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BGH

Gericht: BGH

-“•ine Bank, die einem Unternehmen gegen Hingabe angemessener Sicherheiten einen Kredit zur Aufnahme oder Erweiterung einer Produktion einräumt, handelt nicht sittenwidrig, wenn sie eine unvorhergesehene notwendige Erweiterung des Kredits ablehnt und von dem ihr gesetzlich oder vertraglich zustehenden Recht, den Kredit zu kündigen, Gebrauch macht, bevor das Fertigungsprogramm durchgeführt ist, so daß das Unternehmen in Konkurs fällt. Die Lieferfirmen, die im Vertrauen auf das wirtschaftliche Gedeihen des Unternehmens Rohstoffe auf Kredit geliefert haben, können, wenn sie im Konkurs mit ihrer Forderung ausfallen, deswegen von der -°ank keinen Schadensersatz fordern. Sie hat jedoch die noch nicht bezahlten Instrumente in die von ihr hergestellten Geräte eingebaut und diese wenigstens zu einem Teil an die Beklagte zur Sicherung für Kredite, die diese ihr eingeräumt hatte, übereignet. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dadurch, daß die S^ffe ihre Forderung nicht befriedigt habe, einen Schaden von 15.000,— DM erlitten. Sie hat behauptet, die Beklagte habe sich in sittenwidriger Weise den wesentlichen Teil der Aktiven der S^|^ übertragen lassen. Sie, die Klägerin, sei dadurch über die Kreditwürdigkeit der S^B^ getäuscht worden, habe deswegen weiterhin auf Kredit geliefert und dadurch den angegebenen Schaden erlitten. Ohne daß die Beklagte dieses Programm ausdrücklich billigte, entsprach sie jedoch dem erhöhten Finanzbedarf des Uh^-temehmens, indem sie ihm einen weiteren Kredit in Höhe von 300.000,— Die Klägerin lieferte letztmals am 17- Mai 1952 Meßgeräte auf Kredit an die Zu späterer Zeit war sie nicht mehr bereit, der Ware ohne Bar- Unter Hinzurechnung des EEP-Kredits und der Zinsen ergab sich eine Öesamtforderung der Beklagten in Höhe von 1.532.000,— DM. Sie glaubt daraus und aus der Verletzung ihres Eigentums Ansprüche gegen die Beklagte herleiten zu können. Burch die Kredite der Beklagten habe die auch nach außen den Eindruck eines Unternehmens gemacht, das noch voll kreditwürdig sei. Im ersten Sechtszug hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei oder entstehen werde, daß sie in der Zeit seit dem 22, Januar 1951 der Firma S^||^ Waren im Rechnungswert von 20.587,98 DM unter Verzicht auf sofortige Barzahlung geliefert habe. Sie hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und darauf verwiesen, daß eine Zwischenbilanz der SHMBvom Februar 1952 noch ein Eigenkapital' von 247.000,— 1} Zum Teil handelt es sich bei den von der Revision angeführten unter Beweis gestellten Tatsachen nämlich um solche, die die Klägerin später ausdrücklich (Schriftsatz vom 22. Juli 1955 mündlich eingeführte Prozeßstoff konnte .und mußte bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ^renn diese von den Richtern gefällt wurde, die an dieser Verhandlung teilgenommen hatten (DM Nr 2, 5 zu § 128 JjPO Anmerkung? Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist (Urteilsausfertigung S 6), daß die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1955 ihre frühere, von der Darstellung der Direktoriumsmitglieder abweichende Sachschilderung fallen gelassen habe, hätte die Klägerin, falls dies nach ihrer Ansicht nicht zutraf, eine Berichtigung des Tatbestands beantragen müssen. Das Revisionsgerieht kann, da die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung nicht nur möglich, sondern auch naheliegend war, dem Schriftsatz der Klägerin auf deren bloße Behauptung, er sei anders gemeint gewesen, keinen anderen Inhalt beilegen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, daß die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 826 BGB stützen kann. Die Klägerin könnte nach dieser Vorschrift nur dann Schadensersatz von der Beklagten fordern, wenn diese ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte. Die Klägerin ist geschädigt, da sie der Gemeinschuldnerin Waren auf Kredit geliefert hat und mit ihrer Forderung im Konkurs ausfällt. Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß dieser Schaden nicht durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verursacht worden ist. weder über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin getäuscht, noch habe sie den Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin in sittlich verwerflicher Weise zu dem Nachteil Dritter hinausgezögert, um dadurch selbst Sicherheiten für ihre Forderungen zu erhalten. Schließlich könne ihr auch kein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie entgegen ihren ursprünglichen Absichten den Kredit der Gemeinschuldnerin gekündigt habe, bevor deren Fertigungsprogramm durchgeführt gewesen sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß sie mindestens durch die auf ihre Anfrage von der Beklagten erteilte Auskunft vom 5. Wenn darin auch ausgeführt ist, es sei zu erwarten, daß die Firma sich gut entwickeln werde, so ließ sie doch keinen Zweifel über die augenblicklich angespannte finanzielle Lage des Unternehmens und dessen Verschuldung. urteilte, ihr deswegen größere Kredite gewährte und daß die Klägerin deswegen gleichfalls glaubte, ihr Waren auf Kredit liefern zu können, kann diese keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, hat die Beklagte dadurch, daß sie der Kredite gewährte, auch keine sittenwidrige Zwecke verfolgt. Sie hat das ihr vorgelegte Fertigungsprogramm der geprüft und auch ein Gutachten des Amts für Wirtschaft der Behörde für Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, sei sie davon überzeugt gewesen, daß es wirtschaftlich sinnvoll sein könnte, das im Aufbau befindliche Unternehmen der S^|^ weiter zu finanzieren.Die Gewinnspanne hätte der ermöglicht, ihr Unternehmen rentabel zu gestalten. Ohne es näher za substantiieren, hat die Klägerin allerdings behauptet, die Beklagte habe überhaupt nicht ernstlich beabsichtigt, das Fertigungsprogramm zu finanzieren, sondern es sei ihr allein darauf angekommen, Zeit zu gewinnen, um sich für die von ihr eingeräumten Kredite zu sichern. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang, auch den § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es bestimmte, von der Klägerin angebotene Beweise nicht erhoben hat. Es hat aber angenommen, daß gegenüber dem sonstigen festgestellten, für das Gegenteil sprechenden Sachverhalt aus diesen Äußerungen nicht auf eine unlautere Absicht der Beklagten geschlossen werden könne. Bas Berufungsgericht hat schließlich auch die Tatsache berücksichtigt, daß die Beklagte den Kredit gekündigt hat, bevor das Fertigungsprogramm voll durchgeführt war. Daraus wiederum hat das Berufungsgericht gefolgert, die Tatsache der vorzeitigen Kündigung des Kredits könne nicht als Beweisanzeichen für die Behauptung der Klägerin sprechen, die Die von der Klägerin dafür angetretenen Beweise, daß andere die weitere Durchführung des Fertigungsprogramms für erfolgreich hielten und daß sie es auch gewesen wäre, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben. Denn es kam allein darauf an, wie die maßgeblichen Vertreter der Beklagten die hrfolgsaussichten beurteilten und ob sie das Risiko eingehen wollten, einen noch höheren als den vorher für-erforderlich gehaltenen Kredit zu bewilligen. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, das für den objektiven Tatbestand des § 826 BGB in Betracht käme, könnte allerdings vorliegen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der so, wie sie tatsächlich waren, der Rechtsund Sittenordnung in solcher Y/eise widersprochen hätten, daß die Klägerin ihr keine Y*aren auf Kredit geliefert hätte, wenn sie diese Tatsachen gekannt hätte. Ein derartiger Sachverhalt könnte ferner gegeben sein, wenn die Beklagte dadurch, daß sie ihren Angestellten als Aufsichtsperson in dem Betrieb Die Klägerin müßte, um im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Knebelung der sppp einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte herleiten zu können, einen sich aus der Knebelung ergebenden Sachverhalt behaupten, der objektiv zu einer Schädigung Dritter führen konnte. Ein solcher Sachverhalt könnte z.B. gegeben sein, wenn die Aufsichtsperson nach den Absichten der Beklagten in solcher Weise auf die Geschäftsführung der sppp einwirken sollte, daß diese unsachlich beeinflußt und dadurch einseitig zugunsten der Beklagten gelenkt würde. Die Klägerin kann die Beklagte schließlich auch nicht deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese seit dem 25* Juni 1952 der Keinen wei- Ebensowenig ist es sittenwidrig, wenn ein Gläubiger, der einem Unternehmen einen Kredit eingeräumt hat, von seinem gesetzlich oder vertraglich bestehenden Recht Gebrauch macht und diesen Kredit kündigt oder einschränkt. Das gilt grundsätzlich auch, wenn durch den Kredit ein bestimmtes Fertigungsprogramm finanziert werden sollte und wenn die gesetzlich oder vertraglich zulässige Kündigung erfolgt, bevor dieses Programm durchgeführt ist. Wenn aber schon die sich die vorzeitige Kündigung des Kredits rechtlich gefallen lassen mußte, können ihre Gläubiger nicht gegenüber dem Kreditgeber aus dieser Kündigung Schadensersatzansprüche herleiten. Sie mußte auch erwägen, daß die Beklagte auf Grund irgendwelcher Umstände der S^p^ keinen weiteren Kredit mehr gewähren würde. Das angefochtene Urteil mußte Jedoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung den Anspruch der Klägerin auch insoweit abgewiesen hat, als er darauf gegründet worden ist, daß die Beklagte das Eigentum der Klägerin an den von ihr gelieferten Meßinstrumenten verletzt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe das Eigentum an den der S^pp) gelieferten Meßinstrumenten dadurch verloren, daß diese die Instrumente März 1951, durch den die Übereignung von Beständen an Fertigwaren und Geräten in der Fabrikation vorgesehen war, und jenem vom 5. Falls danach Meßgeräte in Apparate eingebaut sein sollten, die aus Eohstoffen hergestellt waren, die bereits der Klägerin übereignet waren, wäre die Beklagte, falls die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend war, unmittelbar durch den Einbau Eigentümerin der Meßgeräte geworden. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch schon nicht die Annahme, daß die Klägerin ihr Eigentum an den Meßgeräten durch den Einbau verloren hat. Die Klägerin hatte behauptet, die Maß instiumente könnten, ohne daß sie oder der Hestappa-rat dadurch zerstört würden, ohne Schwierigkeiten durch Lösen weniger Schrauben und Kabel wieder ausgebaut werden. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der ganze Apparat durch den Ausbau des Meßinstruments in seinem Wesen verändert wird, insbesondere, ob der Eestapparat nach dem Ausbau ohne die Meßinstrumente wie bisher weiter genutzt werden kann. Das hängt davon ab, ob sie nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden sind. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht angenommen, daß die Apparate sich dem Ver- * kehr als eine einheitliche Sache darstellen. In solchen Fällen läßt sich nicht uneingeschränkt sagen, daß im Gegensatz zu der oben wiedergegebenen allgemeinen Regel der wirtschaftliche Zweck oder das Wesen des Hauptbestandteils gleich dem wirtschaftlichen Zweck und Wesen der ganzen Sache ist. Nach seinem Sinn und Zweck müssen daher auch für die Entscheidung der Frage, wann durch die Trennung von Bestandteilen deren Wesen verändert wird, in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte entscheidend sein. Vom wirtschaftlich-technischen Standpunkt aus betrachtet, sind ihre Zwecke nicht nur der speziellen Art nach verschieden, sondern auch von' unterschiedlicher Bedeutung. Es gibt Bestandteile, deren Wesen in solcher Weise durch diesen Zweck bestimmt ist, daß sie, nachdem sie in das Ganze eingefügt sind, für eine allgemeine Betrachtung überhaupt kein eigenes Wesen mehr haben. Das wird in der Hegel der Pall sein, wenn es sich bei dem Bestandteil um technisch selbständige Geräte oder Apparate handelt, die als Hilfsgeräte den Betrieb des Ganzen ermöglichen sollen. In solchen Fällen kann, wenn es sich um die Trennung dieser Bestandteile handelt, nicht der Zweck und das Wesen der verbleibenden Hauptbestandteile dem Zweck und dem Wesen der ganzen Sache gleichgestellt werden. Werden elektrische Meßgeräte, die serienmäßig hergestellt und katalogmäßig gehandelt oder doch wenigstens für die verschiedensten Apparate verschiedener Hersteller verwandt werden können, in andere Apparate eingebaut, um deren Betrieb zu ermöglichen, so geht damit ihr eigenes Wesen nicht in dem Ganzen auf.Es teilt sich diesem nicht in solcher Weise mit, daß nach Palls die Beklagte nicht dadurch, daß ihr die Apparate mit den Meßgeräten übereignet wurden, gutgläubig das Eigentum auch an diesen Geräten erlangt hat, könnten

Zitierte Normen: § 826 BGB § 314 ZPO § 826 BGB § 286 ZPO § 826 BGB
BGBForderungUnternehmenBerufungsgerichtwirtschaftlichKreditKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das ftacbschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung ! {nur zu 3)
1. Gesetz: Rechtssatzs
2. Gesetz; Rechtssatz:
3. Gesetz: Rechtssatz:
Aktenzeichen: Urteil des BGH
ZPO §§ 128 Abs 2, 514
Der in einer früheren mündlichen Verhandlung vorgetragene Prozeßstoff ist auch, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, zu berücksichtigen, sofern die Entscheidung von denselben Richtern gefällt wird, die an der mündlichen Verhandlung teilgenomiaen haben. Auch für dieses mündliche Parteivorbringen liefert der Tatbestand den Beweis.
