hat der IV <> Zivilsenat des Buhd$igeriehtahefe auf die münd-- .liehe Verhandlung vom 10* Apr^t ;-19>59 tfhter Mitwirkung des /'Senaispräsi&entsn Ascher und .4feStüidesi*ldlÄ#r' Baske, Pr« v, ,/.Werner, MaaS und Wilden , Pas tJrteil des Entaehädigung^enate; des Oberlandesgerichte Karlsruhe vcp 14« Mai 1958 wird aufgehoben « Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Tatbestands Klägerin ist'die alleinige Brbin ihrer am '’jß&öipMXL Mutter ».' Biese war jüdischer Abstammung und diesem Grunde am 22» Oktober 1940 nach Südfrank-portiertHier .kam sie in das Bager Gurs» Von dort am 10. ein Sammellager Dräney und |^bp:;::aus nach dem,,i&nzentr&t ionslager Auschwitz verbracht 0 Verschollehheitsverfahren-ist sie für tot erklärt t.<Als Zeitpunkt ihres Todes wurde hierbei der 31. Todeserklärung bezeichneten Zeitpunkts nicht aus, erforderlii ist vielmehr die Feststellung eines anderen Zeitpunkts, wobei| allerdings, wie in der Entscheidung des Senats, abgedruckt ia RzW 59, 42^ , ausgesprochen ist, die Feststellung genügt, daf der Verschollene einen bestimmten Zeitpunkt nicht überlebt Nicht zu beanstanden ist aber, daß das Berufungsgericht^ davon ausgegangen ist, daß eine im Verschollenheitsvorfahren.j erfolgte Feststellung der Todeszeit, auch wenn diese auf Grund des § 33 a Abs« 2 Satz 3 VerschG nicht mehr abgeändert werden kann, nicht unter allen Umständen bindend ist« Wie der.: XI c Bas Berufungsgericht hat einen solchen Gegenbeweis auf Grund der ihm nach § 286 ZPÖ zustehenden Beweiswürdigung als geführt angesehen*, In dem Berufungsurteil (S* 5)wird hier^ zu ausgeführt, es sei nach dem.Beweis|rgeJgi|^a^|ugehg|n^daßi die Erblasserin ohne weiteres binnen weniger Tage/ein Opfer der Massenvernichtung geworden sei« Bis Würdigung des Berufungsgerichts beruht jedoch, wie dies die Revision zu Recht rügt, auf einem Vorfahrensverstöß« Ein solcher liegt allerdings, entgegen der Ansicht der J Revision, nicht darin, daß das Berufungsgericht Aussagen ver-j wertet hat, die ein in einem anderen Verfahren vernommener Zeuge gemacht hat, ohne daß es diesen Zeugen in dem hier vor-'?] liehe Urteil ergibt, ist diese Aussage, bereits Segenstand des 5^Verfahrens vor dem Landgericht gewesen, wie dieses sie ja auch .; fungsgericht habe bei seiner Entscheidung einen bereits im er-: sten Hechts zug angetretenen und in; der-Berufungsbeantwortung aufrecht erhaltenen Beweis nicht unberücksichtigt lassen dür-y fen* Dieser Beweisantritt bezog .sich darauf, , daß die Mutter der Klägerin noch im Jahre 1944 gelebt habe [und dies ein Max r ’ i& slIs Zeuge bestätigen .könne, der damals die Mutter noch gesehen habe. Auschwitz am Leben gewesen1»* Denn zu demindest würde darin eine [ unzulässige Vorwegnahme des '^getmisses der , von der Klägerin \ beantragten Beweis auf nähme liegen,. mung des Ansbacher läßt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, l weil die Bemühungen der Klägerin, von dem Zeugen eine Bestäti-gung darüber zsu erlangen, daß er ihre Mutter noch im Jahre 1944 1 in Auschwitz gesehen habe, erfolglos geblieben seien, da die Klägerin nicht zur Vorlage einer solchen Bestätigung verpflich- \ tet war*
