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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Pro v> Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Die Parteien haben am 6, Mai 1953 vor dem Oberversicherungsamt in Hamburg einen Vergleich geschlossen, nach dem der Kläger mit Wirkung vom 1* Juli 1951 eine Rente wegen einer Erwerbsminderung von 20 v.H, auf Grund der Vorschriften des. 1, an den Kläger eine Verletztenrente auf Grund einer Erwerbsminderung von 30 v.H, nach dem BEG ab 1. 2. dem Kläger ein Pflegegeld von 150/- PM monatlich unter Anrechnung der von der Nord-Westlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft gewährten Pflegezulage ab 17, März 1954 zu zahlen. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Revision greifen jedoch nicht durch, lo Die erste Revisionsrüge geht dahin, daß der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen des erlittenen Gesundheitsschadens entweder auf das BEG oder auf das im Rahmen des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG weiter geltende Landesrecht stützen müsse* Es sei jedoch nicht zulässig, einen Anspruch aus dem Bundesrecht und den. Der Anspruch auf ein Hausgeld hängt gemäß §.36 BEG davon ab, daß der Verfolgte durch das Heilverfahren einen Verdienstausfall erleidet und die ihm verbleibenden Einkünfte weniger als die Rente betragen, die ihm bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr v.H. zu leisten wäre. Ist der Verfolgte zu einer Umschulung für einen anderen Beruf bereit, so können gemäß § 40 BEG Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Umschulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen oder bessern wird. § 558 RVO gewährt die Genossenschaft bei Verletzung Krankenbehandlung, Berufsfürsorge, eine Rente oder Krankengeld, Tagegeld sowie Familiengeld für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, Wenn daher § 228 Abs 2 Satz 2 BEG die Aufrechterhaltung landesrechtlicher Vorschriften insoweit bestimmt, als diese Vorschriften nweitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche” gewähren, so ist diese Norm nicht nur nach ihrem insoweit klaren Wortlaut, sondern vor allem nach ihrem Sinn dahin zu verstehen, daß die Aufrecht erhaltung des Landesrechts für jeden entschädigungsrechtlichen Einzelanspruch in Betracht zu ziehen ist, Ob das Landesrecht weitergehende Ansprüche gewährt, ist daher nicht gemeinsam für alle Ansprüche zu prüfen und zu entscheiden, die aus einer bestimmten Schadensursache herrühren.. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung ist vielmehr der einzelne selbständige Entschädigungsansprüche Das ergibt sich auch daraus, daß eine einheitliche Schadensursache, wie z.B. die Internierung in einem Konzentrationslager Ansprüche verschie- dener Anspruchsgruppen auslösen kann, sowohl solche wegen Freiheitsentziehung als auch solche wegen Ge-sundheitsschädigung oder Schadens im beruflichen Fortkommen» Hier kann es nicht zweifelhaft sein,' daß der Kläger die Ansprüche einer Anspruchsgruppe nach Bundesrecht und die der anderen nach Landesrecht verfolgen kann, je nachdem welche Regelung für ihn günstiger ist Für die Prüfung, ob ein Entschädigungsanspruch nach Landesrecht aufrechterhalten ist, kommt es daher nicht auf die gemeinsame Schadensursache, sondern allein auf den sich aus dieser Ursache ergebenden Entschädigungsanspruch an. 2o Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß das Ham-burgische Landesrecht für den Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes gegenüber den entsprechenden Vorschriften des BEG- die dem Kläger günstigere Regelung enthalte» Diese Rüge wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Revision nach § 222 BE Gr nicht darauf gestützt v/erden kann, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruhe0 Zwar ist es, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom sprüche gewährt und wie hoch diese Ansprüche nach Landesrecht zu bemessen sind» Ob aber ein Entschädigungsanspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht für den Verfolgten günstiger geregelt ist, erfordert nicht nur eine Auslegung landesrechtlicher Normen, sondern macht auch ein Invergleichsetzen dieser Normen mit den entsprechenden Vorschriften der bundesrechtlichen Regelung notwendig» Die Frage, ob § 228 Abs 2 Satz 2 BEG- verletzt worden ist, kann daher nur entschieden werden, wenn auch die vom ob die bundes- oder landesrechtliche Regelung für den Kläger in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit günstiger oder ungünstiger ist» Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt» Wenn es auf Seite 9 der Entscheidungsgründe ausführt? 