hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 1o0 April 1963 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Ascher und der Buhdosrichtor Rasko9 Y/üstonborg, Maaß und Wilden für Rocht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urtoil dos 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16* November 1961 aufgehoben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urtoil der 3« BntSchädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. April 1956 wegen Gesundheitsschadeno vorschußweise eino Rente von 250 DM monatlich ab 1« Mai 1956 und oino Kapitalleistung von 7.500 DM auf dio Rontenrück-ständo für dio Zeit vom 1. “Honte und Kapital ent Schädigung, werden auch mit rückwirkender Kraft neu festgesetzt, wenn später dor Antragstellerin oino BntSchädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bewilligt vMröco und sich hierdurch eine Ermäßigung des Hunöortsatzea der Hinterbliebonenronto gemäß Wegen des von der Klägerin geltend gemachten Go 3 und hoi* Schadens erging ein weiterer Boscheid vom 31. ao sich daraus eine Überzahlung der Entschädigung wegon Schadens an Lebon von 16.4o4 DM boi don Rentonrückständen und von Dio Überzahlung an Rcnto und Kapitalentschüdigung wogen Schadens an Leben wurdo jedoch in dor sich aus dom Dio Klägerin hat sowohl gegen den Indorungsbeschoid von 3o<> Juli 1938 als auch gegen don über don Gosundhoits- September 1938 auf 40# festgesetzt; mit dor der Klägorin gewährten Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit wurdo ein Betrag von 2.192 DM verrechnet, ln don Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß an sich dio Ent- Dio Klägerin hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurücksuwoioen und unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Ündorungsbeschoid vom 3o« Juli 1958 in vollem Umfang aufzuheben v Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, auf dio Berufung dos beklagton Land os hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und dio Kl ago abgewiesen o I« Gcgon die Zulässigkeit des von dor Klägerin in dor mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestcllton Rovioionsantragcs bestehen keine rechtlichen Bedenken« Zwar dockt sich dieser Antrag seinem Y/ortlaut nach nicht mit dom in der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen, der inoowoit lediglich auf Aufhebung des Berüfungsurtoils und auf Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes gerichtet war« Brot in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr zulotst in der Anschlußberufung geltend gemachtes Bcgohron auf völligo Aufhebung dos Änderungsbescheides vom 3o. Hierin liegt keino Klagoändorung, sondern lediglich eine Verdeutlichung des beroits in der Kevisionsbegründung zwoifolsfroi zu dem Ausdruck gobruchton Verlangens, das in Übereinstimmung mit dor Klage und Anschlußberufung auf Aufhebung des genannten Andcrungsbo-schoidcs gerichtet war und insofern von Anfang an unveränderlich den Gegenstand dos gerichtlichen Verfahrens bildete« Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen Schadens an Kürpor und Gesundheit und eine Entschädigung wegen Schadens an Leben, dabei insbesondere je eino Rente« Sie wendet sich nicht dagegen, daß eine der beiden Renten wegen dos Bezuges der anderon und domgemäß auch eino der beiden Kapitalcnt-schädigungen wogendes Erhalts der anderen ermäßigt wird. Die Bofugnio, eine Rentenleistung der angegebenen Art in ihrer Höhe zu kürzen, woil die andere bezogen wird, ergibt sich für die Hinterbliebenenrente aus § 18 Abo. 2 BEG in Vorbindung mit §13 Abo. 3 Kr. 5 dor 1. dor 2« DV-BEG« Der Streit der Parteien geht allein darum, woleho der beiden Honton zu kürzen ist« Die Klägerin ist dadurch beschwert, daß ihro Witwenrente und nicht ihre Gosundheitsschadensrente gekürzt worden ist« Währond nörnlid § 13 Abs« 5 dor 1« DV-BEG foato Regeln für die Ermäßigung des Hundertsatzes