. ■ ■ '■ V. • ’ •' n -, v v • *. y.k;g2SZ§§ Verkündet ...M 15 o April 1959 Jj&'Wdhorm, Just i zanges t eilt er ö; als; Urkunde be amt er der *#$eschäftsstell e 2546 09f ff” , V„ Ctertru&e g- Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit: gebe MHi, CM» Sü#- Klägerin Und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt l>x,o. mm^9 gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, ^Beklagten und Reyi & ionsb eki agt en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3r«4fliMMl in^ hat der IV <> Zivilsenat des Buhd$igeriehtahefe auf die münd-- .liehe Verhandlung vom 10* Apr^t ;-19>59 tfhter Mitwirkung des /'Senaispräsi&entsn Ascher und .4feStüidesi*ldlÄ#r' Baske, Pr« v, ,/.Werner, MaaS und Wilden , für Recht erkannt f •/,. > . Pas tJrteil des Entaehädigung^enate; des Oberlandesgerichte Karlsruhe vcp 14« Mai 1958 wird aufgehoben « Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts "wegan mm.* , • x-: . - Tatbestands Klägerin ist'die alleinige Brbin ihrer am '’jß&öipMXL Mutter ».' Biese war jüdischer Abstammung und diesem Grunde am 22» Oktober 1940 nach Südfrank-portiertHier .kam sie in das Bager Gurs» Von dort am 10. August 194.2 in. ein Sammellager Dräney und |^bp:;::aus nach dem,,i&nzentr&t ionslager Auschwitz verbracht 0 Verschollehheitsverfahren-ist sie für tot erklärt t.<Als Zeitpunkt ihres Todes wurde hierbei der 31. Be-';;i943 festgestellt o .für die Xn- [f^rl^g.'.ihrer Mutter eine-BntsebädigMg für die Zeit vom stpfeet? 1940 bis zu dem 1&, j«4g;e1>±JL'Xigrt • Bine ifgeftonüG Haftentschädlguj^g ihr/ jedoch versagt. Auf die .-erhobene-Klage hatEntschä-auch für die 2eit bis - zugesprochen. Ba- |&t das OberlandesgerioÄ Berufung des beklagten Cfcre ,p&&P, .DfrtAil die die - beklagte ifeiaie»vsiai& s;”'x* * - " ä*. Ba^ Berüfungsger icht ist: Ü#r'. Bechtsaüf f as sung , daß |m/Tp:deserAlär^ Feststellung der nicht bindend sei , wChn s^hon feeistände, daß der ||chpllene diesen Zeitpunkt' jctymte, und ||.>4e»n',von-der Vorschrift desVf ,v<t^ und ins- Igeendere nach dessen Absatz 2 der ^abrseheinliohe Zeitpunkt ^Tddee entscheidend'sei* Biese ^ffassung ist rechtsirrig, fencer der gesetzlichen Veriautüng des § 9 Abs. 1 Satz i -Sofa# reicht eine Feststellung der Unrichtigkeit des in der Todeserklärung bezeichneten Zeitpunkts nicht aus, erforderlii ist vielmehr die Feststellung eines anderen Zeitpunkts, wobei| allerdings, wie in der Entscheidung des Senats, abgedruckt ia k -t RzW 59, 42^ , ausgesprochen ist, die Feststellung genügt, daf der Verschollene einen bestimmten Zeitpunkt nicht überlebt Nicht zu beanstanden ist aber, daß das Berufungsgericht^ davon ausgegangen ist, daß eine im Verschollenheitsvorfahren.j erfolgte Feststellung der Todeszeit, auch wenn diese auf Grund des § 33 a Abs« 2 Satz 3 VerschG nicht mehr abgeändert werden kann, nicht unter allen Umständen bindend ist« Wie der.: erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat - vgl, die Ent-.] Scheidung RzW 59, 42^ sowie die Entscheidung IV Zß 276/56 -, schafft die Feststellung der Todeszeit in einem Verschollen- | heitsverfahren entsprechend dem § 9 VersohG nur'eine gesetzliche Vermutung, die entsprechend der Vorschrift des § 292 ZPO durch Führung eines Gegenbeweises widerlegbar ist« XI c Bas Berufungsgericht hat einen solchen Gegenbeweis auf Grund der ihm nach § 286 ZPÖ zustehenden Beweiswürdigung als geführt angesehen*, In dem Berufungsurteil (S* 5)wird hier^ zu ausgeführt, es sei nach dem.Beweis|rgeJgi|^a^|ugehg|n^daßi