nicht das Recht, die Rente zu wählen. Dem Stehen Sinn und Zweck der Rentenwahl entgegen. § 35 doo Bundocer-gänzungsgesotzes gab den alten und erwerbsunfähigen Verfolgten die Möglichkeit, anstelle der Kapitalentochädigung, durch die ihr Schaden im beruflichen Fortkommen abgegoltcn werden soll, als Entschädigung eine Versorgung für ihr Alter zu wählen. Haben aio die Rente gewählt, dann ist ihre Entschädigung, die sie nach dem Gesetz zu beanspruchen haben, eine bis zu ihrem Tode zu zahlende Versorgungsrente. Das Recht, die Rente zu wählen, ist nach dem Zweck, dem os dient, ein höchstpersönliches, das mit dem $ode des Berechtigten erlischt und nicht auf dessen Erben übergeht. Eine Versorgungsleißtung kann ihrer Natur nach nicht mehr für eine bereits verstorbene Person gewählt werden. Hiervon gehen auch die §§ 81 ff BBG aus. Palls dar Verfolgte die Kapitalentschädigung gewählt hat, können daher nach seinem Tode soine Brben nicht untor Berufung auf Art. III Ziff0 10 des 3. ÄndG die Rente wählen. Umgekehrt können sie die Kapitalentschädigung nicht unter Berufung auf diese Vorschrift wählen, wenn der Verfolgte die Rente gewählt hat und bis zu seinem Tode entsprechend der von ihm erklärten Wahl voll entschädigt worden ist. Er hat dann dio lebenslängliche Versorgung, die er als Entschädigung gewählt hat, bis zu seinem Tode erhalten. Es kann sich dann allein noch darum handeln, daß mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Änderungen dos Gesetzes höhere Rentenboträge zu Wahlen waren, so daß dio Erben die Nachzahlung dieser Beträge beanspruchen können. Bas Gesetz gibt ihnen aber nicht das Recht, das, was der Verfolgte als Entschädigung gewählt und bis auf dio erwähnten Differensbeträge voll erhalten hat, naoh dessen Tode zurüekzuwoisen und eine andere Art der Entschädigung zu wählen. Anstelle einer vorher gewählten Rente kann nach Art. XII Nr. 10 des 3« ÄndG dio Kapitalent-schädigujig nur gewählt worden, wenn es möglich ist, den Entochädigungspflichtigcn wieder von seiner Pflicht, den Verfolgten bis zu seinem Tode eine Rente zu zahlen, zu befreien. Das kann nicht mehr geschehen, wenn der verstorbene Verfolgte dio Rente bis zu seinem Tod empfangen hat. Dann ist das Entschädigungsvcrfahron abgewickelt bis auf etwaige Ansprüche auf Nachzahlung wogen der durch das Gesetz bestimmten Erhöhung der Rentenensprttche„ Der Wortlaut des Gesetzes spricht entgegen der vom Landgericht und von der Revision vertretenen Ansicht nicht gegen, sondern für die hier vertretene Gesetzesauslegung. Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung sind die KlMgor als die Erben des Verfolgten. Ihnen stand aber das Recht, die Rente zu wählen, nicht zu. Wenn die von den Klägern vertretene Ansicht nach dom Wortlaut des Gesetzes cutreffen sollte, hätte dieses lauten müssen: "Stand dem Verfolgten nach dem Bundesergänzungsgesetz bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein Wahlrecht zu und erhöht sich auf Grund dos Bundooent-schädigungsgesetzes die nicht gewählte Entschädigung, oo können er oder seine Rechtsnachfolger « . « oder "so kann der Berechtigte Da das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 12.9C6 HM mit Hecht abgewiesen hat, muß die Revision zurüokgowioocn werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Ab£. 1 BEG, § 97 ZBQ. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Graf