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BGH · IV ZR 300/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 300/59

Ausweisung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ist das nicht formbedürftige, von der zuständigen Behörde oder deren Funktion jedenfalls wirksam ausübenden Staats» oder Parteidienststelle ausgehende Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Pflicht, dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Br.loewenheim und Br .Graf für Recht erkännt; Juni 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Erblasser der Kläger mußte vom 2» Mai 1942 ab den Judenstern tragen» Um der Deportation zu entgehen, versteckte er sich» wurde aber verraten, festgenommen und am 26» August 1943 in das Konzentrationslager WeflBBBI in Holland eingeliefert, von wo er kurz darauf nach Auschwitz und später möglicherweise noch nach verbracht wurde, ln der standesamtlichen Sterbeurkunde ist als 8ein Todestag ungefähr der 3« September 1943 und als Ort des Todes "in oder bei Auschwitz” angegeben, während er nach den Unterlegen des niederländischen Roten Kreuzes "als am 1. Bie Entscheidung hängt von der vom Oberlandesgericht verneinten, von der Revision dagegen bejahten Frage ab, ob in der Person des Erblassers der Kläger die Voraussetzungen einer “Auswanderung" oder "Ausweisung" im Sinne des § 4 Abs« 1 Kr 1 c BBG gegeben sind« 2. Gegenüber den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der "Ausweisung" des Erblassers der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG muß die Revision Erfolg haben. Jedenfalls liege sie nach dem eigenen Vorbringen der Kläger deshalb nicht vor, weil die angeblich ihrem Erblasser gegenüber ausgesprochene Drohung dahin gegangen sei, er werde, falls er Deutschland nicht verlasse, erneut verhaftet werden. Im übrigen mache das beklagte Land mit Hecht geltend, es sei nicht fest-zustelien, daß eine für die Keichsverweisung von Ausländern zuständige Behörde gegenüber dem Erblasser der Kläger tätig geworden sei. aa) "Ausweisung" ist das Verbot des Aufenthalts in einem Staat mit der, Pflicht, dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten (van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 4 An. 8 c S. Erforderlich ist für § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, daß der Betroffene das Gebiet verlassen hat (Beschluß des Senats vom 13. Mai 1934 '(RGBl I, 467) ist die Eeichsverweisung im Wege des Transports durchzuführen, wenn die freiwillige Abreise des Ausländers aus dem Reichsgebiet nicht erreicht werden kann oder die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form der Abschiebung aus anderen Gründen erforderlich erscheint. bb) Mit Recht wendet sich die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Absicht der Abschiebung des Erblassers der Kläger habe ”offenbar* nicht bestanden, da ihm mangels freiwilliger Abreise nür eine erneute Verhaftung angedroht worden sei. Stelle sich die Haft lediglich als Androhung des von der Behörde zur Durchsetzung der Ausweisung für erforderlich gehaltenen Zwangsmittels dar, so folge daraus nicht, daß keine Ausweisung vorliege. 2s hätte vielmehr der Möglichkeit nachgehen, zu demindest aber sich mit dem Gedanken auseinandersetzen müssen, ob die Androhung erneuter Verhaftung nicht auch den ersten Schritt zur Abschiebung des Erblassers der Kläger aus Deutschland darstellen konnte. cc) Mit Recht wendet sich die Revision ferner unter Hinweis auf die §§ 286 ZPO, 176 B2G gegen die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht festzustellen, daß eine für die Reichsverweisung von Ausländern zuständige Behörde gegenüber dem Erblasser der Kläger tätig geworden sei. Die Revision rügt, das Oberlandesgericbt habe zu der Feststellung, ob die zuständige Polizeibehörde gegen den Erblasser der Kläger tätig geworden sei, nicht auf die für die näheren Umstände des behördlichen Vorgehens im Schriftsatz der Kläger vom 16. Se kann nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen werden, daß auf diesem Wege die Frage, ob die zuständige Polizeibehörde gegen den Vater der Kläger vorgegangen ist, weiter geklärt werden kann. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Aufbau der Staatsgewalt im nationalsozialistischen Staat, das vielfach anzutreffende Nebeneinanderwirken von Parteiihstanzen und Staatsbehörden, und die Machtverhältnisse in diesem Staat als hinreichend anzusehen, wenn festgestellt werden kann, daß die ” Ausweisung11 des Erblassers der Kläger von einer Dienststelle des Staates öder der Partei verfügt wurde, die eine solche Funktion tatsächlich ausübte und ihre dabei getroffenen Anordnungen auch durchzusetzen vermochte.

