Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - irrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt HB in gegen das Land Berlin*' vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29*. März 1945 für tot erklärte Erblasser der Klägerinnen war seit dem Jahre 1925 Mitglied der KPD und bis zu deren Auflösung auch Mitglied des "Rote Front Kampferbundes". Vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus war er Zellenleiter und Obmann des Erwerbslosenausschusses der KPD. Las Berufungsgericht hat den Klägerinnen eine Entschädigung versagt, weil ihr Erblasser nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei» Die KPD habe in den Jahren vor 1933 alle Vorbereitungen für einen gewaltsamen Umsturz der Weimarer Republik getroffen und insbesondere hierfür Waffen beschafft, die sie unter ihre Anhänger verteilt oder an bestimmten Orten gelagert habe. Das Vorgehen der KPD habe sich damals erkennbar gegen den Staat gerichtet, in dem sie die Macht erringen wollte, wenn auch die beschafften Waffen gegen jeden, auch gegen jeden Nationalsozialisten, eingesetzt werden sollten, der sich diesem Machtstreben widersetztev Der Revision ist zuzugeben, daß auf Grund dieser Feststellungen allein die Verfolgung eines Mitglieds der KPD aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus sich noch nicht verneinen läßt. Nun hat jedoch das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß einmal die Verhaftung und Bestrafung des Erblassers der Klägerinnen nicht erfolgt ist, weil er als ein politischer Gegner des Nationalsozialismus angesehen wurde, sondern nur weil er eine, in dem Waffenbesitz zu dem Ausdruck gekommene hochverräterische Handlung begangen hat, und zwar schon längere Zeit vor dem 3o<> Januar 1935, als es noch keine nationalsozialistische Regierung gab, und es hat weiter festgestellt, daß der Erblasser ebenso bestraft worden wäre, wenn er schon vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus vor Gericht gestellt worden wäre, und schließlich daß er die vergrabenen Waffen nicht zu dem Kampf gegen eine vom Nationalsozialismus erlangte Herrschaft verwenden und deshalb nach deren Beginn noch weiter versteckt halten wollte, sondern sich seitdem passiv verhalten habe und auch nach Verbüßung seiner Strafe nicht verfolgt worden ist« Biese Feststellungen rechtfertigen die Versagung einer Fntjschädigung« Denn aus ihnen und ihrer Würdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich, daß der den Erblasser getroffene Schaden nicht auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, auch der Erblasser nicht verhaftet und bestraft worden ist, weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus getroffen werden sollte (vgl« die Entscheidungen RzW 1957, 52^® » LM Nr« 1 zu § 46 BEG und Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestehen nicht, werden von der Revision auch nicht geltend gemacht* Biese greift vielmehr nur die Tat-sachenwürdigung des Berufungsgericnts in einer nach § 561 Abs, 2 ^FO unzulässigen Weise an«.
24.26 077 IV ZR 299/59 Verkündet am 4o Mai i960 r, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 10) derjyitwehUB D ZflBHHistraße Im IT amen des Volkes In dem a’ntschädigungsrechtsstreit geb. MMH in 20) der UflB D MBHIi 9 ebenda wohnhaft, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1«,), Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - irrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt HB in gegen das Land Berlin*' vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29*. .April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johanns en, Dr. Vo Werner und Dr, Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Juli 1959 wird kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, zurückgewiesen.» Von Rechts wegen Tatbestand '• Der am ^ Juli 19o2 geborene und nach einem Kriegsein-satz in Jugoslawien mit Wirkung vom 2o. März 1945 für tot erklärte Erblasser der Klägerinnen war seit dem Jahre 1925 Mitglied der KPD und bis zu deren Auflösung auch Mitglied des "Rote Front Kampferbundes". Vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus war er Zellenleiter und Obmann des Erwerbslosenausschusses der KPD. Im Jahre 1932 hatte er auf einem Spandauer Rieselfeld Waffen der KPD vergraben. Diese wurden im Oktober 1933 gefunden. Zu dieser Zeit hielt er sich im Saargebiet auf, wohin er am 1„ Februar 1933 aus Furcht vor politischen Zwangsmaßnahmen gegangen war. Nachdem er im Herbst 1934 nach Berlin zurückgekehrt war, wurde er am 7. November 1934 verhaftet. Er wurde wegen der Obhut an diesen Waffen in der Zeit vom 1. Dezember 1932 bis zu dem Oktober 1933 angeklagt und vom Kammergericht wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt. Diese Strafe hat er bis zu dem 15» August 1936 verbüßt. Nach seiner^Entlaasung aus dem 2uchthaus blieb er unbehelligt;, hatte auch wieder Arbeit, zu dem Teil sogar bei staatlichen Stellen. Für die Zeit seiner Inhaftierung begehren die Klägerinnen als seine alleinigen Erben eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsörgane haben diese ihnen versagt-. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. 5nt scheid ungs^riinde ; Da das "beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung ira Verhandlungstermin nicht vertreten war, war gemäß § 2o9 AbSo 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung der Klägerinnen zu entscheiden* Las Berufungsgericht hat den Klägerinnen eine Entschädigung versagt, weil ihr Erblasser nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei» Die KPD habe in den Jahren vor 1933 alle Vorbereitungen für einen gewaltsamen Umsturz der Weimarer Republik getroffen und insbesondere hierfür Waffen beschafft, die sie unter ihre Anhänger verteilt oder an bestimmten Orten gelagert habe. Diese Waffen hätten dazu dienen, sollen, die vom Kommunismus erstrebte Diktatur herbeizuführen, und zwar im Wege eines gewaltsamen Umsturzes. Das Vorgehen der KPD habe sich damals erkennbar gegen den Staat gerichtet, in dem sie die Macht erringen wollte, wenn auch die beschafften Waffen gegen jeden, auch gegen jeden Nationalsozialisten, eingesetzt werden sollten, der sich diesem Machtstreben widersetztev Der Revision ist zuzugeben, daß auf Grund dieser Feststellungen allein die Verfolgung eines Mitglieds der KPD aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus sich noch nicht verneinen läßt. Denn wenn auch die KPD eine Diktatur in Deutschland erstrebte und die damalige Regierung bekämpfte, so lag hierin gleichzeitig auch ein Kampf gegen alle politisch anders Denkenden, insbesondere auch gegen die Anhänger des Nationalsozialismus, der unter Ausschaltung auch der Kommunisten, die Macht im Staat erringen wollte« Wenn daher der Nationalsozialismus in seinem Machtstreben einen Kommunisten verfolgt hat, so kann die3 durchaus aus Gründen politischer Gegnerschaft geschehen sein» Nun hat jedoch das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß einmal die Verhaftung und Bestrafung des Erblassers der Klägerinnen nicht erfolgt ist, weil er als ein politischer Gegner des Nationalsozialismus angesehen wurde, sondern nur weil er eine, in dem Waffenbesitz zu dem Ausdruck gekommene hochverräterische Handlung begangen hat, und zwar schon längere Zeit vor dem 3o<> Januar 1935, als es noch keine nationalsozialistische Regierung gab, und es hat weiter festgestellt, daß der Erblasser ebenso bestraft worden wäre, wenn er schon vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus vor Gericht gestellt worden wäre, und schließlich daß er die vergrabenen Waffen nicht zu dem Kampf gegen eine vom Nationalsozialismus erlangte Herrschaft verwenden und deshalb nach deren Beginn noch weiter versteckt halten wollte, sondern sich seitdem passiv verhalten habe und auch nach Verbüßung seiner Strafe nicht verfolgt worden ist« Biese Feststellungen rechtfertigen die Versagung einer Fntjschädigung« Denn aus ihnen und ihrer Würdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich, daß der den Erblasser getroffene Schaden nicht auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, auch der Erblasser nicht verhaftet und bestraft worden ist, weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus getroffen werden sollte (vgl« die Entscheidungen RzW 1957, 52^® » LM Nr« 1 zu § 46 BEG und RzW 1958, 179^ = I'M Nr. 25 zu § 1 BEG). Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestehen nicht, werden von der Revision auch nicht geltend gemacht* Biese greift vielmehr nur die Tat-sachenwürdigung des Berufungsgericnts in einer nach § 561 Abs, 2 ^FO unzulässigen Weise an«. Hierbei übersieht die Revision, daß die politischen Gegensätze und Auseinandersetzungen nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Gegensatzes zwischen Nationalsozialismus und Kommunismus betrachtet werden dürfen» Vor der sogenannten Machtübernahme waren auch noch andere politische Gruppen und Machtträger vorhanden, wie z» B« die Reichswehr, die damals nicht einfach dem Nationalsozialismus zugerechnet werden durfte. Auch gegen diese Gruppen und Machtträger, die vielfach gerade dem Machtstreben der NSDAP entgegenwirkten, richtete sich der Kampf der kommunistischen Bewegung. Ob daher die Verhältnisse in der Weimarer Republik in der Zeit vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus von der Revision verfassungsrechtlich zutreffend beurteilt werden, kann dahinstehen. Die Revision ist deshalb mit der Köstenfolge aus § 97 ZpO, § 225 BEG zurückzuweisen. Ascher Raske Johannsen v.Werner Dr.Loewenheim ÜMVV'