3» Wenn die Revision weiter darauf hinweist, daß § 558 c RVO keinen selbständigen' Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes gewähre, daß dieser Anspruch vielmehr nur als Teil des Anspruchs auf ’’Pflege" erscheine, und daß daher auch nur der Anspruch auf Heilverfahren nach dem BEG mit dem Pflegeanspruch nach der RVO zur Ermittlung der günstigeren Anspruchsregelung in Vergleich gesetzt werden könne, so wird verkannt, daß in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nur der Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage in Frage steht und daß daher nur der Wert dieses Anspruchs für den Kläger auf Grund der bundesrechtlichen Regelung einerseits und der landesrechtlichen Regelung andererseits verglichen werden kann* Da das BEG einen Anspruch auf Pflegezulage nicht kennt, kann im konkreten Fall Gegenstand des Vergleichs nur das Pflegegeld der RVO nach § 558 c und der Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Pflegekraft nach § 138 Abs 1 BEG sein* Bas Berufungsgericht hat die Rechtslage insoweit auch nicht verkannt und seine Entscheidung nicht, wie die Revision meint, auf die subjektive Auffassung des Klägers gestützt, Es führt vielmehr zunächst aus, es komme darauf an, in welcher Höhe der Kläger Kosten für eine Pflegekraft aufwendec Dieser Ausgangspunkt der Wertung beider Ansprüche läßt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Wenn das Berufungsgericht alsdann fortfährt, wenn der Kläger selbst die landesrechtliche Regelung wähle, so könne ihm unter diesen Umständen nicht entgegengehalten werden, daß sie weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche nicht gewähre, so geht der Sinn der Darlegungen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin, daß das Berufungsgericht dem Kläger im Rahmen der Regelung des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG nicht ein im Gesetz allerdings nicht enthaltenes Wahlrecht zusprechen, sondern daß es nur zu dem Ausdruck bringen wollte, der Kläger stehe im Hinblick auf die für die Annahme einer Hilfs- und Pflegekraft tatsächlich aufzuwendenden Kosten besser da,wenn er die Gewährung einer PflegeZulage auf Grund der landesrechtlichen Regelung wähle. 6, Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die von der Berufsgenossenschaft gezahlte Pflegezulage sei auf die Kosten einer Pflegekraft nicht anzurechnen, Im vorliegenden Palle verlangt der Kläger nicht die Erstattung der Kosten für die Annahme der Pflegekraft auf Grund der Vorschrift des Auf dieser-'Erwägung beruht die Entscheidung des Gerichts über die Frage, welches Recht eine für den Kläger günstigere Anspruchsregelung enthalte, jedoch nicht. 7, Soweit das beklagte Land geltend macht, daß die von der Hora-Westliehen Eisen- und Stahl-BerufsgenosSenschaft gewählte Pflegezulage auf das Pflegegeld von 150,- DM monatlich, zu dessen Zahlung es durch das Urteil des Landgerichts vom 29.

Zitierte Normen: § 228 BEG § 138 BBG § 228 BEG § 138 BBG § 91 ZPO
VorschriftGrundBEGBerufungsgerichtAnspruchPflegezulageKlägerRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB. 500/56
am
 als
der
 Verkündet 22, Febr* 1957' PI Justo Angesto Urkundsbeamter (Geschäftsstelle

03
i
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde Hamburg 1, Altstädterstr, 8 (Amt für .Wiedergutmachung) ?
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
Max H
g e g e n
in	Am	Fl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Pro v> Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom. 20* September 1956 wird zurückgewiesen, Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen-frei
 Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagteo
 Von Rechts wegen
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 Tatbestand^
Der am mmj 1898 geborene Kläger erlitt im Jahre 1914 bei einem Arbeitsunfall eine Augenverletzung, die zu dem Verlust des linken Auges und zur Herabsetzung der Sehkraft auf dem rechten Auge führte. Dieses Leiden hat sich in den letzten zehn Jahren derart verschlimmert; daß der Kläger heute praktisch erblindet ist. Auf Grund der Bescheide der Nord-Westlichen Eisen- und Stahl-Beruf sgenossenschaft, Sektion 4s Hamburg vom 14Juli und 3, November 1954 erhält der Kläger eine Teilrente von 80 v.H. und öine Pflegezulage von 8QS- DM monatlich..