BGB §§ 138, 826
-“•ine Bank, die einem Unternehmen gegen Hingabe angemessener Sicherheiten einen Kredit zur Aufnahme oder Erweiterung einer Produktion einräumt, handelt nicht sittenwidrig, wenn sie eine unvorhergesehene notwendige Erweiterung des Kredits ablehnt und von dem ihr gesetzlich oder vertraglich zustehenden Recht, den Kredit zu kündigen, Gebrauch macht, bevor das Fertigungsprogramm durchgeführt ist, so daß das Unternehmen in Konkurs fällt. Die Lieferfirmen, die im Vertrauen auf das wirtschaftliche Gedeihen des Unternehmens Rohstoffe auf Kredit geliefert haben, können, wenn sie im Konkurs mit ihrer Forderung ausfallen, deswegen von der -°ank keinen Schadensersatz fordern.
BGB § 93
Serienmäßig hergestellte und katalogmäßig gehandelte Meßgeräte, die für die verschiedensten Apparate verschiedener Herstellerfirmen verwandt werden können, werden dadurch, daß sie in einen Apparat eingebaut werden, ins dessen Betrieb zu ermöglichen, nicht wesentliche Bestandteile dieses Apparats,wenn sie durch Lösen einiger Schrauben und Kabel wieder ausgebaut werden können, ohne daß dadurch die Meßgeräte oder der Apparat beschädigt werden.
IV ZR 301/55
vom 3. März 1956 OLG Hamburg
17 ZR 301/55
Verkündet am 3. März 1956 Schorm, Just. Angest. ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma P Meßgeräte, schüftsführer
m
er Dr. K<
& Co, Fabrik elektrischer Präzisionsgesetzlich vertreten durch den Ge-arl
 Klägerin, Berufungsklägerin und ReVisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bj
 gegen
___ Eandesbank, Girozentrale
 vertreten durch den Generaldirektor Kurt und äencBirektor Br. Oscar
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Jus
 Pr
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsei: und Siemer
 für Recht erkannt*
Bas der Klägerin am 15. September und der Beklagten am 9- September 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esge rieht s in Hamburg wird aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Firma "Elektrowerke ß^^P Apparatebau GmbH-KG“ in fpppJIPPpp, i® folgenden sp|P genannt, deren Komplementärin die Firma uSpppp Apparatebau GmbH" war. war Ende 1945 von Flüchtlingen gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklungsland Herstellung elektrisch-medizinischer Geräte. Der Betrieb wurde zunächst im Fährhaus	geführt.	Nachdem
 dem Unternehmen EKP-Mittel zur Verfügung gestellt waren, erwarb sie ein Fabrikgrundstück in PPP und verlegte ihren Betrieb dorthin. Die Klägerin lieferte der jppp nach der Mhrungsreform bis zu dem 17. Mai 1952 laufend Meßinstrumente. Diese Instrumente waren zu dem Einbau in die von der SppP hergestellten elektro-medizinischen und -technischen Hochfrequenzgeräte bestimmt. Die Klägerin behielt sich das Eigentum an den Meßinstrumenten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Die sppphat die Kaufpreisforderung der Klägerin nicht voll bezahlt. Sie hat jedoch die noch nicht bezahlten Instrumente in die von ihr hergestellten Geräte eingebaut und diese wenigstens zu einem Teil an die Beklagte zur Sicherung für Kredite, die diese ihr eingeräumt hatte, übereignet. Die Beklagte hat das Sicherungsgut verwertet, um sich daraus für ihre Forderungen zu befriedigen.
Am 10. Juli 1952 wurde über das Vermögen der Sppl PP wie auch über das Vermögen ihrer Komplementärin das Konkursverfahren eröffnet. Die von der Klägerin angemeldete Forderung von 20 496,7S DM ist vom Konkursverwalter in Höhe von 16 976,68 DM anerkannt worden.
- 3 *
Die Klägerin hat behauptet, sie habe dadurch, daß die S^ffe ihre Forderung nicht befriedigt habe, einen Schaden von 15.000,— DM erlitten. Hierfür wacht sie die Beklagte verantwortlich. Sie stützt ihren Anspruch auf die Verletzung ihres Eigentums und auf § 826 BGB. Sie hat behauptet, die Beklagte habe sich in sittenwidriger Weise den wesentlichen Teil der Aktiven der S^|^ übertragen lassen. Sie, die Klägerin, sei dadurch über die Kreditwürdigkeit der S^B^ getäuscht worden, habe deswegen weiterhin auf Kredit geliefert und dadurch den angegebenen Schaden erlitten. Das habe die Beklagte gewußt und gebilligt.
über die geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zur	folgendes	unstreitig:
Ende 1949, Anfang 1950 gab die Beklagte der aus EEP-Uitteln einen Kredit in Höhe von 200.OüO,— DU. Aus ihren eigenen Mitteln gewährte sie ihr kleinere, kurzfristige Kredite, die sich jedoch in der Folgezeit ständig erhöhten. Für die Kredite gab die	fol-
gende Sicherheiten:
1.	Eine Grundschuld in Höhe von 300.000,— DM wurde auf dem Werkgrundstück für die Beklagte eingetragen.
2.	Durch eine Mantelzession vom 22. März 1950 wurde vorgesehen, daß laufend Außenstände der
 an die Klägerin abgetreten werden sollten.
3.	In dem Mantelvertrag vom 5. August 1950 war die Übereignung von Vorführgeräten vorgesehen.
 
4.	Durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 17. November 1950 wurde ein Seil der Maschinen, der maschinellen Anlage und der laborgeräte zur Sicherheit übereignet. Der Wert dieser Gegenstände war in dem Vertrag mit zusammen
•	74*228,— DK angegeben.
5.	Bin Mantel vertrag vom 13. März 1951 sah die Übereignung von Beständen an Fertigwaren und Geräten in der Fabrikation vor.
6.	Ein weiterer Mantelvertrag vom 5* Juni 1951 sah die Übereignung von Hohstoffen und Zubehörteilen für die Fabrikation vor.
7.	Schließlich wurden verschiedene Kraftfahrzeuge
 der	zur Sicherheit übereignet, und zwar
4 Stück durch den Vertrag vom 17. November 1950,
2 Stück (Volkswagen) durch den Vertrag vom*
16. Juli 1951,
1 Stück (Ford) durch den Vertrag vom 12.Februar
1952,
je 1 Stück (Volkswagen) durch zwei Verträge vom 7. Marz 1952.
