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BGH · IV ZR 299/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 299/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr« Graf für Recht erkannt: Ab 1« Januar 1963 hat sich die LVA-Rente der Klägerin um 14,2o DM erhöht« Durch Änderungsbescheid vom 6« März 1963 hat die Landesrentenbehörde daraufhin den Ruhensbetrag mit Wirkung vom 1« Februar 1963 auf 129«-DM (ll4,8o + 14,2o DM) festgesetzt und den nach Ansicht der Landesrentenbehörde überzahlten Betrag von 56,8o DM (4 x 14,2o DM) zurückgefordert o Die Klägerin hat sich mit der Klage dagegen gewendet, daß die LandesrentenbehÖrde die Erhöhung der LVA-Rente schon ab 1« Februar 1963 berücksichtigt hat« Sie hat die Ansicht vertreten, gemäß § 8 des 5» Rentenanpassungsgesetzes vom 21. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, gemäß § 22 BEG und § 8 des 5« Rentenanpassungsgesetzes ruhe die Witwenrente der Klägerin erst ab 1« Juli 1963 um den weiteren Betrag von 14.2o DM. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und vorgetragen, nach § 8 des 5« Rentenanpassungsgesetzes müssen die Erhöhungs betrage für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1963 außer Betracht bleiben. DV-BEG kein Raum mehr, so daß die Rente der Klägerin um den Erhöhungsbetrag von 14«2o DM nicht erst mit Wirkung vom 1. Bas beklagte Land hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als das beklagte Land zur Leistung von mehr als 56,8o DM verurteilt v/orden ist, hilfsweise die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 8 des 5» Rentenanpassungsgesetzes vom 21.12.1962 (BGBl I 764) hätten die Erhöhungsbeträge von 14*2o BM monatlich für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1963 außer Betracht zu bleiben. Juli 1963« Bis dahin dürfe die Rente der Klägerin nicht um den Betrag von 14«2o BM gekürzt ausbezahlt werden. § 8 des 5» Rentenanpassungsgesetzes bestimmt, daß die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis Mai 1963 aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, unberücksichtigt bleiben, soweit die Höhe der Leistung nach dem BEG davon abhängt« Daraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Rentenerhöhung so angesehen werden muß, als ob sie erst im Juni 1963 erfolgt wäre» Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß das für das Ruhen der Rente nach § 17 Abs* 1 der 1*DV-BEG maßgebende Ereig* nis als im Juni 1963 eingetreten zu gelten hat« Für die Auffassung des beklagten Landes, die in § 17 Abs« 1 der I» DV-BEG vorgesehene Frist sei durch die Einräumung der 5-Monatsfrist in § 8 des 5» Rentenanpassungsgosetzes ersetzt worden, so daß § 17 Abs. 1 der 1. DV-BEG überhaupt nicht anzuwenden sei, fehlt es an jeglichem Anhalt im Gesetz« Die Ansicht der Revision, das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis liege im Januar 1963 und es sei durch § 8 des 5« Rentenanpassungsgesetzes nur die im § 17 Abs« 1 der 1.

Zitierte Normen: § 22 BEG
LandBEGLandesrentenbehördeRenteMonatKlägerinRentenanpassungsgesetzesRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 299/64	URTEIL	Verkündet	am
8.Dezember 1965 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes NordrheinWestfalen , vertreten durcV'die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in DflHHHJP, TdHpstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Antonie
 tr.
9
Klägerin und Revisionsbeklagte
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen d&ö Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28« Juli 1964 wird zurückgewiesen o
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land«
Von Rechts wegen«
Tatbest andj_
i
Die am	191o	in	geborene	Klägerin	bezieht
 eine BEG-Witwenfc’ente wegen Schadens am Leben nach ihrem Ehemann Matthias L^HB«
Die Hinterbliebenenentschädigung ist der Klägerin durch Bescheid der Landesrentenbehörde in Düsseldorf vom lo. Mai i960 unter Zugrundelegung einer Einstufung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes sowie eines Hundertsatzos von Hundert ab 1.11.1953 und von 9o ab 1. August 1955 zuerkannt worden. Sie betrug nach einem Änderungsbescheid vom 17* Oktober 1962 * 255 DM* In diesem Bescheid hat die Landesrentenbehörde angeordnet, daß die Rente mit einem Betrag von 114,80 DM ruht, so daß 14o,2o DM auszuzahlen sind. Dabei hat die Landesrentenbehörde eine Rente der Landesversicherungsanstalt in Höhe von 214,80 DM
 
und eine Rente des Versorgungsamtes in Köln von loo.-DM, zusammen also Leistungen in Höhe von 314,80 DM berücksichtigt und so den DM 2oo.- übersteigenden Betrag von 114,8o DM ermittelt«
Ab 1« Januar 1963 hat sich die LVA-Rente der Klägerin um 14,2o DM erhöht« Durch Änderungsbescheid vom 6« März 1963 hat die Landesrentenbehörde daraufhin den Ruhensbetrag mit Wirkung vom 1« Februar 1963 auf 129«-DM (ll4,8o + 14,2o DM) festgesetzt und den nach Ansicht der Landesrentenbehörde überzahlten Betrag von 56,8o DM (4 x 14,2o DM) zurückgefordert o
Die Klägerin hat sich mit der Klage dagegen gewendet, daß die LandesrentenbehÖrde die Erhöhung der LVA-Rente schon ab 1« Februar 1963 berücksichtigt hat« Sie hat die Ansicht vertreten, gemäß § 8 des 5» Rentenanpassungsgesetzes vom 21. Dezember 1962 ruhe ihre BEG-Witwenrente erst ab 1. Juli 1963 um den Erhöhungsbetrag von 14«2o DM.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 71»-DM zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, gemäß § 22 BEG und § 8 des 5« Rentenanpassungsgesetzes ruhe die Witwenrente der Klägerin erst ab 1« Juli 1963 um den weiteren Betrag von 14.2o DM.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und vorgetragen, nach § 8 des 5« Rentenanpassungsgesetzes müssen die Erhöhungs betrage für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1963 außer Betracht bleiben. Wegen dieser 5-monatigen "Schonfrist" sei für die Anwendung des § 17 der 1. DV-BEG kein Raum mehr, so daß die Rente der Klägerin um den Erhöhungsbetrag von 14«2o DM nicht erst mit Wirkung vom 1. Juli 1963, sondern schon ab 1. Juni 1963 ruhe, so daß das beklagte Land zu Unrecht zu einer Zahlung von 71»- DM anstatt zur Zahlung von nur 56,8o DM verurteilt worden sei.
öö
 Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Bas beklagte Land hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als das beklagte Land zur Leistung von mehr als 56,8o DM verurteilt v/orden ist, hilfsweise die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bie Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheldungsgründe__^
Bie Revision ist unbegründet.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 8 des 5» Rentenanpassungsgesetzes vom 21.12.1962 (BGBl I 764) hätten die Erhöhungsbeträge von 14*2o BM monatlich für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1963 außer Betracht zu bleiben. Bas bedeute, daß die Rentenerhöhung so angesehen werden müsse, als sei sie erstmals am 1. Juni 1963 erfolgt. Nach § 17 Abs. 1 der 1. BV-BEG,. ruhe die Rente vom 1. des Monats an, der dem Monat folgej in den das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis falle, das sei der 1. Juli 1963« Bis dahin dürfe die Rente der Klägerin nicht um den Betrag von 14«2o BM gekürzt ausbezahlt werden.
Biese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Bic das Ruhen einer Rente wegen Schadens an Leben regelnde Vorschrift des § 22 BEG, deren Bedeutung durch § 17 der l.BV-BEG näher bestimmt ist, ist durch Art. I Nr. 15 BEG-Schlußgesctz gestrichen worden. Gleichwohl ist sie auf den vorliegenden Pall anzuwenden. Benn nach Art. XII Ziff. 6 BEG-Schlußgesetz tritt
 der Wegfall des § 22 BEG erst am Tage der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, also am 18« September 1965 in Krafto Daraus und aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung 'BT-Drucks. 4-. Wahlperiode Nr. IV/5423 So 6) folgt, daß sich die Rechtslage für die hier maßgebliche Zeit durch das BEG-Schluß-gesetz nicht geändert hat»
§ 8 des 5» Rentenanpassungsgesetzes bestimmt, daß die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis Mai 1963 aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, unberücksichtigt bleiben, soweit die Höhe der Leistung nach dem BEG davon abhängt« Daraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Rentenerhöhung so angesehen werden muß, als ob sie erst im Juni 1963 erfolgt wäre» Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß das für das Ruhen der Rente nach § 17 Abs* 1 der 1*DV-BEG maßgebende Ereig* nis als im Juni 1963 eingetreten zu gelten hat« Für die Auffassung des beklagten Landes, die in § 17 Abs« 1 der I» DV-BEG vorgesehene Frist sei durch die Einräumung der 5-Monatsfrist in § 8 des 5» Rentenanpassungsgosetzes ersetzt worden, so daß § 17 Abs. 1 der 1. DV-BEG überhaupt nicht anzuwenden sei, fehlt es an jeglichem Anhalt im Gesetz« Die Ansicht der Revision, das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis liege im Januar 1963 und es sei durch § 8 des 5« Rentenanpassungsgesetzes nur die im § 17 Abs« 1 der 1. DV-BEG vorgesehene "Schonzeit" auf 5 Monate verlängert worden, steht im klaren Widerspruch zu dem Wortlaut des § 8 des 5. Rentenanpassungsgesetzes, nach dem die Erhöhung in den Monaten
 Januar bis Mai 1961 unberücksichtigt bleiben soll. Durch diese Vorrchrift wird keine Frist verlängert, sondern es * ird die Fiktion begründet, die Rentenerhöhung sei e?’st nach Ablauf des Monats Mai 196*7 erfolgt.
Aur diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Asch- r Raske Johannsen Wüstenberg
 Dr. Gr.^ f