Beide Leistungen werden mit Wirkung vom 17» März 1954 an gewährt„
Die Parteien haben am 6, Mai 1953 vor dem Oberversicherungsamt in Hamburg einen Vergleich geschlossen, nach dem der Kläger mit Wirkung vom 1* Juli 1951 eine Rente wegen einer Erwerbsminderung von 20 v.H, auf Grund der Vorschriften des. Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetzes erhält. Der Kläger hatte zur Begründung dieses besonderen Rentenanspruchs vorgetragen, daß sich sein Augenleiden durch die in den Jahren 1943/44 geleistete Zwangsarbeit, zu der er von den nationalsozialistischen Machthabern wegen seiner Verheiratung mit einer Jüdin herangezogen worden sei? verschlimmert habe. Im Vergleich war als Grund der Rentengewährung !iVerschlimmerung einer vegetativen Regulationsstörung sowie Verschlimmerung eines sekundären grünen Stars rechts” angegeben.
Der Kläger hat, nachdem sein Antrag auf Gewährung einer Rente, einer Kapitalentschädigung und einer Pflegezuläge durch Bescheid der Breien und Hansestadt Hamburg - Sozialbehörde - vom 21, Januar 1955 abgelehnt worden war, Klage erhoben und beantragt?
die Beklagte zu verurteilen,
~ 3 -
1,	an ihn eine Verletztenrente ab 1. November 1953 und eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom L Januar 1950 bis 31- Oktober 1953 für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 v,H, zu zahlens
2,	ihm eine Pflegezulage auf Grund einer Erwerbsminderung von 100 v,H, abzüglich der von der Berufsgenossenschaft bereits gewährten Pflegezulage ab 17, März 1954 zu zahlen,
 Pas Landgericht hat durch Urteil vom 29. Februar 1956 unter Abweisung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung die Beklagte verurteilt,
1,	an den Kläger eine Verletztenrente auf Grund einer Erwerbsminderung von 30 v.H, nach dem BEG ab 1. November 1953 unter Anrechnung der seit diesem Zeit^ punkt gezahlten 20 folgen Sonderhilfsrente zu zahlen/
2.	dem Kläger ein Pflegegeld von 150/- PM monatlich unter Anrechnung der von der Nord-Westlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft gewährten Pflegezulage ab 17, März 1954 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als sie zur Zahlung eines Pflegegeldes verurteilt worden ist. Per Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
 Pas Berufungsgericht hat durch Urteil vom 20, September 1956 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der_ sie beantragt,
 
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage bezüglich des Pflegegeldes abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
 die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Die Revision greift die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Pflegezulage in Höhe von monatlich 150,- DM unter Anrechnung der von der Nord-Westlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft gewährten Pflegezulage an. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Revision greifen jedoch nicht durch,
 lo Die erste Revisionsrüge geht dahin, daß der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen des erlittenen Gesundheitsschadens entweder auf das BEG oder auf das im Rahmen des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG weiter geltende Landesrecht stützen müsse* Es sei jedoch nicht zulässig, einen Anspruch aus dem Bundesrecht und den. anderen aus dem aufrechterhaltenen Landesrecht herzuleiten. Verlange also der Kläger eine Gesundheitsschadensrente nach den Vorschriften des BEG, so könne er seinen Anspruch auf Leistung einer Pflegezulage nicht aus den Bestimmungen des Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetzes herleiten; vielmehr sei dieser Anspruch nur in dem Umfang berechtigt, als er sich aus den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten, nach denen sich gemäß § 30 Abs 1 BEG der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 29 Ziff 1 BEG) richte, ergebec
 Diese Auffassung ist rechtsirrigo Nach § 28 Abs 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder in seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist! Welche Entschädi-