8.	Am 9. Juni 1952 folgte die Sicherungsübereignung der Fräsmaschine ^heckermann".
9.	Am 4* Juli 1952 wurde eine Forderung gegen das Bankhaus Ewald ^0//^ an die Beklagte abgetreten.
In den angeführten Mantelverträgen war bestimmt, daß der Gesamtwert der übereigneten Sachen zu keiner Zeit unter einen jeweils festgelegten Prozentsatz des in Anspruch genommenen Kredits sinken dürfe. Menge, Art und Wert der übereigneten Gegenstände sollten sich aus Bestandsmeldungen ergeben, die die 800/0)monatlich zu festgelegten Terminen der Beklagten zu übersenden hatte.
 
Ende 1951 stellten sich Schwierigkeiten bei der
 Organisation und der Geschäftsführung der	ein.
Der Absatz ging gleichfalls zurück. Die Beklagte traf
 mit der sppp durch Vertrag vom 27. November 1951 .
eine Vereinbarung, auf Grund deren einer ihrer Ange-
. \
stellten, der Kaufmann Hpppp als Vertrauensmann in das Geschäft der S^pP abgeordnet wurde, über seine Befugnisse streiten die Parteien.
V
Anfang 1952 spannte sich die finanzielle Lage der sppp weiter an. Um die Schwierigkeiten zu überwinden, hatte die S^pp) ein neues Fertigungsprogramm entworfen, das sie am 1. Februar 1952 mit Vertretern der Beklagten besprach. Die Beklagte prüfte das Programm und die wirtschaftliche Lage der S^pp. Sie holte auch ein Gutachten der Behörde für V/irtschaft und Verkehr der HansestadtHamburg ein. Dieses am 15* Marz 1952 erstattete Gutachten lautete günstig. Die Durchführung des Fertigungsprogramms führte zu erhöhten finanziellen Anforderungen. Ohne daß die Beklagte dieses Programm ausdrücklich billigte, entsprach sie jedoch dem erhöhten Finanzbedarf des Uh^-temehmens, indem sie ihm einen weiteren Kredit in Höhe von 300.000,— DH einräumte.
Die Klägerin, die schon früher an die' Beklagte geliefert hatte, belieferte diese weiter. Sie erkundigte sich bei der Beklagten und bei der H(pppp^ -Kreditbank nach der Kreditwürdigkeit der sppp. Die Beklagte teilte ihr unter dem 3. März 1952 mit, daß die Lieferungen der Sppp den Anforderungen der Besteller durchaus entsprochen hätten und daß auf diesem Gebiet eine gute Entwicklung der Firma erwartet werden könne. Sie habe gesicherten Kredit zur Verfügung gestellt. Durch die Verlegung des Betriebs nach
 
v,--
sei ein Produktionsausfall eingetreten. Dadurch sei eine Anspannung der flüssigen Mittel eingetreten. Die Produktion und die Umsätze hätten sich aber inzwischen wieder gehoben, so daß mit einer allmählichen Besserung der finanziellen Anspannung zu rechnen sein dürfte. Es sei der Firma gelungen, auch im Exportgeschäft zu dem Zuge zu kommen. Eine entsprechende Auskunft erteilte die	Kreditbank
 der Klägerin unter dem 4. März 1952 und 9. Mai 1952. Darin heißt es außerdem, daß did Verkaufsumsätze noch nicht in der früheren Höhe lägen, so daß die finanzielle Anspannung noch andauere. 8.000,— DM Wechsel-verbindlichkeiten lägen im Rahmen des Geschäfts.
Die Klägerin lieferte letztmals am 17- Mai 1952 Meßgeräte auf Kredit an die	Zu	späterer	Zeit
 war sie nicht mehr bereit, der	Ware ohne Bar-
zahlung zu liefern.
Mai 1952 veräußerte der Geschäftsführer , der alle Anteile der Komplementärin
 Am 29 FM der
 der	Apparatebau	GmbH	besaß, diese Anteile an
 die Beklagte. Er hatte sie bereits am 1. Kai 1952 aicherungshalber an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte übertrug die Anteile .treuhänderisch auf ihren Vertrauensmann	Sie	wies	diesen	auf	seine
 Verwaltungspflichten hin und bemerkte, daß sie ihn von allen-Ansprüchen, die gegen ihn etwa aus der Ver waltung entstehen würden, freihalten werde, wurde Geschäftsführer der	1)1(3	Beklagte	hatte
 ihn angewiesen, nur im Einvernehmen mit dem technischen Leiter und Prokuristen der	Dr.	Wi
 zu handeln.
 
Da die Einnahmen der	hinter den dafür in
 dem Voranschlag eingesetzten und der Beklagten zur Kenntnis gebrachten Beträgen erheblich zurückblieben, sperrte die Beklagte der	den Kredit am 25. Juni
1952. Sie hat behauptet, sie hätte, damit das Fertigungsprogramm hätte fortgeführt werden können, über den ursprünglich vorgesehenen einen weiteren Kredit von mindestens 350.000,— UM einräumen müssen. Das habe sie nicht verantworten können. Das Fertigungsprogramm sei entgegen den gehegten-Erwartungen weder nach der Produktions- noch nach der Absatzseite hin erfüllt worden.
Di© Forderung der Beklagten aus den von ihr selbst gewährten Krediten betrug zu dieser Zeit 980.000,— DM. Unter Hinzurechnung des EEP-Kredits und der Zinsen ergab sich eine Öesamtforderung der Beklagten in Höhe von 1.532.000,— DM. Davon entfielen auf den EBP-Kredit 230.000,— DM.
Aus den von der Beklagten verwerteten Sicherheiten hat sie 738.000,— DM erlöst. Davon.entfielen nach Abzug der EHP-Forderung von 230.000,— DM auf den von ihr gewährten Kredit 508.000,— DM, so daß ihre Forderung mit etwa 39 /* gedeckt worden ist. Bei der Beklagten lagern noch einige Geräte, die nach ihren Behauptungen nicht abgesetzt werden können.
Die Verwertung der- freien Konkursmasse hat einen Erlös von 234.746,— DM gebracht. Dieser wird nach Angabe des Konkursverwalters nicht ausreichen, um die bevorrechtigten Forderungen voll zu befriedigen.
Die Klägerin ist, wie bereits gesagt, der Ansicht, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber der
 
sittenwidrig sei. Sie glaubt daraus und aus der Verletzung ihres Eigentums Ansprüche gegen die Beklagte herleiten zu können.