dor Witwenrente aufsteilt, trifft dies atf §15 Abo« 5 der 2. DV-BEG nicht zu« Deshalb ist dio Möglich-koit nicht auszuschließen9 daß die Klägerin bei Berücksicfctj gung ihrer individuellen Verhältnisse insgesamt eino hvfcen:i Schädigung erhält 9 wenn dio Geoundheitosohadensrente und cjj) dio Y/itwenrento gokürzt wird« gericht, ob es nicht 'Werfolgijgpfroundlichor” und damit angf-moosener sei, die Witwenrente wegen der Gesundhoitsschade rento nicht zu kürzen9 sondern umgekehrt dio Gesundheitc- Somit kann jener Entscheidung auch die Ansicht des erkennenden Senate sugrundeliegen, daß die im jeweiligen Einzelfall höhere Honte von Bestand sein und nur die niedrigere Honte, eine Kürzung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften erfahren soll. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es entgegen der Auf— fassung dos Berufungsgerichts und entgegen der nicht begründeten Ansicht von van Bam/Loos* BEG § 18 Hr. 7* die eine grundsätzliche Herabsetzung der Hinterbliebenenrente fordorn, an. 2 BEG und der damit teilweise nicht übereins bimmenden Fassung des § 31 Abs.3 BEG dahingehende öohlüaoc su sichen, ffenn § 16 Abs. 2 BEG nur allgemein von don für die Herabsetzung des Hundertsatzoo dor Renta aus- 3cblaggobendon wirtschaftlichen Verhältnissen spricht, o, ist dieser Begriff in § 31 Aha, 3 BEG nicht erweitert odi geändert, sondern, wio das dort beispielhaft verwendete Wort 11 insbesondere11 zeigt, nur in einer, den Besonderheit bei gesundheitlichen Schäden des Verfolgton aus dem Vor- 3) BEG aufgoführton Merkmale bestätigt, die für dio Beurtoil der wirtschaftlichen Verhältnisse des fiinterbliebenon bzw dos Verfolgten wesentlich sind und die nur insofern vonci. and or abweichon, als es sich um den für die Betrachtung dt wirtschaftlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Schad cm unterschiedlichen Blickwinkel handelt. zu dem Ausdruck, daß § 31 Abs.3 BEG n ob end wirtschaftlichen auch die persönlichen Verhältnisse dos folgten maßgebend sein läßt. Nach allem findet sich daher für dio Ansicht der Revision keine Stütze,' daß immer dio Gcoundhoitsschadensronte zu kürzen sei, weil § 31 Abo. 3 9 ausdrücklich die Berücksichtigung von Versorgungsbozügon, also auch von Witwenrenten wegen Schadens an Lebon, vor-schreibe. Bür die Rechtsauffassung des Oberlandosgerichto läßt sich auch nichts aus § 13 a der 1. von Honton wogen Schadens an Leben und wegen Schadono an dor Gesundheit allgemein dio erstero zu kürzen sei. Eino derartige Folgerung läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Witwenrente wegen Schadens an Lehen den anderen Entschädigungsansprüchen nachgeordnet sei«. Sie ist violmehr ein gleichrangiger, neben den anderen Schadenstatboständon des BEG bostehendor Anspruch, Das hat der Gesetzgeber in § 12o BEG für das Verhältnis dor Ansprüche.aus 4o Auch läßt sich oin Zurückweichon der V/itwonronto hintor andoro Hentenansprücho nach dem BEG, die - wie hier dio Gesundheit s0Qhadensr ent e der Klägerin - auf einer eigenen Verfolgung des Anspruchstellers beruhen, nicht damit recht-fertigen, daß die Witwenrente nur einem abgeleiteten Anspruch entstamme. Vor allem ist ein entsprechender allgemeiner Y/ille des Gesetzgebers nicht aus den §§ 12o, 121 BEG zu folgern. Im Gegenteil können im Rahmen des § 1£1 BEG von einem vor-storbenon Verfolgten abgeleitete Hinterbliebenonansprücho wogen Berufsschädens mit RentenanSprüchen wogen eines oignon Schadens an Körper und Gesundheit Zusammentreffen.. 5. Zutreffend weist Zorn (aaö) darauf hin, daß für dio Frago, welche der beiden Renten bei gleichzeitigem Bosug von Witwenrente wegen Schadens an Leben und von Gesundhoitsscha-densronto der Kürzung unterliegt, der in den §§ 12o, 121 BEG zu dem Ausdruck gebrachte Gedanke maßgebend ist, daß die.hühoro dor boidon Renten voll gezahlt und beim Hundertsatz der niedrigere.n.Rente die höhere Rente berücksichtigt wird. Die Vorschriften der §§ 12o, 121 BEG beruhen darauf, daß cs mit Indessen ist es auch nicht angängig, daß in diesen Fällen die eine die andere völlig konoumienf Violmohr ist os billig, dio jeweils für don Verfolgten gift stigsto Regelung Platz greifen zu lassen und dem Anspruch*! 