Zitierte Normen: § 4 BBG § 4 SaarBSG § 286 ZPO
StaatAusweisung®ErblasserAusländerKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung:	nein
2428 084
BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 c
Ausweisung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ist das nicht formbedürftige, von der zuständigen Behörde oder deren Funktion jedenfalls wirksam ausübenden Staats» oder Parteidienststelle ausgehende Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Pflicht, dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten.
BGH, ürt. v. 22. April I960 - IV ZR 300/59 -
Olfi Koblenz IG Koblenz
I r
IV ZR 300/59
Verkündet am 22. April I960 Just izang es teilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
1. der Frau
2. des
 In dem RntSchädigungsrechtsstreit
 verw.Wo® geb.JR
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beide wohnhaft in S als Erben von SB®® A gemeinschaft,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Klägerin,
Klägers und Hevisionsklägers, (Niederlande), Lfl®B®str.f,
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 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Br.loewenheim und Br .Graf
 für Recht erkännt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz
 vom 4. Juni 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Ehemann bzw. Vater der Kläger war holländischer Staatsangehöriger» Br hatte im Jahre 1931 nach Verlobung mit der Klägerin in KBft Wohnung genommen und war in dem dem Vater der Klägerin gehörenden Damenkonfektionsgeschäft in KHRals Geschäftsführer tätig; am 22» Dezember 1933 heiratete er die Klägerin» Da das Geschäft in K|Bi bereits im Jahre 1933 wegen der nationalsozialistischen Verfolgungamaßnahmen gegen die Juden unhaltbar geworden war, gründete der Väter der Klägerin in KoBHB ein neues Geschäft, in dem sein Schwiegersohn Teilhaber wurde. Nach den Angaben der Klägerin wurde ihr Ehemann im Juni 1933 wegen des unbegründeten Verdachts der "Rassenschande" in Haft genommen, nach 14-tägiger Haft entlassen und unter der Drohung, er werde sonst erneut verhaftet werden, zu dem Verlassen des Reichsgebiets gezwungen. Der Ehemann der Klägerin begab sich nach Amsterdam, wohin ihm die Klägerin nach einiger Zeit folgte» Dort wurde am 12. Dezember 1936 der Kläger geboren. Der Erblasser der Kläger mußte vom 2» Mai 1942 ab den Judenstern tragen» Um der Deportation zu entgehen, versteckte er sich» wurde aber verraten, festgenommen und am 26» August 1943 in das Konzentrationslager WeflBBBI in Holland eingeliefert, von wo er kurz darauf nach Auschwitz und später möglicherweise noch nach verbracht wurde, ln der standesamtlichen Sterbeurkunde ist als 8ein Todestag ungefähr der 3« September 1943 und als Ort des Todes "in oder bei Auschwitz” angegeben, während er nach den Unterlegen des niederländischen Roten Kreuzes "als am 1. April 1944 in WaBBB gestorben gilt”»
Die Kläger haben als die Erben des Verfolgten 5*400 DM
~ 3 ~
Entschädigung wegen des Freiheitsschadens ihres Erblassers in der Zeit vom 2. Mai 1942 bis 8. Mai 1945 begehrt, hiermit jedoch bei der Entschädigungsbehörde und in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent seheid ungsgründ e:
Die Revision ist begründet«
Bie Entscheidung hängt von der vom Oberlandesgericht verneinten, von der Revision dagegen bejahten Frage ab, ob in der Person des Erblassers der Kläger die Voraussetzungen einer “Auswanderung" oder "Ausweisung" im Sinne des § 4 Abs« 1 Kr 1 c BBG gegeben sind«
1.	Hinsichtlich des Begriffs der "Auswanderung" ist diese Frage im Berufungsurteil mit Recht verneint worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festzuhalten ist, ist das Tatbestandsmerkmal der "Auswanderung* im Sinne der vorgenannten Bestimmung nur dann erfüllt, wenn der Verfolgte ein ihm fremdes Land aufgesucht hat.
