Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr«, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17o September 1964 und das Verfahren des Berufungsrechtssuges aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Die gerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revioionsrechtszuges sind nicht zu erheben« Der Kläger begehrt die Scheidung seiner im Jahre 1941 mit der Beklagten geschlossenen Ehe, Das Landgericht hat die im ersten Rechtszuge auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen. %\x dam auf § 48 EheG gestützten Klageantrag hat es festgestellt, daß der Kläger durch sein V«*halten di« Fh« überwiegend zerrüttet habe und der Beklagten weder di° Bindung an die Ehe noch di« Bereitschaft fehle, di« ^he fortzusetzen. Die Revision rügt in erster Linie, daß das Ober-lnnde3gericht bei der Entscheidung über di« Berufung des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt gew«sen sei. auch mit ein°r nur nach § 547 Abs. 1 7?0 zulässigen Revision Verfahrensraängel, insbesondere d»r Mangel der unvorscbriftsmäßigen Besetzung d*s Berufungsgerichts, gerügt werden können. Die danach zulässige Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts ist auch begründet. G^maB § 7 GKG sind di“ gerichtlichen Kosten des Berufungs- und Hevisionsrcchtszuge^ nicht zu erheben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 300/64 URTEIL Verkündet am 1. Pezember 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bergmanns Georg w Istraße f Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Rechtsanwalt Revisionsklägers ♦ gegen seine Khefrau Helene Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr«, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17o September 1964 und das Verfahren des Berufungsrechtssuges aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Die gerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revioionsrechtszuges sind nicht zu erheben« Von Hechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt die Scheidung seiner im Jahre 1941 mit der Beklagten geschlossenen Ehe, Das Landgericht hat die im ersten Rechtszuge auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsrechtszuge sein Scheidungsbegehren weiterverfolgt und es hilfs-weise auch auf § 48 EheG gestützt. T)as Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewi^sen. Es hat ebenso wie das Landgericht die Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 43 EheG nicht für bewiesen erachtet. %\x dam auf § 48 EheG gestützten Klageantrag hat es festgestellt, daß der Kläger durch sein V«*halten di« Fh« überwiegend zerrüttet habe und der Beklagten weder di° Bindung an die Ehe noch di« Bereitschaft fehle, di« ^he fortzusetzen. Danach greife der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung durch. Mit der allein nach § 547 Abn. 1 ?fVQ zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein «uf § 48 Fh«G gestütztes ^cheidungsbegehren weiter. Die Beklagt« bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Revision rügt in erster Linie, daß das Ober-lnnde3gericht bei der Entscheidung über di« Berufung des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt gew«sen sei. Der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei am 17. September 1964, als er über die Berufung v«»»hsnd«lt und entschieden habe, mit einem Senatspräsident«n und fünf Richtern besetzt gewesen, so daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgrupp«n habe tagen können. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung d«s wie im Oberlandesgerichts hätten nicht vorgesehen, einzelnen di» dichter zu den Spruchsitzungen und zur Bearbeitung.der Sachen h»renzuzieh°n s»i»n. Diese Behauptung wird von der Beklagt«n nicht bestritten. Sie ist auch durch di« Auskunft d»s ■Präsidenten des Oberlandesgerichts bestätigt worden. Der erkennende Senat hat in seiner zura Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 228/64 - ausgesprochen, daß . auch mit ein°r nur nach § 547 Abs. 1 7?0 zulässigen Revision Verfahrensraängel, insbesondere d»r Mangel der unvorscbriftsmäßigen Besetzung d*s Berufungsgerichts, gerügt werden können. Auf die hierzu in jen»r Entscheidung gegebene nähere Begründung kann hier v»rwiAs»n werden. Die danach zulässige Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts ist auch begründet. Die Besetzung des Berufungsgerichts mit einem Renstspräsident»n und fünf Richtern w^r nach d*n BVerfGE 17, 294 und 18, 65 =* HJ" 1964, 1020 und 1965, 1219 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Darüber bedarf est n°chdom auch der Bundesgerichtshof sich dieser Rechtsprechung bereits in mehreren Entscheidungen angeschloss^n b°t (vgl. Urteile vom 1. Juli 1965 - VIII ZR 504/65 -, vom 25. April 1965 - IV ZR 155/64 - und vom 25. Juni 1965 - V ZR 154/65 keiner näher°n Ausführung. Der erörterte Verfahrensmengel führt zur Aufhebung des Berufungsurt“ils und zur Zurückverweisung. Auch das Berufungsverfahren, das in seiner Gesamtheit von diesem Mangel betroffen wird, ist gemäß § 564 Abs, 2 ZPO aufzuheben. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Kläger auch Gelogen«—., heit haben, dirt von ihm geltend gemachten weit>r«n Bach und Verfahrensrügen vorzubringen. Im vorliegenden visionnverfnhran ist darauf nicht einzugeh°n. G^maB § 7 GKG sind di“ gerichtlichen Kosten des Berufungs- und Hevisionsrcchtszuge^ nicht zu erheben. Ascher Fnske Johannsen V/üstenberg Dr. Graf