gungsansprüche dem Verfolgten zustehen, wenn der Schadenstatbestand des § 28 Abs 1 Satz 1 BEG- erfüllt ist, ist in § 29 BEG bestimmt. Danach werden als Entschädigung geleistet; Heilverfahren, Rente, Kapitalentschädigung, Hausgeld, Umschulungsbeihilfe und Versorgung der Hinterbliebenen. Der Verfolgte hat jedoch nicht in jedem Falle einer Gesundheitsschädigung Anspruch auf alle in § 29 BEG normierten Entschädigungsleistungen, Vielmehr hängen diese Leistungen von bestimmten in den §§ 31 ff BEG umschriebenen Voraussetzungen ab. So steht insbesondere der Rentenanspruch dem Verfolgten nach § 31 Abs 1 BEG nur im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. zu. Der Anspruch auf ein Hausgeld hängt gemäß §.36 BEG davon ab, daß der Verfolgte durch das Heilverfahren einen Verdienstausfall erleidet und die ihm verbleibenden Einkünfte weniger als die Rente betragen, die ihm bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr v.H. zu leisten wäre. Ist der Verfolgte zu einer Umschulung für einen anderen Beruf bereit, so können gemäß § 40 BEG Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Umschulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen oder bessern wird. Der Anspruch auf ein Heilverfahren erfordert wiederum nicht, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. geführt hat. Erforderlich ist nur, daß das Heilverfahren zur Beseitigung des Schadens oder, wenn dieses nicht möglich ist, wenigstens zur Minderung oder Linderung des Schadens oder zur Verhütung weiterer Schäden oder von Rückfällen notwendig und angemessen ist. Hieraus ergibt sich, daß die im Falle einer Gesundheitsschädigung zu gewährenden verschiedenen Entschädigungsleistungen des § 29 BEG unabhängig und selbständig nebeneinander stehen.
Jeder Anspruch hängt von bestimmten im Gesetz normierten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ab. Der gleiche selbständige Charakter kommt auch den auf Grund Landesrechts zu gewährenden Entsdhädiguhgeleis.tungen zu, Nach § 1 des Hamburgischen Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 24, Mai 1948 (Hambo GV0B1 1948, 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 13, November 1951 (Hamb, GVOB1 1951? 205) erhalten die, Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach den Vorschriften dieses Gesetzes wegen der an Leib oder Leben erlittenen Schäden eine Sonderhilfe,
 Diese bestimmt sich nach den Grundsätzen über Versicherungsschutz, der nach dem Dritten Buche der Reichsversicherungs-Ordnung den auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gegen Arbeitsunfall versicherten Beschäftigten gewährt wird.-Nach § 558 RVO gewährt die Genossenschaft bei Verletzung Krankenbehandlung, Berufsfürsorge, eine Rente oder Krankengeld, Tagegeld sowie Familiengeld für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit,
 Wenn daher § 228 Abs 2 Satz 2 BEG die Aufrechterhaltung landesrechtlicher Vorschriften insoweit bestimmt, als diese Vorschriften nweitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche” gewähren, so ist diese Norm nicht nur nach ihrem insoweit klaren Wortlaut, sondern vor allem nach ihrem Sinn dahin zu verstehen, daß die Aufrecht erhaltung des Landesrechts für jeden entschädigungsrechtlichen Einzelanspruch in Betracht zu ziehen ist,
 Ob das Landesrecht weitergehende Ansprüche gewährt, ist daher nicht gemeinsam für alle Ansprüche zu prüfen und zu entscheiden, die aus einer bestimmten Schadensursache herrühren.. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung ist vielmehr der einzelne selbständige Entschädigungsansprüche Das ergibt sich auch daraus, daß eine einheitliche Schadensursache, wie z.B. die Internierung in einem Konzentrationslager Ansprüche verschie-
dener Anspruchsgruppen auslösen kann, sowohl solche wegen Freiheitsentziehung als auch solche wegen Ge-sundheitsschädigung oder Schadens im beruflichen Fortkommen» Hier kann es nicht zweifelhaft sein,' daß der Kläger die Ansprüche einer Anspruchsgruppe nach Bundesrecht und die der anderen nach Landesrecht verfolgen kann, je nachdem welche Regelung für ihn günstiger ist
 Für die Prüfung, ob ein Entschädigungsanspruch nach Landesrecht aufrechterhalten ist, kommt es daher nicht auf die gemeinsame Schadensursache, sondern allein auf den sich aus dieser Ursache ergebenden Entschädigungsanspruch an.
