Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs nach dem US-Entschädigungsgesetz eine nur mündlich dem Verfolgten gemachte Eröffnung auf Grund der Vorschriften der württembergbadischen VO Nr«, 1079 nicht ausreicht, kann im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden«, Eine Rüge wegen Nichtvernehmung von Zeugen ist grundsätzlich nur erheblich, wenn im einzelnen angegeben wird, welche &enau zu bezeichnende Tatsache von entscheidungserheblicher Bedeutung von dem betreffenden Zeugen zu bekunden gewesen wäre und, soweit Erklärungen dieses Zeugen aus einem anderen Verfahren verwendet worden sind, aus welchen Gründen dies.nicht hätte geschehen dürfen., ten zu dem Tode und 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden„ Dr.s Urteil sei jedoch vom Gerichtsherrn nicht bestätigt worden« er sei vielmehr, nachdem seine Ernennung zu dem Kriegsverwaltungsinspektor widerrufen worden sei, von dem Zentralgericht des Heeres anfangs 194-4 zu einem Jahr und, da auch dieses Urteil nicht bestätigt worden sei, in einem späteren .Verfahren zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt wordene Im Herbst 1944 sei er aus der Haft entlassen und zu einem Infanterieersatzbataillon für eine Abstellung zu einer Strafkompanie versetzt worden, sei jedoch als Schütze bei seiner früheren Dienststelle in Stuttgart' verwendet worden* Während seiner Haft seien eine Beihe von Kleidungsstücken und Wertgegenständen* deren Rücksendung nach Hause ihm untersagt worden sei, bei einem Luftangriff vernichtet worden.. Der Klager war seit Herbst 1945 wieder als Rechtsanwalt zugelassen worden* Er hat eine Feststellung beantragt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm durch Heilbehandlungen ent standene und noch entstehende Kosten zu ersetzen, ihm für den Gesundheitsschaden eine Kapital ent Schädigung und eine Rente ab I. Schadens die Zahlung einer Rente und von Kosten des Heilverfahrens in Aussicht gestellt hatte, dem Kläger durch Bescheid vom 19» Dezember 1950 eine Entschädigung versagt, weil er kein Gegner des Nationalsozialismus, vielmehr sogar Mitglied der 1JSDAP gewesen sei, ohne die Mitgliedschaft durch Widerstandshandlungen auszugleichen, und weil er unrichtige Angaben über einen Zwang zu dem Beitritt zur Partei und über sein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nach der Uk-Stellung gemacht habe, das er mit mindestens monatlich 4.000 HM beziffert habe. Soweit der Kläger dagegen Bedenken äußert, daß das Berufungsgericht ihm v.egen seines Gesundheitsschadens eine Berufung auf die ihm bei der Entschädigungsbehörde gemachte Eröffnung über die Zubilligung einer Entschädigung versagt hat, ist eine Nnchprüfung im Revisionsrechtszug nicht mögliche Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem damals geltenden US-Entschädigungsgesetz könne eine Rente nur durch einen sehriftliehen Reststellungsbescheid der Landesbezirkstelle für Wiedergutmachung zugebilligt werden. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der behaupteten Eröffnung im November 1950 im beklagten Land in Geltung gewesen sind, nämlich der VO Nr. 1079 betr, die Zuständigkeit und Verfahrensorduung zu dem Entschädigungsgesetz vom 8, Mai 1950, Bei dieser VO handelt es sich jedoch um eine lanäesreclitliche Bestimmung. IIo Die Revision wendet sich sodann dagegen, daß -das Berufungsgericht den Kläger als Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 1.Halbsatz aus- Diese Rügen sind nicht begründet» Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht verkannt, daß es Fälle gibt, in denen eine Mitgliedschaft bei der NSDAP nicht als eine solche im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG zu werten ist, nämlich wenn die Mitgliedschaft unter Ausschluß der freien Willensbestimmung erworben Das Berufungsgericht hat jedoch die in dieser Hinsicht aufgestellten Behauptungen des Klägers nicht für erwiesen angesehen. Demgegenüber ist zunächst die Ansicht der Revision fehlsam, eine Entschädigung wegen einer Mitgliedschaft bei der NSDAP könne nur versagt werden, wenn eine positive Feststellung getroffen sei, daß der Beitritt auf einem freiwilligen Entschluß des Verfolgten beruht habe. § 6 Abs. 1 Hr. 1 BEG enthält den Grundsatz, daß jedes Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Würdigung die Behauptung des Klägers, er sei der Partei infolge Furcht vor einer Verhaftung durch die Gestapo beigetreten, nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sich eingehend mit ihr auseinandergesetzt. gericlit berücksichtigto § 176 Abs« 2 BEG ist nur anwendbar, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers besteht (vgl« hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 12« Februar 1958 - IV ZR 272/57-) . ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist, so schließt dies nicht aus, daß er aus Opportunitäts-gründen die Mitgliedschaft erworben hat. Die Revision rügt weiter die NichtVernehmung von in den Tatsacheninstanzen "benannten Zeugen" und von 21 namentlich angeführten Zeugen, ohne hierbei im einzelnen anzugeben, welche genau zu bezeichnenden Tatsachen von entscheidungserheblicher Bedeutung von diesen Zeugen zu bekunden gewesen wären und, soweit Erklärungen dieser Zeugen aus anderen Verfahren vom Berufungsgericht verwendet worden sind, aus welchen Gründen das Gericht dieses nicht hat tun dürfen. An. Ill A 3 b und die hierzu angeführte Rechtsprechung), Im übrigen sind aber, soweit erkennbar, diese Zeugen auch nur für Vorgänge benannt worden, die die vom Berufvingsgericht unterstellte Einstellung des Klägers gegen den Nationalsozialismus beweisen sollen, dagegen nicht für Vorgänge, aus denen sich die näheren Umstände des Beitritts des Klägers zur NSDA3? Ob Erklärungen, des Klägers für oder gegen die Richtigkeit von ihm aufgestellter Behauptungen sprechen, unterliegt ausschließlich der im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbaren Würdigung des Berufungsgerichts. XIX* Unbegründet ist auch die Rüge der Revision,, daß das Berufungsgericht, wenn es ein Bekämpfen des Nationalsozialismus durch den Kläger verneint hat, diesen Recht sh egr iff verkannt habe« Eine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus insbesondere kritische oder die nationalsozialistische Methoden ablehnende Äußerungen allein oder das Abhören von Feind* -nachrichten sind noch kein Bekämpfen<> Hierzu gehört vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats,wie sich aus dem Wort "bekämpft11 ergibt, ein aktives Handeln,das darauf gerichtet ist, der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun, zu demindest diese systematisch zu unterhöhlen (vgl.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? BEG § 222 Rechtssatz? Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs nach dem US-Entschädigungsgesetz eine nur mündlich dem Verfolgten gemachte Eröffnung auf Grund der Vorschriften der württembergbadischen VO Nr«, 1079 nicht ausreicht, kann im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden«, Gesetz? BEG § 6 Rechtssatz? Behauptet ein Verfolgter nur infolge Zwangs Mitglied der NSDAP geworden zu sein, so hat er hierfür die Beweislast„ Gesetz? ZPO § 554; BEG § 209 Rechtssatz? Eine Rüge wegen Nichtvernehmung von Zeugen ist grundsätzlich nur erheblich, wenn im einzelnen angegeben wird, welche &enau zu bezeichnende Tatsache von entscheidungserheblicher Bedeutung von dem betreffenden Zeugen zu bekunden gewesen wäre und, soweit Erklärungen dieses Zeugen aus einem anderen Verfahren verwendet worden sind, aus welchen Gründen dies.nicht hätte geschehen dürfen., Aktenzeichen? IV ZR 301/57 Urteil des BGH vom 23- April .1958 OLG Stuttgart IV ZE 301/57 (DCE 774)"' Verkündet am 23o April 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes f In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Dr. Herbert P^^in B^f^str, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigters Recht iwalt Br» in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.v»Werner und Wustenberg für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 1957 wird zurÜckgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei0 Von Recht v*egen - 2 Tatbestands Der im Jahre 1911 geborene Kläger behauptet, aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden zu sein und hierdurch Schaden an Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen, durch Kosten und im beruflichen Fortkommen erlitten zu haben. Er legte im Jahre 1938 sein E.