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BGH · IV ZR 299/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 299/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Er erstrebt aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Rentenrückstandes von 13.500 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß sie verpflichtet ist, ihm ab 1. Januar 1982 wurde der Kläger von einem Versicherungsagenten der Beklagten aufgesucht mit dem Vorschlag, eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Januar 1989 ihren Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe zu den Fragen 8e und 9c des Antragsformulars für die Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben gemacht. Die Entgegennahme des Antrages und die Kenntnisnahme der von dem Antragsteller gegenüber dein das Formular ausfüllenden Agenten mündlich abgegebenen Erklärungen zu den ihm im Antragsformular gestellten Fragen stellen einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der auch keine juristische Aufspaltung erlaubt. Bei der Entgegennahme eines Antrages auf Abschluß eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller - auf alleinige Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent gegenüber, bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (BGHZ 102, 194, 197). Hat der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß geantwortet hat, nicht in das Formular aufgenommen, so bleibt es im Grundsatz dabei, daß der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gegenüber dem Versicherer erfüllt hat. Mit dieser Klausel erweckt die Beklagte bei dem Antragsteller den Eindruck, ihm werde die alleinige Verantwortung für die objektiv unrichtige Ausfüllung des Formulars ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, wie es zu dieser falschen Ausfüllung gekommen ist. Außerdem, soll die Klausel zu einer Freizeichnung des Versicherers für unrichtige Auskünfte und Raterteilungen seines Agenten im Zusammenhang mit der Ausfüllung des Formulars führen. Die Empfangsvollmacht des Agenten für den Versicherungsantrag wird mit dieser Klausel nicht eingeschränkt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Entgegennahme des Antrages und die Kenntnisnahme der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang abgegebenen - mündlichen - Erklärungen juristisch nicht aufgespalten werden können. Durch die vom Versicherer geduldete Aktivität des Agenten, der das Ausfüllen des Formulars übernimmt, wird der Antragsteller auf die mündliche Beantwortung der Formularfragen beschränkt. Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Gibt der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Ratschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung der Formularfragen im Antrag, so ist der Versicherer u.U. schadensersatzpflichtig und kann sich nicht auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Antragstellers berufen. werden, daß der Agent über die Erheblichkeit von Antragsfra-gen oder Erkrankungen keine verbindlichen Erklärungen abgeben darf.Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß das Verhalten des Klägers bei dem Ausfüllen des Antragsformulars der Beklagten einen Rücktrittsgrund geliefert hat, so wird das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung, ob die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 17. ger im Antragsformular seine Krankenversicherung bei dem konzernverbundenen Unternehmen angeben ließ und mit der angekündigten Einsichtnahme der Beklagten in die Krankenversicherungsunterlagen einverstanden war (Senatsurteil vom 13. b) Der Kläger ist jedoch unstreitig im April 1987 wieder von einem Agenten der Beklagten aufgesucht worden, dieses Mal mit dem Vorschlag, bei der Beklagten auch eine Sterbegeldversicherung abzuschließen. Nach ihnen kann ein Versicherer den Beginn der einmonatigen Rücktrittsfrist nicht dadurch hinausschieben, daß er zunächst von einer Überprüfung absieht, ob ihm ein - die unveränderte Vertragsannahme ausschließender - Risikofaktor bei Abschluß einer bereits bestehenden Versicherung mitgeteilt worden ist oder nicht, sofern sich ihm nach Sachlage die Erkenntnis aufdrängen mußte, dies könne kaum der Fall gewesen sein.

Zitierte Normen: § 47 AGBG § 16 WG § 47 VVG § 1 AGBG § 16 WG
FormularVersichererVersicherersFrageKlauselAgentKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ __________:
ja
 ja
WG § 47; AGBG § 11 Nr. 7
Die Klausel in Antragsformularen eines Versicherers
"Für die Richtigkeit der Angaben bin ich allein verantwortlich, auch wenn ich den Antrag nicht selbst ausgefüllt habe. Der Vermittler darf über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen keine verbindlichen Erklärungen abgeben''
ist unwirksam.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1991 ~ IV ZR 299/90 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 299/90
URTEIL
Verkündet am:
18. Dezember 1991 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. September 1990 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Lehrer und ist am 6. September 1988 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Er erstrebt aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Rentenrückstandes von 13.500 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß sie verpflichtet ist, ihm ab 1. November 1989 bis längstens 1. Februar 1997 eine vierteljährliche Rente in Höhe von 2.700 DM zu zahlen.