Sie hat behauptet, die	sei von der Be-
klagten geknebelt worden. Burch die Kredite der Beklagten habe die	auch nach außen den Eindruck
 eines Unternehmens gemacht, das noch voll kreditwürdig sei. Bieser Eindruck sei 1952 durch die neuen Kredite, die der S^Ppl ermöglicht hätten, ihre Produktion erheblich zu steigern, noch verstärkt worden. Sie, die Klägerin, habe darauf von Januar 1952 bis zu dem Konkurs der Spp^ dreimal soviel Waren wie in der Zeit zuvor geliefert. Bie Beklagte hätte sogar noch Wechsel diskontiert, als sie schon gewußt habe, daß keine Mittel verfügbar gewesen seien, um diese einzulösen. Koch kurz bevor die Beklagte den Kredit gesperrt habe, habe ihr Vertrauensmann	ver-
sucht, einen Vertreter der Klägerin zu bereden, der doch weiterhin Bare auf Kredit zu liefern.
Bie Beklagte habe den Zusammenbruch der	so-
lange hinausgezögert, bis ein großer Warenbestand vorhanden gewesen sei, den sie zur Befriedigung für ihre Forderung habe in Anspruch nehmen können. Sie habe mit der Kreditsperre dem Hat Sachverständiger zuwider gehandelt. Gerade zu dieser Zeit habe die &PP^ einen Kredit der Schleswig-Holsteinischen V»ie-deraufbaukasse und einen Auftrag der Cppppp^-Y/erke in Hppp^ über 5 Millionen BM zu erwarten gehabt.
Im ersten Sechtszug hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden
 
sei oder entstehen werde, daß sie in der Zeit seit dem 22, Januar 1951 der Firma S^||^ Waren im Rechnungswert von 20.587,98 DM unter Verzicht auf sofortige Barzahlung geliefert habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und darauf verwiesen, daß eine Zwischenbilanz der SHMBvom Februar 1952 noch ein Eigenkapital' von 247.000,— DH ausgewiesen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.000,— DM nebst 8 Zinsen seit dem 1. Juli 1952 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
&ntscheidungsgründes
 Die Revision ist begründet.
I. Zahlreiche Verfahrensrügen der Revision, mit denen im wesentlichen geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die angebotenen Beweise für verschiedene Behauptungen nicht erhoben, sind unbegründet.
1} Zum Teil handelt es sich bei den von der Revision angeführten unter Beweis gestellten Tatsachen nämlich um solche, die die Klägerin später ausdrücklich (Schriftsatz vom 22. Februar 1955 S 5 £ßl
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oder dadurch fallen gelassen hat, daß sie die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten nicht mehr bestritten hat.
2) Die Revision ist ferner der Auffassung, da im schriftlichen Verfahren entschieden worden sei* gelte das einmal schriftlich Vorgetragene nur insoweit nicht mehr, als sich aus einem späteren Schriftsatz ergebe, daß die Partei es nicht mehr aufrechterhalten wolle. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Die Parteien haben am 14.
Juli 1955 vor dem Berufungsgericht eingehend mündlich verhandelt. Es sind in der Verhandlung auch Mitglieder des Direktoriums der Beklagten gehört worden. Das Berufungsgericht war bei dieser Verhandlung mit den Richtern besetzt, die die angefochtene Entscheidung erlassen haben. Den Parteien ist in der Verhandlung, aufgegeben worden, sich bis zu bestimmten Fristen schriftsätzlich zu äußern. Sie haben sich darauf mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt. Dadurch wurde es möglich, daß das nach dieser Verhandlung in den Schriftsätzen enthaltene Vorbringen in den Prozeß ohne mündliche Verhandlung eingeführt werden konnte. Der bereits in der Verhandlung vom 14. Juli 1955 mündlich eingeführte Prozeßstoff konnte .und mußte bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ^renn diese von den Richtern gefällt wurde, die an dieser Verhandlung teilgenommen hatten (DM Nr 2, 5 zu § 128 JjPO Anmerkung? Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 128 X 2? Rosenberg, Lehrbuch der ZPO,
6. Aufl § 108 III 4 £ß 49^7). Davon, daß diese Richter die Entscheidung fällen sollten, sind das Gericht und die Parteien ausgegangen. Sofern der .mündliche Vortrag von dem Inhalt voahwgegangener Schriftsätze abwich, war jener maßgebend ^ ^\ein-Jonas-Schonke aaO). Pur das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gilt gleichfalls
 
die in § 314 ZPO enthaltene Beweisregel (Stein-Jonas-Schönke a&O § 314 I 1). Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist (Urteilsausfertigung S 6), daß die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1955 ihre frühere, von der Darstellung der Direktoriumsmitglieder abweichende Sachschilderung fallen gelassen habe, hätte die Klägerin, falls dies nach ihrer Ansicht nicht zutraf, eine Berichtigung des Tatbestands beantragen müssen. Soweit aber das Berufungsgericht aus dem am 19. Juli 1955 (Bl 230 OA) eingegangenen Schriftsatz der Klägerin gefolgert hat,daß diese nunmehr sich die Sachdarstellung zu eigen machen wollte, die die Direktoriumsmitglieder gegeben hatten, kann die Revision sich auch nicht dagegen wenden. Der Schriftsatz, dessen Inhalt nur im Zusammenhang mit dem sonstigen Parteivorbringen, insbesondere.mit dem Vorbringen in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung ausgelegt werden kann, kann in dieser Weise ausgelegt werden. Dann aber hat die Klägerin demit zugleich ihr früheres, anders lautendes Vorbringen fallen gelassen. Das Revisionsgerieht kann, da die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung nicht nur möglich, sondern auch naheliegend war, dem Schriftsatz der Klägerin auf deren bloße Behauptung, er sei anders gemeint gewesen, keinen anderen Inhalt beilegen.
3) Im übrigen beziehen sich die von der Klägerin als übergangen gerügten Beweisanträge auf Tatsachen, die ' entweder unerheblich sind oder die nur Hilfstatsachen für den Beweis betreffen. Diese hat das Berufungsgericht, wie die Urteilsgründe aus ihrem Zusammenhang ergeben, berücksichtigt und teilweise sogar ausdrücklich als wahr unterstellt. Ein näheres Eingehen auf die einzelnen zahlreichen Verfahrensrügen erübrigt sich daher,
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soweit diese nicht im Folgenden berührt werden, und wäre nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.
II. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, daß die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 826 BGB stützen kann. Die Klägerin könnte nach dieser Vorschrift nur dann Schadensersatz von der Beklagten fordern, wenn diese ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte.
Die Klägerin ist geschädigt, da sie der Gemeinschuldnerin Waren auf Kredit geliefert hat und mit ihrer Forderung im Konkurs ausfällt. Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß dieser Schaden nicht durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verursacht worden ist. Die Beklagte habe die Klägerin. weder über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin getäuscht, noch habe sie den Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin in sittlich verwerflicher Weise zu dem Nachteil Dritter hinausgezögert, um dadurch selbst Sicherheiten für ihre Forderungen zu erhalten. Schließlich könne ihr auch kein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie entgegen ihren ursprünglichen Absichten den Kredit der Gemeinschuldnerin gekündigt habe, bevor deren Fertigungsprogramm durchgeführt gewesen sei.