Bas hat der Erblasser der Kläger nicht getan; er.hat seinen neuen Wohnsitz in einem Lande genommen, dessen Staatsbürger er war. (Urteile vom 18. März 1959 - IV ZR 279/59 -> LM Kr. 8 zu § 4 BBG 1956; vom 29. April 1959 - IV ZR 301/58 vom 3. Juni 1959 - IV ZR 16/59 vom 15- Januar I960
- IV ZR 179/595 vom 29. Januar I960 - IV ZR 149/59 -).
2.	Gegenüber den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der "Ausweisung" des Erblassers der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG muß die Revision Erfolg haben.
 
a)	Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: äs könne dahingestellt bleiben, ob eine solche Ausweisung mangels förmlichen Ausweisungsbefehls zu verneinen sei. Jedenfalls liege sie nach dem eigenen Vorbringen der Kläger deshalb nicht vor, weil die angeblich ihrem Erblasser gegenüber ausgesprochene Drohung dahin gegangen sei, er werde, falls er Deutschland nicht verlasse, erneut verhaftet werden. Zum Begriff der "AusweisungM gehöre aber, daß
 die ausweisende Stelle den betroffenen Ausländer, falls er dem Befehl zu dem Verlassen des Staatsgebiets nicht freiwillig naehkomme, gewaltsam Über die Grenze abschiebe. Diese Absicht habe offenbar nach der eigenen Darstellung der Kläger gegenüber ihrem Erblasser nicht bestanden. Vielmehr habe dieser, wenn er das Reichsgebiet nicht freiwillig verlasse, erneut verhaftet, also gerade in Deutschland festgehalten werden sollen. Im übrigen mache das beklagte Land mit Hecht geltend, es sei nicht fest-zustelien, daß eine für die Keichsverweisung von Ausländern zuständige Behörde gegenüber dem Erblasser der Kläger tätig geworden sei.
b)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Kevision sind begründet.
aa) "Ausweisung" ist das Verbot des Aufenthalts in einem Staat mit der, Pflicht, dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten (van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 4 Anm. 8 c S. 98; Blessin /Wilden/Bhrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. § 4 BSG Anm. S.219; Becker/Huber/Küster, Bundesentschädigungsgesetz, § 8 BErgG Anm. 9 S. l240Vgl. ferner § 1 des - für 1935 allein-maßgebenden - Gesetzes über Reichsverweisungen vom 23« März 1934 /RGBl I, 2137). Einen förmlichen Ausweisungsbefehl sieht das vorgenannte Gesetz nicht vor; der erkennende Se-
 
nat hat in seinem Urteil vom 29. Januar I960 - IV ZR 149/59 eine “Ausweisung* darin gesehen, daß der Polizeipräsident in Berlin im April 1936 die bisher anstandslos erteilte Aufenthaltsgenehmigung eines jüdischen Staatsbürgers der USA auf nur wenige Tage beschränkt und dadurch dessen Ausreise innerhalb dieses kurzen Zeitraumes erzwungen hatte. Erforderlich ist für § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, daß der Betroffene das Gebiet verlassen hat (Beschluß des Senats vom 13. Januar I960 - IV ZB 344/59 -)> gemäß § 1 der Verordnung vom 29. Mai 1934 '(RGBl I, 467) ist die Eeichsverweisung im Wege des Transports durchzuführen, wenn die freiwillige Abreise des Ausländers aus dem Reichsgebiet nicht erreicht werden kann oder die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form der Abschiebung aus anderen Gründen erforderlich erscheint. (Vgl. auch Jellinek, Verwaltungsrecht, 3.' Aufl. § 21 S. 479).