156)» Dieselb Grundsätze müssen ontsprechend auch für den hior zu ent scheidondon Pall gölten« Denn auch dio Witwenrente wegon Schadons an Leben und dio Gesundhoitsschadensronto habon boido VorsorgungsCharakter» Das folgt nicht nur aus der Erwähnung der Hinterbliebenenronto in § 12o BEG und der Gesundhoitsschadensronto in 121 BEG» Vielmehr hat dor Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewieson, daß gcrado dl Grundlose für dio Regelungen in den vorzunohmon ist, richtet sich allein danach, welcho von beiden Honten die niedrigere ist, auf die dann dio unveränderte höhere Rente bei der Feststellung des Hundert-sataoo Hindernd Einfluß hat* V. Für den vorliegenden Fall ergibt ein Vergleich zwischen dem dio V/itwenrente betreffenden Bescheid vom 22* März 1938 und dem Bescheid über die Gesundheitsschadonsrento vom 31* Juli 1938, in welchem der Hundertsatz sogar über den Mittolwert festgesetzt worden ist, daß die Witwenrente die höhoro int/ Demnach bleibt der Bescheid vom 22* März 1938 auf rocht or halten und dio darin festgelcgte Witwenrente unverändert* Diese Hento ist, soweit gleiche Entschädigungszeiträumo in Frago stohon, im Bescheid über den Gesundheitsschadon nach Maßgabe dor §§ 31 Abs* 3 BEG, 15 Abs.3 Nr* 6 der 2. Juli 1938, durch den der Boschoid über dio Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann vom 22* März 1958 abgeändert wurde, zu Unrocht ergangen.
# / Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung* nein BEG § 18 AB3. 2} 1. DV-BEG § 13 ABs. 3 Nr. 5 BEG § 31 ABs. 3; 2. DV-BEG § 15 ABs. 3 Nr. 6 Erhält der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum gleichzeitig eino Rente wegen Schadens an Lohen und eine Konto wegen Schadens an Körper und Gesundheit9 so wird der Hundortsatz der höheren Rente nicht wegen des Bocugs der anderen Rente gemindert. Dagegen wird hei der end-gültigen Festsetzung des Hundertsatzes der niedrigeren Rente die höhere Rente entweder nach Maßgabe der §§ IS Abs. 2 BEG, 13 Abs. 3 Nr. 5 der 1. DV-BEG oder gemäß don §§ 31 Abs. 3 BEG, 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG be- rücksichtigt. BGH, Urt. v. 19. April 1963 - IV ZR 301/62 - OIG Düsseldorf LG Düsseldorf Vor Wind ot am 19. April 1963 Hoeppo, Ju0tizangestollto: als Urkundsbeamtor dor Geschäft sot olio Im Namen dos Vo 1 k o s In dem Entschädigungsrechtsstreit dor Frau Paula L gob lo NoV/o 9 Klägerin und Rovisionoklägorin, Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt in gegon das land* Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehördo Nordrhoin-Wostfalon in Düsseldorf, Tannenotraße 26, Beklagten und Rsvisionsbeklagtcn* hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 1o0 April 1963 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Ascher und der Buhdosrichtor Rasko9 Y/üstonborg, Maaß und Wilden für Rocht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urtoil dos 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16* November 1961 aufgehoben. Die Berufung dos beklagten Landes gegen das Urtoil der 3. Entschädigungsksmmor des Landgerichts in Düsseldorf vom 19« Mai 1939 wird surückgev/ioson. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urtoil der 3« BntSchädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Mai 1939 wie folgt geändert: Dor Ändorungsbesclioid dor Landosrontenbohörde des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 30. Juli 1958 -21 1o35 H - wird aufgehobon Dio Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits wordon dem beklagten Land auferlegt« Von Rechts wegen o Tatbost and Dio jüdische Klägerin wurde am 0. 