Die Gemeinschuldnerin war ein im Aufbau befindliches Flüchtlingsunternehmen. Sie wurdelgln der Form einer Kommanditgesellschaft betrieben, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH war. Die Höhe des Stammkapitals der GmbH und die Höhe der Einlagen des Kommanditisten waren aus dem Handelsregister ersichtlich. Jeder Geschäftsmann konnte durch einen
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Vergleich dieser Werte mit dem tatsächlichen Umfang des Unternehmens entnehmen, daß dieses wahrscheinlich zu einem großen Teil mit fremdem Kapital arbeitete.
Dann mußte er aber erwägen, daß ein entsprechender Teil der Aktiven dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignet sein werde. Hierüber hat die Klägerin sich auch nicht geirrt. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß sie mindestens durch die auf ihre Anfrage von der Beklagten erteilte Auskunft vom 5. März 1952 Einblick in die wirtschaftliche Lage der	bekommen hat. Wenn darin auch
 ausgeführt ist, es sei zu erwarten, daß die Firma sich gut entwickeln werde, so ließ sie doch keinen Zweifel über die augenblicklich angespannte finanzielle Lage des Unternehmens und dessen Verschuldung. Jeder Kaufmann konnte aus ihr entnehmen, daß Lieferungen an dieses Unternehmen, die nicht gegen Barzahlung erfolgten, ein gewisses Risiko bedeuteten.
Daraus allein, daß die Beklagte die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der	günstig	be-
urteilte, ihr deswegen größere Kredite gewährte und daß die Klägerin deswegen gleichfalls glaubte, ihr Waren auf Kredit liefern zu können, kann diese keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Das Risiko, das sie damit einging, mußte sie selbst tragen, ebenso wie die Beklagte durch die Kreditbewilligung ein Risiko auf sich nahm.
Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, hat die Beklagte dadurch, daß sie der Kredite gewährte, auch keine sittenwidrige Zwecke verfolgt. Sie hat das ihr vorgelegte Fertigungsprogramm der	geprüft und auch
 ein Gutachten des Amts für Wirtschaft der Behörde für
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Wirtschaft and Verkehr eingeholt. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, sei sie davon überzeugt gewesen, daß es wirtschaftlich sinnvoll sein könnte, das im Aufbau befindliche Unternehmen der S^|^ weiter zu finanzieren.Die Gewinnspanne hätte der ermöglicht, ihr Unternehmen rentabel zu gestalten.
Ohne es näher za substantiieren, hat die Klägerin allerdings behauptet, die Beklagte habe überhaupt nicht ernstlich beabsichtigt, das Fertigungsprogramm zu finanzieren, sondern es sei ihr allein darauf angekommen, Zeit zu gewinnen, um sich für die von ihr eingeräumten Kredite zu sichern. Biese Behauptung konnte das Berufungsgericht auf Grund der Erklärungen des Generaldirektors	der	Beklagten	als	wi-
derlegt ansehen. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang, auch den § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es bestimmte, von der Klägerin angebotene Beweise nicht erhoben hat. Bie damit unter Beweis gestellten behaupteten Äußerungen einzelner Angestellter der Beklagten hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt. Es hat aber angenommen, daß gegenüber dem sonstigen festgestellten, für das Gegenteil sprechenden Sachverhalt aus diesen Äußerungen nicht auf eine unlautere Absicht der Beklagten geschlossen werden könne. Bieser Schluß ist möglich. Bas Berufungsgericht hat schließlich auch die Tatsache berücksichtigt, daß die Beklagte den Kredit gekündigt hat, bevor das Fertigungsprogramm voll durchgeführt war. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe von ihrem^tandpunkt aus gute Gründe gehabt, den Kredit zu kündigen. Daraus wiederum hat das Berufungsgericht gefolgert, die Tatsache der vorzeitigen Kündigung des Kredits könne nicht als Beweisanzeichen für die Behauptung der Klägerin sprechen, die
 
Beklagte habe von vornherein nicht beabsichtigt, das
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Fertigungsprogramm wirklich zu finanzieren. Die von der Klägerin dafür angetretenen Beweise, daß andere die weitere Durchführung des Fertigungsprogramms für erfolgreich hielten und daß sie es auch gewesen wäre, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben. Denn es kam allein darauf an, wie die maßgeblichen Vertreter der Beklagten die hrfolgsaussichten beurteilten und ob sie das Risiko eingehen wollten, einen noch höheren als den vorher für-erforderlich gehaltenen Kredit zu bewilligen.
Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, das für den objektiven Tatbestand des § 826 BGB in Betracht käme, könnte allerdings vorliegen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der	so,	wie
 sie tatsächlich waren, der Rechtsund Sittenordnung in solcher Y/eise widersprochen hätten, daß die Klägerin ihr keine Y*aren auf Kredit geliefert hätte, wenn sie diese Tatsachen gekannt hätte. Das trifft jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
Ein solcher Sachverhalt hätte vielleicht vorliegen können, wenn die Beklagte sich die gesamten Vermögenswerte der -sppp hätte übereignen lassen. Trotz, der zahlreichen Sicherungsübereignungen steht aber, wie das angefochtene Urteil ergibt, fest, daß die SPP PP noch Uber beträchtliches eigenes Vermögen verfügte, auf das die Gläubiger, wenn sie wegen ihrer Forderungen rechtzeitig vollstreckt hätten, hätten zugreifen können.
Ein derartiger Sachverhalt könnte ferner gegeben sein, wenn die Beklagte dadurch, daß sie ihren Angestellten	als	Aufsichtsperson	in	dem	Betrieb
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der	einsetzte,	in	sittlich	verwerflicher	Weise
 eigensüchtige Ziele verfolgt und dabei die Interessen des Betriebes und anderer mit der spjp| in Geschäftsbeziehung stehender Dritter in sittlich verwerflicher Weise außer acht gelassen hätte. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die sppp durch die Bestellung der Aufsichtsperson in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt worden ist. Das hätte zur Folge, daß der Vertrag, durch den der Angestellte £pppp^ in den Betrieb eingestellt wurde, nichtig war. Ansprüche Dritter gegen die Beklagte aus § 826 BGB würden dadurch allein noch nicht begründet. Handlungen, durch die ein Unternehmen seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt wird, richten sich als solche nur gegen dieses Unternehmen. Sie brauchen nicht notwendig dazu zu führen, daß das geknebelte Unternehmen durch sie Wirt-schaftlich geschädigt wird. Ebensowenig bewirken sie notwendig, daß Dritte, die in Unkenntnis dieser Knebelung mit dem Unternehmen in Geschäftsverbindung treten oder die bereits mit dem Unternehmen in Geschäftsverbindung standen, durch sie geschädigt werden.
