Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Auf den Antrag des Beklagten muß deshalb eine entsprechende Verlustigkeitserklarung gegen sie ergehen {§§ 566, 515 Abs.3 Satz 2 ZPO). Die Klägerin wollte also das Revisionsverfahren wegen der vom Antrag nicht gedeckten Restbeschv/er von 33*919,01 DM beenden. Da*infolge Eintritts der Teilrechtskraft das Berufungsurteil seitdem nur noch in Höhe der vom Antrag gedeckten feilbeschwer von 3.248,— DH der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, hat die zunächst statthafte Revision damit gemäß § 546 Abs. 1 ZPO ihre Statt haftigkeit endgültig verloren. An das somit unzulässig gewordene Rechtsmittel konnte der Beklagte sich nicht mehr wirksam anschließen, so daß die nach Eingang der Revisions- Sie muß deshalb nach den §§ 556, 554 a ZPO ohne Rücksicht auf die spätere Rücknahme der noch anhängigen Revision von Amts wegen verworfen werden. Auf den Antrag des Beklagten ist die Klägerin deshalb in die durch die Revision entstandenen Kosten zu verurteilen (§§ 566, 515 Abs.3 Satz 1 ZPO). In der BGHZ 17, 398 veröffentlichten Entscheidung ist ausgesprochen, daß der Revisionsanschlußkläger die Kosten einer Anschließung, die deshalb unzulässig war, weil die Revision zur Zeit des Anschlusses bereits in vollem Umfang zurückgezogen war, auch dann zu tragen hat, wenn ihm die Revisionsrücknahme ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist.
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BUNDESGERICHTSHOF
IV ZE 300/66 BESCHLUSS
in dem Hechtestreit
der kaufmännischen Angestellten l*rau Johanna
geh.
traße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsanschlußbeklagte
Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Wilhelm Ludwig
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Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsanschlußkläger,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, WUstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
besehlossen:
I. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. April 1966 verlustig.
II. Die Anschlußrevision des Beklagten gegen
dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
IV. Die Kosten der Anschlußrevision fallen dem Beklagten zur last.
U r ü n d e »
I.
Die Klägerin ist ihrer Revision verlustig. Dies ergibt sich daraus, daß sie das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückgezogen hat. Auf den Antrag des Beklagten muß deshalb eine entsprechende Verlustigkeitserklarung gegen sie ergehen {§§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
II.
Die Anschlußrevision des Beklagten war von Anfang an unzulässig. Die Klägerin hat in der Bevisionsschrift das Berufungsurteil im vollen Umfang ihrer Beschwer, d. h. in Höhe von 37.167,01 DM, angefochten. In der Revisionsbegründungsschrift hat sie dann erklärt, das Berufungsurteil werde lediglich insoweit angegriffen, als es um die im Revisionsantrag geltend gemachte Teilbe-schwer von 3.248,— DM gehe. Das konnte nur bedeuten, daß es in Höhe der restlichen Beschwer von 33*919*01 DM
bei der Entscheidung des Berufungsgerichts sein Bewenden haben sollte. Die Klägerin wollte also das Revisionsverfahren wegen der vom Antrag nicht gedeckten Restbeschv/er von 33*919,01 DM beenden. Daraus ergibt sich, daß in der beschränkten Antragstelfung in Verbindung mit der dafür gegebenen Begründung ein Verzicht auf die mit der eingelegten Revision erbetene Überprüfung des vom Antrag nicht erfaßten Teils der Beschwer lag. Die Revisionsrücknahme im Sinne der §§566, $15 ZPO in Höhe der restlichen Beschwer von 33*919,01 DM, welche die Revisionsbegründungsschrift demnach enthielt, führte zu dem Verlust der Revisionsmöglichkeit bezüglich dieses feile der Beschwer überhaupt. Dies heißt, daß das Berufunge&nteil in Höhe der 33.919,01 DM seit dem Eingang der Revisionobe-gründungsschrift bei dem Revisionsgericht rechtskräftig ist. Da*infolge Eintritts der Teilrechtskraft das Berufungsurteil seitdem nur noch in Höhe der vom Antrag gedeckten feilbeschwer von 3.248,— DH der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, hat die zunächst statthafte Revision damit gemäß § 546 Abs. 1 ZPO ihre Statt haftigkeit endgültig verloren. An das somit unzulässig gewordene Rechtsmittel konnte der Beklagte sich nicht mehr wirksam anschließen, so daß die nach Eingang der Revisions-
V
begründungsschrift eingelegte Anschlußrevision von vornherein unzulässig war. Sie muß deshalb nach den §§ 556, 554 a ZPO ohne Rücksicht auf die spätere Rücknahme der noch anhängigen Revision von Amts wegen verworfen werden.
III.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur last. Dies folgt daraus, daß die Klägerin das Rechtsmittel zunächst durch die Revisionsbegründungsschrift in Höhe der Teilbeschwer von 33.919»01 DM und anschließend durch einen weiteren Schriftsatz in Höhe der verbleibenden Restbeschwer von 3*248,— DM zurück genommen hat. Auf den Antrag des Beklagten ist die Klägerin deshalb in die durch die Revision entstandenen Kosten zu verurteilen (§§ 566, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
■IV.
Die Kosten der Anschlußrevision hat dagegen der Beklagte zu tragen. In der BGHZ 17, 398 veröffentlichten Entscheidung ist ausgesprochen, daß der Revisionsanschlußkläger die Kosten einer Anschließung, die deshalb unzulässig war, weil die Revision zur Zeit des Anschlusses bereits in vollem Umfang zurückgezogen war, auch dann zu tragen hat, wenn ihm die Revisionsrücknahme ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist. Im gleichen Sinne muß hier entschieden werden. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Anschließung deshalb unzulässig ist, v/eil die Revision beim Anschluß bereits in vollem Umfang zurückgezogen war, oder ob der Anschlußrevision
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die Zulässigkeit deshalb fehlt, weil im Zeitpunkt der Anschließung der Revisionswert infolge einer vorausgegangenen Teilrücknahme der Revision bereits endgültig unter die in § 546 Abs. t ZPO vorausgesetzte Beschwer abgesunken war. Die vom Großen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 229) entwickelten Grundsätze greifen nicht ein, weil sie nur zulässige Anschlußrevisionen betreffen, die infolge späterer Revisionsrücknahme gegenstandslos werden.
Raske Wüstenberg Maaß
Wilden Br. Loewenheira