Das Landgericht hat ihr mit dem Teilurteil vom 27o Mai 1958 zu dem Ausgleich des FreiheitsSchadens 900 DM zugesprochen, den weitergehenden Anspruch auf Entschädigung wegen des Schadens an Freiheit aber abgewiesen» Mit der Berufung hat das beklagte Land erreicht, daß der Klägerin der Anspruch auf Ersatz des Freiheitsschadens gänzlich versagt und die Klage auch in Höhe des erwähnten Betrages abgewiesen worden ist» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter, den das Landgericht ihr zugesprochen hatte» Las beklagte Land hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen» I» Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Klägerin von ihrem Vater keine Entschädigungsansprüche erben konnte» Ihr Vater hatte keine Entschädigung zu beanspruchen, weil die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG bei ihm nicht vorliegen» Hierzu hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt $ Von einer Auswanderung des Vaters der Klägerin im Jahre 1938 könne nicht gesprochen werden, da er damals zwar das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines Wohnsitzes in verlassen, aber keine neue Heimat in einem fremden Lande gesucht habe» Wer 26 Jahre lang in seinem Heimatlande gelebt und die folgenden Jahrzehnte in nächster Nähe der G-renze dieses Landes verbracht habe, bleibe mit dem HeimatStaat so verbunden, daß er dorthin nicht auswandern, sondern nur zurückkehren könne., Eine Auswanderung liegt regelmäßig selbst dann nicht vor, wenn es an den vom Berufungsgericht hier ausdrücklich festgestellten Bindungen zu dem Lande der Staatsangehörigkeit fehlt und der Verfolgte mit seinem Zufluchtsland nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden ist. Auf der anderen Seite ist der Angehörige eines fremden Staates mit dem Gebiet seines Aufenthaltslandes trotz des Schutzes der ihm durch völkerrechtliche Verträge vielfach zuteil wird, nicht so verbunden, daß bei einer Rückkehr in das 163 rechtfertigen es die gekennzeichneten Unterschiedey hei der Auslegung des § 4 AbSo 1 Nrd c zwischen Auswanderung in ein fremdes Land und Rückkehr in das Heimatland zu unterscheidene Es ist daher rechtlich verfehlt? es allein darauf abzustellen, wie die Revision das wünscht, ob der Verfolgte den Wohnsitz aufgibt, den er im Deutschen Reich nach dessen Grenzen vom 31 o Dezember 1937 innehatte» Es kommt vielmehr neben der Aufgabe des Wohnsitzes die Wahl eines neuen Aufenthalts- oder Wohnsitzstaates hinzuo Wer aber hierbei in das Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er schon besitzt, sucht keine neue Heimat und wandert nicht aus«.
2544 052 IV ZR 301/58 Verkündet ' am 29o April 1959 Schorm, Justizangestellter 1 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Hedwig J itraat geb m - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr JR in Klägerin und Revisionsklägerin, und gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regiervingspräsidenten in Münster i„W., — Beklagten und Revisionsbekiagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dro^HHB in» hat der IV* Zivilsenat des Bvmdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22c April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Boewenheim für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.Westf* vom 8» August 1958 wird zurückgewiesen» Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des im Februar 1875 geborenen Viehhändlers Meier Lfl^» Sie verlangt Entschädigung, weil ihr Vater 1942 als Jude festge-nommen, nach Auschwitz verschleppt und dort umgekommen ist o Meier If^i war von Geburt an Holländer» Er wuchs auch in Holland auf, im Alter von 26 Jahren (1901) ließ er sich jedoch als Viehhändler in im Kreise in West- falen:.. . nieder» Von hier aus - 10 bis 15 km von der holländischen Grenze entfernt - betrieb er 37 Jahre lang seinen Viehhandel0 Sehr bald nach der Einwanderung in Deutschland heiratete er eine deutsche Frau, die Mutter der Klägerin«. 1938 konnte er sein Geschäft nicht mehr fortführen und zog deshalb mit seiner Familie wieder nach Holland» Dort mußte er vom 2» Mai 1942 bis zu seiner Festnahme am 3» Oktober 1942 den Judenstern tragen» Am 19o Oktober 1942 wurde er nach Auschwitz verschleppt» Er gilt nach holländischem Recht als verstorben. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des Schadens, den ihr Vater in seinem beruflichen Fortkommen, an seinem Vermögen und an seiner Freiheit erlitten hat, sind von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden. Das Landgericht hat ihr mit dem Teilurteil vom 27o Mai 1958 zu dem Ausgleich des FreiheitsSchadens 900 DM zugesprochen, den weitergehenden Anspruch auf Entschädigung wegen des Schadens an Freiheit aber abgewiesen» Mit der Berufung hat das beklagte Land erreicht, daß der Klägerin der Anspruch auf Ersatz des Freiheitsschadens gänzlich versagt und die Klage auch in Höhe des erwähnten Betrages abgewiesen worden ist» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter, den das Landgericht ihr zugesprochen hatte» Las beklagte Land hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Entsehe!dungsgründe g Lie Revision ist unbegründet» I» Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Klägerin von ihrem Vater keine Entschädigungsansprüche erben konnte» Ihr Vater hatte keine Entschädigung zu beanspruchen, weil die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG bei ihm nicht vorliegen» Hierzu hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt $ Von einer Auswanderung des Vaters der Klägerin im Jahre 1938 könne nicht gesprochen werden, da er damals zwar das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines Wohnsitzes in verlassen, aber keine neue Heimat in einem fremden Lande gesucht habe» Wer 26 Jahre lang in seinem Heimatlande gelebt und die folgenden Jahrzehnte in nächster Nähe der G-renze dieses Landes verbracht habe, bleibe mit dem HeimatStaat so verbunden, daß er dorthin nicht auswandern, sondern nur zurückkehren könne., 2» Bei dieser Auslegung des Begriffs der Auswanderung hat sich das Berufungsgericht davon leiten lassen, ob und welche räumlichen und persönlichen Bindungen zwischen dem in Leutschland lebenden Verfolgten und dem Lande, bestanden, dessen Staatsangehörigkeit der Verfolgte besaß und in dem er vor der Verfolgung wieder Schutz suchte«» Liese Betrachtungsweise wird der rechtlichen Bedeutung der Staatsangehörigkeit in diesem Zusammenhänge nicht gerecht, wie der erkennende Senat im Anschluß an seine his herige Rechtsprechung in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IV ZR 279/58 vom 18» März 1959 näher ausgeführt hat. Eine Auswanderung liegt regelmäßig selbst dann nicht vor, wenn es an den vom Berufungsgericht hier ausdrücklich festgestellten Bindungen zu dem Lande der Staatsangehörigkeit fehlt und der Verfolgte mit seinem Zufluchtsland nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden ist. Biese Auslegung des § 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG erspart die unsichere Prüfung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfalle, sie berücksichtigt in der notwendigen Weise, welche Vorzüge der Verfolgte genießt, der die Staatsangehörigkeit seines Zufluchtlandes nachweisen kann* Im Gegensatz zu Verfolgten, die sich nicht auf die Staatsangehörig keit des von ihnen gewählten Zufluchtslandes berufen können, lauft der Staatsangehörige des ZufluchtsLandes niemals Gefahr, abgewiesen oder ausgewiesen zu werden. Ber Besitz der Staatsangehörigkeit enthebt den Flüchtling regelmäßig der Sorge lim Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse und erleichtert ihm die Aufnahme jeden Berufs, bei dem irgendeine behördliche Erlaubnis notwendig ist, ganz abgesehen von der Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und der Tätigkeit im öffentlichen Bienst des neuen Landes«, Biese Vorzugsstellung der eigenen Staatsangehörigen, wie sie sich auch heute noch in der Ausgestaltung der Grundrechte, der Gewährung von Rechtsschutz und der Verwaltungsübung vieler Länder widerspiegelt - vgl. etwa den Gegensatz zwischen Art«, 1 bis 5 GG einerseits und Art«, 8, 9, 11, 12, 16 Abs. 2, 19 Abs. 5 GG andererseits darf bei der Entscheidung der Frage, wer als Auswanderer anzusehen ist, nicht außer Betracht bleiben. Auf der anderen Seite ist der Angehörige eines fremden Staates mit dem Gebiet seines Aufenthaltslandes trotz des Schutzes der ihm durch völkerrechtliche Verträge vielfach zuteil wird, nicht so verbunden, daß bei einer Rückkehr in das Heimatland auch für ihn das Territorialitätsprinzip des § 4 BBG anzuerkennen ist«. Entgegen der Auffassung von Czapski, RzW 1959? 163 rechtfertigen es die gekennzeichneten Unterschiedey hei der Auslegung des § 4 AbSo 1 Nrd c zwischen Auswanderung in ein fremdes Land und Rückkehr in das Heimatland zu unterscheidene Es ist daher rechtlich verfehlt? es allein darauf abzustellen, wie die Revision das wünscht, ob der Verfolgte den Wohnsitz aufgibt, den er im Deutschen Reich nach dessen Grenzen vom 31 o Dezember 1937 innehatte» Es kommt vielmehr neben der Aufgabe des Wohnsitzes die Wahl eines neuen Aufenthalts- oder Wohnsitzstaates hinzuo Wer aber hierbei in das Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er schon besitzt, sucht keine neue Heimat und wandert nicht aus«. Die Voraussetzungen des § 4 Abs» 1 Nr0 1 c BEG liegen in einem solchen Palle nicht vor» Die Ansprüche der Klägerin sind daher unbegründet. 3„ Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs«, 1, 209 Absc 1 BEG, 97 AbSo 1 Z?0 zurückgewiesen werden. * Ascher dohannsen Maaß Wilden DroLoewenheim