Die Klägerin müßte, um im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Knebelung der sppp einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte herleiten zu können, einen sich aus der Knebelung ergebenden Sachverhalt behaupten, der objektiv zu einer Schädigung Dritter führen konnte. Ein solcher Sachverhalt könnte z.B. gegeben sein, wenn die Aufsichtsperson nach den Absichten der Beklagten in solcher Weise auf die Geschäftsführung der sppp einwirken sollte, daß diese unsachlich beeinflußt und dadurch einseitig zugunsten der Beklagten gelenkt würde. Dahin gehende substantiierte Behauptungen hat die Klägerin selbst auch
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nicht in ihrem Schriftsatz vom 6, Januar 1955 (Bl 187 f GA) auf gestellt« Geschäftsführer der	wurde	der
 Angestellte	^ zudem erst zu einer Zeit, als die
 Klägerin diese Firma "bereits nicht mehr belieferte« Es ist nichts dafür vorgetragen, daß	auf	Weisung
 der Beklagten die Klägerin bei der Befriedigung ihrer Forderung in sittenwidriger Weise zurückgesetzt hätte«
Die Klägerin kann die Beklagte schließlich auch nicht deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese seit dem 25* Juni 1952 der	Keinen	wei-
teren Kredit gewährte.
Es ist nicht sittenwidrig, wenn jemand einem andern einen Kredit einräumt und ihm dadurch ermöglicht, einen Betrieb einzurichten oder zu erweitern. Die Kreditgewährung als solche ist niemals sittenwidrig, es sei denn, daß dadurch unsittliche Zwecke verfolgt werden. Dadurch, daß der Kreditgeber dem Kreditnehmer ermöglicht, ein Geschäft zu eröffnen und zu vergrößern, übernimmt er nicht das Risiko, das diejenigen eingehen, die mit diesem Geschäftsunternehmen in geschäftliche Beziehungen treten.
Ebensowenig ist es sittenwidrig, wenn ein Gläubiger, der einem Unternehmen einen Kredit eingeräumt hat, von seinem gesetzlich oder vertraglich bestehenden Recht Gebrauch macht und diesen Kredit kündigt oder einschränkt. Das gilt grundsätzlich auch, wenn durch den Kredit ein bestimmtes Fertigungsprogramm finanziert werden sollte und wenn die gesetzlich oder vertraglich zulässige Kündigung erfolgt, bevor dieses Programm durchgeführt ist. Der Kreditgeber ist erst recht nicht verpflichtet, den eingeräumten Kredit über den ursprünglich vorgesehenen Rahmen zu erhöhen, weil die
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weitere Durchführung des Programms dieses erforderlich macht. Die Beklagte war, als sie den Kredit kündigte, der sppjp gegenüber hierzu berechtigt. Wenn aber schon die	sich	die vorzeitige Kündigung des Kredits
 rechtlich gefallen lassen mußte, können ihre Gläubiger nicht gegenüber dem Kreditgeber aus dieser Kündigung Schadensersatzansprüche herleiten. Sie haben keinen Anspruch darauf, daß der Kredit nicht gekündigt und weitergewährt wird. So wenig wie die Gewährung des Kredits sittenwidrig war, ist es auch seine rechtlich zulässige Kündigung. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit mußte die Klägerin außerdem von vornherein dami^rechnen, daß die Erwartungen, die die Beklagte hinsichtlich der künftigen Erfolgsmöglichkeiten der E^ppP hegte, nicht eintreten würden. Sie mußte auch erwägen, daß die Beklagte auf Grund irgendwelcher Umstände der S^p^ keinen weiteren Kredit mehr gewähren würde. Indem sie mit der Sppp| in Geschäftsbeziehung blieb, nahm sie ein kaufmännisches Risiko auf sich, für das sie sich wohl sichern, das sie aber nicht auf andere abwälzen konnte.
Eine Haftung aus § 826 BGB scheidet somit aus.
IH. Das angefochtene Urteil mußte Jedoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung den Anspruch der Klägerin auch insoweit abgewiesen hat, als er darauf gegründet worden ist, daß die Beklagte das Eigentum der Klägerin an den von ihr gelieferten Meßinstrumenten verletzt habe.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe das Eigentum an den der S^pp) gelieferten Meßinstrumenten dadurch verloren, daß diese die Instrumente
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in die von ihr hergestellten.Geräte eingebaut habe.
Die Beklagte sei auf Grund der Sicherungsübereignungsverträge Eigentümerin der Geräte geworden.
In dem Sicherungsübereignungsmantelvertrag vom 13. März 1951, durch den die Übereignung von Beständen an Fertigwaren und Geräten in der Fabrikation vorgesehen war, und jenem vom 5. Juni 1951, durch den die Übereig- ■ nung der Hohstoffe und Zubehörteile vorgesehen war, war unter Nr 10 bestimmt, daß der SppP gestattet werde, die übereigneten Sachen zu verarbeiten, und daß in diesem Fall die Bank Hers.tellerin im Sinne des § 950 BGB sei. Falls danach Meßgeräte in Apparate eingebaut sein sollten, die aus Eohstoffen hergestellt waren, die bereits der Klägerin übereignet waren, wäre die Beklagte, falls die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend war, unmittelbar durch den Einbau Eigentümerin der Meßgeräte geworden. In diesem Fall könnte die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach § 951 BGB gegen die Beklagte haben.
Dieser Anspruch würde jedoch gegen die Beklagte nicht bestehen, wenn die	die	Geräte	für	sich	her-
gestellt hätte, dadurch Eigentümerin der Meßgeräte geworden wäre und wenn sie die fertigen Geräte erst später der Beklagten übereignet hätte.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch schon nicht die Annahme, daß die Klägerin ihr Eigentum an den Meßgeräten durch den Einbau verloren hat. Die Klägerin hatte behauptet, die Maß instiumente könnten, ohne daß sie oder der Hestappa-rat dadurch zerstört würden, ohne Schwierigkeiten durch Lösen weniger Schrauben und Kabel wieder ausgebaut werden. Sie sind- dann nach § 95 BGB nur wesentlicher Bestandteil, wenn sie oder die restlichen Bestandteile
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durch die Trennung in ihrem Wesen verändert würden.
Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der ganze Apparat durch den Ausbau des Meßinstruments in seinem Wesen verändert wird, insbesondere, ob der Eestapparat nach dem Ausbau ohne die Meßinstrumente wie bisher weiter genutzt werden kann. Es kommt vielmehr grundsätzlich allein darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile durch die Trennung in ihrem Wesen verändert werden.
Das hängt davon ab, ob sie nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden sind.
Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht angenommen, daß die Apparate sich dem Ver- * kehr als eine einheitliche Sache darstellen. Der Rest-apparat sei gegenüber den Meßinstrumenten die Hauptsache im Sinne des § 947 Abs 2 BGB. In einem solchen Pall sei der wirtschaftliche Zweck dieses Hauptbestandteils derselbe wie der der Gesamtsache.