-amen als Gerichtsassessor ab und wurde im Jahre 1941 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Februar 1940 gehörte er der NSDAP an. Aus dieser wurde er am 16. Oktober 1943 ausgeschlossen. * Der Kläger gibt an, er habe sich bereits als Student im Frühjahr 1933 mißfällig über den Boykott jüdischer Warenhäuser geäußert und sei deshalb von Angehörigen der SA blutig geschlagen und 16 Tage in einem Arbeitslager inhaftiert worden. Später habe er sich bei Sammlungen der Partei ablehnend verhalten. Im Dezember 1939 sei er wegen staatsfeindlicher Äußerungen verhaftet, im Januar 1940 aber wieder freigelassen worden, nachdem er sieh bereit erklärt habe, in die Partei einzutreten. Im Februar 1940 sei er zur Wehrmacht eingezogen worden, habe aber im August 1940 bereits Urlaub erhalten und sei im März 1941 uk-gestellt worden. Infolge der Denunzierung eines Untermieters, der SD-Spitzel gewesen sei, sei seine ük-Stellung im Herbst 1941 widerrufen worden, obwohl er' wegen eines bereits im Jahre 1940 festgestellten Herzfehlers nur gvH gewesen sei, Nach Absolvierung eines Beamtenlehrgangs sei er zu dem Kriegsverwaltungsinspektor ernannt worden. Im August 1943 sei er wegen staatsfeindlicher Äußerungen und Verbreitung von Feindmeldungen verhaftet und ein Vertretungsverbot über ihn verhängt worden. Nach vorübergehen der Freilassung sei er dann von einem Feldkriegsgericht wegen Zersetzung der Wehrkraft und Abhörung von Feindnachrich- ten zu dem Tode und 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden„ Dr.s Urteil sei jedoch vom Gerichtsherrn nicht bestätigt worden« er sei vielmehr, nachdem seine Ernennung zu dem Kriegsverwaltungsinspektor widerrufen worden sei, von dem Zentralgericht des Heeres anfangs 194-4 zu einem Jahr und, da auch dieses Urteil nicht bestätigt worden sei, in einem späteren .Verfahren zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt wordene Im Herbst 1944 sei er aus der Haft entlassen und zu einem Infanterieersatzbataillon für eine Abstellung zu einer Strafkompanie versetzt worden, sei jedoch als Schütze bei seiner früheren Dienststelle in Stuttgart' verwendet worden* Während seiner Haft seien eine Beihe von Kleidungsstücken und Wertgegenständen* deren Rücksendung nach Hause ihm untersagt worden sei, bei einem Luftangriff vernichtet worden.. Für seine Verteidigung vor den Militärgerichten habe er 37-000 EM als Amvaltshonorare, 37-500 RM für Reisen und Interventionen und 27.500 HM für Bestechungsgelder aufgewendeto Durch seine Haft und das Todesurteil habe er sich eine Herzneurose, eine Angina pectoris und eine vitale Depression zugezogen. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit zu mehr als 30 seit dem 1. Juni 1950 sogar zu 100 $ gemindert. Der Klager war seit Herbst 1945 wieder als Rechtsanwalt zugelassen worden* Er hat eine Feststellung beantragt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm durch Heilbehandlungen ent standene und noch entstehende Kosten zu ersetzen, ihm für den Gesundheitsschaden eine Kapital ent Schädigung und eine Rente ab I. Mai 1949 zu zahlen, den Wiederbeschaffungswert der zerstörten Sachen, die ihm aus der Verdrängung aus seinem Beruf als Rechtsanwalt Erlittenen Schäden und die zu Zwek-ken seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu erset2en0 Das beklagte Land,hat, nachdem es wegen des Gesundheit r Schadens die Zahlung einer Rente und von Kosten des Heilverfahrens in Aussicht gestellt hatte, dem Kläger durch Bescheid vom 19» Dezember 1950 eine Entschädigung versagt, weil er kein Gegner des Nationalsozialismus, vielmehr sogar Mitglied der 1JSDAP gewesen sei, ohne die Mitgliedschaft durch Widerstandshandlungen auszugleichen, und weil er unrichtige Angaben über einen Zwang zu dem Beitritt zur Partei und über sein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nach der Uk-Stellung gemacht habe, das er mit mindestens monatlich 4.000 HM beziffert habe. Die hiergegen erhobene Klage hat das Londgericht zunächst durch ein Teilurteil vom 1Ö. Juli 1952 hinsichtlich der Schäden für