2o Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß das Ham-burgische Landesrecht für den Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes gegenüber den entsprechenden Vorschriften des BEG- die dem Kläger günstigere Regelung enthalte» Diese Rüge wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Revision nach § 222 BE Gr nicht darauf gestützt v/erden kann, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruhe0 Zwar ist
 es, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom
10o Oktober 1956 - IV ZB 149/56 -, abgedruckt in RzW
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1956, 369 j ausgeführt hat, eine Frage des Landesrechts, ob Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche An-
sprüche gewährt und wie hoch diese Ansprüche nach Landesrecht zu bemessen sind» Ob aber ein Entschädigungsanspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht für den Verfolgten günstiger geregelt ist, erfordert nicht nur eine Auslegung landesrechtlicher Normen, sondern macht auch ein Invergleichsetzen dieser Normen mit den entsprechenden Vorschriften der bundesrechtlichen Regelung notwendig» Die Frage, ob § 228 Abs 2 Satz 2 BEG- verletzt worden ist, kann daher nur entschieden werden, wenn auch die vom
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Berufungsgericht festgestellte Tragweite der landesrechtlichen Regelung in den Kreis der Prüfung einbezogen wird. Daß das Berufungsgericht bei dieser Prüfung einem Rechtsirrtum erlegen wäre, ist nicht ersichtlich. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin? daß der Vergleich der im Bundesund im Landesrecht getroffenen Regelung nicht abstrakt? sondern nur konkret vorgenommen werden könne» Denn die gesetzlichen Regelungen überschneiden sich? wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt? vielfach so sehr? daß eine im Abstrakten haftende Prüfung oft nicht zu einem sicheren Ergebnis führen kann? welche Regelung die günstigere ist» Im vorliegenden Fall kommt hinzu? daß nur das Landesrecht gemäß § 1 des Sonderhilfsrentengesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die Gewährung einer PflegeZulage kennt? während nach den gemäß § 30 Abs 1 BEG für das Heilverfahren geltenden Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten nur die Kosten einer angemessenen Pflegekraft zu erstatten sind (§ 138 BEG). Es ist daher zu prüfen? ob die bundes- oder landesrechtliche Regelung für den Kläger in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit günstiger oder ungünstiger ist» Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt» Wenn es auf Seite 9 der Entscheidungsgründe ausführt? es lasse sich nicht allgemein sagen, welche Regelung für den Kläger günstiger sei? beide Möglichkeiten übersehnittensich derart? daß jede von ihnen gegenüber der anderen für den Kläger einen weitergehenden Anspruch bedeuten könne, es komme darauf an? in welcher Hohe der Kläger Kosten für eine Pflegekraft aufwende? so ergibt sich hieraus? daß das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht auf die abstrakte gesetzliche Regelung, sondern auf ihre Auswirkung für den Kläger abgestellt hat»
 
3» Wenn die Revision weiter darauf hinweist, daß § 558 c RVO keinen selbständigen' Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes gewähre, daß dieser Anspruch vielmehr nur als Teil des Anspruchs auf ’’Pflege" erscheine, und daß daher auch nur der Anspruch auf Heilverfahren nach dem BEG mit dem Pflegeanspruch nach der RVO zur Ermittlung der günstigeren Anspruchsregelung in Vergleich gesetzt werden könne, so wird verkannt, daß in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nur der Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage in Frage steht und daß daher nur der Wert dieses Anspruchs für den Kläger auf Grund der bundesrechtlichen Regelung einerseits und der landesrechtlichen Regelung andererseits verglichen werden kann* Da das BEG einen Anspruch auf Pflegezulage nicht kennt, kann im konkreten Fall Gegenstand des Vergleichs nur das Pflegegeld der RVO nach § 558 c und der Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Pflegekraft nach § 138 Abs 1 BEG sein*
4« Richtig ist, daß es auf die Meinung des Klägers über die günstigere Anspruchsregelung nicht ankommt r Die Entseheidung ist vielmehr nach objektiven Wertmaß-stäben zu treffen. Bas Berufungsgericht hat die Rechtslage insoweit auch nicht verkannt und seine Entscheidung nicht, wie die Revision meint, auf die subjektive Auffassung des Klägers gestützt, Es führt vielmehr zunächst aus, es komme darauf an, in welcher Höhe der Kläger Kosten für eine Pflegekraft aufwendec Dieser Ausgangspunkt der Wertung beider Ansprüche läßt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Da die Vorschrift des § 138 BBG auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten einer angenommenen Pflegekraft abstellt, ist die Höhe dieser Kosten in der Tat mit der Pflegezulage nach § 558 c RVO zu vergleichen. Wenn das Berufungsgericht alsdann fortfährt, wenn der Kläger selbst die landesrechtliche Regelung wähle, so
 könne ihm unter diesen Umständen nicht entgegengehalten werden, daß sie weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche nicht gewähre, so geht der Sinn der Darlegungen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin, daß das Berufungsgericht dem Kläger im Rahmen der Regelung des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG nicht ein im Gesetz allerdings nicht enthaltenes Wahlrecht zusprechen, sondern daß es nur zu dem Ausdruck bringen wollte, der Kläger stehe im Hinblick auf die für die Annahme einer Hilfs- und Pflegekraft tatsächlich aufzuwendenden Kosten besser da,wenn er die Gewährung einer PflegeZulage auf Grund der landesrechtlichen Regelung wähle. Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
5» Für die Höhe der Pflegezulage gilt ausschließlich die landesrechtliche Regelung. Wenn die Revision insoweit rügt, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob die Pflege nur wegen der Verschlimmerung des Augenleidens erforderlich geworden sei, oder ob sie nicht vielmehr wenigstens teilweise schon wegen des Krankheitszustandes erforderlich sein würde, wie er ohne diese Verschlimmerung bestanden hätte, so greift sie hiermit die Auslegung der landesrechtlichen Regelung durch das Berufungsgericht an. Hiermit kann sie jedoch nach § 222 BEG im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Aus dem gleichen Grunde kann die Revision auch nicht geltend machen, daß auch dann, wenn man annehmen wolle, daß nur die Verschlimmerung des Leidens die Pflege notwendig mache, die Entschädigungsleistung zwischen der Beklagten und der Nord-Westlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft aufgeteilt werden müßte. Auch diese Rüge betrifft die Feststellung der AnSpruchshöhe, die allein auf der landesrechtlichen Regelung beruht.
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6,	Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die von der Berufsgenossenschaft gezahlte Pflegezulage sei auf die Kosten einer Pflegekraft nicht anzurechnen, Im vorliegenden Palle verlangt der Kläger nicht die Erstattung der Kosten für die Annahme der Pflegekraft auf Grund der Vorschrift des
§ 138 BBG, sondern die Gewährung einer Pflegezulage nach § 538 c RVOo Zu der Frage der Anrechnung hat sich das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe auch allein zur Begründung seiner Auffassung berufen, daß sich die Ansprüche in mehrfacher Beziehung voneinander unterschieden. Auf dieser-'Erwägung beruht die Entscheidung des Gerichts über die Frage, welches Recht eine für den Kläger günstigere Anspruchsregelung enthalte, jedoch nicht.
7,	Soweit das beklagte Land geltend macht, daß die von der Hora-Westliehen Eisen- und Stahl-BerufsgenosSenschaft gewählte Pflegezulage auf das Pflegegeld von 150,- DM monatlich, zu dessen Zahlung es durch das Urteil des Landgerichts vom 29. Februar 1956 verurteilt worden sei, angerechnet werden müsse, ist dem Verlangen in dem genannten Urteil bereits entsprochen worden» Ob darüber hinaus das Pflegegeld auf die Rente des Klägers gemäß
§ 5 Abs 2 des Sonderhilfsrentengesetzes anzurechnen ist, unterliegt nicht der Entscheidung des Revisionsgerichts, da es sich insoweit um die Anwendung und Auslegung einer landesrechtlichen Bestimmung handelt»
 
Nach, alledem war die Revision der Beklagten mit ßer Kostenfolge aus § 91 ZPO und § 225 BEG- zurückzuweisen.
Schmidt	Johannsen	v. Werner	Wüstenberg Wilden