00 1883 in als doutscho Staatsangehörige goboron. Sio mod heiratoto im Jahro 1913 den Nervonarzt Dr ? dor iJ päter Professor an dor doutschon. Universität in Prcg war. Durch dio Eheschließung wurdo sio österreichische Staatsangehörige, nach dem ersten Yfaltkriog orlangtc sio dio tschechoslowakische Staatsangehörigkeit« Das Ehepaar wurdo am 7» Mai 1942 aus rassischen Grundon von Prag in das Konzentrationslager Thoresienstadt vorbracht» Ic Juni 1943 kehrt on beide nach Marionbad (CSR) zurück» Dort verstarb der Ehemann dor Klägerin am 16. Januar 1948 an oincr durch die Verfolgung hervorgerufenon Erkrankung» Dio Klägerin wanderto im März 1931 legal nach nn ei Die Klägerin hat u»a» Entschädigungsansprüche wogen oincs oigenon Sehadons an dor Gesundheit und wogen Schadens an Loben nach ihrem Ehemann geltend gemacht. Sio orhiolt zunächst auf Grund einer Benachrichtigung der Landosrenton-bohördo vom 30. April 1956 wegen Gesundheitsschadeno vorschußweise eino Rente von 250 DM monatlich ab 1« Mai 1956 und oino Kapitalleistung von 7.500 DM auf dio Rontenrück-ständo für dio Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. April 1956. Ihr wurdo außerdem durch die weitere Benachrichtigung vom 23* Mai 1956 ein Uitwenr ent env or schuß von 2oo DM monat lieh ab 1 • Juni 1956 nebst einem Vorschuß auf Rontonrück— ständ0 Uber 6.200 DM bewilligt. Durch den Bescheid vom 22. März 1958 wurden dio V/itwon-rento wogen Schadens an ^eben ab 1. Mai I958 auf 528 DM monatlich, die KapitalontSchädigung für dio Zoit vom 1« Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 auf 28.o72 DM sowio dio Renten- rückatündo von 1. November 1953 bis zu dem 3o April 1958 aaf 27.368 DM festgesetzt, woboi dio bisher auf die Witwonront geloisteton Vorschüsse engerocbnot wurden. Der Boachoid cot hiilt folgenden Loistungsvorbehalts “Honte und Kapital ent Schädigung, werden auch mit rückwirkender Kraft neu festgesetzt, wenn später dor Antragstellerin oino BntSchädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bewilligt vMröco und sich hierdurch eine Ermäßigung des Hunöortsatzea der Hinterbliebonenronto gemäß 1 der 1 • DV-BEGr ergeben so 11to 0.0 II Wegen des von der Klägerin geltend gemachten Go 3 und hoi* Schadens erging ein weiterer Boscheid vom 31. Juli 1958« unmittelbarem Zusammenhang damit wurde durch einen besonderer Andorungobeschoid vom 30. Juli 1958 auch die Witwenrente nobst Kapitalentschädigung wegen Schadens an ^obon neu regolt Wegen dos Gosunähoitsschadenc erhielt dio Klage wegen Entwicklungsbegünstigung eines vorzeitigen Altcrovo> schloisses im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung oino von 483 DM monatlich und hinsichtlich des Schadens an nunmehr eine Witwenrente von 212 DM monatlich, zusammon monatlich 695 DM, nobst Rentonrückständen und Kapitulant- Schädigungen zuorkannt. Bei dor Neuberechnung dor Witwenrente HK wurde dio gleichzeitig zugesprocheno Gesundheitcschadoncrate rückwirkend bis zu dem 1. November 1953 als KÜrzungsgrund rücksichtigt, was auch zu einer entsprechend on Horabsetz dor KapitalentSchädigung wegen Schadens an Leben führte. Hundortsatz der Witwenrente wurde bis zu dem 31. Dezember auf 5o und für dio Folgezeit auf 4o herabgesetzt. ao sich daraus eine Überzahlung der Entschädigung wegon Schadens an Lebon von 16.4o4 DM boi don Rentonrückständen und von 4 14«o36 PM boi dor KapitulantSchädigung. Dio Gooundhoits- s chad on or onto wurdo hoi einer 45#igon vorfolgungsbodington M.d.E. nit 35# doo Dion3töinkommens oinos vcrgloicliharon Beamten dos höheren Dienstes berechnet. Hiorhoi wurde dor * gloichzoitigQ Bezug dor Witwenrente nicht mindernd berücksichtigt. Dio Überzahlung an Rcnto und Kapitalentschüdigung wogen Schadens an Leben wurdo jedoch in dor sich aus dom • • Änderungsbcschoid ergebenden Höho von 3o.44o DM von dor Kapitalontschädigung wegen Gesundheitsschadons voll abgezogon. Dio Klägerin hat sowohl gegen