Beklagten und Revisionsbeklagton, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Raskc, Wüstenberg, Maaß und Wilden Juli 1958 wegen des von der Klägerin geltend gemachten Schadens und Gesundheit» den sie gleichfalls im Wege der Klage angcfochten hat» Hier wendet sie sich gegen die Anrechnung der im Änderungsbescheid vom 3o» Juli 1958 Das Landgericht hat die laufende Rente lediglich nach Maßgabe der 1* Änderungsverordnung vom 16* Dezember 1958 ab 1. wurde ab Das beklagte Land wurde jedoch zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung verurteilt, weil in dieser Höhe (28*248 DM) der Änderungsbescheid vom Juli 1958 über die Y/itwenbezüge der Klägerin nicht zu billigen sei und damit auch der von der Entschädi-gungsbehördo angenommene Verrechnungsbetrag auf die Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit entfalle Da Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und auch insoweit die Klage abgewiesen, als das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin eine weitere KapitalentSchädigung von 28,248 DM zu zahlen, Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, in erster Linie; das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den in der Berufungsinstanz ge- Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat in erster Linie gestellten Revisionsantrags bestehen keine rechtlichen Bedenken» Zwar deckt sich dieser Antrag seinem Y/ortlaut nach nicht mit dom in der sehriftli chen Revisionsbegründung enthaltenen, der insoweit lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Zurückverweisung dos Rechtsstreits an das Ober landesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gerichtet war Er in der mündlichen Verhandl hat die Klägerin ihr zuletzt in Berufungsrechtszug geltend gemachtes Begehren auf Zahlung einer weiteren Kapital entschädigung von 3-.'Mo DM dem Wortlaut nach in den Rovisionsantrag mit einbezogen» Hierin liegt keine Klageänderung, sondern lediglich eine Verdeutlichung de zu dem bereits in der Revisionsbegründung zweifelsfrei Ausdrück gebrachten Verlangens, das in Überein Stimmung mit der Klage und Anschlußberufung auf Zahlung des sich nach Aufhebung des Änderungsbescheides vom wegen Schadens an Leben in der Gesamthöhe von 3o«44o DM mit der im hier angefochtenen Bescheid vom 31» Juli 1958 gewährten Entschädigung wegen ihres eigenen Gesundheits-Schadenso Die Möglichkeit einer Verrechnung scheidet allein deswegen aus, weil der Änderungsbescheid vom 3o. DV-BEG gekürzt werden» Denn die \7itwenrente ist im Verhältnis zur Gesund-heitsschadensrente die höhere« Nur die niedrigere Rente unterliegt jedoch der Kürzung nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften« Das hat der erkennende Senat in dem gleichzeitig unter demselben Rubrum verkündeten Urteil - IV ZR 3ol/62 -, auf das insoweit zur Vermeidung von Y/iederholungen verwiesen wird, ausgesprochen« heitsschadens die der Klägerin gewährte Entschädigung wegen Schadens an Leben nach den §§ 31 Abs« 3 BEG, 15 Die nunmehr erforderliche Neufestsetzung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente hat nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend mit den Beginn des Entschädigungszeitraumes der Entschädigung wegen Schadens an Lehen zu erfolgen„ Insoweit ist, worauf das Berufungsgericht in der anderen Sache gleichen Rubrums mit Recht hingewiesen hat, auf das gungsrecht maßgebenden Grundsatz von Treu und Glauben eröffnet* Das Klagebegehren ist in seiner Gesamtheit darauf gerichtet, der Klägerin sowohl an Entschädigung wegen Schadens an Leben als auch an Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit das zuzuerkennen, was ihr nach dem Gesetz zukommt» Insoweit unterliegen die gleichzeitig entschiedene Sache - IV ZR 3ol/62 - und der hier vorliegende Rechtsstreit wegen ihres inneren Zusammenhanges einer Gesamtbetrachtung, V/ird der Klägerin aber unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 3o* Juli 1958 die höhere Entschädigung wegen Schadens an Leben ungeschmälert gewährt, so wäre es ein Verstoß gegon £rcu und Glauben, wollte sie an dem Bescheid vom Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit maßgeblichen Umständeo Deshalb ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufung gericht zurückzuverweisen.,
IV ZR 5 op/62 * * Verkündet am 19. April 1963 Hoeppe, Justizangestollte ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Prau Paula Prozeßbevollmächtigter s Klägerin und Revisionsklägerin, ♦ Rechtsanwalt in das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die landesrentenbohörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraßo 26, Beklagten und Revisionsbeklagton, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Raskc, Wüstenberg, Maaß und Wilden * für Rocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des « 13* Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Düsseldorf « vom 16o November 1961 aufgehobeno Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen o / Tatbestand: wegen des Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand des gleich ♦ zeitig verkündeten Urteils in der Sache desselben Rubrums - IV ZR 3ol/62 - Bezug genommen» Da3 vorliegende Verfahren betrifft den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 31. Juli 1958 wegen des von der Klägerin geltend gemachten Schadens und Gesundheit» den sie gleichfalls im Wege der Klage angcfochten hat» Hier wendet sie sich gegen die Anrechnung der im Änderungsbescheid vom 3o» Juli 1958 errechneten Überzahlung von Leistungen wegen Schadens % an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann auf die Ent- * Schädigung wegen ihres eigenen Schadens an der Gesund heit» Außerdem begehrt sie, ohne die Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 45 # ansugreifen, die in diesem Ealle höchstzu 45 56 lässige Rente von vergleichbaren Beamten des Biensteinkommens eines des höheres Bienstes» Bie Klägerin hat beantragt, ♦ das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen: 1. eine laufende Rente von 621 BM ab 1» Bezember 1958 anstelle der bereits gewährten Rente von 483 BM; 2» an Rentenrückständen weitere 8,132 DM für die ♦ ♦ Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 3o» November 1958 3. eine Kapital ent Schädigung von weiteren 39o634,8o BM für die Zeit vom 1, Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953« * •* r Das beklagte juand hat um Klageabweisung gebeten Das Landgericht hat das beklagte Land unter Ab v/eisung der Klage im übrigen teilt, an die Klägerin 1 anstelle der bereits gewährte Rente ab 1 Dezember 1958 monatlich 51o DM 9 2 an Rentenrückständen für die Zeit vom 1. April 1951 bi s zu dem 3o November 1958 weitere 54o DM sowie 3 eine weitere KapitalentSchädigung von 28*248 DK zu zahlen* Das Landgericht hat die laufende Rente lediglich nach Maßgabe der 1* Änderungsverordnung vom 16* Dezember 1958 ab 1. April 1957 erhöht* Die Anhebung des Hundert- G atzes des Diensteinkomraens von 35 auf 45 gelehnt* wurde ab Das beklagte Land wurde jedoch zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung verurteilt, weil in dieser Höhe (28*248 DM) der Änderungsbescheid vom 3o Juli 1958 über die Y/itwenbezüge der Klägerin nicht zu billigen sei und damit auch der von der Entschädi-gungsbehördo angenommene Verrechnungsbetrag auf die Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit entfalle Da s beklagte Land hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung, die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt* Das beklagte Land hat beantragt, •» u unter teilwoiser Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage insoweit abzuweisen, als das I*« * beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klä gerin eine weitere KapitalentSchädigung in Höhe von 28*248 DM zu zahlen« * |4 1« ♦ % 4 % • >wv • * * v • • * * * •1 * ***.*.WVW * ***** ** * *r . •• Kx. •• * * ' 'V ♦ ♦ * 'J * *** * * • * t * * • * Die Klägerin hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen « und unter Abänderung der Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu ver- » urteilen, an die Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung von insgesamt 3o,44o DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und auch insoweit die Klage abgewiesen, als das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin eine weitere KapitalentSchädigung von 28,248 DM zu zahlen, 4 , Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, in erster Linie; das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den in der Berufungsinstanz ge- , stellten Schlußanträgen zu erkennen, in zweiter Liniesunter Aufhebung des angefochtenen Urteil den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, i « Das beklagte Land hat sich in Revisionsrechtszug nicht vor treten lassen. 5 Die Revision ist begründet I Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat in erster Linie gestellten Revisionsantrags bestehen keine rechtlichen Bedenken» Zwar deckt sich dieser Antrag seinem Y/ortlaut nach nicht mit dom in der sehriftli chen Revisionsbegründung enthaltenen, der insoweit lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Zurückverweisung dos Rechtsstreits an das Ober landesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gerichtet war Er 15 0 in der mündlichen Verhandl hat die Klägerin ihr zuletzt in Berufungsrechtszug geltend gemachtes Begehren auf Zahlung einer weiteren Kapital entschädigung von 3-.'Mo DM dem Wortlaut nach in den Rovisionsantrag mit einbezogen» Hierin liegt keine Klageänderung, sondern lediglich eine Verdeutlichung de s zu dem bereits in der Revisionsbegründung zweifelsfrei Ausdrück gebrachten Verlangens, das in Überein Stimmung mit der Klage und Anschlußberufung auf Zahlung des sich nach Aufhebung des Änderungsbescheides vom 3o Juli 1958 zugunsten der Klägerin ergebenden Betrages gerichtet war und insofern von Anfang an den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildete II Mit Rocht wendet sich die Klägerin gegen die Verrechnung der im Anderungsbescheid vom 3o» Juli 1958 fcstgostelltcn angeblichen Überzahlung der Entschädigung 6 wegen Schadens an Leben in der Gesamthöhe von 3o«44o DM mit der im hier angefochtenen Bescheid vom 31» Juli 1958 gewährten Entschädigung wegen ihres eigenen Gesundheits-Schadenso Die Möglichkeit einer Verrechnung scheidet allein deswegen aus, weil der Änderungsbescheid vom 3o. Juli 195B der rechtlichen Grundlage entbehrt« Dadurch, daß die Klägerin gleichzeitig eine Rente wegen * Schadens an Leben und wegen Schadens an der Gesundheit erhält, durfte, soweit sich hier die Entschädigungs-Zeiträume überschneiden, der Hundertsatz der Entschä-digung wegen Schadens an Leben nicht gemäß den §§ 18 AbSo 2 BEG, 13 Abs» 3 Nr» 5 der 1. DV-BEG gekürzt werden» Denn die \7itwenrente ist im Verhältnis zur Gesund-heitsschadensrente die höhere« Nur die niedrigere Rente unterliegt jedoch der Kürzung nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften« Das hat der erkennende Senat in dem gleichzeitig unter demselben Rubrum verkündeten Urteil - IV ZR 3ol/62 -, auf das insoweit zur Vermeidung von Y/iederholungen verwiesen wird, ausgesprochen« In dem hier angefochtenen Bescheid vom 31p Juli 1958 ist. jedoch nicht berücksichtigt, daß bei der Bemessung der Gcsundheit33chadonsrente und demgemäß auch bei der Berechnung der Kapitalentschädigung wegen Gcsund- heitsschadens die der Klägerin gewährte Entschädigung wegen Schadens an Leben nach den §§ 31 Abs« 3 BEG, 15 Abs« 3 Nr» 6 der 2« DV-BEG mindernd zu berücksichtigen * ist» Auch die Vordergerichte haben dies unbeachtet gelassen, weil sie es von dem von ihnen vertretenen Rochts-standpunkt aus nicht brauchten» Die nunmehr erforderliche Neufestsetzung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente hat nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend mit den Beginn des Entschädigungszeitraumes der Entschädigung wegen Schadens an Lehen zu erfolgen„ Insoweit ist, worauf das Berufungsgericht in der anderen Sache gleichen Rubrums mit Recht hingewiesen hat, auf das * Urteil des erkennenden Senats vom 27» Januar 1961 - IV ZR 129/6o RzW 1961, 451 Nr* 15? Bezug zu nehmen* Im Unterschied zu dem dort entschiedenen Pall hängt jedoch hier die rückwirkende Neufestsetzung der Ent- * Schädigung wegen Schadens an der Gesundheit nicht von einem entsprechenden Vorbehalt im Bescheid vom 31 * Juli * 1958 ab* Zwar ist dieser Bescheid, soweit in ihm der Klägerin Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens zuerkannt worden sind, unanfechtbar geworden, nachdem zwischen den Parteien im Berufungsreehtszug nur noch streitig war, ob und inv/ieweit die in dem Änderungsbescheid vom 3o» Juli 1958 errechnete angebliche Überzahlung auf die Entschädigung wegen Schadens an Loben auf die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens angerechnet werden konnte, wie dies im Bescheid vom 31« Juli 1958 erfolgt war* Die Möglichkeit der * Neuberechnung der Entschädigung wegen des Gesundhoits- sehadens ist jedoch aus dem auch für das Entschädi- ♦ gungsrecht maßgebenden Grundsatz von Treu und Glauben eröffnet* Das Klagebegehren ist in seiner Gesamtheit darauf gerichtet, der Klägerin sowohl an Entschädigung wegen Schadens an Leben als auch an Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit das zuzuerkennen, was ihr nach dem Gesetz zukommt» Insoweit unterliegen die gleichzeitig entschiedene Sache - IV ZR 3ol/62 - und 8 der hier vorliegende Rechtsstreit wegen ihres inneren Zusammenhanges einer Gesamtbetrachtung, V/ird der Klägerin aber unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 3o* Juli 1958 die höhere Entschädigung wegen Schadens an Leben ungeschmälert gewährt, so wäre es ein Verstoß gegon £rcu und Glauben, wollte sie an dem Bescheid vom * 31. Juli 1958, der durch die Aufhebung des Änderungs- * bescheideo sachlich unrichtig v/ird, festhalten* Vielmehr ist es ein Gebot der Lauterkeit des Rechtsverkehrs, den Entschädigungsorganen ungeachtet der an sich bestehenden Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 31« Juli 1958 insgesamt die Möglichkeit zu eröffnen, nicht nur die Entschä-* digung wegen Schadens an Leben, sondern auch die Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit nach den Grundsätzen auszurichten, wie sie sich aus den vorliegenden Entscheidungen des erkennenden Senats in der Sache der Klägerin ergeben» Im übrigen wehrt sich die Klägerin, wie ihre Ausführungen in der Revisionsbegründung ergeben, auch nicht gegen die erforderliche Heuberechnung der Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens* * 9 V Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben die zu Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, einer abschließenden Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf alle nach den §§ 31 Abs» 3 BEG, 15 Abs* 2 DV-BEG für.die Festsetzung des Hundertsatze der ö der o Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit maßgeblichen Umständeo Deshalb ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufung gericht zurückzuverweisen., s Ascher Baske Wüstenberg Maaß Y/ilden ♦ ♦ ♦ « ♦ ** i ♦ * * * * »• * * 4 * * 4 t ♦