abhanden gekommene Sachen, im wirtschaftlichen Portkommen und Verteidigungskosten ab^ewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 27. November 1952 die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der abhanden gekommenen Sachen aufgehoben, im übrigen- aber die Beschwerde zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Klage dann abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beruftmgsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen, des Gesundheit 3“ und des Eigentums Schadens weiter. Entscheidungsgründet Die Revision des Klägers ist nicht begründet. I. Soweit der Kläger dagegen Bedenken äußert, daß das Berufungsgericht ihm v.egen seines Gesundheitsschadens eine Berufung auf die ihm bei der Entschädigungsbehörde gemachte Eröffnung über die Zubilligung einer Entschädigung versagt hat, ist eine Nnchprüfung im Revisionsrechtszug nicht mögliche Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem damals geltenden US-Entschädigungsgesetz könne eine Rente nur durch einen sehriftliehen Reststellungsbescheid der Landesbezirkstelle für Wiedergutmachung zugebilligt werden. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der behaupteten Eröffnung im November 1950 im beklagten Land in Geltung gewesen sind, nämlich der VO Nr. 1079 betr, die Zuständigkeit und Verfahrensorduung zu dem Entschädigungsgesetz vom 8, Mai 1950, Bei dieser VO handelt es sich jedoch um eine lanäesreclitliche Bestimmung. Na<3h § 222 BEG kann, die Revision nicht auf die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften gestützt werden» Landesrecht sind auch die Verordnungen der Länder der ameri- * kanisehen Zone über den Aufbau und die Einrichtung der Entschädigungsbehörden und das Entschädigungsverfahren (so auch Blessin/Wilden S« 902 und van Dam/Loos S. 809 Anm» 3 letzter Satz zu § 222 BEG)* IIo Die Revision wendet sich sodann dagegen, daß -das Berufungsgericht den Kläger als Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 1.Halbsatz aus- geschlossen hat» Sie meint, die' Parteizugehörigkeit könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht freiwillig Mitglied der NSDAP geworden sei. Die gegenteilige*Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf Verstößen gegen § 286 ZPO und § 176 BEG« Diese Rügen sind nicht begründet» Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht verkannt, daß es Fälle gibt, in denen eine Mitgliedschaft bei der NSDAP nicht als eine solche im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG zu werten ist, nämlich wenn die Mitgliedschaft unter Ausschluß der freien Willensbestimmung erworben ■zj wurde oder aus Widerstandsgründen (vgl. RzW 55? 249 ? 579 i ft 146 ), oder infolge eines auf den Verfolgten ausgeübten Druckes, vorausgesetzt, daß dieser sehr erheblich gewesen 24 ist (vgl» RzW 58, 69 ). Das Berufungsgericht hat jedoch die in dieser Hinsicht aufgestellten Behauptungen des Klägers nicht für erwiesen angesehen. Demgegenüber ist zunächst die Ansicht der Revision fehlsam, eine Entschädigung wegen einer Mitgliedschaft bei der NSDAP könne nur versagt werden, wenn eine positive Feststellung getroffen sei, daß der Beitritt auf einem freiwilligen Entschluß des Verfolgten beruht habe. § 6 Abs. 1 Hr. 1 BEG enthält den Grundsatz, daß jedes Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen ist. Es genügt daher grundsätzlich die Feststellung, daß der Verfolgte Mitglied der NSDAP gewesen ist. Dies ist der Kläger unstreitig durch Abgabe einer Beitrittserklärung und durch Aufnahme in die Partei geworden. Wird nun einer der oben erwähnten Ausnahmefälle behauptet, so muß nach dem für jede Ausnahme von einer Regel geltenden Grundsatz der entsprechende Ausnahmetatbestand erwiesen werden. Dabei unterliegt das hierauf gerichtete Vorbringen gemäß § 286 ZPO der freien Würdigung des Berufungsgerichts, dessen Ausübung im Revisionsrechtszug nur nachprüfbar ist, soweit gegen Denkgesetzes und Erfahrungenätze oder gegen VerfahrensVorschriften verstoßen ist. Derartige Verstöße liegen aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Würdigung die Behauptung des Klägers, er sei der Partei infolge Furcht vor einer Verhaftung