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BGH

Gericht: BGH

. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2„Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19- Juli 1957 wird zurückgewie-sen„ Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen«, Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin, die jüdischer Abstammung ist,erhebt gegen das beklagte Land Haftentschädigungsansprüche auf Grund der §§ 43 und 47 BEG« Zur Begründung hat sie 'vorgebracht, sie habe von November 1941 bis November 1942 in dem ‘in Lemberg (Lwow) errichteten Ghetto leben müssen. Sie eei von dort entflohen und habe in Warschau unter menschenunwürdigen Umständen als Polin getarnt gelebte Im März 1943 sei sie verhaftet worden und von der Besatzungsmacht in einem deutschen Gefängnis bis Juli 1943 festgehalten worden« Im Juli 1943 sei sie zunächst in ein Durchgangslager in Warschau-Skarzyszeska und alsdann in das Konzentrationslager Stargard-Ravensbrück gebracht worden« Von Oktober 1943 bis zu dem 5« Mai 1945 habe sie dann bei einem deutschen Bauern in Blumenthal Kreis Uckermende Zwangsarbeit leisten müssen« Bei dem Bauern in Blumenthal habe sie mit anderen von morgens um 5 Uhr bis abends um 10 Uhr arbeiten müssen, sie eei auch von und seinen Angehörigen geschlagen worden» Die Ernährung sei völlig unzureichend gewesen« Als sie einen Blutsturz gehabt habe, habe man keinen Arzt geholt, sondern sie noch furchtbar geschlagen,, Der Sohn des Bauern habe während eines Urlaubs einer der beiden anderen Zwangsarbeiter ohne Grund bis zur Bewußtlosigkeit geschlagena Die Klägerin hat Klage erhoben, da das beklagte Band über ihren Bntschädigungsantrag länger als drei Jahre nicht entschieden habe (§45 BS-EG) unä beantragt, festzustellen? Das Landgericht hat der Klägerin eine HaftentSchädigung für die Zeit vom 15. Für den mit der Klage verfolgten HaftentSchädigungsanspruch sind nach den vom Berufungsgeriöht getroffenen Feststellungen zu dem feil die Voraussetzungen des § 43 BEG zu dem Teil diejenigen des* § 47 aaO gegeben, Die Klägerin hat in dieser. Gründen und der Verhaftung als Polin, sind nicht begründet^ denn die Verhaftung erfolgte r£ch den getroffenen Feststellungen wegen des Verdachts,-, daß die Klägerin Jüdin seio Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9, Januar 1937 - IV ZR 229/56 = NJb RzW 1957, und vom 15. Das illegale Leben in der Folgezeit als Polin ist die Folge dieser Verfolgungsmaßnahmen, sie ist ihr auch adäquat, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 19« Dezember 1956 - IV ZR 229/56 - dargelegt hat. Der Umstand, die Klägerin hätte auch dann Zwangsarbeit leisten müssen, wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre, steht dem Die Revision wendet sich weiter dagegen, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen ausschließlich auf die Angaben der Klägerin in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 2lo Dezember 1955 und vom 12, April 1957 ge-stützt, obwohl.die Klägerin für die tatsächlichen Grundlagen ihres Anspruchs für die Zeit nach dem .15» März 1945 kei-ne weiteren Beweismittel unterbreitet habe. Die Revision übersieht, daß von dem beklagten Land in den TO‘>instanzen Einwendungen gegen die Verwendung der beiden von der Klägerin überreichten eidesstattlichen Versicherungen nicht erhoben worden sind. § 176 BEG steht ebenfalls nicht entgegen, Br legt dem Gericht zwar die Verpflichtung auf, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben«, Daraus folgt aber, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ergibt, nicht, daß die EntSchädigungsgerichte sich nicht mit der Erklärung einer Partei begnügen dürfen, wenn diese ihnen aus zutreffenden Gründen als aus-

Zitierte Normen: § 1 BEG § 286 ZK § 97 ZPO
LandPolinJüdinZeitGrundBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

