Im Entschädigungsverfahren kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Klsgefrist an gerechnet, die Wiedereinsetzung in den vorigen .Stand nicht mehr beantragt werden«, In Entschädigungsvorfahron kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Endo der versäumten Klagefrist an gerechnet, die V/iodcreinsotzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werdeno Tatbestands Die Mutter der Klägerin, welche von ihrer Tochter, der jetzigen Klägerin, allein beerbt worden ist, hat eigene Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben, und ererbte Entschädigungsansprüche nach ihrem am Io« August 1933 verstorbenen Ehemann angemeldet» Das beklagte Land hat den Antrag mit Bescheid vom 12« December 1958 abgelehnto Der Bescheid ist der Erblasserin an 18o December 1958 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden» Die von der Erblasserin gegen den Bescheid unter den 13* März 1959 eingereichte, und am 14* März 1959 bei dem Landgericht Hildesheim eingegangene Klage ist durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlande sgerichts Celle vom 18» November i960 mangels ordnungsgemäßer Klagerhebung als unzulässig abgewiesen worden» Daraufhin hat die Erblasserin gegen den oben genannten Bescheid vom 3* Dezember i960 bei dem Landgericht Hildesheim eine zweite Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Leben mit gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich dor Klagefrist eingereicht» Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Erblasserin als Entschädigung für Schaden am Leben im Hinblick auf den Tod ihres am Io» August 1933 verstorbenen Ehemannes Arthur Adalbert LflH^ eine Kapitalentschädigung von 35*871 *64 DM und eine monatliche Rente für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31• Dezember 1955 in Höhe von 155*34 DM, vom 1« Januar 1956 .bis zu dem 31»März 1957 in Höhe von 151*28 DM, vom. Pas Landgericht hat durch Urteil vom 2» November 1961 der Erblasserin die Y/iedereinsetzung versagt und auch ihre zweite Klage als unzulässig abgewiesen» Mit ihrer Berufung hat die Erblasserin den Anspruch auf Entschädigung weiter verfolgt» Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Erblasserin eine Kapitalentschädigung von 3.000 DM und monatliche Rente seit dom 1» November 1953 in der Höhe zu zahlen, wie sie die Erblasserin nach dem Tatbestand des Urteils erster Instanz beantragt hatte» En t s che i dungsgründ es Die Revision ist nicht begründete Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den erst am 3* Dezember i960 eingereichten Wiederein-sotzungsantrag als unzulässig angesehen? weil gemäß § 2o9 Abs* 1 BEG, § 234 Abs* 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dom Ende der versäumten Prist an gerechnet, hier also vom 18* März 1959 ab, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden kann* Auch an dieser Anoint ist fostzuhälten, Denn wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 14« März 1962 - IV ZR 25o/61 RzV/ 1962, 327 Nr, 42) zutreffend hervorgehoben hat, darf auch im Verfahren vor den Ent-schädigüngsorganen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des § 179 BEG, die Rechtskraft eines Verwaltungsakts öder einer gerichtlichen Entscheidung nicht lange in der Schwebe bleiben. Die Anwendung des § 234 Abs, 3 ZPO ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Landgericht im Vorproseß auf die Unzulässigkeit der ersten Klage nicht hingev/iesen, sondern sie - ohne besondere Untersuchung ihrer Zulässigkeit -sachlich geprüft hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein BJEG §§ 209 Abs0 1, 210; ZPO § 234 C Im Entschädigungsverfahren kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Klsgefrist an gerechnet, die Wiedereinsetzung in den vorigen .Stand nicht mehr beantragt werden«, BGH, Urto v. 10o Juli 1963 - IV ZR 299/62 - OLG Celle LG Hildesheim "Berichtigung zu dem bereits Ubersandten Leitsatz in dieser Sache«," Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 2o9 Abs. 1, 21o; ZPO § 234 o In Entschädigungsvorfahron kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Endo der versäumten Klagefrist an gerechnet, die V/iodcreinsotzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werdeno BGH, Urto Vo lOo Juli 1963 - IV ZH 299/62 - OLG Celle LG Hildesheim I3L2B-2SS/SS Verkündet am io« Juli 1963 Hocppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit der Ehefrau Waltraut A geh« in HoflBBHH^ als Alloinerbin der a&r^^« MÜHB 1963 verstorbenen Y/itwe Hedwig IflHHH^ geh. in N^®straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er« (■■■■V in gegen das land Niedersach sen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, lavesaliee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundosrichter Johannsen, WUstenberg, Wilden, Eroloev/enheim und Er« Graf für Rocht erkannt; Eie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 29« August 1962 wird zurückgewiesen« Eie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrci« Eie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt • die Klägerin« Von Rechts wegen Tatbestands Die Mutter der Klägerin, welche von ihrer Tochter, der jetzigen Klägerin, allein beerbt worden ist, hat eigene Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben, und ererbte Entschädigungsansprüche nach ihrem am Io« August 1933 verstorbenen Ehemann angemeldet» Das