schuldhaft unterlassen, sich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu schaffen, wenn er das Vergleichs einkommen mit dem Zuschlag in einer Reihe von Jahren erzielt hat. Ist ein Rechtsstreit über die KapitalentSchädigung durch einen gerichtlichen Vergleich, der das Rentenwahlrecht unberührt gelassen hat, beendet worden, so ist die Prist des 7- Juni 1961 - IV ZR 300/60 - OLG Karlsruhe Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Ent-schädigungsZeitraum vom 1. Januar 1958 geschlossenen Vergleich beendet worden, durch den das beklagte Land sich verpflichtet hat, a den Kläger einen weiteren Betrag von 3.600 DM zu zahlen. Der Kläger hat erneut Klage erhoben und im ersten Rechts zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bisher gezahlten Kapitalentschädigung 7.200 Dfö| sowie für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bisher gezahlten Kapitalentschädigung 7.200 DM sowie für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelasse worden ist, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag v/eiter. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß durch den zwischen den Parteien im ersten Rechtsstreit geschlossenen Vergleich ein etwa bestehendes Rentenwahlrecht des Klägers nicht ausgeschloss worden ist, und daß der Klag1 Y/enn ein Rechtsstreit über die Höhe der Kapitalentschädigung durch einen Vergleich beendet worden ist, durch den das Rentei Wahlrecht nicht betroffen wurde, ist die in § 84 BEG vorgesehene Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem der Vergleich bindend geworden ist und damit der Streit über die Höhe der KapitalentSchädigung sein Ende gefunden hat. Lebensjahr vollendot, hatte und keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, kann anstelle der KapitalentSchädigung die Rente wählen, wenn er in diesem Zeitpunkt keine Versorgung aus der früher von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit hatte (§ 82 BEG). Als versorgt in diesem Sinn muß der Verfolgte auch dann gelten, wenn er früher aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte in einer Höhe erzielte, die es ihm bei sorgfältiger DV-BEG ist deshalb so zulegen, daß eigene Geldleistungen in dem dort ge brauchten Sinn nur solche sind, für die die Mittel nicht durc die ErwerbStätigkeit des Verfolgten, sondern auf andere Weise beschafft wurden. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe sich aus den von 1940 bis 1958 von ihm erzielten Einkünften eine ausreichende Versorgung schaffen können, und die Voraussetzungen für das Rentenrecht seien deshalb nicht gegeben. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei, ohne jedoch nähere Feststellungen DV-BEG ergebende Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes ohne den Alters- und VersorgungsZuschlag in diesem gesamten Zeitraum auch dann überstiegen habe, wenn davoi eine Versicherungsprämie von jährlich 3.073,49 Dollar abgesetzt werde, die der Kläger hätte aufwenden müssen, um sich für die Zeit vom 65. Dabei hat das Berufungsgericht die in Dollarwährung erzielten Einkünfte des Klägers im Verhältnis von 1 Dollar zu 3 RM oder DM umgerechnet" und es abgelehnt, von dem Einkommen Aufwendungen abzuziehen, die dem Kläger für das Studium seiner Kinder, für die Aussteuer einer Tochter, an Haussteuern sowie an Krankheitskosten, die in 19 Jahren insgesamt 10.000 Dollar betragen hätten, entstanden Mit Hecht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob sich der Kläger aus seinem Einkommen eine ausreichem Versorgung schaffen konnte, auch das vor dem 1. Satz 3 BEG, auf die sich die Revision für die gegenteilige Auffassung beruft, ist nur bestimmt, daß das in dieser Zeit durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen bei der Anrechnung auf die KapitalentSchädigung außer Betracht kann, ob und wann der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat Von den in dem gesamten Zeitraum erzielten Einkünften kommen jedoch nur diejenigen in Betracht, die der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat. Erwerbsgeschäft betrieben hat, ist auch nur der Teil der Einkünfte zu berücksichtigen, der das Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft bildet, nicht dagegen der Einkommensteil- der sich als Verzinsung des in dem Geschäft vorhandenen Vermögenswerts darstellt. Es gilt ebenso im Rahmen des 82 Satz 3 BEG, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolgte sich und seinen Angehörigen aus den Einkünften eine Versorgung schaffen konnte. Die Revision hat sich darauf berufen daß