Einern aus Deutschland auagewanderten Arbeitnehmer, der durch Verfolgungsmaßnahmen während einer vorübergehenden Rückkehr nach Deutschland daran gehindert wurde, seine Beschäftigung im Ausland fortzusetzen, steht wegen des ihm etwa hierdurch im beruflichen Fortkommen erwachsenen Schadens eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungagesetz nicht zu, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nr. fWMMKW in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Wegen des Inhalts von Briefen, die er während dieses Aufenthalts in Deutschland an einen seiner Brüder nach Amerika geschrieben hatte, wurde er verhaftet. Der Kläger verlangt eine Entschädigung in Höhe von 14.94o DK mit der Begründung, er sei durch Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Mationalsozialiamus daran gehindert worden, seine Arbeit in Amerika wieder aufzunehmen; die amerikanische Firma würde ihn nach Rückkehr von seiner Heise nach Deutschland wieder beschäftigt haben, denn er sei lediglich beurlaubt gewesen. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist und ob der Schaden, der ihm durch die Verhinderung seiner RUekkehr nach Nordamerika entstanden ist, lediglich darauf beruht, daß er seiner Wehrdienstpflicht in Deutschland hat nachkommen müssen. Es ist der Auffassung, daß es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden um einen solchen in der Nutzung seiner Arbeitskraft in Amerika handele, der Schaden ihm ausschließlich dort erwachsen sei und das Bundesentschädigungsgesetz für derartige Schäden eine l&tschääigung nicht gewähre. Das ist aber nicht der Ball, wenn ein Verfolgter nur daran gehindert wird, eine von ihm bereits im Ausland aufgenommene Tätigkeit fortzusetzen. Wird der Verfolgte daran gehindert, so wirkt sich dieses Hindernis nur im Ausland aus. Auch Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzea über die Entschädigung beim Schaden eines Verfolgten im beruflichen Fortkommen eines unselbständig Erwerbstätigen zeigen, daß das Gesetz nur den Schaden entschädigen will, der im privaten Dienst im Reichsgebiet oder bei einem hier befindlichen Arbeitgeber entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 88 Hr. 3 BEG hinzuweisen, in dem eine Entschädigung in Fällen des Verlustes eines Arbeitsplatzes bei Auswanderung, Flucht, Ausweisung oder Deportation gewährt wird (vgl. Da somit dem Kläger eine Kntschädigung für die Verhinderung einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Amerika nicht gewährt werden kann, mußte seine Revision mit der Kbstenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BSG zuräckgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2428 089 B13G §§ 64, 87, 88 Einern aus Deutschland auagewanderten Arbeitnehmer, der durch Verfolgungsmaßnahmen während einer vorübergehenden Rückkehr nach Deutschland daran gehindert wurde, seine Beschäftigung im Ausland fortzusetzen, steht wegen des ihm etwa hierdurch im beruflichen Fortkommen erwachsenen Schadens eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungagesetz nicht zu, BGH, Urt. Vo 27. April 196o - IV 2R 3ol/59 - OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden IV 2 R 30 1/59 Verkündet an 27* April i960 ,9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rntschädigungsrechtsstreit des Elektrikers HMH K ■■■■■, WM F>BB Avenue, WMMMMÜWMMMit nsa, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nr. fWMMKW in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April i960 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. v. Wer-, ner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 24. April 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 19io geborene Kläger begab sich im Januar 1938 von nach den Vereinigten Staaten. Dort lebten schon einige seiner Brüder. In Amerika nahm er im April 1938 eine Arbeitsstelle an. Ende 1938 reiste er nach Deutschland, um einige Angelegenheiten zu erledigen; er wollte im Februar 1939 nach Amerika zurückreisen, um bei seinem dortigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Wegen des Inhalts von Briefen, die er während dieses Aufenthalts in Deutschland an einen seiner Brüder nach Amerika geschrieben hatte, wurde er verhaftet. *m 5. Mai 1939 verhängte das Sondergericht in JflIV gegen ihn eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz. Mach seiner Freilassung wurde die vom Wehrbezirkskommando in GgBi erfolgte, inzwischen aber widerrufene Beurlaubung vom Wehrdienst ihm erneut bis zu dem September 1939 gewährt. Gleichwohl wurde er Mitte Mai 1939 