die Erblasserin ohne weiteres binnen weniger Tage/ein Opfer der Massenvernichtung geworden sei« Bis Würdigung des Berufungsgerichts beruht jedoch, wie dies die Revision zu Recht rügt, auf einem Vorfahrensverstöß« Ein solcher liegt allerdings, entgegen der Ansicht der J Revision, nicht darin, daß das Berufungsgericht Aussagen ver-j wertet hat, die ein in einem anderen Verfahren vernommener Zeuge gemacht hat, ohne daß es diesen Zeugen in dem hier vor-'?] liegenden Verfahren nochmals vernommen hat. Nach § 176 Abs. i\3 BEG haben die Entschädigungsorgane von Amts wegen - also ohne Rücksicht auf Anträge einer Partei - alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen * -Beweis© zu erhebe#. Infolgedessen, konnte und mußte das Beru- JVj&'v l|f: Jungsgericht die ihm aus ähnlichen Verfahren bekannt gewor-^-.denen Aussagen berücksichtigen, die für seine Entscheidung jfplvon Bedeutung sein konnten. Da eine Vernehmung5 des Beugen in & &em hier vorliegenden. Verfahren nicht beantragt war, konnte i'V. -das Berufungsgericht die vorliegende Aussage auch im Wege des Urfcundenbeweises benutzen* i v . f,. Sodann trifft auch di« Auffassung der Bevision nicht zu, '•> der Klägerin sei keine Möglichkeit gegeben worden, zu der Aus-v;.'sage dieses Zeugen Stellung zu;.nehmen. Denn wie das landgericht ;.. liehe Urteil ergibt, ist diese Aussage, bereits Segenstand des 5^Verfahrens vor dem Landgericht gewesen, wie dieses sie ja auch K'"' eingehend gewürdigt hat. Die Klägerin war daher in keiner Wei-'V- s$ gehindert, zu den Aussagen des. Zeugen Stellung &u nehmen, V i ; insbesondere auch eine Vernehmung des. Zeugen zu beantragen *< • und ihm Vorhaltungen zu, machet.,_____ - -- /* ' Dagegen ist die Rüge der‘Revision begründet, das Beru- .; fungsgericht habe bei seiner Entscheidung einen bereits im er-: sten Hechts zug angetretenen und in; der-Berufungsbeantwortung aufrecht erhaltenen Beweis nicht unberücksichtigt lassen dür-y fen* Dieser Beweisantritt bezog .sich darauf, , daß die Mutter der Klägerin noch im Jahre 1944 gelebt habe [und dies ein Max r ’ i& slIs Zeuge bestätigen .könne, der damals die Mutter noch gesehen habe. Dieser Beweisantritt war erheb-:: lieh. Er konnte vom Berufungsgericht hicht deshalb abgelehnt werden, weil gegen die Annahme, ’-daß;. die.gutter der Klägerin ... noch bis Ende 1945 gelebt habe; -äile ErfähriUigen sprächen und hieran sich auch dann nichts andje^ die Behaup- C tung zuträfe, die Brblas serin ß ei «0 ch is* Jöhre' 1944 in.. Auschwitz am Leben gewesen1»* Denn zu demindest würde darin eine [ unzulässige Vorwegnahme des '^getmisses der , von der Klägerin \ beantragten Beweis auf nähme liegen,. Eine Ablehnung der Verneh- \ •' * ’ * \% * r J i 't "f 'I V mung des Ansbacher läßt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, l weil die Bemühungen der Klägerin, von dem Zeugen eine Bestäti-gung darüber zsu erlangen, daß er ihre Mutter noch im Jahre 1944 1 in Auschwitz gesehen habe, erfolglos geblieben seien, da die Klägerin nicht zur Vorlage einer solchen Bestätigung verpflich- \ tet war* Aus diesem Grunde mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden und die Sache zur Vornahme weiterer Feststellungen in dieser Hinsicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Aceher Hask® v* Werner Maas Wilden 4 «f 't