WIV
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Der Kläger ist seit 1975 bei einem Unternehmen der Versicherungsgruppe krankenversichert, der auch die Beklagte angehört. Er leidet unter Angstzuständen mit psychosomatischen Erscheinungen. Deswegen war er vom 19. November bis 21. Dezember 1976 in einer neurologischen Fachklinik. Vom 30. März bis 22. April 1977 war er im Krankenhaus Hamburg Eppendorf.
Am 22. Januar 1982 wurde der Kläger von einem Versicherungsagenten der Beklagten aufgesucht mit dem Vorschlag,
 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Das Antragsformular wurde von dem Agenten ausgefüllt und von dem Kläger unterzeichnet. Die Beklagte nahm den Antrag an.
Nachdem der Kläger am 22. September 1988 Rentenansprüche wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht hatte, erklärte die Beklagte unter dem 17. Januar 1989 ihren Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe zu den Fragen 8e und 9c des Antragsformulars für die Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben gemacht.
Die Fragen lauten:
8e) Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirns oder Rückenmarks, der Nerven? (z.B. Gemüts- oder Geistesstörungen, Schwindel, Krämpfe,
 Lähmungen).
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9c) Sind Sie in einem Krankenhaus, einer Heilstätte, einem Sanatorium, einer Kuranstalt, einer Lungenfürsorgestelle oder einem Versorgungsamt untersucht oder behandelt worden?
Unstreitig wurde zu beiden Fragen das im Antragsformular für "Nein" vorgesehene Kästchen angekreuzt. Die Frage 9b nach einer Operation wurde bejaht und mit der Erläuterung ergänzt: "Entfernung der Rachenmandeln 1977, Kreiskrankenhaus
 Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren unverändert weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision ist begründet. Nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand fehlt es an Feststellungen, aus denen sich
 ein Rücktrittsrecht der Beklagten herleiten läßt.
1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger die Antragsfragen dem das Formular ausfüllenden Versicherungsagenten. gegenüber wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat. Damit hat der Kläger seine gesetzliche Obliegenheit gemäß §§ 16, 17 WG erfüllt.
a)	Der Versicherungsagent gilt gemäß § 43 Nr. 1 WG als bevollmächtigt zur Entgegennahme eines Antrages auf Abschluß eines Versicherungsvertrages. Die Entgegennahme des Antrages und die Kenntnisnahme der von dem Antragsteller gegenüber
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dein das Formular ausfüllenden Agenten mündlich abgegebenen Erklärungen zu den ihm im Antragsformular gestellten Fragen stellen einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der auch keine juristische Aufspaltung erlaubt. Bei der Entgegennahme eines Antrages auf Abschluß eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller - auf alleinige Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent gegenüber, bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (BGHZ 102, 194, 197). Hat der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß geantwortet hat, nicht in das Formular aufgenommen, so bleibt es im Grundsatz dabei, daß der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gegenüber dem Versicherer erfüllt hat.
b)	Daran ändert sich nichts durch die im Antragsformular vorgedruckte Klausel:
"Für die Richtigkeit der Angaben bin ich allein verantwortlich, auch wenn ich den Antrag nicht selbst ausgefüllt habe. Der Vermittler darf über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen keine verbindlichen Erklärungen abgeben . "
Mit dieser Klausel erweckt die Beklagte bei dem Antragsteller den Eindruck, ihm werde die alleinige Verantwortung für die objektiv unrichtige Ausfüllung des Formulars ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, wie es zu dieser falschen Ausfüllung gekommen ist.
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Das bedeutet rechtlich, daß die Vollmacht des Versicherungsagenten zur Entgegennahme mündlicher Angaben eingeschränkt werden soll. Außerdem, soll die Klausel zu einer Freizeichnung des Versicherers für unrichtige Auskünfte und Raterteilungen seines Agenten im Zusammenhang mit der Ausfüllung des Formulars führen.
c)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung wird mit der Klausel die Vollmacht des Agenten, im Zusammenhang mit der Antragstellung abgegebene Wissenserklärungen des Antragstellers für den Versicherer entgegenzunehmen, nicht gemäß § 47 VVG in zulässiger Weise beschränkt.