bb) Mit Recht wendet sich die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Absicht der Abschiebung des Erblassers der Kläger habe ”offenbar* nicht bestanden, da ihm mangels freiwilliger Abreise nür eine erneute Verhaftung angedroht worden sei. Die Revision macht geltend:
Zu den Zwangsmitteln der Verwaltung, die zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts angedroht und gegebenenfalls festgesetzt würden, gehöre nicht nur der unmittelbare Zwang, sondern auch die Zwangshaft. Stelle sich die Haft lediglich als Androhung des von der Behörde zur Durchsetzung der Ausweisung für erforderlich gehaltenen Zwangsmittels dar, so folge daraus nicht, daß keine Ausweisung vorliege. Es sei eine im Berufungsurteil nicht begründete Vermutung, daß die Androhung der Verhaftung nicht der Durchführung der Abschiebung, sondern “gerade der Festhaltung in Deutschland* habe dienen sollen.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Oberlandesgericht ait seinen Darlegungen gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hat. Die Androhung der Wiederverhaftung des Erblassers der Kläger für den Pall seiner nicht freiwilligen Abreise ermöglichte nicht nur den von der Vorinstanz gezogenen Schluß, der Kläger habe dann gerade in Deutschland behalten werden sollen.
2s genügte auch nicht, daß das Oberlandesgericht sich für seinen Standpunkt auf eine nicht näher belegte und in ihrer Berechtigung zweifelhafte Vermutung stützte. 2s hätte vielmehr der Möglichkeit nachgehen, zu demindest aber sich mit dem Gedanken auseinandersetzen müssen, ob die Androhung erneuter Verhaftung nicht auch den ersten Schritt zur Abschiebung des Erblassers der Kläger aus Deutschland darstellen konnte. Diese auf tatsächlichem Gebiex liegende Prüfung wird das Berufungsgericht noch nachzuholen haben.
cc) Mit Recht wendet sich die Revision ferner unter Hinweis auf die §§ 286 ZPO, 176 B2G gegen die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht festzustellen, daß eine für die Reichsverweisung von Ausländern zuständige Behörde gegenüber dem Erblasser der Kläger tätig geworden sei.
Gemäß § 4 des Gesetzes über Reichsverweisungen vom 23. iuärz 1934 (RGBl 1,213) wird die Keichsverweisung von der Landespolizeibehörde angeordnet, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält oder sich die Notwendigkeit zu polizeilichem Eingreifen gegen ihn ergibt, ’landespolizeibehörde” ist nach dem für die frühere Kheinprovinz geltenden § 3 Abs. 1 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS S 77) der Regier ungspfäsident.
 
Die Revision rügt, das Oberlandesgericbt habe zu der Feststellung, ob die zuständige Polizeibehörde gegen den Erblasser der Kläger tätig geworden sei, nicht auf die für die näheren Umstände des behördlichen Vorgehens im Schriftsatz der Kläger vom 16. September 1958 (Bl. 47, 49 - 50 GA) angebotenen Beweise, verzichten dürfen. Diese Rüge ist begründet. Nach § 176 Abs. 1 BKG haben die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben. Se kann nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen werden, daß auf diesem Wege die Frage, ob die zuständige Polizeibehörde gegen den Vater der Kläger vorgegangen ist, weiter geklärt werden kann. Entscheid end wird es hierauf aber nicht einmal ankommen. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Aufbau der Staatsgewalt im nationalsozialistischen Staat, das vielfach anzutreffende Nebeneinanderwirken von Parteiihstanzen und Staatsbehörden, und die Machtverhältnisse in diesem Staat als hinreichend anzusehen, wenn festgestellt werden kann, daß die ” Ausweisung11 des Erblassers der Kläger von einer Dienststelle des Staates öder der Partei verfügt wurde, die eine solche Funktion tatsächlich ausübte und ihre dabei getroffenen Anordnungen auch durchzusetzen vermochte.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ascher
 Baske Maaß	Dr.Loewenheim
 Dr. Graf