den Indorungsbeschoid von 3o<> Juli 1938 als auch gegen don über don Gosundhoits- ^ • schaden ergangenen Bescheid vom 31 o Juli 1938, dio ihr gloichzoitig zugestollt worden sind, Klage erhoben. Bcido Verfahren laufen getrennt. Das vorliegende Vorfahren bezieht sich auf die gegen den Ändorungsbcscheid wogen Schadens an Lobon gerichteto Klage. Dio Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Änderungsbeschoid auf zuhoben. Das beklagte Land hat um IClogo- Abweisung gebeten. • • Das Landgericht hat den Änderungsbescheid unter y.bweisung dor Klage im übrigen geändert: Der Hundertsatz dor Hintor-bliebenonrento wurdo im Rentenzoitraum ab 1. Mai 1936 auf 80# und ab 1. September 1938 auf 40# festgesetzt; mit dor der Klägorin gewährten Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit wurdo ein Betrag von 2.192 DM verrechnet, ln don Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß an sich dio Ent- Schädigung wegen Schadens an Leben kraft des Leistungsvor-bohalto neu berechnet worden könne. Die Kürzung wegon besserer wirtschaftlicher Verhältnisse sei jedoch nicht schon für don 2oitraum zulässig, für welchen der Klägerin nunmehr rückwirkend Entschädigung wegen Schadens an der Gosundhoit 5 bewilligt wordon aei, sondern nur für die Zeit, in dor sio eino solcho Entschädigung tatsächlich empfangon habo, sei es auch nur in Form der gewährten Vorschüsse« • • . * Das beklagte Land hat gegen das landgerichtlicho Urtoi Berufung, die Klagorin hat Anechlußberufung cingologt« - • " Das beklagte Land hat beantragt, ■ unter Abänderung dos angefochtonon Urteils und unter Zurückweisung der Anschlußbo^ufung der Klagorin dio Klago äbzuweisen» Dio Klägerin hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurücksuwoioen und unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Ündorungsbeschoid vom 3o« Juli 1958 in vollem Umfang aufzuheben v Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, auf dio Berufung dos beklagton Land os hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und dio Kl ago abgewiesen o Mt der vom erkennenden Senat zugelassenon Rovision • • verfolgt die Klägerin ihron im Berufungsrochtszug gestellt Antrag weitor• Das beklagte Land hat sich im Rovisionsrechtozug nicht vertraton lassen» Dio Revision ist begründet» I« Gcgon die Zulässigkeit des von dor Klägerin in dor mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestcllton Rovioionsantragcs bestehen keine rechtlichen Bedenken« Zwar dockt sich dieser Antrag seinem Y/ortlaut nach nicht mit dom in der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen, der • • inoowoit lediglich auf Aufhebung des Berüfungsurtoils und auf Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes gerichtet war« Brot in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr zulotst in der Anschlußberufung geltend gemachtes Bcgohron auf völligo Aufhebung dos Änderungsbescheides vom 3o. Juli 1958 dem Wortlaut nach in den Revisionoantrag mit oinbozogon. Hierin liegt keino Klagoändorung, sondern lediglich eine Verdeutlichung des beroits in der Kevisionsbegründung zwoifolsfroi zu dem Ausdruck gobruchton Verlangens, das in Übereinstimmung mit dor Klage und Anschlußberufung auf Aufhebung des genannten Andcrungsbo-schoidcs gerichtet war und insofern von Anfang an unveränderlich den Gegenstand dos gerichtlichen Verfahrens bildete« II. Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen Schadens an Kürpor und Gesundheit und eine Entschädigung wegen Schadens an Leben, dabei insbesondere je eino Rente« Sie wendet sich nicht dagegen, daß eine der beiden Renten wegen dos Bezuges der anderon und domgemäß auch eino der beiden Kapitalcnt-schädigungen wogendes Erhalts der anderen ermäßigt wird. Die Bofugnio, eine Rentenleistung der angegebenen Art in ihrer Höhe zu kürzen, woil die andere bezogen wird, ergibt sich für die Hinterbliebenenrente aus § 18 Abo. 2 BEG in Vorbindung mit §13 Abo. 3 Kr. 5 dor 1. BV-BBG und für die GosundheitoSchadens-ronto auo § 31 Abs. 3 BEG in Verbindung mit § 15 Abo. 3 Kr. 6 dor 2« DV-BEG« Der Streit der Parteien geht allein darum, woleho der beiden Honton zu kürzen ist« Die Klägerin ist dadurch beschwert, daß ihro Witwenrente und nicht ihre Gosundheitsschadensrente gekürzt worden ist« Währond nörnlid 'i • § 13 Abs« 5 dor 1« DV-BEG foato Regeln für die Ermäßigung des Hundertsatzes dor Witwenrente aufsteilt, trifft dies atf §15 Abo« 5 der 2. DV-BEG nicht zu« Deshalb ist dio Möglich-koit nicht auszuschließen9 daß die Klägerin bei Berücksicfctj gung ihrer individuellen Verhältnisse insgesamt eino hvfcen:i Schädigung erhält 9 wenn dio Geoundheitosohadensrente und cjj) dio Y/itwenrento gokürzt wird« 0 i III Das Berufungsgericht hat den Standpunkt dos beklagte Landes gebilligt, daß im Falle des gleichzeitigen Bezuges einer Witwen- und einer Gesundheitsschadensronte grundsützlk dio orotcre zu ermäßigen sei« Inseiner Begründung hat das Oberlandesgericht auf das Urtoil des erkennenden Senats 27« Januar 1961 - IV ZR 129/6o - (RzW 1961 9 451 9 Hr. 15) Mn gewiesen und angenommen, daß der erkennende Senat dioselbo Rechtsansicht vertrete« Die Frage9 so meint das Berufungs- gericht, ob es nicht 'Werfolgijgpfroundlichor” und damit angf-moosener sei, die Witwenrente wegen der Gesundhoitsschade rento nicht zu kürzen9 sondern umgekehrt dio Gesundheitc- sch&densrentc wegen der Witwenrente9 widerspreche in einer Weiso don §§ 18 Abs« 2 BEG, 13 der 1« DV-BEG« daß sio vom ■ Bundesgerichtshof nicht einmal erwogen werde« Der erkennende Senat hat diese Rechtsansicht .bisher weder im angeführt on Urtoil vom 27« Januar 1961 (a&O) noch in anderen Entscheid«) vortreten« Wenn es der Senat in jenem Urteil gebilligt gon hat 9 daß die Witwenrente und nicht die Gesundheit so chad one ronte ermäßigt worden iot9 so ist daraus allein nicht u tiohmen, daß bol gleichzeitigem Bezug immer die Witwcnrcnto eine Minderung erfahren muß« Wie.nämlich aus dem insoweit l nicht veröffentlichten Tatbestand dos Urteils zu entnehmend 8 war die »itwonrento niedriger als die Gesundheitsschadens-ronte. Somit kann jener Entscheidung auch die Ansicht des erkennenden Senate sugrundeliegen, daß die im jeweiligen Einzelfall höhere Honte von Bestand sein und nur die niedrigere Honte, eine Kürzung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften erfahren soll. IV. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es entgegen der Auf— fassung dos Berufungsgerichts und entgegen der nicht begründeten Ansicht von van Bam/Loos* BEG § 18 Hr. 7* die eine grundsätzliche Herabsetzung der Hinterbliebenenrente fordorn, an. Hur die niedrigere Rente unterließt der Kürzung nach den dafür jeweils maßgeblichen Vorschriften* also entweder gemäß den 55 18 Abs. 2 32G, 13 Abs. 3 Br. 5 der 1. BV-BEG oder noch den C'i 31 Abs. 3* 15’Abs. 3 Br. 6 der 2. BV-BEG, während die höhere Hente in dom bishei'igen Umfang erhalten bleibt. Bas rechtfertigt sich aus den folgenden Erwägungen: 1 Kit Rocht weist Zorn (RzY/ 1962* 337* 338) darauf hin* daß eine an sich ch den Y/ortlau der acn Vorschriften nicht ohne hier in Betracht kommen- 1 eres ausgeschlossene rußige Kürzung beider Renten nicht in Erwägungen gesogen werden kann. Bas würde dem Grundgedanken der Konkurrenzvorschriften des 3SG widersprechen* wonach nur eine von zwei Renten der 121 BEG). Gegenteilige Anhu3.tr. ung unterliegt (vgl. §i- 12o 9 punkte 1 gev n C! cn sich nicht aus den 2o 9 85 Abs. 3.97 /. 2 i)enn dort handelt es sich nicht um die Konkurrenz nach mehrerer Renten aus verschiedenen Schadenstatbeständen üem irj.G 2. Bas Gesetz selbst gibt für das Verhältnis der 55 18 Abs. 2 BEG* 13 Abs. 3 Br. 5 der 1. BV-BEG und der §§ 31 Abc. 3 BEG* 15 Abs. 3 Br. 6 der 2. BV-BEG zueinander koine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es nicht möglich* aus dem V.ortlaut des § 18 Abs*. 