Die Empfangsvollmacht des Agenten für den Versicherungsantrag wird mit dieser Klausel nicht eingeschränkt. Er soll zur Entgegennahme des Antrages auf Abschluß des Versicherungsvertrages befugt sein. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Entgegennahme des Antrages und die Kenntnisnahme der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang abgegebenen - mündlichen - Erklärungen juristisch nicht aufgespalten werden können. Deshalb bleibt der Agent auch Empfangsbevollmächtigter des Versicherers für die Wis-s en s erk1ärun gen, die der Antragsteller in Erfüllung seiner vorvertraglichen Obliegenheiten abgegeben hat. Durch die vom Versicherer geduldete Aktivität des Agenten, der das Ausfüllen des Formulars übernimmt, wird der Antragsteller auf die mündliche Beantwortung der Formularfragen beschränkt. Mit seinen Antworten erfüllt er demgemäß seine Anzeigeobliegenheit. Daß die erfragten Gefahrumstände mit diesen mündlichen Angaben zur Kenntnis des Versicherers gelangen, ändert sich
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grundsätzlich auch nicht dadurch, daß der Agent die wahrheitsgemäßen Angaben nicht in das Formular aufnimmt.
d)	Nach dem im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellenden Sachverhalt hat der Agent der Beklagten den Kläger unrichtig beraten. Als der Kläger beim Durchlesen des Formulars bemerkte, daß die Angaben zu den beiden Krankenhausaufenthalten und ihren Anlässen fehlten, hat er auf einen entsprechenden Hinweis von dem Agenten die unrichtige Antwort bekommen, die Beklagte werde aufgrund der mündlichen Angaben ohnehin die Krankenversicherungsunterlagen ihres Schwesterunternehmens beiziehen und prüfen; Vermerke im Formular seien deshalb überflüssig.
Darin liegt ein Verschulden bei Vertragsschluß. Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Diese Pflichten erfüllt er durch die Auskünfte des Agenten, der insoweit sein Erfüllungsgehilfe ist (s. auch Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVa ZR 140/84 - VersR 1986, 329). Gibt der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Ratschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung der Formularfragen im Antrag, so ist der Versicherer u.U. schadensersatzpflichtig und kann sich nicht auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Antragstellers berufen.
Diese Haftung soll ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens durch den Hinweis in der Klausel ausgeschlossen
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werden, daß der Agent über die Erheblichkeit von Antragsfra-gen oder Erkrankungen keine verbindlichen Erklärungen abgeben darf. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Satz 2 und Satz 1 der Klausel gehören unteilbar zusammen. Deshalb verstößt sie in vollem Umfang gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Danach ist der Ausschluß der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen beruht, unwirksam. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertrags-verhand.langen.
Nach alledem steht bislang nicht fest, daß der Kläger seine Anzeigeobliegenheit gemäß §§ 16, 17 WG verletzt hat. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.
2. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgenden
 Hinweis:
Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß das Verhalten des Klägers bei dem Ausfüllen des Antragsformulars der Beklagten einen Rücktrittsgrund geliefert hat, so wird das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung, ob die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 17. Januar 1989 die einmonatige Rücktrittsfrist des § 20 Abs. 1 WG gewahrt hat, die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben.
a) Allerdings kannte die Beklagte die Krankenhausaufenthalte und ihre Anlässe nicht schon deshalb, weil der Klä-
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ger im Antragsformular seine Krankenversicherung bei dem konzernverbundenen Unternehmen angeben ließ und mit der angekündigten Einsichtnahme der Beklagten in die Krankenversicherungsunterlagen einverstanden war (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3).
b) Der Kläger ist jedoch unstreitig im April 1987 wieder von einem Agenten der Beklagten aufgesucht worden, dieses Mal mit dem Vorschlag, bei der Beklagten auch eine Sterbegeldversicherung abzuschließen. Nach Erhalt seines Antrages zog die Beklagte dieses Mal seine Krankenversicherungsunterlagen bei und prüfte sie. Das führte dazu, daß es zu einem Abschluß der Sterbegeldversicherung nicht kam.
Konsequenzen für die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zog die Beklagte trotz ihres 1987 erlangten Wissens nicht. Das Berufungsgericht wird dieses Vorgehen unter Auswertung der es erläuternden Aussage des Zeugen R. bzw. erforderlichenfalls aufgrund dessen erneuter Vernehmung nach den im Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 219/89 -VersR 1991, 170 unter 3 entwickelten Kriterien zu
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prüfen haben. Nach ihnen kann ein Versicherer den Beginn der einmonatigen Rücktrittsfrist nicht dadurch hinausschieben, daß er zunächst von einer Überprüfung absieht, ob ihm ein - die unveränderte Vertragsannahme ausschließender - Risikofaktor bei Abschluß einer bereits bestehenden Versicherung mitgeteilt worden ist oder nicht, sofern sich ihm nach Sachlage die Erkenntnis aufdrängen mußte, dies könne kaum der Fall gewesen sein. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen.
Bundschuh	Dr.	Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting