Aufgrund des Gutachtens, das der von der Entschädigungsbehörde beauftragte Arzt Dr« Deinhardt erstattet hat, wurden dem Kläger von der Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Tauber eingeholt, nach dessen Ansicht beim Kläger eine verfolgungs-bedingte Minderung der Erwerbstätigkeit von 55 besteht. Dr« Tauber hatte neben anderen Spezialärzten auch einen Neurologen hinzugezogen, der aufgrund einer Untersuchung des Klägers zwar im neurologischen Bereich keine Begelwiörigkeiten feststellen konnte, aber in psychiatrischer Hinsicht das Bestehen von neurotischen Reaktionen mit Depressionen, Reizbarkeit und Angstzuständen bescheinigt hat« Medizinischen Universitätsklinik in München, die mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden sind, haben die von Dr. Tauber vertretenen Ansichten gebilligt« Nach ihrer Ansicht leidet der Kläger jetzt möglicherweise an einem nicht verfolgungsbedingten Muskelrheumatismus, aber nicht an Arthritis und auch nicht an Neurose und vegetativer FehlSteuerung. 1, Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Tatsachen nicht genügend aufgeklärt, die für die Entscheidung über die vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche angeführten rheumatischen Beschwerden erheblich gewesen wären, ist die Rüge aus § 176 Abs, 1 BEG unbegründet. Die Frage, ob der Kläger unter rheumatischen Beschwerden leidet oder zeitweise gelit+en hat, deren Ursache in den Bedingungen der Lagerzeit zu sehen ist, hat das Berufungsgericht mit Hilfe des Gutachtens entschieden, das Prof, Dr, Stich und Br. Edel, Fachärzte für Innere Medizin an der I, Medizinischen Universitäte-klinik in München erstattet haben, Bas Gutachten beruht in den entscheidenden Punkten (Röntgenaufnahmen, Latex-FLxationstest) auf objektiven Befunden, nach denen es unwahrscheinlich ist, daß der Kläger schon vor Ende 1953 an einer verfolgungsbedingten primär-chronischen Polyarthritis gelitten hat, Biese Befunde im Zusammenhang mit den übrigen vom Hamot-Krankenhaus 1934 erhobenen Befunden sprechen vielmehr dafür, daß der Kläger Aufgrund dieses Gutachtens ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dox Kläger vor Ende 1953 nicht unter verfolgungsbedingten rheumatischen Beschwerden gelitten hat, und daß es sich auch bei den später aufgetretenen Beschwerden möglicherweise um einen erstmals 1963 diagnostizierten Muskelrheumatismus gehandelt hat, für den ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nicht anzunehmen sei. Die Bevision hat nicht ausgeführt, welche Mängel das Gutachten zu diesem Fragenkreis aufweisen soll und welche weiteren Ermittlungen für den Tatrichter deshalb nahe gelegen hätten» Damit, daß das Berufungsgericht keine Fachärzte für Orthopädie zu Rate gezogen hat, was die Revision als notwendig hinstellt, kann die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Gutachter der Münchner UniversitätBklinik vertraten die Auffassung, daß die Diagnose "vegetative Dystonie" nicht ausreichend begründet sei, weil Dr« l'auber als einzigen typischen Befund lediglich Hyper-hydrosis angeführt habe« Da bei der Untersuchung durch Dr« Deinhardt keine für das Bestehen einer Psychoneurose kennzeichnende Symptome festgestellt worden seien, ein derartiges Leiden vielmehr erstmals von Br« Parsons im uahre 1962 diagnostiziert worden sei, sei es wahrscheinlich, daß die Entstehung dieses Leidens auf verfolgungsfremde Einflüsse zurückgehe« Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über die vom Kläger behaupteten Störungen im nervösen und psychischen Bereich- die Auffassung der Arzte der Münchner Universitätsklinik zugrunde gelegt« Abschliessend hat der Berufungsrichter noch bemerkt, es sei nicht ausreichend begründet, daß die Jetzt vorliegenden Krankheitszustände noch auf die Verfolgung zurückzuführen seien, die Tatsache, daß der Kläger vor 17 Jahren verfolgt worden sei, genüge nicht für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs» Dieses von Fachärzten aer Inneren Medizin erstattete Gutachten konnte der Berufungsrichter seiner Entscheidung nur zugrunde legen, wenn er die Überzeugung haben konnte, daß es diejenigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Tatsachen berücksichtigte, auf die es für die Beurteilung psychl- scher Schäden Verfolgter nach dem Stande der Psychiatrie ankommtp Auf diese Gesichtspunkte, die bei der dem Richter obliegenden kritischen Würdigung ärztlicher Gutachten zur Ursächlichkeit des Verfolgungsgeschehens psychischer Schäden von besonderer Bedeutung sind, hat der Bundesgerichtshof in der KzW 1963, 545 Uro 12 abgedruckten Entscheidung hingewieseno Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß die Klärung der Ursechen-ffage bei psychischen Störungen eine besonders sorgfältige Klärung und Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erfordereo Liesen Anforderungen genügt das der Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Gutachen nicht. Derartige Erörterungen erübrigten sich auch nicht deshalb, weil der Kläger seine anspruchbegründenden Behauptungen zu diesem Leidenskreis erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hat« Damit soll nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Tatrichter aus einem sehr langen zeitlichen Zwischenraum zwischen dem ersten Auftreten adäquater psychischer Schäden und dem Ende der Verfolgung Schlüsse ziehen kann, die gegen die Wahr8cbeinlicnkeit eines ursächlichen Zusammenhangs sprechen. Jedenfalls kann aus dem späteren Auftreten der Symptome, die das Bild einer Neurose ergeben, nicht von vornherein geschlossen werden, daß nicht verfolgungsbedingte Ursachen maßgebend gewesen sein müssen. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß den Ärzten, die zur Erstattung von Gutachten zu Neurose-Fragen hinzugezogen werden, besondere schwierige Aufgaben erwachsen» Die Auswahl hierfür geeigneter Sachverständiger erfordert deshalb besondere Sorgfalt» In der Kegel wird dann, wenn ein Psychiater vom Vertrauensarzt als Gutachter herangezogen worden ist, ein weiteres Gutachten zu diesen Fragen auch nur von einem entsprechenden Facharzt erstattet werden können» Das Berufungsgericht wird vor der Erstattung eines neuen ärztlichen Gutachtens auch beachten müssen, daß nach § 51 Abs» 2 BEG in der Fassung des Schlußgeset2es in Verbindung mit § 11 a der 2» BV-DEG dem Kläger eine Rente auch dann zustehen kann, wenn seine Erwerbafähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um 25 i» oder mehr gemindert ist» Bei der Entscheidung der Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist möglicherweise ein nicht verfolgungsbedingter Muskelrheumatisaue zu berücksichtigen«
0&3 44 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv.zR_ioo/65 URTEIL Verkündet am 8. Februar 196? Justizangeeteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entachädigungarechtastreit des Morris Pa., Ave., Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br, gegen den Freistaat B vertreten durch das Iplatz Staatsminiaterium der Finanzen, Beklagten und Revisionabeklagten 2 - Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr„ Graf und von der Mühlen für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil de8 9. Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts München vom 16* Dezember 1964 aufgehoben«* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.» Von Rechts wegen Tatbestands Der im Dezember 1920 in Lodz geborene Kläger wurde nach einem Zwangsaufenthalt im Ghetto seiner Heimatstadt von September 1941 ab bis 2um Kriegsende im Konzentrationslager (Flossenburg, Auschwitz, Groß-Rosen, Buchenwald) festgehalten«, Nach seiner Befreiung lebte er mehrere Jahre in Bayerischen DP-Lagern, zeitweise war er in Krankenhausbehandlungo Ira Jahre 1949 wanderte er nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aua. Jetzt lebt er in Erie (Penneylvanien) und arbeitet dort in einer Papierfabrik, Zu seiner Familie gehören seine Frau und drei Töchter. Nach seiner Auswanderung nahm er die Hilfe mehrerer Ärzte Cu. a. Er. PflHI^und I)r. in Anspruch, vor allem wegen seiner Golenkschmerzen. Im Jahre 1954 befand er sich aus diesem Grunde im Hamot-Krankenhaus in Erie, im Anschluß daran wurde eine Mandeloperation ausgeführt * Der Kläger fordert jetzt