Es kann davon ausgegangen werden, daß die ganzen von der	hergestellten	Apparate zusammengesetzte
 einheitliche Sachen sind. In solchen Fällen läßt sich nicht uneingeschränkt sagen, daß im Gegensatz zu der oben wiedergegebenen allgemeinen Regel der wirtschaftliche Zweck oder das Wesen des Hauptbestandteils gleich dem wirtschaftlichen Zweck und Wesen der ganzen Sache ist. Das Reichsgericht hat diese Ansicht allerdings gleichfalls in verschiedenen Entscheidungen vertreten (RGZ 50, 240 f	58, 338 f	62,	406	f
69, 150 f </T5f$7; 152, 91 f ß8 i/\ JW 1905, 3872 und JW 1911, 573). Der erkennende Senat hat es bereits in seinem in BGHZ 18, 226 veröffentlichten Urteil dahingestellt sein lassen, ob dieser Rechtsansicht beizutreten ist, da sie den modernen wirtschaftlichen und
 
technischen Verhältnissen nicht gerecht wird. Sie kann keineswegs allgemein gelten.
Die Frage nach dem Zweck und Wesen von Sachen und Bestandteilen einer Sache ist von einem technisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen. Bach dem Sinn und Zweck des § 93 BGB soll verhindert werden, daß wirtschaftliche Werte ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört werden und dadurch der Volkswirtschaft Schaden zugefügt wird.' Nach seinem Sinn und Zweck müssen daher auch für die Entscheidung der Frage, wann durch die Trennung von Bestandteilen deren Wesen verändert wird, in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte entscheidend sein. Die einzelnen Bestandteile einer Sache unterscheiden sich in ihrem Wesen. Sie dienen verschiedenen Zwecken. Vom wirtschaftlich-technischen Standpunkt aus betrachtet, sind ihre Zwecke nicht nur der speziellen Art nach verschieden, sondern auch von' unterschiedlicher Bedeutung. Bei einer zusammengesetzten einheitlichen Sache liegt ein Wesensmerkmal der verschiedenen Bestandteile, aus denen die Sache besteht, darin, daß diese Bestandteile dazu dienen sollen, die praktische Verwendbarkeit der einheitlichen Sache mehr oder weniger zu ermöglichen. Es gibt Bestandteile, deren Wesen in solcher Weise durch diesen Zweck bestimmt ist, daß sie, nachdem sie in das Ganze eingefügt sind, für eine allgemeine Betrachtung überhaupt kein eigenes Wesen mehr haben. Ihr Zweck geht durch den Einbau vollständig in dem Ganzen auf. Er teilt sich diesem mit. Daher kann es, wirtschaftlich gesehen, richtig sein, nach der Trennung solcher Bestandteile das Wesen des restlichen Hauptbestandteils mit dem Wesen der ganzen Sache gleichzusetzen. Das könnte,z.B. zutreffen, wenn es sich um das Verhältnis einzelner Schrauben und Hebel einer Maschine oder eines einzelnen Rades in einem
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Getriebe zu der Restmaschine oder dem restlichen Getriebe handelt.
Es gibt aber auch Bestandteile, die zwar auch dem Betrieb der ganzen Sache dienen sollen, deren eigenes Wesen wegen seiner besonderen Natur und Bedeutung, allgemein wirtschaftlich gesehen, dem Bestandteil aber in der Weise anhaftet, daß es auch nach dem Einbau diesem Bestandteil weiterhin verbleibt, nicht in dem Ganzen aufgeht und sich diesem nicht mitteilt. Das wird in der Hegel der Pall sein, wenn es sich bei dem Bestandteil um technisch selbständige Geräte oder Apparate handelt, die als Hilfsgeräte den Betrieb des Ganzen ermöglichen sollen. In solchen Fällen kann, wenn es sich um die Trennung dieser Bestandteile handelt, nicht der Zweck und das Wesen der verbleibenden Hauptbestandteile dem Zweck und dem Wesen der ganzen Sache gleichgestellt werden. Würde das geschehen, dann würden unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und technischen Entwicklung Ergebnisse erzielt, die nicht zu rechtfertigen sind. Es* würde dadurch die aus besonderen Gründen für die Bestandteile eines Gebäudes bestimmte Vorschrift des § 94 Abs 2 BGB, nach der auch die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen wesentliche Bestandteile sind, praktisch mindestens teilweise über die Auslegung des § 93 BGB auch auf andere Sachen ausgedehnt.
Werden elektrische Meßgeräte, die serienmäßig hergestellt und katalogmäßig gehandelt oder doch wenigstens für die verschiedensten Apparate verschiedener Hersteller verwandt werden können, in andere Apparate eingebaut, um deren Betrieb zu ermöglichen, so geht damit ihr eigenes Wesen nicht in dem Ganzen auf. Es teilt sich diesem nicht in solcher Weise mit, daß nach
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einer Trennung in ihrem Verhältnis zu dem restlichen Hauptbestandteil dessen Wesen und Zweck dem Wesen und Zweck der ganzen Sache gleichgesetzt werden könnte. Weder die Meßgeräte noch der Restbestandteil des Apparats werden durch die Trennung in ihrem Wesen verändert.
Wenn daher weiter die Behauptung der Klägerin darüber zutrifft, daß es möglich ist, die Meßgeräte von den Apparaten zu trennen, ohne daß Beschädigungen auftreten, wäre weder die S^f^ noch die Beklagte durch den Einbau Eigentümerin dieser Geräte geworden..
Die	hatte	das	Eigentum	an den Meßgeräten
 durch den Einbau auch nicht etwa hach § 950 BGB < •. erlangt. Der Eigentumserwerb nach § 950 BGB dient dem Schutz der Arbeitsleistung. Durch Verarbeitung wird daher das Eigentum dann nicht erworben, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert der verarbeiteten Stoffe. Soweit es sich um den Einbau der Meßgeräte handelt, kommen als Stoffe diese Geräte und der Apparat, in den sie eingebaut werden, in Betracht. Es liegt auf der Hand, daß in diesem Pall der Wert der Verarbeitung, die hier in einer einfachen Verbindung besteht, erheblich geringer ist als der Wert der miteinander verbundenen wertvollen Geräte.
Palls die Beklagte nicht dadurch, daß ihr die Apparate mit den Meßgeräten übereignet wurden, gutgläubig das Eigentum auch an diesen Geräten erlangt hat, könnten
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der Klägerin gegen sie Ansprüche wegen Verletzung ihres Eigentums zustehen. Oh solche Ansprüche bestehen, muß das Berufungsgericht noch prüfen.
Schmidt	Ascher Bundesrichter Johannsen Sieraer Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Schmidt