den Beschluß des Landesausschusses hat der Kläger Klage beim Landes Verwaltungsgericht erhoben» Liese Klage ist nach Inkrafttreten des BEG an das Landgericht abgegeben wordene Las Landgericht hat die Beschlüsse des Landesausschusses aufgehoben und ausgesprochen, daß die frü-heren Bescheide des Sonderhilfsausschusses fortbeste-hen. September 1955 - IV ZR 144/55 - ausgesprochen, daß es sich »bei der Bestimmung des § 21 SHG ihrem Wesen nach um eine verfahrensrechtliche Vorschrift nämlich eine solche über die Wiederaufnahme eines rechts kräftig abgeschlossenen Verfahrens handele, daß diese Bestimmung mit dem„Inkrafttreten des BEG aufgehoben sei und an ihre Stelle die Vorschriften des BEG getreten seien, die einen Widerruf oder eine Anfechtung nicht in dem Umfange kennen, wie ihn der § 21 SHG zugelassen habe, Ler Senat war damit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Rechtswirksamkeit der auf Grund des § 21 SHG erfolgten Anfechtungen, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG noch nicht rechtskräftig entschieden war, nicht gefolgt. Trotz dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht bei seiner bisherigen Ansicht verblieben« daß derartige Anfechtungen mit dem Inkrafttreten des BEG ihre Wirkung nicht verloren hätten« die auf Grund dieser Bestimmung wieder anhängig gewordenen Verfahren seien fortzusetzen und es wäre in ihnen die Berechtigung der gestellten Entschädigungsansprüche im vollen Umfange zu prüfen« Bas Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit * daß mit der Schaffung des neuen § 21 durch die Novelle vom la Juni 1952 (GVB1 S 25) die Rechtskraft aller Entscheidungen der Sonderhilfsausschüsse schlechthin bis sum 31» Bezember 1952 beseitigt worden sei« Im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung - abgedruckt in NJW 1955 S 871 -• (vgl insbes die Ausführungen zu B 1 d u, f und 3' will somit das Berufungsgericht in einem Verfahren nach § 21 SHG nicht den Fall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens« sondern eine - wohl rückwirkende - Verlängerung einer Rechtsmittelfrist für Verfahren erblicken, in denen vor dem Inkrafttreten des § 21, dem 17. Mai 1952, eine Entscheidung ergangen istc Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden« Bies hat der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 280 Januar 1956 - IV ZR 217/55 ausgesprochen und hierbei zu den Gründen des hier vorliegenden Urteils folgendes ausgeführt« Aufl zu § 154 II S 726 § BGHZ 1, 153 f /1567s ferner auch § 20 EGZPO, der gegen End urteile, die vor dem Inkrafttreten der ZPO Rechtskraft erlangt hatten, auch nur ein Wiederaufnahmeverfahren (Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage) vorsah» Per Gesetzgeber des § 21 SHG hat auch ersichtlich mit dieser Bestimmung, soweit sie sich auf bereits getroffene Entscheidungen bezieht, nicht die Prist zur Einlegung eines Rechtsmittels verlängern wollen» Penn sonst hätte es nahegelegen, nicht von einer Anfechtung, sondern entsprechend dem § 16 Abs 2 SHG n*F<> von der Einlegung der Beschwerde und der Verlängerung der Beschwerdefrist zu sprechen und die Anfechtung ebenso wie die Beschwerde des § 16 zu regeln» Paß dem § 21 eine aus dem bisherigen § 24 übernommene Bestimmung (.jetzt § 22) über die Wiederaufnahme eines Verfahrens aus Gründen des § 580 ZPO folgt, zwingt nicht zu der Annahme, daß nur § 22 SHG n»Pp Bestimmungen über die v/ieder auf nähme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren enthält und § 21 nicht eine besondere, bis zu dem 31oPezem-ber 1952 befristete Wiederaufnahme regelt«. daß § 104 Abs 1 Satz 2 BEG sogar für die verfahrensmäßige Behandlung aufrechterhaltener landesrechtlicher Entschädigungsansprüche die Anwendung der Vorschriften des BEG vorschreibt, muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß das BEG die gleichen Entschädigungsansprüche verfahrensrechtlich verschieden behandelt haben will je nachdem, ob diese Ansprüche bei einem Gericht anhängig waren* das auch nach dem BEG zuständig ist oder bei dem dies nicht der Fall ist, und daß gerade ein nach den bisherigen landesrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht zuständiges Gericht landesrechtliche Verfahrensvorschriften anwenden solle Richtig ist, daß entsprechend dem § 98 Abs 3 BEG in Verbindung mit §§ 578 f ZK) ein Wiederaufnahmeverfahren möglich ist und daß für dieses eine rechtskräftige Entscheidung Brozeßvoraussetzung ist. Daraus folgt aber nur, daß die Frage, ob eine vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidung rechtskräftig ist, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, nicht jedoch, daß etwa die Zulässigkeit und Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens sich nach früheren landesrechtlichen, inzwischen aber aufgehobenen, Vorschriften zu richten hat® Denn durch die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung noch nicht beseitigt« Die Anfechtung in einem Wiederaufnahmeverfahren hat vielmehr keinen Suspensiveffekt, die Rechtskraft der früheren Entscheidung wird vielmehr erst dann aufgehoben, wenn das Wiederaufnahmeverfahren Erfolg hat (vgl auch Rosenberg zu § 154 IV S 727)• Schließlich würde auch.die Erwägung, daß es sich bei dem § 21 SHG um eine materiell-rechtliche Vorschrift des öffentlichen Hechts handeln könne, nicht zu einem anderen Ergebnis führena Denn eine Anfechtung würde zu einer Beseitigung des Entschädigungsanspruchs erst in dem Augenblick führen können, in dem über diese Anfechtung rechtskräftig entschieden ist (vgl Hosenberg aaO sowie § 51 BrMilRegVO 165 und BGHZ 17, 84 f), Bis zu diesem Zeitpunkt hat daher die Anfechtung lediglich verfahrensrecht-l:.che Bedeutung, so daß eine Änderung der verfahrensrechtlichen Bestimmung, wie sie durch § 104 BEG - im Gegensatz ZaBo zu § 18 EGZPO - erfolgt ist, auch für die Anfechtung Gültigkeit besitzt * Wenn der Beklagte demgegenüber meint, daß die Klage gegen die Entscheidung des Landesausschusses kein Rechtsmittel darstelle, so ist dies abgesehen von der Bestimmung des § 94 Abs 1 Buchstabe f BEG nicht entscheidend-* Denn auch wenn man sie nur als einen Hechtsbehelf ansieht, wie dies Becker-Huber-Küster in Anm 8 zu § 94 BEG S 753 annehmen, so hat die Ergreifung eines solchen Hechtsbehelfs zur Eolge, daß zu prüfen ist, ob die im Augenblick der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung geltenden Bestimmungen diese noch zulassen, und daß, falls dies zu verneinen ist, die Anfechtung hinfällig wird, auch wenn sie vielleicht nach den bisher geltenden Vorschriften zulässig war* rechtskräftig gewordenen Entscheidung nicht die Einlegung eines Rechtsmittels erblickt werdens dessen Zulässigkeit nach dem Inkrafttreten des BEG entsprechend dessen § 108 Abs 2 Satz 1 nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen wäre*, Pie Zulässigkeit und der Umfang einer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anfechtung hat sich vielmehr vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des BÄG an ausschließlich nach dessen Bestimmungen (§§ 95? Da Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der früheren Verfahren nach den oben angeführten Bestimmungen von den Vordergerichten nicht festgestellt worden sind* war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, und zwar, da der Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war, durch Versäuranisurteil mit.:der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEG zurückzuweisen.
2508 007 IV ZB 300/55 Verkündet am 4* April 1956 Justizangest» als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Versäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Oa des Arbeiters Adolf U Krs„ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten. • Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4® April 1956 unter Mitwirkung des• Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br„Kregel Dr0voWerner und WUstenberg durch Versäumnisurteil für Recht erkanntg Bas Urteil des 2® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle, an Verkündungs Statt zugestellt am 21„ Juli 1955? wird aufgehobene Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der EntSchädigungskammer des Landgerichts in Stade vom 16„ Bezember 1954 wird zurück-gewiesene Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen» Im übrigen sind die Verfahren gebühren- • und auslagenfrei c Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar» Von Rechts wegen 2 I Tatbestands Der im Jahre 1888 geborene Kläger ist im Jahre 1932 Mitglied der SPD gewordene Er ist durch Urteil des Sondergerichts in HgM| vom 27* Dezember 1935 auf Grund des Heimtückegesetzes