eingezogen, Er war bis Ende des Krieges Soldat, kehrte aus der Gefangenschaft nach GMI zurück und lebt jetzt in den Vereinigten Staaten. Der Kläger verlangt eine Entschädigung in Höhe von 14.94o DK mit der Begründung, er sei durch Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Mationalsozialiamus daran gehindert worden, seine Arbeit in Amerika wieder aufzunehmen; die amerikanische Firma würde ihn nach Rückkehr von seiner Heise nach Deutschland wieder beschäftigt haben, denn er sei lediglich beurlaubt gewesen. Mach ablehnender Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde und durch die Vorinstanzen verfolgt der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision seinen Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich in der Revisions-inatanz nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe : Da für das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 2o9 Abs. 3 S. 2 BBG in der Ladung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des IClägers zu entscheiden. Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist und ob der Schaden, der ihm durch die Verhinderung seiner RUekkehr nach Nordamerika entstanden ist, lediglich darauf beruht, daß er seiner Wehrdienstpflicht in Deutschland hat nachkommen müssen. Es ist der Auffassung, daß es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden um einen solchen in der Nutzung seiner Arbeitskraft in Amerika handele, der Schaden ihm ausschließlich dort erwachsen sei und das Bundesentschädigungsgesetz für derartige Schäden eine l&tschääigung nicht gewähre. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wegen der Unmöglichkeit, den gesamten durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft angerichteten Schaden zu ersetzen, hat das Bundesentschädigungsgesetz bewußt die Sntschädigungspflicht der Länder und des Bundes beschränkt. Zu diesen Beschränkungen gehört beim Berufsschäden, wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen RzW 1957, 329^ * IM Hr. 3 zu § 64 BEG und RzW 1959, 25919 = LM Nr. 12 zu § 64 BEG sowie RzW l96o,12829 ausgesprochen hat, daß der Verfolgungstatbestand Beziehungen zu dem Reichsgebiet gehabt hat, d. h. die Verfolgung sich hier auagewirkt hat. Das ist aber nicht der Ball, wenn ein Verfolgter nur daran gehindert wird, eine von ihm bereits im Ausland aufgenommene Tätigkeit fortzusetzen. Wird der Verfolgte daran gehindert, so wirkt sich dieses Hindernis nur im Ausland aus. Auch Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzea über die Entschädigung beim Schaden eines Verfolgten im beruflichen Fortkommen eines unselbständig Erwerbstätigen zeigen, daß das Gesetz nur den Schaden entschädigen will, der im privaten Dienst im Reichsgebiet oder bei einem hier befindlichen Arbeitgeber entstanden ist. So wird in § 89 BEG eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf Einräumung eines Arbeitsplatzes normiert. Diese Verpflichtung kann nur einem im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes ansässigen Arbeitgeber auf erlegt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 88 Hr. 3 BEG hinzuweisen, in dem eine Entschädigung in Fällen des Verlustes eines Arbeitsplatzes bei Auswanderung, Flucht, Ausweisung oder Deportation gewährt wird (vgl. im übrigen auch van Dam/Ioos S. 341 in Ann. io und 11 zu § 64 BEG). Auch diese Vorschrift ist nur sinnvoll, wenn ein im Reichsgebiet lokalisiertes Arbeitsverhältnis von diesen Haßnahmen betroffen wird. Wenn die Revision meint, daß der Kläger genau so zu behandeln sei, wie der Verfolgte, dem in der o. a. Entscheidung pq RzW 1957, 329 eine Entschädigung zugesprochen sei, so überhöht sie, daß der dort entschiedene Fall sich wesentlich von dem hier vorliegenden unterscheidet. Denn dort hat es sich um einen Zigeuner gehandelt, der durch eine zwangsweise Verbringung in das Generalgouvernement und seine dortige Festhaltung aus seinem Berufsleben ausschließlich in Deutschland herausgerissen worden ist, während in dem hier vorliegenden Pall der Kläger ohne jeglichen Zwang seine berufliche Tätigkeit in Deutschland aufgegeben hat und aus völlig freiem j£ntSchluß ins Ausland gegangen ist und dort eine Tätigkeit auf genommen hat bzw. hat wieder aufnehmen wollen. Da somit dem Kläger eine Kntschädigung für die Verhinderung einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Amerika nicht gewährt werden kann, mußte seine Revision mit der Kbstenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BSG zuräckgewiesen werden. Ascher Johannsen v. Werner Wlistenberg Maaß