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BGH · IV ZR 299/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 299/65

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Der Rechtsstreit wird zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Ehemann der Klägerin hat neben anderen Entschädigungsleistungen eine Kapitalentsehädigung wegen Berufsschadens in Höhe von 31.752,- DM erhalten. Das Ende des Entschädigungszeitraums wurde damit begründet, daß der Ehemann der Klägerin vom 1. Den Beginn des Entschädigungszeitraums hat die Entschädigungsbehörde auf den 1 Dezember 1938 und das Ende auf * den 29. Das Ende des Efttschädi-gungszeitraums ist damit begründet, daß damals das zweite Kind der Klägerin geboren worden sei. Dezember 1953 mit der Begründung verlangt, daß ihr Ehemann bis dahin nur unzureichend verdient habe. Juli 1964 hat das Landgericht der Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung v/egen Berufsschadens in Höhe von 3.330,- DM zugesprochon. Dezember 1948 verlängert, eine weitere Erstreckung jedoch mit der Begründung abfcelehnt, daß die Klägerin von da an in Verhältnissen gelebt habe, in denen eine Ehefrau in ihrem Indem sie den Ausgleich mit der Entschädigung für Gesundheitsschaden berücksichtigt, hat die Klägerin die Zuerkennung einer weiteren Kapitalentschädigung wegen Berufssehadens in Höhe von 6.599»- DM verlangt. 1. Das Berufungsgericht begründet sein Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats RzU 1961, 121 damit, daß der Entschädigungszeitraum für den Berufsschäden einer Ehefrau ende, wenn sie durch ihre Ehe in Verhältnissen gelangt sei, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübe. Zwar habe das Einkommen des Ehemannes der Klägerin ah 1949 zunächst noch unterhalb des für ihn geltenden Richtsatzes des gehobenen Dienstes der Anlage 1 zur 3. Diesen Richtsatz habe das Einkommen des Ehemannes der Klägerin erst im Jahre 1953 überschritten. Maßgebend sei, daß eine Berufstätigkeit der Klägerin nach dem 31o Dezember 1948 ihrer drei Kinder wegen als unüblich angesehen werden müßte. Diesen Betrag habe das Einkommen des Ehemannes der Klägerin jedoch schon seit 1948 Es hat den Anspruch der Klägerin auf eine weitere Erstreckung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Bezember 1953 abgelehnt, weil es in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts diese Frage für die nach dem 31. 13» Oktober 1965 hatte der erkennende Senat noch die Auffassung vertreten, daß sich allgemeine Richtlinien, um welchen Betrag das Einkommen des Ehemannes über den für die Frau maßgebenden Tabellensätzen liegen müsse, nicht aufstellen ließen. Da die Klägerin bei einer Entscheidung über die Entschädigung wegen des von ihr erlittenen BerufsSchadens in den einfachen Dionst eingestuft worden ist, muß unter Berücksichtigung ihres Altors das Einkommen ihres Ehemannes einschließlich des 20 #igen Zuschlags mindestens 5.400,- DM betragen haben. Zwar hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Einkommen des Ehemannes bereits im Jahre 1948 den Betrag von 66.300,- bfr, s das sind bei der Umrechnung nach dem Devisenkurs 4.806,- FJl/Dti, erreicht. Aber erst im Jahre 1953 betrug das Einkommen des Ehemannes umgerechnet 6.997,- DM und lag damit erstmalig über der Vergleichszahl von 5*400,- DM. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat jedoch nicht möglich, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Ehemann dieses Einkommen nachhaltig verdient hat, v/ie es Voraussetzung, für die Beendigung des Entschädigungszeitraun* ist.

Zitierte Normen: § 75 BEG
KindEhemannBrüsselEinkommenKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 299/65	URTEIL	Verkündet	am
24. Februar 1967 Ehrenberger, Justizangeotcllter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstroit
 der Frau Marie W irue
 geb. J( Belgien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden, Dr. Boewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt$
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 17. Februar 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die am MHHHB 1917 in Beipzig geborene jüdische Klägerin besuchte dort ein Volks- und Realschule. Sie war dann in Beipzig von September 1930 bis September 1933 Behrling und später Verkäuferin in Schuhgeschäften, und zwar zuletzt vom 1. Dezember 1936 bis 50. November 1938 bei der Firma	bis diese
 arisiert wurde. Am 29« März 1938 heiratete die Klägerin den gleichfalls jüdischen Bageristen Joachim	aus
 