Kläger dem Berufungsgericht vorgetragen habe, in den im früheren Verlauf des Verfahrens von ihm angegebenen Einkomraensbeträgen seien auch Dividenden von Wertpapieren und der Erlös aus der Veräußerung solcher Papiere enthalten. Dezember 1958 hatte der Kläger auch zahlenmäßige Angaben über die Höhe seines im besonderen aus seiner Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens gemacht. Das Berufungsgericht ist, ohne sich mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen, von den höheren Beträgen ausgegangen, in denen nach der Behauptung des Klägers auch das Einkommen aus Kapital enthalten ist. Von dem richtig ermittelten Erwerbseinkommen die Beträge abzuziehen, die für eine hinreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung hätten aufgewendet werden müssen, und das verbleibende Einkommen nach der Umrechnung in die deutsche Währung dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten ohne den Versorgungs- Dabei ist, wenn der Verfolgte versorgungsberechtigte Angehörige hat, nicht nur die Vorsorge für sein eigenes Alter sondern auch die Sicherung der Angehörigen zu berücksichtigen, Als Tabelle für das Vergleichseinkommen kommt nur diejenige <3 DV-BEG in Betracht, da auch in diesem Zusamme hang entscheidend ist, ob der Verfolgte durch das Einkommen eine ausreichende lebensgrundlage hatte (§21 Abs.1, 2 3. Auch wenn in einer Reihe von Jahren das Erwerbseinkommen nach dem Abzug der Aufwendungen, die für die Versorgung erforderlich wären, noch das Einkommen eines vergleichbaren Beamten ohne den Zuschlag erreicht oder überschritten hat, oder wenn es ohne diesen Abzug dem Vergleichseinkommen mit dem möglicherweise über 20 i hinaus zu erhöhenden Zuschlag entsprochen hat oder darüber hinaus- t damit noch nicht gesagt, daß der Verfolgt die Alters- und Hinterbliebenenvorsorgej pfli’ch‘tgemj£ß: hätte sicherstellen müssen und können, denn das Vergleichseinkommen bildet, soweit es sich um die Präge eines twirkenden Ver schuldens im Sinne des § 9 Abs. 1 BEGr handelt, nur den Ausgangspunkt für die Beurteilung. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, v/obei a,uch die Dauer des Zeitraums, in dem die Erwerbseinklinfte das vergleichbare Einkommen erreichten und in welchem Maße sie es überschritten, von Bedeutung ist, muß dem Verfolgten nachge-
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung; ja nein BEG §§ 9, 82; 3. DV-BEG 21 a) Der Verfolgte hat es nicht schon dann ohne weitere b _Q schuldhaft unterlassen, sich eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu schaffen, wenn er das Vergleichs einkommen mit dem Zuschlag in einer Reihe von Jahren erzielt hat. Dies ist vielmehr nur anzunehmen, wenn er nachweislich trotz ihm möglicher besserer Einsicht seine Einkünfte so verv/endet hat, wie es mit einer ordentlichen Wirtschaftsführung keinesfalls zu verein baren ist. Eigene Geldleistungen im Sinne des 21 Abs. 3 der 3. DV-BEG sind nur solche, für die die Mittel nicht durch die Erwerbstätigkeit des Verfolgten beschafft wurd en. BEG 84 Ist ein Rechtsstreit über die KapitalentSchädigung durch einen gerichtlichen Vergleich, der das Rentenwahlrecht unberührt gelassen hat, beendet worden, so ist die Prist des 84 BEG von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem der Vergleich bindend geworden ist. BEG §§ 82, 209; ZPO § 287 Die Feststellungen über die in § 82 BEG vorgesehenen Voraussetzungen des Rentenwahlrechts sind nach § 287 ZPO zu treffen. BGH, Urt. v. 7- Juni 1961 - IV ZR 300/60 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe am Verkündet 7. Juni 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volk e s In dem Entschädigungsrechtsstreit de ö Kaufmanns Erwin G th. Aye,, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte:?Rech m und da Land sterium , vertreten durch das Justizmini str. 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 23. März I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 24. Dezember 1893 geborene Kläger ist Jude. Er betrieb in Pforzheim eine Juwelenfabrik. Y/egen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gev/altmaßn^hneii wanderte er im Jahre 1934 zunächst nach Italien und in Jehre 1937 weiter in die Vereinigten Staaten von Amerika aus bis 1958 einen Juwelenhandel betrieb. » wo Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 21. Februar 1957 wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapital ent Schädigung von 5.175 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Ent-schädigungsZeitraum vom 1. April 1934 bis zu dem 31. Dezember 1939 zugrunde gelegt. Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und mit dieser den Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung geü tend gemacht. Der Rechtsstreit ist durch einen vor dem Iand-gericht am 7. Januar 1958 geschlossenen Vergleich beendet worden, durch den das beklagte Land sich verpflichtet hat, a den Kläger einen weiteren Betrag von 3.600 DM zu zahlen. Der Vergleich ist innerhalb der in ihm vorbehaltenen, bi s zu dem 31. Januar 1958 dauernden Widerrufsfrist nicht widerrufen worden. Der Kläger hat alsdann durch eine bei der Entschädigungs-behörde am 1. Juli 1958 eingegangene Erklärung die Rente a gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Zahlung einer Rente durch Bescheid vom 1. August 1958 abgelehnt. 3 Der Kläger hat erneut Klage erhoben und im ersten Rechts zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bisher gezahlten Kapitalentschädigung 7.200 Dfö| sowie für die Zeit vom 1. Oktober 1953 an eine monatliche Ren von 600 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bisher gezahlten Kapitalentschädigung 7.200 DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 600 DM und vom 1. April 1959 an eine monatliche Rente von 630 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelasse worden ist, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag v/eiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß durch den zwischen den Parteien im ersten Rechtsstreit geschlossenen Vergleich ein etwa bestehendes Rentenwahlrecht des Klägers nicht ausgeschloss worden ist, und daß der Klag1 das Wahlrecht fristgemäß »lieh innerhalb von 6 Monaten 7 seitdem der Vergleich bindend geworden ist, ausgeübt hat. Y/enn ein Rechtsstreit über die Höhe der Kapitalentschädigung durch einen Vergleich beendet worden ist, durch den das Rentei 4 Wahlrecht nicht betroffen wurde, ist die in § 84 BEG vorgesehene Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem der Vergleich bindend geworden ist und damit der Streit über die Höhe der KapitalentSchädigung sein Ende gefunden hat. 2. Der Kläger, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen i: c~-' "O~ handlung vor dem Berufungsgericht das 65. Lebensjahr vollendot, hatte und keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, kann anstelle der KapitalentSchädigung die Rente wählen, wenn er in diesem Zeitpunkt keine Versorgung aus der früher von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit hatte (§ 82 BEG). Die Versorgung ist ausreichend, wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen 21 Abs. 4 3. DV BEG). Als versorgt in diesem Sinn muß der Verfolgte auch dann gelten, wenn er früher aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte in einer Höhe erzielte, die es ihm bei sorgfältiger x IVirtschaftsführung ermöglichten, ausreichende Vorsorge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu treffen (Urteile de 3 Senats RzW 1958, 369 Nr. 34, 1959, 178 Nr. 31, 324 Nr. 26 sowie Urteil vom 15. März 1961 IV ZR 276/60). Das ergibt sich aus 82 Satz 3 in Verbindung mit 9 Abs. 1 BEG. Davon ab chende Regelungen können in der 3- DV-BEG nicht getroffen werden. Die Vorschrift des 21 Abs• 3 3 DV-BEG ist deshalb so zulegen, daß eigene Geldleistungen in dem dort ge brauchten Sinn nur solche sind, für die die Mittel nicht durc die ErwerbStätigkeit des Verfolgten, sondern auf andere Weise beschafft wurden. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe sich aus den von 1940 bis 1958 von ihm erzielten Einkünften eine ausreichende Versorgung schaffen können, und die Voraussetzungen für das Rentenrecht seien deshalb nicht gegeben. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei, ohne jedoch nähere Feststellungen 5 darüber zu treffen. Der Kläger habe, so wird im einzelnen dar gelegt 3 in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis zu dem 31. Dezember 1958 ein Einkommen gehabt, das das sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergebende Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes ohne den Alters- und VersorgungsZuschlag in diesem gesamten Zeitraum auch dann überstiegen habe, wenn davoi eine Versicherungsprämie von jährlich 3.073,49 Dollar abgesetzt werde, die der Kläger hätte aufwenden müssen, um sich für die Zeit vom 65. Lebensjahr an eine Altersrente von monatlich 300,30 Dollar zu sichern. Dabei hat das Berufungsgericht die in Dollarwährung erzielten Einkünfte des Klägers im Verhältnis von 1 Dollar zu 3 RM oder DM umgerechnet" und es abgelehnt, von dem Einkommen Aufwendungen abzuziehen, die dem Kläger für das Studium seiner Kinder, für die Aussteuer einer Tochter, an Haussteuern sowie an Krankheitskosten, die in 19 Jahren insgesamt 10.000 Dollar betragen hätten, entstanden . Es handele sich dabei um Aufwendungen, wie sie auch der i ^ vergleichbare Beamte normalerweise aufzubringen habe. Die Versagung der Rente ist damit jedoch nicht hinreichem begründet. a) Mit Hecht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob sich der Kläger aus seinem Einkommen eine ausreichem Versorgung schaffen konnte, auch das vor dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen berücksichtigt. In der Vorschrift des 77 Satz 3 BEG, auf die sich die Revision für die gegenteilige Auffassung beruft, ist nur bestimmt, daß das in dieser Zeit durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen bei der Anrechnung auf die KapitalentSchädigung außer Betracht ■ bleibt. Ebenso wie dieses Einkommen dafür von Bedeutung sein » kann, ob und wann der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat 75 Abs 1, 2 BEG), ist es zu berücksichtigen, soweit es sich darum hande ob der Verfolgte in der Lage war, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. ii 6 b) Von den in dem gesamten Zeitraum erzielten Einkünften kommen jedoch nur diejenigen in Betracht, die der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat. Einkünfte aus Kapital- vermögen scheiden aus, und wenn der Verfolgte ein selbständi 1 v !l ) Erwerbsgeschäft betrieben hat, ist auch nur der Teil der Einkünfte zu berücksichtigen, der das Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft bildet, nicht dagegen der Einkommensteil- der sich als Verzinsung des in dem Geschäft vorhandenen Vermögenswerts darstellt. Das hat der Senat für 75 Abs. 1, 2 BEG und 37 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG in der RzW I960, 131 Nr. 31 veröffent lichten Entscheidung dargelegt. Es gilt ebenso im Rahmen des 82 Satz 3 BEG, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolgte sich und seinen Angehörigen aus den Einkünften eine Versorgung schaffen konnte. Die Revision hat sich darauf berufen daß Kläger dem Berufungsgericht vorgetragen habe, in den im früheren Verlauf des Verfahrens von ihm angegebenen Einkomraensbeträgen seien auch Dividenden von Wertpapieren und der Erlös aus der Veräußerung solcher Papiere enthalten. Pür die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31. Dezember 1958 hatte der Kläger auch zahlenmäßige Angaben über die Höhe seines im besonderen aus seiner Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens gemacht. Das Berufungsgericht ist, ohne sich mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen, von den höheren Beträgen ausgegangen, in denen nach der Behauptung des Klägers auch das Einkommen aus Kapital enthalten ist. Schon deshalb sind die von dem Berufungsgericht angenommenen Einkommensbeträge keine geeignete Grundlage für die getroffenen Feststellungen. c) Von dem richtig ermittelten Erwerbseinkommen die Beträge abzuziehen, die für eine hinreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung hätten aufgewendet werden müssen, und das verbleibende Einkommen nach der Umrechnung in die deutsche Währung dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten ohne den Versorgungs- Zuschlag gegenüberzustellen, ist ein möglicher Weg, um die Ausgangsbas für die Feststellung zu gewinnen, ob der erfoü aus seinen Erwerbseinkünften die Versorgung sicherstellen [ konnte. Dabei ist, wenn der Verfolgte versorgungsberechtigte Angehörige hat, nicht nur die Vorsorge für sein eigenes Alter sondern auch die Sicherung der Angehörigen zu berücksichtigen, Als Tabelle für das Vergleichseinkommen kommt nur diejenige <3 Anlage 1 zur 3. DV-BEG in Betracht, da auch in diesem Zusamme hang entscheidend ist, ob der Verfolgte durch das Einkommen eine ausreichende lebensgrundlage hatte (§21 Abs. 1, 2 3. DV-BEG). Die Anlage 4 zur 3- DV-BEG ist entgegen der Auffassung der Revision nicht heranzuziehen. Es ist jedoch unvermeidlich, die erforderlichen Rechnunge: und Vergleiche für jedes einzelne Jahr durchzuführen, und zwar schon deshalb, weil die Umrechnung nach der Kaufkraft für die- jenigen Jahre zu erfolgen hat, in denen sie mindestens um 10 i> unter dem Devisenkurs liegt, für die anderen Jahre dagegen nach dem Devisenkurs (Urteil vom 15. Februar 1961 IV ZR 231/6(( Die Kaufkraft ist nach den Grundsätzen zu ermitteln, die der Senat in dem RzW 1961, 121 Nr. 18 mitgeteilten Urteil entwich: hat Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Umrechnung im Verhältnis 1 3 kann, da die dafür maßgebenden Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt sind, nicht ohne weiteres al richtig anerkannt werden. d) Die für jedes einzelne Jahr vorgenommene Überprüfung läßt auch besser ersehen, ob aus dem Einkommen Beträge für die Alters und Hinterbliebenenversorgung erübrigt werden konnten. Dazu bedarf es nämlich einer umfassenden Prüfung der besonder^ Verhältnisse des Verfolgten in den in Betracht kommenden einzelnen Zeitabschnitten. Wenn er sich keine ausreichende Alten und Hinterbliebenenversorgung geschaffen hat, so ist er so 9 als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen gesorgt nur zu behandeln, falls ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaft* führung zu machen ist 8 Bei der danach erforderlichen Prüfung seiner Wirtschaftsführung ist jede Engherzigkeit zu vermeiden. Auch wenn in einer Reihe von Jahren das Erwerbseinkommen nach dem Abzug der Aufwendungen, die für die Versorgung erforderlich wären, noch das Einkommen eines vergleichbaren Beamten ohne den Zuschlag erreicht oder überschritten hat, oder wenn es ohne diesen Abzug dem Vergleichseinkommen mit dem möglicherweise über 20 i hinaus zu erhöhenden Zuschlag entsprochen hat oder darüber hinaus- gegangen t t damit noch nicht gesagt, daß der Verfolgt die Alters- und Hinterbliebenenvorsorgej pfli’ch‘tgemj£ß: hätte sicherstellen müssen und können, denn das Vergleichseinkommen bildet, soweit es sich um die Präge eines twirkenden Ver schuldens im Sinne des § 9 Abs. 1 BEGr handelt, nur den Ausgangspunkt für die Beurteilung. Als Sicherung der Vorsorge wird für die ausgewanderten Verfolgten im allgemeinen nur der Abschluß einer Alters- und Lebensversicherung oder die Ansammlung und Anlegung von Kapital in Betracht kommen. Die Übernahme der mit einer Versicherung verbundenen Verpflichtung, regelmäßig die erforderlichen verhältnismäßig hohen Beträge aufzubringen und zu zahlen, ist aber von einem Verfolgten V der sich in das Erwerbsleben des Aufnahmelandes eingliedern und dadurch zu sätzlich wirtschaftliche Schwierigkeiten überwinden mußte 9 nicht ohne weiteres zu erwarten, vor allem dann nicht, wenn er selbständig berufstätig ist und kein festes Einkommen in gleichbleibender 'Höhe hat. Vielmehr wird es ihm im allgemeinen nicht zu verdenken sein, wenn er mit Rücksicht auf die TJn Sicherheit seiner Erwerbsund EinkommensVerhältnisse davon abgesehen hat, derart umfassende Bindungen einzugehen. Pabei wie auch bei der Prüfung, ob der Verfolgte sich durch die ihm etwa zuzu demutende Ansammlung von Kapital eine tatsächlich nicht vorhandene Alters- und Hinterbliebenenversorgung schaf fen konnte, sind auch die ihm erwachsenen besonderen Aufwendungen, wie sie etwa durch das Studium und eine angemessene Aussteuer der Kinder und durch Krankheitskosten entstehen, zu berücksichtigen, wobei es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob ein vergleichbarer deutscher Beamter die für solche Aufwendungen erforderlichen Mittel gewöhnlich aus seinem Diensteinkommen aufbringt. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, v/obei a,uch die Dauer des Zeitraums, in dem die Erwerbseinklinfte das vergleichbare Einkommen erreichten und in welchem Maße sie es überschritten, von Bedeutung ist, muß dem Verfolgten nachge- wiesen werden, daß er seine Einkünfte trotz ihm möglicher besserer Einsicht in einer mit einer ordentlichen Wirtschafts- führung keinesfalls zu vereinbarenden Weise verwendet hat statt mit ihnen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen zu treffen. Allerdings ist er gehalten, gegebenenfalls die ihm entstandenen Schv/ierigkeiten und Belastungen im einzel nen darzulegen, um es dadurch dem Gericht zu ermöglichen, SICH ein umfassendes Bild von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. m 3. Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß dem Kläger eine Rente zusteht. Die erforderlichen Feststellungen sind nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG zu treffen. Das Pehlen der ausreichenden Versorgung oder der Umstand, ob der Kläger sich eine Versorgung hätte schaffen können, betrifft zwar nicht unmittelbar den Umfang des 10 Schadens, vielmehr handelt es sich dabei um Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht; aber 287 ZPO ist im Rahmen des 75 BEG 82 BEG in demselben Umfang wie im Rahmen des anwendbar (Urteil vom 15- März 1961 IV ZR 276/60) Bas angefochtene Urteil muß .deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Graf «