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BGH

Gericht: BGH

Als Hinterbliebener seiner Mutter hat der Kläger Kapitalentschädigung ab Io September*1942 und Rente vom Io November 1953'bis 31« August 1954 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Pienstes begehrt» ------------ * ' .........-—.....r---- Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt; und beantragt, das beklagte Band zur Zahlung von weiteren 6 „300 ULI Kapital ent Schädigung für die Zeit vom 1, September 1942 bis 31o Oktober 1950 zu verurteilen. 17 Abs, 1 Ziff$>- 3 und 24 BEG für die Zeit zwischen der Tötung der Mutter und dem Ab-' -i loben des Vaters am 25, Oktober.1950 versagt. Kläger unterhalten habe und auch ohne Verfolgung nicht die Mutter sondern der Vater für den Unterhalt des Klägers auf gekommen wäre, Ler Hutter hätten daher bis zu dem Tode' des' nach § 17 A.bs, 1 Ziffo 3 BEG , die Gewährung der Hinterblier benenrente an den Kläger abhängig sei, Aus §§ 5 und 6 der Sie änderten nichts an der grundlegenden Vorschrift des'§ 17 Abs, 1 Ziff.3 BEG? soweit kein Ausfall entstanden sei, weil der oder die Verfolgte dem Hinterbliebenen Unterhalt weder vor,der Verfolgung gewährt habe noch ohne Verfolgung gewährt hatte ? § 24 BEG steht dem Kläger als dem Kind einer vorsätzlich getöteten Verfolgten eine, Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit zu,,in der.für dks Kind nach Beamtenrocht Kinderzuochläge gewährt werden können» ' . zu zahlen gewesen wären0■Dasl folgt nicht nur daraus, daß dem Bundesbesoldungsgesetz keine rückwirkende Kraft zukommt, sondern ergibt sich vor allem aus Art» I Nr. 1 und,2 in Verbindung nit Art# VII der Verordnung vom 16» Dezember 1958 zur Änderung der 1», 2# und 3o DV-BEG (BGBl 1958, I, 941)© Die Anpassung der §§ 7 und 18 der Io DV-BEG an die Neuregelung der Kinderzuschläge in § 18 Abs* 2 bis 5 des, Bundeobesol'dungsgesetzes von 27* Juli , vember Kläger war am 31« Oktober 1950, dem Zeitpunkt, bin zu deiner Kapitalentschädigung begehrt, noch nicht 16 Jahre" alto ;Ob ihm vom Tode seiner Mutter bis Oktober 1950 eine Kapitalentschädigung zugesprochen werden kann, ist daher a lein aus den in § 17 Abs» 1 Ziff, 3 BEO bczoichneten Vor-? schritten des Beamtenrechts (§ 38 Abs0 .1 Satz 2 dos Deutschen Beamtengesetzes, jetzt § 83 AbSo 1 des Bundesbeam-tengosctzcs vom 14«- Juli 1953 in der Fassung der Bekannt-machung vom 18» September 1957) zu entnehmen; diese verweisen auf § 14 des Besoldungsgesetzes vom 160 Dezember 1927 (RGBl I, 349) und die hierzu ergangenen Ausführungs-; bestimmungen, Diese Vorschrift sieht die Gewährung von KinderZuschlägen bis zu dem 16„ Lebensjahr ohne Rücksicht auf irgendwelche in der Person des ehelichen Kindes liegende Umstände vor o Hieran haben die spät or on Ergänzungen’ und Verbesserungen des B e s o 1 dungs ge s e t z e o nichts geändert', Sie haben zwar die Höhe des KinderZuschlages geändert und durch das 32,? Änderungcgesetz vom 27« September 1938; (RGBl I, 1205j 1210) die Zeit, in der unter bestimmten Voraussetzungen KinderZuschläge gezählt werden dürfen, über das 21® bis zürn 24« Lebensjahr des Kindes erstreckt; unberührt blieb jedoch, daß bis zu dem 16« Lebensjähr Zuschläge zu zahlen sind, und zwar unabhängig von den in der Person des Kindes gegebenen Umständen«, c) Bedenken;gegen den Anspruch des Klägers könnten sich allerdings aus der Vorschrift des § 14 Abs« 8 Satz |-des Besoldungsgesetzes vom 160 Dezember 1927 ergeben, die; bi*s zu dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgosetzcstam1-. des standesgemäßen Unterhalts der Panilic diese ziv unterhaltene Ob diese Regelung seit dem 1 , April 1953 Art, 3 Abs, 2 GG widererricht, bedarf hier keiner Entscheidung, Die Anwendung des § 14 Ab3, 8 des Besoldungsgesetzes von l6o Dezember 1927 v/ird hier auch fiir die vor den 1* April 1953 liegende Zeit durch § 5 Abs, 1 der I* DV-BEG ausgeschlossen, Ilacli dieser Vorschrift stehen den Kind die Ansprüche nach §§ 17 Abs, 1 Ziff, 3? 