Der Versorgungsanspruch, der dem Verfolgten nach den §§ 134, 136 BEG zusteht, richtet sich nicht nach der Stellung, die er im Zeitpunkt der Schädigung im privaten Dienst innehatte; vielmehr ist auf die Stellung abzustel-ien, die er im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles wahrscheinlich bekleidet hätte, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen aus seinem Dienst hätte ausscheiden müssen. Bis zu seiner Entlassung war der Kläger bei der An-gestolltenversicherung und dem Beamtenversicherungsverein des deutschen Bankund Bankiergewerbes (BVV) versichert. Wegen des durch diese Umwandlung eingetretenen Schadens wurde dem Kläger gemäß § 129 Abs. 1 BEG Entschädigung gewährt. der Pensionskasse dieses Instituts (pension trust) und dem Versicherungsverein (Equitable Life Assurance Society) sowie von der Social Security Administration erhält der Kläger seit dem 1. Der Kläger hat mit der Begründung, daß ihm dieser Anspruch auf den Bankzuschuß bis zur Höhe der Rahmenpension durch die vorzeitige Entlassung entgangen sei, Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 134 ff BEG geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch dem Grunde nach für berechtigt erachtet, eine Zahlung jedoch abgolehnt, da die Summe der dem Kläger von don deutschen und amerikanischen Versicherungsträgern erbrachten Leistungen, die im Hinblick auf die Pensionsbedingungon der Dresdner Bank und auf § 135 Abs. 1 Nr. 4 BEG sämtlich anzurechnen seien, die Rahraenpension seihst dann weit überschreiten würde, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgingej daß er bis zu dem 1» Oktober 1957 bei der Dresdner Bank die Position eines Pilialdirektors erreicht hätte und mit einem Pensionsanspruch von schätzungsweise 975 IM monatlich ausgeschieden wäre. 1. Dio Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob die dem Kläger nach § 134 BEG zustehende Entschädigung nach der Stellung zu berechnen ist, die er bei seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1933 innohatte, oder ob hierfür auf die Stellung abzustellon ist, die er erreicht hätte, wenn er bis zu seiner Pensionierung mit Vollendung des 65. Dezember 1933 Vorsteher einer Depositenkasse der Dresdner Bank war, im Zuge seiner beruflichen Entwicklung die Stellung eines Pilialdirektors erreicht hätte; es ist der Ansicht, daß die Rahmenpension, auf die es für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung ankommt, allein nach der von ihm am 31. Wie in der Begründung zu dem Gesetzosentwurf ausgeführt werde, sollte zwar grundsätzlich von dem entstandenen Schaden ausgegangen werden und die Entschädigung sich nach der Höhe dos Schadens richten; jedoch habe im Hinblick auf die beschränkten finanziellen Möglichkeiten eine volle Schadloshaltung nicht bewirkt werden können. Im Schadensgebiet des beruflichen Fortkommens baue das Gesetz die Entschädigung grundsätzlich auf der Lage des Verfolgten auf, wie sie sich im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung darstelle. Da3 zoigo 3ich sowohl bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe, für die es auf seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung an-kommo, als auch bei der Berechnung der Kapitalentschä-digung, für die das Lebensalter des Geschädigten bei Beginn der Verfolgung dem Besoldungsdienstalter des Beamten im Zeitpunkt der Entlassung gleichgestellt wer-do. Der Gedanke, den Ersatzanspruch des Verfolgten nach der Stellung zu bemessen, die er bei ungestörter individueller Berufslaufbahn in einem künftigen Zeitpunkt, etwa dem des Inkrafttretens des Gesetzes oder dem der Entscheidung, erreicht hätte, sei dem BEG fremd. Zwar umschrieben die Vorschriften, die die Versioherungs- und Versorgungsschäden regelten, nämlich die §§ 128 Abs» 1 und 136 Abs. 1 BEG, im Gegensatz etwa zu § 74 BEG, den Umfang der Entschädigung als die Leistungen, die dem Verfolgten "ohne die Schädigung” zugestanden hätten oder zustehen würden. Eine solche Regelung würde eine nicht zu vertretende Ungleichheit von Leistungen bewirken, die einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Entschädigung für den Verlust von Existenz und Versorgung, dienen sollten. Im Zusammenhang mit der vorliegenden nicht zu entscheidenden Frage, ob im Ein-zolfall einem Verfolgten überhaupt Versorgungsbezüge von 3oiten seines Arbeitgebers in Aussicht gestellt gewesen seien, habe auch der Bundesgerichtshof (RzW 1962, 321) in Anlehnung an die systematische Regelung der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen den § 136 Abo. 1 BEG ausgelegt, daß auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Verfolgten aus dem Unternehmen abzu-otollen sei. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Entschädigungsbehörde und des Landgerichts davon aus, daß an der Anspruchberechtigung des Klägers dem Grundsatz nach kein Zweifel besteht. Denn dom Kläger, der als Angestellter bei der Dresdner Bank tätig war, waren für den Fall des Alters oder der Dienstunfähigkoit von seiner Arbeitgeberin Versorgungsleistungen in Aussicht gestellt. 4. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung nicht nach der Stellung zu bemessen, die er im Zeitpunkt seines Ausscheidens hoi der Dresdner Bank bekleidete, Bondern nach der Position, die er bei ungestörter Portdauer des Angestolltenverhältnisses im Zeitpunkt der Vollendung dos 65. Das Gesetz stellt damit für den Umfang der Entschädigungsleistung auf den Eintritt des Versorgungsfalles ab. Der Entschädigungsanspruch geht daher dem Grundsatz nach mit den aus den §§ 135 - 137 BEG ersichtlichen Einschränkungen auf Gewährung derjenigen geldlichen oder sachlichen, einmaligen oder wiederkehrenden Leistung-, die der Berechtigte ohne die Schädigung erhalten hätte oder er- Februar 1962 - IV ZE 212/61 -, RzW 1962, 367 betont, daß nach der Regelung dos § 136 Abs. 1 BEG die Entschädigung wogen Versorgungsschadens im Gegensatz zur Regelung der Entschädigung wegen anderer Schadenstatbestände auf dem Grundsatz vollen Schadeneausgleichs beruhe, begrenzt allein durch den in § 137 Abs. 1 BEG bestimmten Entschädigungshöchstbetrag von 25.000 DM (ebenso auch die Amtliche Begründung zu § 63 c). V/enn dieser Grundsatz auch, wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeftihrt hat, in Abs. 2 des § 136 BEG in don Fällen begrenzt ist, in denen der Versorgungsfall vor dem 1. Die Entschädigungsorgane wären vor eine unlösbare Aufgabe gestellt worden, wenn sie genötigt gewesen wären, zur Feststellung der dem Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehenden Entschädigung das Einkommen zu ermitteln, das der Ver- Schließlich kann auch nioht daran vorübergegangen werden» daß im Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen der Zeitpunkt der Schadenszufügung mit dem des Beginns der Entschädigung zusammenfällt, während beim Versorgungsschaden der Zeitpunkt der beruflichen Schädigung und der des'.'effektiven Eintritts dos Versorgungsschadens in der überwiegenden Anzahl der Fälle geraume Zeit auseinanderliegen, so daß auch aus diesem Gründe kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, Art und Umfang der Entschädigungsleistung auf den Zeitpunkt der unmittelbaren Schädigung zurückzuboziehen, in dem ein Versorgungsanspruch in der Rcgol noch gar nicht bestand und die Voraussetzungen des Anspruchs und sein Ausmaß daher zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht zu übersehen waren. 5« Das Berufungsgericht würde zwar, wie sich aus seinen Ausführungen auf Seite 11 der Urteilsgründe ergibt, dem Vortrag des Klägers über die bei ungehinderter Fortdauer seiner Tätigkeit voraussichtlich erlangte Stellung ohne Bedenken gefolgt sein.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 134, 136 Der Versorgungsanspruch, der dem Verfolgten nach den §§ 134, 136 BEG zusteht, richtet sich nicht nach der Stellung, die er im Zeitpunkt der Schädigung im privaten Dienst innehatte; vielmehr ist auf die Stellung abzustel-ien, die er im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles wahrscheinlich bekleidet hätte, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen aus seinem Dienst hätte ausscheiden müssen. BGH, ITrt. v. 21. Oktober 1964 - IV ZR 300/63 - OLG Frankfurt/ Hain LG Wiesbaden IV_ZR_300(/§3 Verkündet am 21. Oktober 1964 Broeske J ustizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Herrn Charles H • • USA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Vfl I^BPtitraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senataprä8identen Ascher und der Bundesrichter Baske, Y/ü-stenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. April 1963 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der jüdische Kläger ist am 1892 gobo- ren. Am 10. November 1926 trat er als Bankfachmann bei der Dresdner Bank ein, bei der er die Stellung eines Vor- bekleidete. Auf Grund des sog. Berufsbearatenge-aotzos wurde er zu dem 31. Dezember 1933 entlassen, im Juni 1938 wanderte er nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo er heute noch lebt. Bis zu seiner Entlassung war der Kläger bei der An-gestolltenversicherung und dem Beamtenversicherungsverein des deutschen Bankund Bankiergewerbes (BVV) versichert. Die Angestelltenversicherung ist auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrentengesotzes aufrecht erhalten worden. Die Versicherung bei dem BVV wurde ab 1. Januar 1936 als beitragsfreie weitergeführt. Wegen des durch diese Umwandlung eingetretenen Schadens wurde dem Kläger gemäß § 129 Abs. 1 BEG Entschädigung gewährt. Seit dem 1. September 1957 bezieht der Kläger aus den genannten Versicherungen monatliche Renten in folgender Höhe: a) BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, diese Leistungen sind durch die Rentenanpassungsgesetze ab 1. 1. 1959 wiederholt erhöht worden 366,5o DM, b) BVV 47,— DM, c) Rente nach dem BEG 118,13 DM. Auch in den USA war der Kläger im Bankfach', und zwar bei der jetzigen Manufacturers Hanover trust Comp, in New York tätig. Am 1. Oktober 1958 wurde er pensioniert. Von otohors der Depositenkasäe [Straße • in F der Pensionskasse dieses Instituts (pension trust) und dem Versicherungsverein (Equitable Life Assurance Society) sowie von der Social Security Administration erhält der Kläger seit dem 1. Oktober 1958 ebenfalls Versorgungsleistungen in folgender Höhe: a) pension trust 71*71 #, b) Equitable Life Assurance Society 45,5o c) Social Security Administration 108,5o #, Liese Rente beträgt seit dem 1. 1«, 1959 116,oo Bei der Dresdner Bank bestand die Übung, ihren Angestellten nach mindestens 10-jähriger Betriebszugehö-rigkeit, bei Erreichung der Altersgrenze oder bei Eintritt der Dienstünfähigkeit eine sog. Rahmonpension zu zahlen, auf die die Renten aus der Angestelltenvorsichc-rung und der Mitgliedschaft zu dem BW angerechnet wurden. Die dem Kläger zustehende Rahmenpension hätte, wenn er bis zu dem 1. Oktober 1957 ununterbrochen in seiner letzten Stellung als Depositenkassen-Vorsteher verblieben wäre, in diesem Zeitpunkt 675,- DM betragen und wäre ab 1. Oktober I960 um 10 v. H. auf 740,- DM erhöht worden. Der Kläger hat mit der Begründung, daß ihm dieser Anspruch auf den Bankzuschuß bis zur Höhe der Rahmenpension durch die vorzeitige Entlassung entgangen sei, Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 134 ff BEG geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch dem Grunde nach für berechtigt erachtet, eine Zahlung jedoch abgolehnt, da die Summe der dem Kläger von don deutschen und amerikanischen Versicherungsträgern erbrachten Leistungen, die im Hinblick auf die Pensionsbedingungon der Dresdner Bank und auf § 135 Abs. 1 Nr. 4 BEG sämtlich - 4- - anzurechnen seien, die Rahraenpension seihst dann weit überschreiten würde, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgingej daß er bis zu dem 1» Oktober 1957 bei der Dresdner Bank die Position eines Pilialdirektors erreicht hätte und mit einem Pensionsanspruch von schätzungsweise 975 IM monatlich ausgeschieden wäre. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 1.131,60 DM verurtoilt, im übrigen die Klage aber abgewiesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zu dem 30. September 1958 hat das Landgericht einen Differonz-betrag von monatlich 94j3o DM zugunsten des Klägers errechnet. Wogen der am 1. Oktober 1958 beginnenden Ver-sorgungsleietungen der amerikanischen Versicherungaträ-ger hat das Landgericht einen weiteren Entschädigungsanspruch mit Rücksicht auf die am 1. Oktober 1958 einsetzenden Vorsorgungsleistungen als unbegründet angesehen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Klageanspruch - unter Berücksichtigung der gesetzlichen HöchBtbeträge - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-woison. - 5 ~ Ent3chei dungs gründe: Die Revision dos Klägers ist begründet« 1. Dio Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob die dem Kläger nach § 134 BEG zustehende Entschädigung nach der Stellung zu berechnen ist, die er bei seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1933 innohatte, oder ob hierfür auf die Stellung abzustellon ist, die er erreicht hätte, wenn er bis zu seiner Pensionierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Dresdner Bank tätig gewesen wäre. 2. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob der Kläger, der am 31. Dezember 1933 Vorsteher einer Depositenkasse der Dresdner Bank war, im Zuge seiner beruflichen Entwicklung die Stellung eines Pilialdirektors erreicht hätte; es ist der Ansicht, daß die Rahmenpension, auf die es für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung ankommt, allein nach der von ihm am 31. Dezember 1933 bekleideten Stellung zu berechnen ist, so daß berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für den Ausgang des Rechtsstreits ohne rechtliche Bedeutung seien. Das Berufungsgericht stützt seine Meinung auf folgende Erwägungen: Die Auffassung, daß es für die Bemessung der Rahmenponsion auf die Stellung ankomme, die der Kläger ohne die verfolgungsbedingte Entlassung am 31. Dezember 1933 bei Eintritt des Versorgungsfalles bekleidet hätte, beruhe auf dem Prinzip des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzes durch Naturalrestitution. Das Bundesentschädigungsgesetz sei indessen - jedenfalls in sei- nem für die hier zu entscheidende Frage wesentlichen Teil - nicht auf diesem Prinzip aufgebaut. Wie in der Begründung zu dem Gesetzosentwurf ausgeführt werde, sollte zwar grundsätzlich von dem entstandenen Schaden ausgegangen werden und die Entschädigung sich nach der Höhe dos Schadens richten; jedoch habe im Hinblick auf die beschränkten finanziellen Möglichkeiten eine volle Schadloshaltung nicht bewirkt werden können. Diese Einschränkung werde insbesondere in dem Siebenten Teil deutlich, der die Existenzschäden, aufgegliedert in Schäden im beruflichen und solche im wirtschaftlichen Fortkommen, regle. Im Schadensgebiet des beruflichen Fortkommens baue das Gesetz die Entschädigung grundsätzlich auf der Lage des Verfolgten auf, wie sie sich im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung darstelle. Da3 zoigo 3ich sowohl bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe, für die es auf seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung an-kommo, als auch bei der Berechnung der Kapitalentschä-digung, für die das Lebensalter des Geschädigten bei Beginn der Verfolgung dem Besoldungsdienstalter des Beamten im Zeitpunkt der Entlassung gleichgestellt wer-do. Der Gedanke, den Ersatzanspruch des Verfolgten nach der Stellung zu bemessen, die er bei ungestörter individueller Berufslaufbahn in einem künftigen Zeitpunkt, etwa dem des Inkrafttretens des Gesetzes oder dem der Entscheidung, erreicht hätte, sei dem BEG fremd. Er gehöre dem Recht der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes an, dessen Ziel dem der Naturalrestitution näher komme und darauf gerichtet sei, den Zustand herzustellen, den der Geschädigte ohne die Verfolgung erreicht hätte. Die Beschränkung der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, die gerade in dem Ausgangspunkt des Verfolgungsboginns zu dem Ausdruck komme, habe auch für Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen zu gelten. Zwar umschrieben die Vorschriften, die die Versioherungs- und Versorgungsschäden regelten, nämlich die §§ 128 Abs» 1 und 136 Abs. 1 BEG, im Gegensatz etwa zu § 74 BEG, den Umfang der Entschädigung als die Leistungen, die dem Verfolgten "ohne die Schädigung” zugestanden hätten oder zustehen würden. Sie begründeten also einen Anspruch auf echten Schadensersatz. Indessen könne auch diese Formulierung nicht dahin verstanden werden, daß wegen der Versioherungs- und Versorgungsschäden an eine volle Schadloshaltung gedacht sei. Schon in § 136 Abs» 2 BEG komme der Schadensersatzanspruch nicht zur vollen Verwirklichung, In § 137 BEG erfahre er eine weitere Begrenzung. Daß gerade in diesem Schadensboreich die Systematik des Siebenten Titels durchbrochen werden und nicht der Zeitpunkt der Schädigung, sondern der des Beginns der Entschädigungsleistungen für deren Umfang maßgeblich sein solle, könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Eine solche Regelung würde eine nicht zu vertretende Ungleichheit von Leistungen bewirken, die einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Entschädigung für den Verlust von Existenz und Versorgung, dienen sollten. Der Unterschied zwischen der Regelung der Entschädigung für Berufsschäden und derjenigen für Wirtschaftsschaden beziehe sich allein auf die Verschiedenartigkeit der Schadensermittlung. Für die häufig kaum genau berechenbaren Schäden der beruflichen Schadenstatbestände habe das Gesetz in dem Bewußtsein, eine volle Schadloshaltung nicht bewirken zu können, zu einer Methode gegriffen, die durch Angleichung an die Vorschriften des Beamtonrechts cine Pauschalierung und Schematisierung dor Entschädigungsloistungen und damit zugleich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren ermögliche. Für die viel selteneren und einfacheren Versor-gungsschäden habe man von dieser Bemessungsmethode ab-achcn können. Es beständen keine besonderen Schv/ierig-keiten, den Versorgungsachaden nach Art und Höhe im Ein-zclfall konkret festzustellen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden nicht zu entscheidenden Frage, ob im Ein-zolfall einem Verfolgten überhaupt Versorgungsbezüge von 3oiten seines Arbeitgebers in Aussicht gestellt gewesen seien, habe auch der Bundesgerichtshof (RzW 1962, 321) in Anlehnung an die systematische Regelung der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen den § 136 Abo. 1 BEG ausgelegt, daß auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Verfolgten aus dem Unternehmen abzu-otollen sei. Dieser Ausgangspunkt, der für den Grund des Anspruchs maßgebend sei, müsse es auch für seinen Umfang sein. Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen. Sie halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Entschädigungsbehörde und des Landgerichts davon aus, daß an der Anspruchberechtigung des Klägers dem Grundsatz nach kein Zweifel besteht. Dem ist zuzustimmon. Denn dom Kläger, der als Angestellter bei der Dresdner Bank tätig war, waren für den Fall des Alters oder der Dienstunfähigkoit von seiner Arbeitgeberin Versorgungsleistungen in Aussicht gestellt. In dieser Versorgung ist er dadurch geschädigt worden, daß er aus Verfolgungsgründen aus den Diensten der Dresdner Bank vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit, wovon der Versorgungsanspruch abhängig v/ar, ausscheiden mußte. Die grundsätzlichen AnspruchsvoraussetZungen des § 134 Aboo 1 BEG sind daher erfüllt. 4. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung nicht nach der Stellung zu bemessen, die er im Zeitpunkt seines Ausscheidens hoi der Dresdner Bank bekleidete, Bondern nach der Position, die er bei ungestörter Portdauer des Angestolltenverhältnisses im Zeitpunkt der Vollendung dos 65. Lebensjahres, das ist der Zeitpunkt seiner Pensionierung, innegehabt hätte. Das ergibt sich in einer jeden berechtigten Zweifel ausschließenden Weise aus der den Umfang der Entschädigungsleistung regelnden Vorschrift dC3 § 136 Abs. 1 BEG. Danach erhält der Berechtigte als Entschädigung die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles zugestanden hätten. Das Gesetz stellt damit für den Umfang der Entschädigungsleistung auf den Eintritt des Versorgungsfalles ab. Denn erst in diesem Augenblick standen dem Berechtigten Versorgungsleistungen zu. Der Zeitpunkt der Schädigung ist demgegenüber ohne rechtliche Bedeutung. Er kann schon deshalb nicht maßgebend sein, weil zu dieser Zeit in vielen Pallen die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs - Alter oder Dienstunfähigkoit - überhaupt noch nicht erfüllt waren. Der Entschädigungsanspruch geht daher dem Grundsatz nach mit den aus den §§ 135 - 137 BEG ersichtlichen Einschränkungen auf Gewährung derjenigen geldlichen oder sachlichen, einmaligen oder wiederkehrenden Leistung-, die der Berechtigte ohne die Schädigung erhalten hätte oder er- 10 - halten haben würde (BleosIn/Ehr1g/Wilden, BEG, 3. Aufl. Anra. 10 zu § 134 und Anm. 1 zu § 136), Der Anspruch gewährt eine Entschädigung nach dem Schadensersatzprinzip (van Dam/Loos, BEG Anm. 1 zu § 136). Auch der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1962 - IV ZE 212/61 -, RzW 1962, 367 betont, daß nach der Regelung dos § 136 Abs. 1 BEG die Entschädigung wogen Versorgungsschadens im Gegensatz zur Regelung der Entschädigung wegen anderer Schadenstatbestände auf dem Grundsatz vollen Schadeneausgleichs beruhe, begrenzt allein durch den in § 137 Abs. 1 BEG bestimmten Entschädigungshöchstbetrag von 25.000 DM (ebenso auch die Amtliche Begründung zu § 63 c). V/enn dieser Grundsatz auch, wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeftihrt hat, in Abs. 2 des § 136 BEG in don Fällen begrenzt ist, in denen der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten ist, so betrifft die Durchbrechung nicht das Prinzip, sie trifft im vorliegenden Fall auch nicht zu. Jedenfalls kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Versorgungsschaden ebenso wie der Versicherungsschaden anders als der Berufsschäden nicht nach dem Prinzip des billigen Ausgleichs, sondern nach dem Schadensersatzprinzip geregelt worden ist. Diese grundsätzlich verschiedene Regelung hat auch ihren guten Grund. Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sind in hunderttausenden von Fällen erhoben worden. Aus diesem Grunde mußte die Entschädigungsleistung wegen dieses Schadens pauschaliert und nivelliert werden. Die Entschädigungsorgane wären vor eine unlösbare Aufgabe gestellt worden, wenn sie genötigt gewesen wären, zur Feststellung der dem Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehenden Entschädigung das Einkommen zu ermitteln, das der Ver- 11 folgte wahrscheinlich erzielt hätte, wenn er nicht aus seiner beruflichen Tätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden wäre. Die Zahl der Entschädigungsanträge wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen ist dagegen verhältnismäßig gering. Hier ist auch die Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges des Verfolgten verhältnismäßig leichter, da der Versorgungsschaden nur dem Arbeitnehmer im privaten Dienst zusteht. Schließlich kann auch nioht daran vorübergegangen werden» daß im Bereich der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen der Zeitpunkt der Schadenszufügung mit dem des Beginns der Entschädigung zusammenfällt, während beim Versorgungsschaden der Zeitpunkt der beruflichen Schädigung und der des'.'effektiven Eintritts dos Versorgungsschadens in der überwiegenden Anzahl der Fälle geraume Zeit auseinanderliegen, so daß auch aus diesem Gründe kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, Art und Umfang der Entschädigungsleistung auf den Zeitpunkt der unmittelbaren Schädigung zurückzuboziehen, in dem ein Versorgungsanspruch in der Rcgol noch gar nicht bestand und die Voraussetzungen des Anspruchs und sein Ausmaß daher zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht zu übersehen waren. 5« Das Berufungsgericht würde zwar, wie sich aus seinen Ausführungen auf Seite 11 der Urteilsgründe ergibt, dem Vortrag des Klägers über die bei ungehinderter Fortdauer seiner Tätigkeit voraussichtlich erlangte Stellung ohne Bedenken gefolgt sein. Ausreichende Feststellungen über diese Stellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen, da es von seiner rechtlichen Auffassung her gesehen hierauf auch nicht ankam. 12 - Zur Nachholung der nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Zur Frage der Umrechnung der Versorgungsbezüge, die der Kläger in den USA erhalt, wird auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den §§ 76, 92 BEG und § 12 Abs« 3 der 3« DV-BEG verwiesen« Ascher Raske Wüstenberg Maaß Wilden