beklagte Land hat den Antrag mit Bescheid vom 12« December 1958 abgelehnto Der Bescheid ist der Erblasserin an 18o December 1958 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden» Die von der Erblasserin gegen den Bescheid unter den 13* März 1959 eingereichte, und am 14* März 1959 bei dem Landgericht Hildesheim eingegangene Klage ist durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlande sgerichts Celle vom 18» November i960 mangels ordnungsgemäßer Klagerhebung als unzulässig abgewiesen worden» Daraufhin hat die Erblasserin gegen den oben genannten Bescheid vom 3* Dezember i960 bei dem Landgericht Hildesheim eine zweite Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Leben mit gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich dor Klagefrist eingereicht» Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Erblasserin als Entschädigung für Schaden am Leben im Hinblick auf den Tod ihres am Io» August 1933 verstorbenen Ehemannes Arthur Adalbert LflH^ eine Kapitalentschädigung von 35*871 *64 DM und eine monatliche Rente für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31• Dezember 1955 in Höhe von 155*34 DM, vom 1« Januar 1956 .bis zu dem 31»März 1957 in Höhe von 151*28 DM, vom. 1» April 1957 bis zu dem 31• Mai i960 in Höhe von 122,17 DM, vom 1»Juni i960 bis zu dem 31 * Dezember i960 in Höhe von 119,72 DM und für die Zeit ab 1« Januar 1961 in Höhe von 118,36 DM zu zahlen» Pas Landgericht hat durch Urteil vom 2» November 1961 der Erblasserin die Y/iedereinsetzung versagt und auch ihre zweite Klage als unzulässig abgewiesen» Mit ihrer Berufung hat die Erblasserin den Anspruch auf Entschädigung weiter verfolgt» Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Erblasserin eine Kapitalentschädigung von 3.000 DM und monatliche Rente seit dom 1» November 1953 in der Höhe zu zahlen, wie sie die Erblasserin nach dem Tatbestand des Urteils erster Instanz beantragt hatte» Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen » Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin als Erbin ihrer Mutter die Ansprüche weiter» Sie beantragt, 4 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu .verurteilen, an die Klägerin 17»865>9o. DM zu zahlen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuverweiscn■ Das beklagte Land hat sich im Revisionsrpchtozug nicht vertreten lassen« En t s che i dungsgründ es Die Revision ist nicht begründete Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den erst am 3* Dezember i960 eingereichten Wiederein-sotzungsantrag als unzulässig angesehen? weil gemäß § 2o9 Abs* 1 BEG, § 234 Abs* 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dom Ende der versäumten Prist an gerechnet, hier also vom 18* März 1959 ab, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden kann* Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, § 234 Abs* 3 ZPO sei im Entschädigungsverfahren nicht anzuv/enden* Hach § 2o9 Abs* 1 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der ZPO sinngemäß* Yfie der Senat ausgesprochen hat (Urteil vom 22* Pebruar 1961 - IV ZR I63/60 -, RzYl 1961, 329 Nr* 4o), ist eine Abv/eichung von diesen Vorschriften nur insoweit zulässig, als sich dies aus besonderen Vorschriften sowie aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens ergibt* Beides ist jedoch hinsichtlich des § 234 ZPO nicht der Pall* Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 9<> Dezember 1959 - IV ZR 163/59 -9 RzW i960, 182 Nr* 48) die Ansicht vertreten, daß § 234 ZPO auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten auf die Klagfrist des § 21o BEG anzuv/enden sei. Hieran ist nach erneuter Prüfung festzuhalten. Die genannte Entscheidung bezieht sich zwar nur auf § 234 Abs* 2 ZPO1* Der Senat ist jedoch im übrigen in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß auch § 234 Abs* 3 ZPO im Entschädigungsverfahren anzuv/enden ist (vgl. auch das Urteil vom 22* Mai 1963 - IV ZR 332/62 nicht veröffentlicht). Auch an dieser Anoint ist fostzuhälten, Denn wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 14« März 1962 - IV ZR 25o/61 RzV/ 1962, 327 Nr, 42) zutreffend hervorgehoben hat, darf auch im Verfahren vor den Ent-schädigüngsorganen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des § 179 BEG, die Rechtskraft eines Verwaltungsakts öder einer gerichtlichen Entscheidung nicht lange in der Schwebe bleiben. Der Umstand, daß die Öffentliche Hand Schuldner der Entschädigungslaßt sei, läßt sich, wie dao Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, nicht dahin werten, daß das Institut der Rechtskraft in Entschädigungssachen weniger ernst als in anderen Rcchtsstreitigkeiten zu nehmen ist. Die Anwendung des § 234 Abs, 3 ZPO ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Landgericht im Vorproseß auf die Unzulässigkeit der ersten Klage nicht hingev/iesen, sondern sie - ohne besondere Untersuchung ihrer Zulässigkeit -sachlich geprüft hat. Die Jahresfrist des § 234 Abs, 3 ZPO ist eine vom Gesetz bestimmte absolute Grenze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen deren Versäumung 00 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt. ««MM«* / . Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sieh aus den §§ 2o9 Abs« 1, 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-suv/eiseno Johannsen Wüstenberg Wilden Br o Loe wenhe im Br»Graf