24 BEG zu, gleichgültig, ob in der.Person dos Vaters oder der Hutter die Voraussetzungen des § 15 BEG erfüllt sind, § 5 Abc, 1 der 1, DV-BEG will vermeiden, daß die in § 14 Abs, 8 Satz i BBesG vorgesehene Schlechtere!cllung einer Bcantin gegenüber einen;Beamten bei der Gewährung von Kijid er Zuschlägen den Hentenanspruch der Kinder einer getöteten Verfolgten beeinträchtigt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also, daß die ehelichen Kinder einer Verfolgten denen eines Verfolgten gleichgestellt sind,:Dementsprechend darf eine Entschädigung nicht deshalb versagt werden,, weil , zwar den Vater aber gemäß § 14 Abo, 8 des Besoldungsgesetzes von 16 * Dezember 1927 nicht der Mutter, Kir.d er Zuschläge hätten gewährt werden können*; Pur diese Auslegung des § 5 Abs, 1 dor 1, DV-BEG spricht auch, ;daß die Renten der in § 17 BEG aufgeführten Berechtigten nach den Vorschriften über die Versorgung der Hinterbliebenen eines durch Dienstunfall uns Loben gekommenen Beamten zu * berechnen' lind (§ 18« BEG, §§ Io • bis 12 der 1. wenn der Beamte seiner Unterhaltspflicht für ein eheliches Kind « P« « nicht oder nur tei lv eise nachkommt„ wenn cnzunehmon';war<, daß sic böswillig ihre Unterhaltspflicht vornachläs sigt haben würde«, Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte„ Vor-Schriften des Beamten- und, Besoldungsrochts stehen dem Anspruch des Klägers, daher nlcht^ entgegen 2) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck , des § 17 Ab So 1 Ziff o 3 BEG„ Die, Hinterbliebenenrenten' der ehelichen Kinder sind bis zu einer bestimmten Altersgrenze nach Beamten- und Entschädigungsrecht Versorgüngs-leistungon.; die regelmäßig ohne Rücksicht darauf gewährt ; werden, ob und in welcher Hoho der für die 'Gewährung, in Betracht kommende Blterntcil durch den Unterhält des Kindes tatsächlich belastet wird«, Auf die, Entstehungoder^on spä- ; teron Wegfall eines Schadens (§ 9 BEG) kommt es daher in aller Regel nicht an0 Ob dieser Grundsatz auch dann gilt., wenn der verfolgte und zuerst verstorbene Eltorntcil von dom anderen, das gemeinsame Kind alleln betreuenden Eltcrn-teil getrennt lebte« braucht nach denvpestsTeilungen der v Tatsachengorichto hier nicht entschieden zu werden, Es liegt nicht fern, in einem solchen Palle, in dem Unterhalt und Porsononsorgo lange Zeit allein dem überlebenden Ehegatten zur Last fielen, lTr0 65 Abs» ^2 Satz 1 der Besoldungs-Vorschriften sin» gemäß anzuwenden« so daß also; än-.den zuerst verstorbenen Ehegatten kein KinderZuschlag zu zahlen gewe- 3) Da eine solche Vernachlässigung des Kindes durch sei- 3 nä i Mutter hier nicht in Betracht kommt* steht dem Kläger auch für die Zeit vom Tode seiner fetter bis zu dem Ableben seines Vaters am 25® Oktober l95o ei uo Kapitalcntschädigung zu, vJ'V:

Zitierte Normen: § 24 BEG
KindZeitVorschriftMutterBEGKläger^

Volltext der Entscheidung

IV ZR 3,00/58
Verkündet am 15o April 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle
 Im N a m e n d es V o 1 k e o
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In dem Bhtschädigungorechts streit
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des Hans Elhanan
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Klägers und Reviaionsklägero, - Prozeßbevollmächtigt erg ; Rechtsanwalt Dr0	in
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das Land Baden-Württemberg, vejrfcrgten durch das Landesämt für die Wiedergutmachung in

Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt Br o'	in	—	-	r
s ' C s\' v * ' . *. '
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hat der IVo Zivilsenat des.^Bundesgerichtshöfe .auf/ dia/m^|l'r^41 liehe Verhandlung vom' 10« April '19.5,91 unten"Mitwiitohg^äeg;^'s	'