mit 8 Monaten Gefängnis bestraft worden. Nach den Behauptungen des Klägers liegen der Bestrafung Äußerungen zugrunde* die er auf Grund seiner politischen Überzeugung getan haben will* Der Kläger ist in der Zeit srom 23« November 1935 bis 23« Juli 1936 in Haft gewesen und will während dieser Zeit mißhandelt worden sein. Die gegen den Kläger festgesetzte Strafe ist auf Grund des Hamourgischen Justizerlasses Nr 1 vom 2* Oktober 1945 getilgt worden. Der Kläger hat beantragt* ihm eine Haftentschädigung und eine Geschädigtenrente zu gewähren. Durch rechtskräftige Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses vom 9. Februar 1950 und 12* August 1950 sind ihm eine Geschädigtenrente entsprechend einer Erwerbsminderung von 30 i* und einem Alter über 60 Jahren in Höhe von 157,50 DM monatlich und eine HaftentSchädigung in Höhe von 1.200,-DM bewilligt worden* Am 6o November 1952 hat der Beauftragte des öffentlichen Interesses beim Niedersächsischen Landesausschuß die Bescheide des Sonderhilfsausschusses auf Grund des § 21 des Nds Personenschadengesetzes (SHG) in der Fassung vom 16, Mai 1952 (GVB1 S 30) und auf Grund des § 7 des Nds Haftentschädigungsgesetzes (HEG) in der Fassung vom 16* Mai 1952 (GVB1 S 33) angefochten» Der Landesausschuß hat daraufhin die Bescheide aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung an den Sonderhilfsausschuß zurUckverwiesen* Gegen den Beschluß des Landesausschusses hat der Kläger Klage beim Landes Verwaltungsgericht erhoben» Liese Klage ist nach Inkrafttreten des BEG an das Landgericht abgegeben wordene Las Landgericht hat die Beschlüsse des Landesausschusses aufgehoben und ausgesprochen, daß die frü-heren Bescheide des Sonderhilfsausschusses fortbeste-hen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ler Beklagte war trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten. Entscheidungsgründe g Lern Anträge des Klägers mußte entsprochen werden. Ler erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1955 (NJW RzW 1955, 255^) sowie in seiner-Entscheidung vom 24. September 1955 - IV ZR 144/55 - ausgesprochen, daß es sich »bei der Bestimmung des § 21 SHG ihrem Wesen nach um eine verfahrensrechtliche Vorschrift nämlich eine solche über die Wiederaufnahme eines rechts kräftig abgeschlossenen Verfahrens handele, daß diese Bestimmung mit dem„Inkrafttreten des BEG aufgehoben sei und an ihre Stelle die Vorschriften des BEG getreten seien, die einen Widerruf oder eine Anfechtung nicht in dem Umfange kennen, wie ihn der § 21 SHG zugelassen habe, Ler Senat war damit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Rechtswirksamkeit der auf Grund des § 21 SHG erfolgten Anfechtungen, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG noch nicht rechtskräftig entschieden war, nicht gefolgt. 4 • * 4 ~ Trotz dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht bei seiner bisherigen Ansicht verblieben« daß derartige Anfechtungen mit dem Inkrafttreten des BEG ihre Wirkung nicht verloren hätten« die auf Grund dieser Bestimmung wieder anhängig gewordenen Verfahren seien fortzusetzen und es wäre in ihnen die Berechtigung der gestellten Entschädigungsansprüche im vollen Umfange zu prüfen« Bas Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit * daß mit der Schaffung des neuen § 21 durch die Novelle vom la Juni 1952 (GVB1 S 25) die Rechtskraft aller Entscheidungen der Sonderhilfsausschüsse schlechthin bis sum 31» Bezember 1952 beseitigt worden sei« Im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung - abgedruckt in NJW 1955 S 871 -• (vgl insbes die Ausführungen zu B 1 d u, f und 3' will somit das Berufungsgericht in einem Verfahren nach § 21 SHG nicht den Fall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens« sondern eine - wohl rückwirkende - Verlängerung einer Rechtsmittelfrist für Verfahren erblicken, in denen vor dem Inkrafttreten des § 21, dem 17. Mai 1952, eine Entscheidung ergangen istc Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden« Bies hat der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 280 Januar 1956 - IV ZR 217/55 ausgesprochen und hierbei zu den Gründen des hier vorliegenden Urteils folgendes ausgeführt« Zunächst ist es ungewöhnlich, Rechtsmittelfristen für Verfahren neu festzusetzen, die - zu einem erheblichen Teil schon Jahre lang - nach dent bisher für sie geltenden Verfahrensvorschriften rechtskräftig abgeschlossen sind-. 5 - Sodann läßt sich dies auch nicht ohne weiteres dem Wortlaut des § 21 SHG entnehmen« Dieser besagt in seinem Absatz 1 folgendes: Entscheidungen der Sonderhilfsausschüsse und des Landesausschusses, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, können von den Geschädigten und dem Beauftragten des öffentlichen Interesses beim Landesausschuß für Soforthilfesachen bis zu dem 31o Dezember 1952 angefochten werden» In dem Soforthilfegesetz a«F. war in § 22 die Bestimmung getroffen, daß gegen Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses binnen Monatsfrist von der Zustellung ab Beschwerde erhoben werden konnte, über die der Beschwerdeausschuß für Sonderhilfssachen - grundsätzlich endgültig zu entscheiden hatte. In der neuen Passung des SHG wurde diese Bestimmung gestrichen und die alte Bestimmung des § 9. demzufolge über die Sonderhilfe unter Ausschluß der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit Sonderhilfsausschüsse (Kreis- und Beschwerdeausschüsse) zu entscheiden hatten, dahin geändert, daß über die Sonderhilfe Sonderhilfsausschüsse und ein Landesausschuß entschieden. Es liegt daher zunächst nahe, in dem § 21 SHG nur eine Übergangsbestimmung für bei seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beendete.: Verfahren zu sehen«. Soweit diese Bestimmung aber sich auf bereits bei ihrem Inkrafttreten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, kann in ihr nur eine Bestimmung über die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens erblickt werden? denn sie bezweckt dasselbe, was mit einem Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden soll, nämlich die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung mit rückwirkender Kraft und die Neuentscheidung des Hechtsstreits (vgl Hosenberg 6. Aufl zu § 154 II S 726 § BGHZ 1, 153 f /1567s ferner auch § 20 EGZPO, der gegen End urteile, die vor dem Inkrafttreten der ZPO Rechtskraft erlangt hatten, auch nur ein Wiederaufnahmeverfahren (Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage) vorsah» Per Gesetzgeber des § 21 SHG hat auch ersichtlich mit dieser Bestimmung, soweit sie sich auf bereits getroffene Entscheidungen bezieht, nicht die Prist zur Einlegung eines Rechtsmittels verlängern wollen» Penn sonst hätte es nahegelegen, nicht von einer Anfechtung, sondern entsprechend dem § 16 Abs 2 SHG n*F<> von der Einlegung der Beschwerde und der Verlängerung der Beschwerdefrist zu sprechen und die Anfechtung ebenso wie die Beschwerde des § 16 zu regeln» Paß dem § 21 eine aus dem bisherigen § 24 übernommene Bestimmung (.jetzt § 22) über die Wiederaufnahme eines Verfahrens aus Gründen des § 580 ZPO folgt, zwingt nicht zu der Annahme, daß nur § 22 SHG n»Pp Bestimmungen über die v/ieder auf nähme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren enthält und § 21 nicht eine besondere, bis zu dem 31oPezem-ber 1952 befristete Wiederaufnahme regelt«. Auch die sonstigen Bedenken, auf die das Berufungsgericht gegenüber der Entscheidung des erkennenden Senats in seinem neuen Urteil hinweist, sind nicht begründet» Wenn.§ 108 Abs 1 BEG in den zu b geregelten Fällen nicht besonders erwähnt, daß das Gericht, an das nach Inkrafttreten des BEG ein anhängiges Verfahren abzugeben ist, auf Grund des BEG zu entscheiden hat, wie dies in den zu a geregelten Fällen bestimmt wird, so läßt sich hieraus nicht schließen, daß etwa in den Fällen zu b das Verfahren noch nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen sei«. Abgesehen davon. daß § 104 Abs 1 Satz 2 BEG sogar für die verfahrensmäßige Behandlung aufrechterhaltener landesrechtlicher Entschädigungsansprüche die Anwendung der Vorschriften des BEG vorschreibt, muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß das BEG die gleichen Entschädigungsansprüche verfahrensrechtlich verschieden behandelt haben will je nachdem, ob diese Ansprüche bei einem Gericht anhängig waren* das auch nach dem BEG zuständig ist oder bei dem dies nicht der Fall ist, und daß gerade ein nach den bisherigen landesrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht zuständiges Gericht landesrechtliche Verfahrensvorschriften anwenden solle Richtig ist, daß entsprechend dem § 98 Abs 3 BEG in Verbindung mit §§ 578 f ZK) ein Wiederaufnahmeverfahren möglich ist und daß für dieses eine rechtskräftige Entscheidung Brozeßvoraussetzung ist. Daraus folgt aber nur, daß die Frage, ob eine vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidung rechtskräftig ist, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, nicht jedoch, daß etwa die Zulässigkeit und Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens sich nach früheren landesrechtlichen, inzwischen aber aufgehobenen, Vorschriften zu richten hat® Denn durch die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung noch nicht beseitigt« Die Anfechtung in einem Wiederaufnahmeverfahren hat vielmehr keinen Suspensiveffekt, die Rechtskraft der früheren Entscheidung wird vielmehr erst dann aufgehoben, wenn das Wiederaufnahmeverfahren Erfolg hat (vgl auch Rosenberg zu § 154 IV S 727)• Unerheblich ist auch, ob das BEG die Rechtswirk- 8 S.' • samkeit von Verwaltungsakten, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, unberührt lassen will. Denn selbst wenn die Anfechtung eines rechtskräftigen Sonderhilfsbescheides nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften verfahrensrechtlich zulässig war, so hindert dies nicht, daß durch neue gesetzliche Vorschriften eine derartige Anfechtung gegenstandslos wird« Schließlich würde auch.die Erwägung, daß es sich bei dem § 21 SHG um eine materiell-rechtliche Vorschrift des öffentlichen Hechts handeln könne, nicht zu einem anderen Ergebnis führena Denn eine Anfechtung würde zu einer Beseitigung des Entschädigungsanspruchs erst in dem Augenblick führen können, in dem über diese Anfechtung rechtskräftig entschieden ist (vgl Hosenberg aaO sowie § 51 BrMilRegVO 165 und BGHZ 17, 84 f), Bis zu diesem Zeitpunkt hat daher die Anfechtung lediglich verfahrensrecht-l:.che Bedeutung, so daß eine Änderung der verfahrensrechtlichen Bestimmung, wie sie durch § 104 BEG - im Gegensatz ZaBo zu § 18 EGZPO - erfolgt ist, auch für die Anfechtung Gültigkeit besitzt * Wenn der Beklagte demgegenüber meint, daß die Klage gegen die Entscheidung des Landesausschusses kein Rechtsmittel darstelle, so ist dies abgesehen von der Bestimmung des § 94 Abs 1 Buchstabe f BEG nicht entscheidend-* Denn auch wenn man sie nur als einen Hechtsbehelf ansieht, wie dies Becker-Huber-Küster in Anm 8 zu § 94 BEG S 753 annehmen, so hat die Ergreifung eines solchen Hechtsbehelfs zur Eolge, daß zu prüfen ist, ob die im Augenblick der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung geltenden Bestimmungen diese noch zulassen, und daß, falls dies zu verneinen ist, die Anfechtung hinfällig wird, auch wenn sie vielleicht nach den bisher geltenden Vorschriften zulässig war* - 9 ~ aus allen diesen Gründen kann daher in einer Anfechtung einer vor Inkrafttreten des § 21 SHG n,F. rechtskräftig gewordenen Entscheidung nicht die Einlegung eines Rechtsmittels erblickt werdens dessen Zulässigkeit nach dem Inkrafttreten des BEG entsprechend dessen § 108 Abs 2 Satz 1 nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen wäre*, Pie Zulässigkeit und der Umfang einer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anfechtung hat sich vielmehr vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des BÄG an ausschließlich nach dessen Bestimmungen (§§ 95? 96 sowie § 98 Abs 3 m Verbindung mit §§ 578 f ZPO) zu richten* Diese sehen aber eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen rechtlich unzutreffender Beurteilung nicht vor«, Diese Erwägungen müssen auch für die Anfechtung des Bescheides über die dem Kläger zugesprochene Haftentschädigung gelten, da.für diese Anfechtung nach § 7 Abs 2 SHG die Verfahrensvorschriften des SHG und somit dessen § 21 entsprechend Anwendung zu finden haben„ Da Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der früheren Verfahren nach den oben angeführten Bestimmungen von den Vordergerichten nicht festgestellt worden sind* war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, und zwar, da der Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war, durch Versäuranisurteil mit.:der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEG zurückzuweisen. Gemäß § 708 Ziff 3 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Schmidt Ascher Kregel v0Werner Wiistenberg