JSJSLmäi	2515	045
Verkündet
 am 23. April 1958 Schorm? Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen? vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden? Luisenstr. 37?
Beklagten und Revisionsklägers ?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo
m
gegen
 Frau Dota-Casimiera K^P-K^J^geb.
(Canada) ? £	Ave
 Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 hat der IY, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske? Johannsen? Br? v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt%.
. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2„Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19- Juli 1957 wird zurückgewie-sen„ Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen«,
Bas beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin, die jüdischer Abstammung ist,erhebt gegen das beklagte Land Haftentschädigungsansprüche auf Grund der §§ 43 und 47 BEG« Zur Begründung hat sie 'vorgebracht, sie habe von November 1941 bis November 1942 in dem ‘in Lemberg (Lwow) errichteten Ghetto leben müssen. Sie eei von dort entflohen und habe in Warschau unter menschenunwürdigen Umständen als Polin getarnt gelebte Im März 1943 sei sie verhaftet worden und von der Besatzungsmacht in einem deutschen Gefängnis bis Juli 1943 festgehalten worden« Im Juli 1943 sei sie zunächst in ein Durchgangslager in Warschau-Skarzyszeska und alsdann in das Konzentrationslager Stargard-Ravensbrück gebracht worden« Von Oktober 1943 bis zu dem 5« Mai 1945 habe sie dann bei einem deutschen Bauern in Blumenthal Kreis Uckermende Zwangsarbeit leisten müssen«
Seit 1943 habe sie als Polin gelebt« Sie habe sich eine
 Kennkarte aus den Nnmen	verschaffen	können«
dem
 Sie sei unter/verdacht, Jüdin zu sein, im März 1943 ins Gefängnis gebracht worden, da sie aber eine Kennkarte mit .einem polnischen Namen besessen habe, habe man ihr die Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft nicht nachweisen können« Daher sei sie auch in das für Nichtjuden bestimmte Durchgangslager und das ebenfalls für nicht jüdische Häftlinge vorgesehene Konzentrationslager Stargard gekommen« In den beiden I»ag©rn habe sie unter furchtbaren Bedingungen gelebt, die Köpfe seien allen Insassen kahl geschoren worden, man habe diese auch geschlagen und gefoltert»
Bei dem Bauern	in	Blumenthal	habe	sie mit anderen
 von morgens um 5 Uhr bis abends um 10 Uhr arbeiten müssen, sie eei auch von	und	seinen	Angehörigen	geschlagen
 worden» Die Ernährung sei völlig unzureichend gewesen« Als
 sie einen Blutsturz gehabt habe, habe man keinen Arzt geholt, sondern sie noch furchtbar geschlagen,, Der Sohn des Bauern	habe	während	eines	Urlaubs	einer	der beiden
 anderen Zwangsarbeiter ohne Grund bis zur Bewußtlosigkeit geschlagena
 Die Klägerin hat Klage erhoben, da das beklagte Band über ihren Bntschädigungsantrag länger als drei Jahre nicht entschieden habe (§45 BS-EG) unä beantragt,
 festzustellen? daß das beklagte Land .verpflichtet ist, eine HaftentSchädigung fü? die Zeit vom 15. November 1941 bis 15. November 1942 sowie für die Zeit vom 15 0 März 1943 bis 5» Mai 1945?	für insgesamt
37 volle Monate in Höhe von 5.550,- DM zu zahlen-»
Dafi$beklagte Land hat beantragt? die Klage abzuweisen? da die Schäden für die Zeit vor Juli 1943 nicht angemeldet seien und für die spätere Zeit die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht vorlägen* Die Klägerin habe die Nachteile nicht als Jüdin? sondern als Polin erlitten« Ihre Darstellung über ihre .Behandlung bei dem Bauern	sei	offensichtlich übertrieben«	*.	-	‘	4
Das Landgericht hat der Klägerin eine HaftentSchädigung für die Zeit vom 15. November 1941 bis zu dem 15. November 1942 in Hohe von 1800?- DM zuexkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klägerin die beantragte HaftentSchädigung in voller Höhe zugesprochen. Hiergegen richtet sich die im Berufungsurteil zugelassene Revision des beklagten Landes? das mit dem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
 
Die Klägerin hat beantragt, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Ent sehei dungs gründe t
Für den mit der Klage verfolgten HaftentSchädigungsanspruch sind nach den vom Berufungsgeriöht getroffenen Feststellungen zu dem feil die Voraussetzungen des § 43 BEG zu dem Teil diejenigen des* § 47 aaO gegeben, Die Klägerin hat in dieser. Zeit nicht nur in der Illegalität, sondern auch unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken, es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung der Klägerin aus rassische^. Gründen und der Verhaftung als Polin, sind nicht begründet^ denn die Verhaftung erfolgte r£ch den getroffenen Feststellungen wegen des Verdachts,-, daß die Klägerin Jüdin seio Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9, Januar 1937 - IV ZR 229/56 = NJb RzW 1957, und vom 15. November 1957 - IV ZR 255/57 und IV ZR 248/57) sind Juden, die« als Polen getarnt in der Illegalität gelebt haben, berechtigt, Ansprüche aus § 47 BIG geltend zu machen, wenn sie unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt haben«
Daß dieser Zustand mit der Verfolgung in kausalem Zusammenhang steht, kann im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt sein. Die Klägerin war durch Einweisung in das Ghetto Lemberg aus Gründen der Rasse verfolgt. Das illegale Leben in der Folgezeit als Polin ist die Folge dieser Verfolgungsmaßnahmen, sie ist ihr auch adäquat, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 19« Dezember 1956 - IV ZR 229/56 - dargelegt hat. Der Umstand, die Klägerin hätte auch dann Zwangsarbeit leisten müssen, wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre, steht dem
 
nicht entgegen« § 9 Abs«, 5 BEG greift hier nicht durch«, Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23° April 1958 -IV ZR 275/57 Bezug genommen.
Die Revision wendet sich weiter dagegen, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen ausschließlich auf die Angaben der Klägerin in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 2lo Dezember 1955 und vom 12, April 1957 ge-stützt, obwohl.die Klägerin für die tatsächlichen Grundlagen ihres Anspruchs für die Zeit nach dem .15» März 1945 kei-ne weiteren Beweismittel unterbreitet habe. Dieses Verfahren sei mit der Aufklärungspflicht, die dem Berufungsgericht nach § 176 BEG obliege, nicht vereinbar«.
Die Revision übersieht, daß von dem beklagten Land in den TO‘>instanzen Einwendungen gegen die Verwendung der beiden von der Klägerin überreichten eidesstattlichen Versicherungen nicht erhoben worden sind. Außerdem hat das Berufungsgericht eingehend begründet, warum es der Klägerin glaubt. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden, § 286 ZK), der ?aueh im Entschädigungsrechtsstreit sinngemäße Anwendung findet, verwehrt, es dem Gericht nicht, seine Feststellungen auf die bloßen Angaben einer Partei zu stützen, auch wenn sie nicht durch die Ergebnisse einer Beweisaufnahme erhärtet sind (EG in BRR 1928 Hr. 1651). § 176 BEG steht ebenfalls nicht entgegen, Br legt dem Gericht zwar die Verpflichtung auf, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben«, Daraus folgt aber, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ergibt, nicht, daß die EntSchädigungsgerichte sich nicht mit der Erklärung einer Partei begnügen dürfen, wenn diese ihnen aus zutreffenden Gründen als aus-
reichend erscheint, um die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung zu erlangen.
Die Revision muß daher mit den eich aus den §§97 ZPO und 225 Abs* 1 BEG ergebenden Kostenfolgen zurückge-wiesen werden.
Raske
 Ascher
v,Werner
 Wüstenberg
-Johannsen