Senat i Br o v
Präsidenten Ab eher uhdjder Bunde s r i cht er Raske','' Werner, Maaß und Wilden'	:.^a	'
für Recht erkannts
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Aüf^die' Revision deh^Klägerä wird' das Urteil '/	-
des Bntschädigüngssenats* Jdeb Ob er 1 ahdes g er i c ht's*" Karl|
; ruhe voä"'2'3o" Juli 1958 äufgehoben* I)er Rechtsstreit*/ wird zur ^erneuten Jerhandlung und Ent s c hei dung,. auch. •
Die Entscheidung ergeht; gebühren- .und aüsla^nfr«
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Von- Rechts' wegen
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Tatbestand;
Per Kläger ist am ^|b ■■■■0 1935 ale Sohn der jüdischen Eheleute .Siegfried und Gertrud	in
 geboren,, Per Kläger und seine Mutter wurden am 22 0 Oktober 1940 nach Südfrankreich deportiert« Während 3eine Mutter am .10« August 1942 in da3 Vernichtungslager Auschwitz verschickt wurde und seitdem verschollen ist, kam der Klager 1942 in eine französische Klosterschule> erreichte 1943 die Schweiz und lebt seit 1945 in	Seinem	Vater gelang 1943 die Flucht nach	Er	dort	am	25« Okto-
ber 1950 verstorben«
Als Hinterbliebener seiner Mutter hat der Kläger Kapitalentschädigung ab Io September*1942 und Rente vom Io November 1953'bis 31« August 1954 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Pienstes begehrt» ------------  *	'	.........-—.....r----
Pas Landecamt für Wiedergutmachung in K(^^^pl'hat ihm durch Bescheid vom 20 D, Februar 1957 'die ;Minde st renteX* von 100 PM monatlich für die"'Zeit-vom 1»November''1953V,
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bis 31 o AUgUOt 1954 und	Varn + nVbvi+aXVio^«i mivirr -Pi”-«	-
Zeit nach dem Tode seine insgesamt 4 »600 PM zugebilligf, Mlentfweit&^
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jedoch abgelehnto Auf seino\l(lä£evh^nht'Karin ruhe im Urteil vom
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abgev/iesen, soweit eine Kapitalentschädigung, für? die' ZeitX
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt; und beantragt,
 das beklagte Band zur Zahlung von weiteren 6 „300 ULI Kapital ent Schädigung für die Zeit vom 1, September 1942 bis 31o Oktober 1950 zu verurteilen.
Entsprechend dem .Antrag des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung zurückge- : wiesen.
Mit der.im Berufungcurteil zugelassenen Revision • verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Las beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Ent sc hei dung sgrtodej]
Las Berufungsgericht hat dem Kläger eine Kapital-:; ent Schädigung aus §§ 15? 17 Abs, 1 Ziff$>- 3 und 24 BEG für die Zeit zwischen der Tötung der Mutter und dem Ab-' -i loben des Vaters am 25, Oktober.1950 versagt. Zur Begründung hat ec ausgeführtsöLasfLandgericht:habe 1 zutroffend
 fectgestellt? daß vor der Verfolgung allein.der Vater den;
\	, , v'	' s - *' *
Kläger unterhalten habe und auch ohne Verfolgung nicht
 die Mutter sondern der Vater für den Unterhalt des Klägers
 auf gekommen wäre, Ler Hutter hätten daher bis zu dem Tode' des'
Vaters keine KinderZuschläge-gewährt averdemkönnen,- wovon^
nach § 17 A.bs, 1 Ziffo 3 BEG , die Gewährung der Hinterblier
 benenrente an den Kläger abhängig sei, Aus §§ 5 und 6 der
1, LV-BEG sei für den Klagansprüch nichts h'erzülciten. Sie
 änderten nichts an der grundlegenden Vorschrift des'§ 17
Abs, 1 Ziff. 3 BEG? die den Kreis der rentenberechtigten '
Hinterbliebenen einschränke, Sinn dieser Regelung sei es?i

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einem beschränkten Kreis von Hinterbliebenen für den verfolgungsbedingten Ausfall an Unterhalt Ersatz zu gewähren# Diesem Sinn entspreche eine Entschädigung nicht«, wenn und . soweit kein Ausfall entstanden sei, weil der oder die Verfolgte dem Hinterbliebenen Unterhalt weder vor,der Verfolgung gewährt habe noch ohne Verfolgung gewährt hatte ?