Entschädigung wegen der nach seinen Angaben fortbestehenden Schmerzen in den Fuß-, Knie- und Handgelenken. Außerdem hat er angegeben, unter Kopfschmerzen und Nervosität zu leiden. Alle diese gesundheitlichen Beschwerden führt er auf die elenden Lebensbedingungen während der Jahre zurück, die er im Konzentrationslager verbracht hat. Aufgrund des Gutachtens, das der von der Entschädigungsbehörde beauftragte Arzt Dr« Deinhardt erstattet hat, wurden dem Kläger von der Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zutn 51 o Dezember 1946 wegen einer abklingenden Dystrophie und wegen des Teilverlustes von Zähnen im Oberkiefer ein Heilverfahren sowie eine Kapitalentschädigung von 600,— DM gewährt. Weitergehende Ansprüche wurden abgelehnt . Mit dieser Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes hat sich der Kläger nicht abgefunden und — 4 (PA) deshalb Klage erhoben,, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Tauber eingeholt, nach dessen Ansicht beim Kläger eine verfolgungs-bedingte Minderung der Erwerbstätigkeit von 55 besteht. Dr. Tauber hat dieser Schätzung die Auffassung zugrunde gelegt, daß der Kläger infolge der Kz-Be-lastungen an Gelenkrheuma und Muskelrheuma leidet (MdE 25 #), und daß bei ihm eine vegetative Dystonie mit Depressionen, fl ervenSpannungen, Kopfschmerzen und Erregbarkeit bestehen (MdE 50 £). Dr« Tauber hatte neben anderen Spezialärzten auch einen Neurologen hinzugezogen, der aufgrund einer Untersuchung des Klägers zwar im neurologischen Bereich keine Begelwiörigkeiten feststellen konnte, aber in psychiatrischer Hinsicht das Bestehen von neurotischen Reaktionen mit Depressionen, Reizbarkeit und Angstzuständen bescheinigt hat« Weder Dr. Reinhardt, der nochmals oefragt worden ist, nocn die Ärzte der I. Medizinischen Universitätsklinik in München, die mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden sind, haben die von Dr. Tauber vertretenen Ansichten gebilligt« Nach ihrer Ansicht leidet der Kläger jetzt möglicherweise an einem nicht verfolgungsbedingten Muskelrheumatismus, aber nicht an Arthritis und auch nicht an Neurose und vegetativer FehlSteuerung. Aufgrund dieses Beweisergebnisses hat das Berufungsgericht das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anspx'üche weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Parteien nicht vertreten lassen. Ent scheidungsjgründe; Die Revision ist begründet, 1, Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Tatsachen nicht genügend aufgeklärt, die für die Entscheidung über die vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche angeführten rheumatischen Beschwerden erheblich gewesen wären, ist die Rüge aus § 176 Abs, 1 BEG unbegründet. Die Frage, ob der Kläger unter rheumatischen Beschwerden leidet oder zeitweise gelit+en hat, deren Ursache in den Bedingungen der Lagerzeit zu sehen ist, hat das Berufungsgericht mit Hilfe des Gutachtens entschieden, das Prof, Dr, Stich und Br. Edel, Fachärzte für Innere Medizin an der I, Medizinischen Universitäte-klinik in München erstattet haben, Bas Gutachten beruht in den entscheidenden Punkten (Röntgenaufnahmen, Latex-FLxationstest) auf objektiven Befunden, nach denen es unwahrscheinlich ist, daß der Kläger schon vor Ende 1953 an einer verfolgungsbedingten primär-chronischen Polyarthritis gelitten hat, Biese Befunde im Zusammenhang mit den übrigen vom Hamot-Krankenhaus 1934 erhobenen Befunden sprechen vielmehr dafür, daß der Kläger VK' 1954 an einem akuten rheumatischen Fieber gelitten hat, als dessen Ursache die Ärzte des genannten Kx*anken-hauses eine tonsillogene stroptokokkeninfektion angesehen haben. Aufgrund dieses Gutachtens ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dox Kläger vor Ende 1953 nicht unter verfolgungsbedingten rheumatischen Beschwerden gelitten hat, und daß es sich auch bei den später aufgetretenen Beschwerden möglicherweise um einen erstmals 1963 diagnostizierten Muskelrheumatismus gehandelt hat, für den ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nicht anzunehmen sei. Die Bevision hat nicht ausgeführt, welche Mängel das Gutachten zu diesem Fragenkreis aufweisen soll und welche weiteren Ermittlungen für den Tatrichter deshalb nahe gelegen hätten» Damit, daß das Berufungsgericht keine Fachärzte für Orthopädie zu Rate gezogen hat, was die Revision als notwendig hinstellt, kann die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Berufungsrichter hat bei der Auswahl der Sachverständigen nicht in einer von der Revision zu beachtenden Weise fehlgegriffen, da der Kreis der rheumatischen Erkrankungen zu dem Fachgebiet der inneren Medizin gehört. 2. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß für den Bereich der psychischen Schäden einschließlich der vegetativen Dystonie die von den genannten Ärzten der I. Medizinischen Universitätsklinik in München und von Dr. Leinhardt erstatteten Gutachten dem Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung verfol-gungsbedingter Gesundheitsschäden abgeben konnten. a) Bei seiner Untersuchung durch den Vertrauensarzt Br« Deinhardt am 15. September 1955 hatte der Kläger angegeben, häufig unter starken Xopfschmerzen und unter hochgradiger Nervosität zu leiden. Derartige, ganz unspezifische Symtome brauchten damals den genannten Sachverständigen nicht dazu zu veranlassen, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hinzuzuziehen, zu demal sich keine Anhaltspunkte für eine echte seelische Erkrankung fanden« Mit seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 1962 legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine von Br« Parsons am 12. Oktober 1962 ausgestellte ärztliche Bescheinigung vor, in der gesagt wurde, die neurologische Untersuchung habe keine krankhaften Befunde erbracht, der Kläger leide aber an einer Psychoneurose, bei der Angst- und Depressionszustände eine Rolle spielten. Es wurde dann weiter gesagt, daß diese Neurose den Kläger im beruflichen Vorv/ärtskommen hindere. Diese Liagnose wurde weitgehend in dem Gutachten bestätigt, das Br. Tauber am 10. März 1963 für das Berufungsgericht erstattet hat und in dem er das Bestehen einer verfolgungsbedingt en vegetativen Bystonie in Verbindung mit pcychi-schen Nachwirkungen der Verfolgungserlebnisse angegeben hat. Bioser Biagnose hat das Zusatzgutachten des Psychiaters Br. Finkelhor zugrunde gelegen. Es beruht wesentlich auf den Angaben des Klägers, abgesehen von der Bemerkung des Gutachters, daß der Kläger damals den Eindruck eines Mannes hervorgerufen habe, der 15 Jahre älter erschienen sei als seinem Lebensalter (42) entsprochen habe. Br. Leinhardt, vom Berufungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, meinte dazu, daß diese (Fh 8 - unzulänglichen Befunde die Diagnose einer vegetativen Dystonie mit Depressionen und die Annahme einer Minderung der Erwarbsfänigkeit von 30 $ nicht rechtfertigten« Die Gutachter der Münchner UniversitätBklinik vertraten die Auffassung, daß die Diagnose "vegetative Dystonie" nicht ausreichend begründet sei, weil Dr« l'auber als einzigen typischen Befund lediglich Hyper-hydrosis angeführt habe« Da bei der Untersuchung durch Dr« Deinhardt keine für das Bestehen einer Psychoneurose kennzeichnende Symptome festgestellt worden seien, ein derartiges Leiden vielmehr erstmals von Br« Parsons im uahre 1962 diagnostiziert worden sei, sei es wahrscheinlich, daß die Entstehung dieses Leidens auf verfolgungsfremde Einflüsse zurückgehe« Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über die vom Kläger behaupteten Störungen im nervösen und psychischen Bereich- die Auffassung der Arzte der Münchner Universitätsklinik zugrunde gelegt« Abschliessend hat der Berufungsrichter noch bemerkt, es sei nicht ausreichend begründet, daß die Jetzt vorliegenden Krankheitszustände noch auf die Verfolgung zurückzuführen seien, die Tatsache, daß der Kläger vor 17 Jahren verfolgt worden sei, genüge nicht für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs» Dieses von Fachärzten aer Inneren Medizin erstattete Gutachten konnte der Berufungsrichter seiner Entscheidung nur zugrunde legen, wenn er die Überzeugung haben konnte, daß es diejenigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Tatsachen berücksichtigte, auf die es für die Beurteilung psychl- scher Schäden Verfolgter nach dem Stande der Psychiatrie ankommtp Auf diese Gesichtspunkte, die bei der dem Richter obliegenden kritischen Würdigung ärztlicher Gutachten zur Ursächlichkeit des Verfolgungsgeschehens psychischer Schäden von besonderer Bedeutung sind, hat der Bundesgerichtshof in der KzW 1963, 545 Uro 12 abgedruckten Entscheidung hingewieseno Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß die Klärung der Ursechen-ffage bei psychischen Störungen eine besonders sorgfältige Klärung und Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erfordereo Liesen Anforderungen genügt das der Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Gutachen nicht. Es hat nicht erörtert, daß der Kläger nach längerer Ghetto-Haft vier Jahre in Konzentrationslagern zu£(-bracht hat* Hach seinen bisher nicht nachgeprüften Angaben ist er während dieser Zeit schwersten körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt gewesen* Bei einer derartig langen Konzentrationslagorhaft und derartigen Erlebnissen erfordert eine kritischo Würdigung ärztlicher Gutachten die Erörterung der Frage, ob und in welchem Ausmaß so schwer Verfolgte nach Ansicht erfahrener Fachärzte psychische Dauerschäden erlitten haben« Diese Zusammenhänge sind im ärztlichen Schrifttum mehrfach behandelt wordene Es kann auf die Übersichten und Tabellen bei von Baeyer, Hafner, Kisker, Psychiatrie der Verfolgten S. 124, 132, 352 verwiesen werden» In diesem Zusammenhang hätte der Berufungsric’nter auch darauf eingehen müssen, daß der Kläger dieso extremen seelischen Belastungen im Alter von 19 - 20 Jahren «o - bh auf sich nehmen mußte, Ein derartiges Alter bei Beginn der Verfolgungen könnte für die Art der psychischen Schäden eine Holle spielen. Derartige Erörterungen erübrigten sich auch nicht deshalb, weil der Kläger seine anspruchbegründenden Behauptungen zu diesem Leidenskreis erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hat« Damit soll nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Tatrichter aus einem sehr langen zeitlichen Zwischenraum zwischen dem ersten Auftreten adäquater psychischer Schäden und dem Ende der Verfolgung Schlüsse ziehen kann, die gegen die Wahr8cbeinlicnkeit eines ursächlichen Zusammenhangs sprechen. Bei einer dex*artigen Würdigung hätte aber auch erörtert werden müssen, welche nicht verfolgungsbedingten Geschehnisse als Ursachen spät aufgetretener psychischer Beschwerden in Betracht kommen. Jedenfalls kann aus dem späteren Auftreten der Symptome, die das Bild einer Neurose ergeben, nicht von vornherein geschlossen werden, daß nicht verfolgungsbedingte Ursachen maßgebend gewesen sein müssen. Bei kritischer Würdigung des vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Gutachtens hätten diese Mängel nicht libersehen werden dürfen. Die Revision hat auf einige dieser Mängel hingewiesen, so daß die Verfahrenorüge (§ 2S6 ZPO, § 176 Abs, 1 BEG) zur Aufhebung des Urteils im ganzen nötigt, Pür die weitere Verhandlung und Entscheidung sei noch auf folgendes hingewiesen* 4 * - Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß den Ärzten, die zur Erstattung von Gutachten zu Neurose-Fragen hinzugezogen werden, besondere schwierige Aufgaben erwachsen» Die Auswahl hierfür geeigneter Sachverständiger erfordert deshalb besondere Sorgfalt» In der Kegel wird dann, wenn ein Psychiater vom Vertrauensarzt als Gutachter herangezogen worden ist, ein weiteres Gutachten zu diesen Fragen auch nur von einem entsprechenden Facharzt erstattet werden können» Das Berufungsgericht wird vor der Erstattung eines neuen ärztlichen Gutachtens auch beachten müssen, daß nach § 51 Abs» 2 BEG in der Fassung des Schlußgeset2es in Verbindung mit § 11 a der 2» BV-DEG dem Kläger eine Rente auch dann zustehen kann, wenn seine Erwerbafähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um 25 i» oder mehr gemindert ist» Bei der Entscheidung der Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist möglicherweise ein nicht verfolgungsbedingter Muskelrheumatisaue zu berücksichtigen« Johannsen Dr. Graf Maaß Wilden von der Mühlen i