durch die Gestapo beigetreten, nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sich eingehend mit ihr auseinandergesetzt. Auch eine Mitgliedschaft, die erworben wird, um politischen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, fällt grundsätzlich unter die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Hr. 1 BEG. Der Lebenslauf des Klägers ist vom Berufungs- gericlit berücksichtigto § 176 Abs« 2 BEG ist nur anwendbar, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers besteht (vgl« hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 12« Februar 1958 - IV ZR 272/57-) . Eine solche Y/ahrscheinlichkeit hat jedoch das Berufungsgericht verneint u-a. auch weil der Kläger seinen Aufnahmeantrag schon längere Zeit vor dem von ihm behaupteten Zeitpunkt seiner Vernehmung durch die Gestapo gestellt habe» Auch wenn der Kläger? was das Berufungsgericht zu seinen Gunsten annimmt? ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist, so schließt dies nicht aus, daß er aus Opportunitäts-gründen die Mitgliedschaft erworben hat. Die Revision rügt weiter die NichtVernehmung von in den Tatsacheninstanzen "benannten Zeugen" und von 21 namentlich angeführten Zeugen, ohne hierbei im einzelnen anzugeben, welche genau zu bezeichnenden Tatsachen von entscheidungserheblicher Bedeutung von diesen Zeugen zu bekunden gewesen wären und, soweit Erklärungen dieser Zeugen aus anderen Verfahren vom Berufungsgericht verwendet worden sind, aus welchen Gründen das Gericht dieses nicht hat tun dürfen. Eine derartig allgemeine » und nicht substantiierte Rüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZK) (vgl. Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. Anm. Ill A 3 b und die hierzu angeführte Rechtsprechung), Im übrigen sind aber, soweit erkennbar, diese Zeugen auch nur für Vorgänge benannt worden, die die vom Berufvingsgericht unterstellte Einstellung des Klägers gegen den Nationalsozialismus beweisen sollen, dagegen nicht für Vorgänge, aus denen sich die näheren Umstände des Beitritts des Klägers zur NSDA3? ergaben. Ob Erklärungen, des Klägers für oder gegen die Richtigkeit von ihm aufgestellter Behauptungen sprechen, unterliegt ausschließlich der im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbaren Würdigung des Berufungsgerichts. XIX* Unbegründet ist auch die Rüge der Revision,, daß das Berufungsgericht, wenn es ein Bekämpfen des Nationalsozialismus durch den Kläger verneint hat, diesen Recht sh egr iff verkannt habe« Eine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus insbesondere kritische oder die nationalsozialistische Methoden ablehnende Äußerungen allein oder das Abhören von Feind* -nachrichten sind noch kein Bekämpfen<> Hierzu gehört vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats,wie sich aus dem Wort "bekämpft11 ergibt, ein aktives Handeln,das darauf gerichtet ist, der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun, zu demindest diese systematisch zu unterhöhlen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 12o Februar 1958 - IV ZR 258/57 - und die dort aufgeführte Rechtsprechung). Zwar kann die Verurteilung zu einer höheren Strafe, insbesondere zu dem lode, und die Begründung des Strafurteils einen gewissen Anhalt für ein derartiges Handeln geben. Bas Berufungsgericht hat jedoch dies aus tatsächlichen Gründen verneint. Hierbei hat es eingehend und verfahrensrechtlich einwandfrei das Urteil des Feldkriegsgerichts und dessen Begründung sowie den Vortrag des Klägers geprüft. Seine denkgesetzlich durchaus mögliche Würdigung und seine Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Bie den Nationalsozialismus ablehnenden Äußerungen, auch wenn sie auf einer politischen Grundhaltung beruhen, brauchen noch kein Bekämpfen des Nationalsozialismus gewesen zu sein, selbst wenn sie zu einer schweren Bestrafung geführt haben; sie können vielmehr, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat, nur der Ausdruck einer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gewesen sein. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEO zurückgewiesen werden. Ascher Baske Johannsen v. Werner Wüstenberg t