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Diese Würdigung hält der feehtliehen Nachprüfung nicht
 stand,
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Io Hach § 17 Abso ,1 Ziffi^3 BEG in Verbindung mit,
§ 24 BEG steht dem Kläger als dem Kind einer vorsätzlich getöteten Verfolgten eine, Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit zu,,in der.für dks Kind nach Beamtenrocht Kinderzuochläge gewährt werden können»	'	.	*

—_ . a) Entgegen der Meinung-der-Reviirion ist das am (
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 1, April 1957 in Kraft getretene Bundesbesoldungogesetz vom 27 * Juli 1957 (BGBl 1/ 993) nicht für-die, Beurteilung '
Präge heranzuziehon, ob für den Kläger vom Tode der Kutter' ^ bis Oktober 1950 KinderZuschläge . zu zahlen gewesen wären0■Dasl folgt nicht nur daraus, daß dem Bundesbesoldungsgesetz keine rückwirkende Kraft zukommt, sondern ergibt sich vor allem aus Art» I Nr. 1 und,2 in Verbindung nit Art# VII der Verordnung vom 16» Dezember 1958 zur Änderung der 1», 2# und 3o DV-BEG (BGBl 1958, I, 941)© Die Anpassung der §§ 7 und 18 der Io DV-BEG an die Neuregelung der Kinderzuschläge in § 18 Abs* 2 bis 5 des, Bundeobesol'dungsgesetzes von 27* Juli ,
1957 tritt danach erst mit dem 1» April 1957 in Kraft#
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b) Für den Anspruch des Klägers kann auchNnichts aus v 'Vf
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vember
 Kläger war am 31« Oktober 1950, dem Zeitpunkt, bin zu deiner Kapitalentschädigung begehrt, noch nicht 16 Jahre" alto ;Ob ihm vom Tode seiner Mutter bis Oktober 1950 eine Kapitalentschädigung zugesprochen werden kann, ist daher a lein aus den in § 17 Abs» 1 Ziff, 3 BEO bczoichneten Vor-? schritten des Beamtenrechts (§ 38 Abs0 .1 Satz 2 dos Deutschen Beamtengesetzes, jetzt § 83 AbSo 1 des Bundesbeam-tengosctzcs vom 14«- Juli 1953 in der Fassung der Bekannt-machung vom 18» September 1957) zu entnehmen; diese verweisen auf § 14 des Besoldungsgesetzes vom 160 Dezember 1927 (RGBl I, 349) und die hierzu ergangenen Ausführungs-; bestimmungen, Diese Vorschrift sieht die Gewährung von KinderZuschlägen bis zu dem 16„ Lebensjahr ohne Rücksicht auf irgendwelche in der Person des ehelichen Kindes liegende Umstände vor o Hieran haben die spät or on Ergänzungen’ und Verbesserungen des B e s o 1 dungs ge s e t z e o nichts geändert', Sie haben zwar die Höhe des KinderZuschlages geändert und durch das 32,? Änderungcgesetz vom 27« September 1938; (RGBl I, 1205j 1210) die Zeit, in der unter bestimmten Voraussetzungen KinderZuschläge gezählt werden dürfen, über das 21® bis zürn 24« Lebensjahr des Kindes erstreckt; unberührt blieb jedoch, daß bis zu dem 16« Lebensjähr Zuschläge zu zahlen sind, und zwar unabhängig von den in der Person des Kindes gegebenen Umständen«,
c) Bedenken;gegen den Anspruch des Klägers könnten sich allerdings aus der Vorschrift des § 14 Abs« 8 Satz |-des Besoldungsgesetzes vom 160 Dezember 1927 ergeben, die; bi*s zu dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgosetzcstam1-.