Leipzig, der dort am flHHHHB 1913 geboren war.
Aus dieser Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen;
eine Tochter, geboren am UHIHHfc 1941, gestorben
 am 16. September 1941,
eine Tochter, geboren am	1942,
ein Sohn, geboren am	1943,
eine Tochter, geboren am flHHP 1946.
Letztere drei Kinder sind am Leben.
Im März 1939 wandelten'Idie. Klägeri-n?.und ihr ’Ehemann nach Belgien aus, wo sie fortan in Brüssel lebten. Der Ehemann der Klägerin wurde im Mai 1940 nach Südfrankreich verschickt und kam im August 1940 wieder nach Brüssel. Die Klägerin und ihr Ehemann lebten seit Juli 1942 in Brüssel unangemeldet und versteckt. Am 12. August 1943 wurde der Ehemann der Klägerin seiner Abstammung wegen festgenommen und in verschiedene Konzentrationslager verbracht, bis er im Mai 1945 nach Brüssel zurückkehrte. Die Klägerin ist seit ihrer Auswanderung aus Deutschland niemals mehr berufstätig gewesen.
Der Ehemann der Klägerin hat neben anderen Entschädigungsleistungen eine Kapitalentsehädigung wegen Berufsschadens in Höhe von 31.752,- DM erhalten. Er ist hierbei in den gehobenen Dienst eingereiht worden. Der Entschädigungszeitraum wurde auf die Zeit, vom 1. April 1939 bis 31. Dezember 1953 bemessen. Das Ende des Entschädigungszeitraums wurde damit begründet, daß der Ehemann der Klägerin vom 1. Januar 1954 an eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt habe. Sein Einkommen hat betragen s
1948	bfr	66,300	x	7,2$	=
1949	"	69,100	x	7,83	»
1950	”	59,200	x	8,4	=
1951	"	57,820	x	8,4	*
1952	»	62,600	x	8,4	«
1953	"	83,605	x	8,37	-
RM/DM 4,806
DM 5,430 "	4,972
»	4,856
M 5,258 "	6,997
Der Klägerin hat die Entschädigungsbehörde in den Bescheid vom 27. April 1961 Kapitalentschädigungen zugesprochen, und zwar für Freiheitsschaden 3.900,- DM, für Gesundheitsschaden 300,- DM, für Berufsschäden 2.558,- DII. Dabei ist die Klägerin in den einfachen Dienst eingestuft worden. Den Beginn des Entschädigungszeitraums hat die Entschädigungsbehörde auf den 1 Dezember 1938 und das Ende auf * den 29. Februar 1944 festgesetzt. Das Ende des Efttschädi-gungszeitraums ist damit begründet, daß damals das zweite Kind der Klägerin geboren worden sei. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen eines Gesundheitsocha-dens haben sich die Parteien im ersten Rechtszug verglichen. yfegen des Berufsschadens hat die Klägerin die Erstreckung des Entschädigungszeitraums bis 31. Dezember 1953 mit der Begründung verlangt, daß ihr Ehemann bis dahin nur unzureichend verdient habe. Die Klägerin hat beantragt, ihr eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 15.509,- DM zuzusprechen. Durch das Urteil vom 7. Juli 1964 hat das Landgericht der Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung v/egen Berufsschadens in Höhe von 3.330,- DM zugesprochon.
Die weitergehende Klage der Klägerin blieb erfolglos. Das Landgericht hat den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Dezember 1948 verlängert, eine weitere Erstreckung jedoch mit der Begründung abfcelehnt, daß die Klägerin von da an in Verhältnissen gelebt habe, in denen eine Ehefrau in ihrem
 
örtlichen Lebensbereich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch auf Erstreckung cfes Entschädigungszeitraums bis 31. Dezember 1953 aufrechterhalten. Indem sie den Ausgleich mit der Entschädigung für Gesundheitsschaden berücksichtigt, hat die Klägerin die Zuerkennung einer weiteren Kapitalentschädigung wegen Berufssehadens in Höhe von 6.599»- DM verlangt. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet.
1. Das Berufungsgericht begründet sein Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats RzU 1961, 121 damit, daß der Entschädigungszeitraum für den Berufsschäden einer Ehefrau ende, wenn sie durch ihre Ehe in Verhältnissen gelangt sei, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübe. Das ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts für den Zeitpunkt des 31. Dezember 1948 an-
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zunehmen. Zwar habe das Einkommen des Ehemannes der Klägerin ah 1949 zunächst noch unterhalb des für ihn geltenden Richtsatzes des gehobenen Dienstes der Anlage 1 zur 3. DV-BEG von 6.840,- DM gelegen. Diesen Richtsatz habe das Einkommen des Ehemannes der Klägerin erst im Jahre 1953 überschritten. Auf die Erreichung dieses Richtsatzes komme es jedoch nicht entscheidend an. Maßgebend sei, daß eine Berufstätigkeit der Klägerin nach dem 31o Dezember 1948 ihrer drei Kinder wegen als unüblich angesehen werden müßte. Der Sohn der Klägerin habe in den Jahren 1946 bis 1951 an wiederholten Anginen, Bronchitiden und Anzeichen von Rachitis gelitten. Er habe sich vom 17. November 1952 bis 17. August 1953 wegen Hirnhautentzündung im Krankenhaus befunden. Im Alter von 16 Jahren habe er nicht einmal die Schulkenntnisse eines Schulanfängers erreicht. Dieses Kind sei also ein ausgesprochenes Sorgenkind gewesen. Dies gelte auch für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1953. Die Klägerin habe sich in dieser Zeit besonders um dieses Kind ständig kümmern, es pflegen und beaufsichtigen müssen. Es könne nicht als üblich angesehen werden, daß eine Mutter ein solches Kind in einen Kindergarten gebe und einer Berufstätigkeit nachgehe, zu demal wenn sie noch zwei weitere Kinder zu versorgen habe. Richtig sei, daß die Deutsche Botschaft in Brüssel in ihrer Auskunft vom 12.Februar 1955 das monatliche Existenzminimum einer fünfköpfigen Familie in Brüssel auf bfr. 48.000 angegeben habe. Diesen Betrag habe das Einkommen des Ehemannes der Klägerin jedoch schon seit 1948
 
ständig erheblich überschritten. Im übrigen sei diese Auskunft nicht zu der Präge der üblichkeit der Erwerbstätigkeit einer Ehefrau ergangen. Für die Beantwortung dieser Frage komme es vor allem.darauf an, ob die Klägerin überhaupt noch in der Lage gewesen sei, neben ihrer Mutterpflichten eine Erwerbstötigkeit auszuüben. Bas sei im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen.
2. Bas Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, ob es al3 üblich anzusehen sei, daß die Klägerin nach ihrer Eheschließung noch beruflich tätig gewesen sei. Es hat den Anspruch der Klägerin auf eine weitere Erstreckung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Bezember 1953 abgelehnt, weil es in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts diese Frage für die nach dem 31. Bezember 1948 liegenden Zeit verneint hat.
Bic Auffassung des Berufungsgerichts kann nach der Neufassung des § 75 BEG \nicht mehr. als. richtig angesehen werden. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 13. Oktober 1965 - IV ZR 223/64 - RzW 1966, 135 - mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, endet für eine verheiratete Frau der Entschädigungszeitraum dann, wenn sie durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die der^eni&en eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht, Voraussetzung für die Beendigung des Entschädigungszeitraums ist daher, wie der erkennende Senat in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils näher ausgeführt hat, daß der Ehemann ein Einkommen erzielt hat, das Über den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3» BV-BEG liegt. In der erwähnten Entscheidung vom
 
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13» Oktober 1965 hatte der erkennende Senat noch die Auffassung vertreten, daß sich allgemeine Richtlinien, um welchen Betrag das Einkommen des Ehemannes über den für die Frau maßgebenden Tabellensätzen liegen müsse, nicht aufstellen ließen. Der Senat neigte damals der Ansicht zu,daß diese Frage nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei. Nunmehr hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 5. Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - im Interesse der beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren in Abweichung von seiner zunächst vertretenen Auffassung einen generellen Maßstab aufgestellt und angenommen, daß der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz oder teilweise (bei eigener Berufstätigkeit der Ehefrau) durch das Einkommen ihres Mannes bestimme, ende, sobald das Manneseinkommen oder das Einkommen' des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinko$men der Verfolgten, den für sie maßgebenden Tabellensatz der Anlage 1 zur 3» DV-BEG um die Hälfte übersteige. Ob und seit wann diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben war, läßt sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen. Da die Klägerin bei einer Entscheidung über die Entschädigung wegen des von ihr erlittenen BerufsSchadens in den einfachen Dionst eingestuft worden ist, muß unter Berücksichtigung ihres Altors das Einkommen ihres Ehemannes einschließlich des 20 #igen Zuschlags mindestens 5.400,- DM betragen haben. Zwar hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Einkommen des
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Ehemannes bereits im Jahre 1948 den Betrag von 66.300,- bfr, s das sind bei der Umrechnung nach dem Devisenkurs 4.806,- FJl/Dti, erreicht. Aber erst im Jahre 1953 betrug das Einkommen des Ehemannes umgerechnet 6.997,- DM und lag damit erstmalig über der Vergleichszahl von 5*400,- DM. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat jedoch nicht möglich, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Ehemann dieses Einkommen nachhaltig verdient hat, v/ie es Voraussetzung, für die Beendigung des Entschädigungszeitraun* ist.
Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szugs , an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Raske	Bundesriohter Maaß ist
 beurlaubt und deshalb verhindert zu unter- ■ schreiben
 Raske	V/ilden
 Dr. Loewenheim
 Dr. Graf