2 BEG und der damit teilweise nicht übereins bimmenden Fassung des § 31 Abs. 3 BEG dahingehende öohlüaoc su sichen, ffenn § 16 Abs. 2 BEG nur allgemein von don für die Herabsetzung des Hundertsatzoo dor Renta aus- * / 3cblaggobendon wirtschaftlichen Verhältnissen spricht, o, ist dieser Begriff in § 31 Aha, 3 BEG nicht erweitert odi geändert, sondern, wio das dort beispielhaft verwendete Wort 11 insbesondere11 zeigt, nur in einer, den Besonderheit bei gesundheitlichen Schäden des Verfolgton aus dem Vor- sorgungsgesichtspunkt Rechnung tragenden Weise näher er- • • läutert worden. Bas wird auch durch einen Vergleich der i §13 Abo. 3 dor 1. DV-BEG- und der in § 15 Abo. 3 der 2. 3) BEG aufgoführton Merkmale bestätigt, die für dio Beurtoil der wirtschaftlichen Verhältnisse des fiinterbliebenon bzw dos Verfolgten wesentlich sind und die nur insofern vonci. and or abweichon, als es sich um den für die Betrachtung dt wirtschaftlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Schad cm unterschiedlichen Blickwinkel handelt. Baß dio unterschiec liehen Borrnulierungen beider Vorschriften lediglich auf di Besonderheiten der jeweiligen Schadensart abstellen wollen kommt auch dar in. zu dem Ausdruck, daß § 31 Abs. 3 BEG n ob end wirtschaftlichen auch die persönlichen Verhältnisse dos folgten maßgebend sein läßt. Nach allem findet sich daher für dio Ansicht der Revision keine Stütze,' daß immer dio Gcoundhoitsschadensronte zu kürzen sei, weil § 31 Abo. 3 9 ausdrücklich die Berücksichtigung von Versorgungsbozügon, also auch von Witwenrenten wegen Schadens an Lebon, vor-schreibe. Bann die Gesundheitsschadensrento ist umgekehrt t Rohmon des § 18 Abs. 2 BEG ebenso als Kürzungsgrund zu boai ton. 3. . Bür die Rechtsauffassung des Oberlandosgerichto läßt sich auch nichts aus § 13 a der 1. BV-BEG gewinnen. Bio • • Bedoutung dieser Vorschrift erschöpft sieh darin, Benach- 0 toiligungon dos Verfolgten, der mehrere Renten bezieht, in1 Falle von Rentenerhöhungen zu vermeiden. Sie gibt koinen ai Anhaltspunkt für dio Annahme, daß bei einem Zusommonteefftrö Io « von Honton wogen Schadens an Leben und wegen Schadono an dor Gesundheit allgemein dio erstero zu kürzen sei. Eino derartige Folgerung läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Witwenrente wegen Schadens an Lehen den anderen Entschädigungsansprüchen nachgeordnet sei«. Sie ist violmehr ein gleichrangiger, neben den anderen Schadenstatboständon des BEG bostehendor Anspruch, Das hat der Gesetzgeber in § 12o BEG für das Verhältnis dor Ansprüche.aus § 17 BEG einerseits und aus den §§ 85, 86 odor den §§ 97, 98 BEG andererseits ausdrücklich hervorgehoben. 4o Auch läßt sich oin Zurückweichon der V/itwonronto hintor andoro Hentenansprücho nach dem BEG, die - wie hier dio Gesundheit s0Qhadensr ent e der Klägerin - auf einer eigenen Verfolgung des Anspruchstellers beruhen, nicht damit recht-fertigen, daß die Witwenrente nur einem abgeleiteten Anspruch entstamme. Vor allem ist ein entsprechender allgemeiner Y/ille des Gesetzgebers nicht aus den §§ 12o, 121 BEG zu folgern. Im Gegenteil können im Rahmen des § 1£1 BEG von einem vor-storbenon Verfolgten abgeleitete Hinterbliebenonansprücho wogen Berufsschädens mit RentenanSprüchen wogen eines oignon Schadens an Körper und Gesundheit Zusammentreffen.. (vgl, dazu u. a. dio Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar i960 - IV ZR 243/59 RzW 1960, 321 Nr. 32 und vom 12. Oktober i960 - IV ZR 74/6o RzW 1961, 80 Br. 39)* • • 0 5. Zutreffend weist Zorn (aaö) darauf hin, daß für dio Frago, welche der beiden Renten bei gleichzeitigem Bosug von Witwenrente wegen Schadens an Leben und von Gesundhoitsscha-densronto der Kürzung unterliegt, der in den §§ 12o, 121 BEG zu dem Ausdruck gebrachte Gedanke maßgebend ist, daß die.hühoro dor boidon Renten voll gezahlt und beim Hundertsatz der niedrigere.n.Rente die höhere Rente berücksichtigt wird. Die Vorschriften der §§ 12o, 121 BEG beruhen darauf, daß cs mit Rücksicht auf don dor dort genanntenj Ronton nicht vertretbar orschion, sio in voller Höho neben. * • i oinandor zu leisten. Indessen ist es auch nicht angängig, daß in diesen Fällen die eine die andere völlig konoumienf Violmohr ist os billig, dio jeweils für don Verfolgten gift stigsto Regelung Platz greifen zu lassen und dem Anspruch*! at oll er dip höhere Rente in voller Höhe und die niedrige^ onto in Höhe von 25% zu gewähren (vgl. dio amtl B egr Un zu den §§ 55 b und 55 c dos Entwurfs zu dem BEG jetzt 121 BEG 9 Bf-Drucks. 1949 9 Wahlpor«, S. 156)» Dieselb Grundsätze müssen ontsprechend auch für den hior zu ent scheidondon Pall gölten« Denn auch dio Witwenrente wegon Schadons an Leben und dio Gesundhoitsschadensronto habon boido VorsorgungsCharakter» Das folgt nicht nur aus der Erwähnung der Hinterbliebenenronto in § 12o BEG und der Gesundhoitsschadensronto in 121 BEG» Vielmehr hat dor Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewieson, daß gcrado dl Grundlose für dio Regelungen in den 18 Abs 2 und 51 Abo» 3 BEG in dem Versorgungs Charakter der Hi nt erb lieb one * • und der Gesundhoitsschadensronto liegt (vgl» dazu dio osrtl Begründung zu don §§ 14 c Abs. 2 und 15 c Abs. 3 dos Entmr& BEG 9 aaO 9 S 1o6 und S 111) Darübor h entsp es oinem gemeinen Grundsatz des Versorgungsrocht M. dofl boi dom Bezug zweier Renten mit Versorgungscharaktcr dio höhoro voll und dio niedrigere gekürzt zu gewähren ist« D kommt insbesond in 55 BVG zu dem Ausdruck 9 wonach u»n boi dom Zusammontreffen einer Beschädigtenronto mit einer Witv/enronte noben den Grundrenten die Ausgleicltf- rento zu gewähren ist (vgl. Schieckol/Gurgel, BVG 9 J kuflJ Bd 1 9 s 449 f). Ob demnach beim Zusammentreffen oin or • *■ Y/itwenrente mit einer Gesundheitsschadensrente dio Kürzung nach don §§ 18 Abs. 2 BEG., 15 Abs Nr 5 der 1. DV-BEG odor nach don 31 Abs. BEG 9 15 Abs. 2 Nr. 6 dor 2.DV-j^ / : / • • vorzunohmon ist, richtet sich allein danach, welcho von beiden Honten die niedrigere ist, auf die dann dio unveränderte höhere Rente bei der Feststellung des Hundert-sataoo Hindernd Einfluß hat* Boi der Prüfung, wolche der beiden Honten die höhere und welche dio niedrigere ist, sind die .jeweils in Betracht kommendon Boträgo oinander gegenüberzustellen* Insofern ist boi der Hinterbliebenenrente, wie sich aus § 18 Abs* 2 3EG ergibt, von einem Hundertsatz von loo^ auszugehen* Boi der Crocundhoitsschadensrento ist grundsätzlich der aus § 31 Abs* 5 BEG ersichtliche Mittelwert in Ansatz zu bringen* V. Für den vorliegenden Fall ergibt ein Vergleich zwischen dem dio V/itwenrente betreffenden Bescheid vom 22* März 1938 und dem Bescheid über die Gesundheitsschadonsrento vom 31* Juli 1938, in welchem der Hundertsatz sogar über den Mittolwert festgesetzt worden ist, daß die Witwenrente die höhoro int/ Demnach bleibt der Bescheid vom 22* März 1938 auf rocht or halten und dio darin festgelcgte Witwenrente unverändert* Diese Hento ist, soweit gleiche Entschädigungszeiträumo in Frago stohon, im Bescheid über den Gesundheitsschadon nach Maßgabe dor §§ 31 Abs* 3 BEG, 15 Abs. 3 Nr* 6 der 2. DV-BEG zu borticksichtig on. Hiernach riehtot sich auch die Höhe dor Kapital- * • ont o child igung für den Gesundheitaschadon (§§ 36 BBG, 22 dor 2. BV-Btffl). Somit ist der mit der.vorliegenden Klage angegriffono Ändorungobeschoid vom 3o. Juli 1938, durch den der Boschoid über dio Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann vom 22* März 1958 abgeändert wurde, zu Unrocht ergangen. Insoweit ist daher das angefochtcno Urtoil aufzuheben, die Berufung des boklagten Lcndos zurück-zuweison und in Abänderung des Zandgerichtliehen Urteils auf Aufhebung des Andorungsbescheidos zu erkennen* I *3 Die KostenentScheidung beruht auf § 225 Abe. 1 BEG, § 91 ZPO. Ascher Baske Y/Ustenberg Maaß Wilden