.1« April 1957 nie geändert worden ist. Sie bestimmt, däß^: verheiratete weibliche Beamte KinderZuschläge ifür gemein-, same eheliche Kinder nur erhalten, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen: außer--
Stande ist, ohne Gefährdung? des standesgemäßen Unterhalts der Panilic diese ziv unterhaltene Ob diese Regelung seit dem 1 , April 1953 Art, 3 Abs, 2 GG widererricht, bedarf hier keiner Entscheidung, Die Anwendung des § 14 Ab3, 8 des Besoldungsgesetzes von l6o Dezember 1927 v/ird hier auch fiir die vor den 1* April 1953 liegende Zeit durch § 5 Abs, 1 der I* DV-BEG ausgeschlossen, Ilacli dieser Vorschrift stehen den Kind die Ansprüche nach §§ 17 Abs, 1 Ziff, 3?
24 BEG zu, gleichgültig, ob in der.Person dos Vaters oder der Hutter die Voraussetzungen des § 15 BEG erfüllt sind, § 5 Abc, 1 der 1, DV-BEG will vermeiden, daß die in § 14 Abs, 8 Satz i BBesG vorgesehene Schlechtere!cllung einer Bcantin gegenüber einen;Beamten bei der Gewährung von Kijid er Zuschlägen den Hentenanspruch der Kinder einer getöteten Verfolgten beeinträchtigt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also, daß die ehelichen Kinder einer Verfolgten denen eines Verfolgten gleichgestellt sind,:Dementsprechend darf eine Entschädigung nicht deshalb versagt werden,, weil , zwar den Vater aber gemäß § 14 Abo, 8 des Besoldungsgesetzes von 16 * Dezember 1927 nicht der Mutter, Kir.d er Zuschläge hätten gewährt werden können*; Pur diese Auslegung des § 5 Abs, 1 dor 1, DV-BEG spricht auch, ;daß die Renten der in § 17 BEG aufgeführten Berechtigten nach den Vorschriften über die Versorgung der Hinterbliebenen eines durch Dienstunfall uns Loben gekommenen Beamten zu * berechnen' lind (§ 18« BEG, §§ Io • bis 12 der 1. DV-BEG), Nach § 144 Abs, 1 ITr, 3 Satz. 1 BBG - ebenso wio nach § 116 DBG - erhalten die ehelichen Kinder eines durch Dicnstunfall ums: Leben gekommenen Beamten stets das volle Uaisengeld, gleichgültig, ob der am Leben gebliebene Elternteil zu ihrem Unterhalt verpflichtet und in der Lage ist,	-	.
Auch aus der vom Landgericht aigcfUhrten Nr, ,65 der zu dem Besoldungsgesetz vom 16, Dezember 1927 .ergangenen Ausführungs-beötirmurgcn(Boßoldungsvorschriften) vom 12, Marz 1928 ~(RBB ij
 19 28» 33) in der ab 1« April "9 4o ge1tend cn Pa s sung (EBB 1940« 139) mit den Änderungen nach den Erlaß vom 8« August 1943 (EBB 1943? 167) und den Verordnungen vom 6o August und 23* Dezember 1953 (BGBl I? 927« 1588) ergibt ' sich nichts gegen don Anspruch des Kltgers« Zwar gehör cn die Aus x ühr un gebest Innungen neben § 14 des Bocoldungs-: : gesotzos vom 16« Dezember 1927 zu dom in § 17 Absc 1 Ziff c 3 BEG bezcichneten? für die Gewährung vo n Kinder- ; zuschlägen anzuwendenden Beemtenrcchto Die Bestinmung der Hiv 65 Abs« 2 Satz 1 der BesoldungsvorSchriften vom 12c Harz 1928 sch vor? daß der Kinder zuschlag nicht oder nur bi3 zur Höhe der tatsächlichen'Auf'Wendungen gewährt wir d? wenn der Beamte seiner Unterhaltspflicht für ein eheliches Kind « P« « nicht oder nur tei lv eise nachkommt„
Sinn dieser Vorschrift war es in erster Linie? dje jenigen Beamten zu treffen? die böswillig, ihre Unterhaltspflicht verletzten? sie war jedoch nicht anzuwenden? wenn aus and er eh Gr Und eil di e Erfüllung d er Dnterlialt spf rihTit unmöglich war (Solch?;; Zicgcla sch ? • •• Kommentar zu dem Roichsbc-soldungsgesetz? bearbeitet von Sülch? roothke- und Racliow,
 Berlin 1938? Ann0 5 zu § 14 Abs, 1 Beso Icungcgccctz und 17r0 65 der Besoldungsvorschriften? So 244s Ambrosius? Be- ; sold ungerecht der Beamten? Düsseldorf. 1954? Am« 7 zu -§ 14‘Abs«. 1 Besoldungsgesetz und 17r« 65 der Bcsoldungsvor-Schriften? So 283)o I7r« 65 Abs0 2 der Becoldungsvor-Schriften wurde allerdings nach den Kriege auch denn cngo->i wandt? ■ wenn der Beamte seinen in den Ostgebieten ^verbliebenen1 Kindern keinen Unterhalt zukommen• lassen;konnte, ; ohne daß ihn daraus ein Vorwurf gemocht werden konnte (Ambrosiu3? ac.O)« Ob diese Auslegung der Vorschrift zu billigen ist? kann uncrörtcrt bleiben« Im vorliegenden;: Entschäd igungsrcchtsstreit ist bei, Prüfung der Präge? m welcher Zeit dem Kläger als Kind	getöteten Vor folgt eh
 Kinderzuschläge gewährt werden konnten? idavon ausz ugcheny daß die Mutter mit ihrem Sohn und ihrem Mann bis zu dessen'
Tod in Deutschland gelebt hätte* der ■■•■Mutter die Erfüllung der Unterhaltspflicht jcdonfalls möglich gewesen wärec Danach hätte der Mutter :für den Kläger der Kindcr-zuschlag nur versagt werden köinicn? wenn cnzunehmon';war<, daß sic böswillig ihre Unterhaltspflicht vornachläs sigt haben würde«, Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte„ Vor-Schriften des Beamten- und, Besoldungsrochts stehen dem Anspruch des Klägers, daher nlcht^ entgegen
2) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck , des § 17 Ab So 1 Ziff o 3 BEG„ Die, Hinterbliebenenrenten' der ehelichen Kinder sind bis zu einer bestimmten Altersgrenze nach Beamten- und Entschädigungsrecht Versorgüngs-leistungon.; die regelmäßig ohne Rücksicht darauf gewährt ; werden, ob und in welcher Hoho der für die 'Gewährung, in Betracht kommende Blterntcil durch den Unterhält des Kindes tatsächlich belastet wird«, Auf die, Entstehungoder^on spä- ; teron Wegfall eines Schadens (§ 9 BEG) kommt es daher in aller Regel nicht an0 Ob dieser Grundsatz auch dann gilt., wenn der verfolgte und zuerst verstorbene Eltorntcil von dom anderen, das gemeinsame Kind alleln betreuenden Eltcrn-teil getrennt lebte« braucht nach denvpestsTeilungen der v Tatsachengorichto hier nicht entschieden zu werden, Es liegt nicht fern, in einem solchen Palle, in dem Unterhalt und Porsononsorgo lange Zeit allein dem überlebenden Ehegatten zur Last fielen, lTr0 65 Abs» ^2 Satz 1 der Besoldungs-Vorschriften sin» gemäß anzuwenden« so daß also; än-.den zuerst
 verstorbenen Ehegatten kein KinderZuschlag zu zahlen gewe-
sen wäre«,
3) Da eine solche Vernachlässigung des Kindes durch sei- 3 nä i Mutter hier nicht in Betracht kommt* steht dem Kläger auch für die Zeit vom Tode seiner fetter bis zu dem Ableben seines Vaters am 25® Oktober l95o ei uo Kapitalcntschädigung zu,	vJ'V:
Das angcfochtonc Urteil muß daher-, auf gehobcn•• nverriäntDa4 fungsgericht hat weder de2i für den Beginn der Kapital ent- 4
'Vf
 schäd igung maßgeblichen Zeitpunkt des Todes der Llutter ,	4
(§ 24 BBGr) noch lo nstige Tatsachen 'fectgestelltp die dem || Hevisionsgericht eine Berechnung der Kapitalentscliädigung ^ gemäß § 25 BEG? § 22 der 1 c DY--BEG ohne weiteres crmög~ licht hätten* Die Sache muß daher zur Ergänzung der Fest- | Stellungen und Berechnung .der KapitalentSchädigung an das *
' '	'	'	-	'	sf*
Berufungsgericht zurückverwicsen wordene
 Die Gerichtsgcbührcn— und Auslägenfreiheit bort^rb auf § 225 Ab So 1 BEGo ‘	*
Ascher
 Baske
4m
Vo Werner
 Maaß
Wilden