Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3» Entschädigungskammer des Landgerichts in Barmstadt, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 12. Von Rechts wegen Tatbestands Der am 22» Januar 1910 in Polen geborene Kläger ist Jude, Er ist von Beruf Schneider» Vom Oktober 1939 bis zu dem April 1943 war er in dem Ghetto fschenstochau inhaftiert» Es gelang ihm, sich falsche, auf einen nichtjüdischen polnischen Hamen lautende Papiere zu beschaffen, aus dem Ghetto zu entfliehen und unter den Polen unterzutauchen. Der Kläger, der nach dem Zusammenbruch bis zu dem Jahre 1954 in Frankfurt/Main wohnte und später nach, den Vereinigte*/ Staaten von Amerika ausgewandert ist, begehrt wegen des erlittenen Körperschadens weitere Leistungen auf Grund der ^Vorschriften zur Entschädigung der Opfer der nationalsoziali- / stischen Verfolgung die Ansprüche durch Bescheid abgelehnt„ Der Kläger hat diese daraufhin gerichtlich geltend gemacht- Nachdem das Bundesergänzungsgesetz in Kraft getreten war, hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung in Hohe von 9-437?50 DM und eine monatliche Rente von 125?“ DM vom 1» Oktober 1953 ab zu zahlen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapital ent Schädigung in Höhe von 9*525,- DM und eine monatliche Rente von 125,- DM vom 1. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Hauptantrag, den der Kläger im Beruv ftmgsrechtszug gestellt hat, erkannt* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, erstrebt das beklagte Land, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgericht zurückgewiesen wird. Diese von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet , Darauf, ob der Kläger unter menschenunwürdigen Bedingungen gearbeitet hatte, kommt es für die Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht an. Daß der Kläger sich in einem Ghetto befunden hatte, hat das beklagte Dand selbst angenommen, da es dem Kläger sonst nicht in einem am 25« April 1954 abgeschlossenen Teilvergleich deswegen eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt hätte, und auch die Feststellung, daß der Kläger später aus dem Ghetto entwichen und als Pole unter falschem Kernen zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland gekommen war und dort als land-wirtschaftlicher Arbeiter einen Unfall erlitten hatte, der den Verlust mehrerer Finger der rechten Hand zur Folge hatte, konnte das Berufungsgericht treffen, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, da dem Kläger wegen des Unfalls bereits von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente zuerkannt worden war und der Sachverhalt in dieser Rieh-tung zu Zweifeln schwerlich Anlaß geben konnte, chen worden« Die ZwangsVerschickung nach Deutschland, die allen Uber 18 Jahre alten arbeitsfähigen Dolen gedroht habe,sei keine rassische Verfolgungsmaßnahme gewesen, und das Schicksal als Zwangsarbeiter würde der Kläger auch erlitten haben, wenn er nicht Jude gewesen wäre« Er könne deswegen ebensowe-nig wie andere polnische Zwangsarbeiter Entschädigung verlangen» Außerdem sei der eingetretene Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich, sondern beruhe auf einem außerhalb der eigent-liehen Verfolgung liegenden Geschehen« Wäre er nicht in das Ghetto gebracht worden und aus diesem geflohen, so wäre er nicht von der Stelle aus, an der er unter falschem Barnen lebte, zu demjenigen Arbeitseinsatz gekommen, in dessen Verlauf er sich die schwere Verletzung der rechten Hand zuzog» Zwischen der Verfolgung und dem Unfall besteht also ein natürlicher ursächlicher Zusammenhang» Damit entfallen Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit» Einer Prüfung der Frage, ob die erlittenen Nachteile, für die Entschädigung begehrt wird, der Verfolgung eigentümlich sind, bedarf es nicht» 4o Soweit der Klager seinen Anspruch auf § 167 BSG stützt, kann darüber in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden» Die Passivlegitimation des Verpflichteten richtet sich in diesem Pall allein nach § 185 Abs» 5 BEG, und zwar auch dann, wenn derjenige, der den Anspruch erhebt, die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt; denn Verfolgter im Sinne des § 4 und des § 185 Abs. 2 BEG ist nur derjenige, der unter § 1 BEG fällt» Das ist bei dem nach § 167 BEG Anspruchsberechtigten nicht der Pall (Urteile des Senats vom 28. Januar 1956 - IV ZR 323/55 - RzW 1956, 121 Nr» 40, und vom IQ« April 1957 - IV ZR 6/57 - )» Eine Verweisung an die zuständige Entschädigungsbehörde oder ein Gericht kommt nicht in Betracht, da Anspruchsschuldner für einen derartigen Anspruch nicht das beklagte Land ist.
IV ZB 292/57 / 2515 046
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2 (8) U 125/56
Verkündet
am 23o April 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden«,
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.Br
in
gegen
Leib in Street«, C{
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in
USA,
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen? Br. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5» Juli 1957 augehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3» Entschädigungskammer des Landgerichts in Barmstadt, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 12. Be-zember 1955? wird zurückgewiesen.
Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs. Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlich Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der am 22» Januar 1910 in Polen geborene Kläger ist Jude, Er ist von Beruf Schneider» Vom Oktober 1939 bis zu dem April 1943 war er in dem Ghetto fschenstochau inhaftiert» Es gelang ihm, sich falsche, auf einen nichtjüdischen polnischen Hamen lautende Papiere zu beschaffen, aus dem Ghetto zu entfliehen und unter den Polen unterzutauchen. Bald darauf wurde er bei einer Razzia gefaßt, ohne als Jude erkannt zu werden, und zusammen mit anderen Polen nach Kassel gebracht. Das Arbeitsamt in wies den Kläger einem Landwirt in B , Kreis
1943 einen Arbeitsunfall. Bei dem Versuch, einen vor dem Hinterrad eines beladenen Ackerwagens liegenden Stein zu entfernen, geriet er, als die Pferde plötzlich anzogen, mit der rechten Hand zwischen Rad und Stein» Dabei wurden die drei mittleren Finger derart gequetscht, daß sie im Grundgelenk abgenommen werden mußten» Durch diese Verletzung sind die Greiffunktionen und die grobe Kraft der rechten Hand weitgehend beeinträchtigt. Die landwirtschaftli-
che Berufsgenossenschaft hat die Schädigung mit Bescheid vom 6. Juni 1947 als Arbeitsunfäll anerkannt und gewährt dem Kläger wegen einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Hohe von 40 <fo eine Unfallrente von monatlich 25,- DM.
Der Kläger, der nach dem Zusammenbruch bis zu dem Jahre 1954 in Frankfurt/Main wohnte und später nach, den Vereinigte*/ Staaten von Amerika ausgewandert ist, begehrt wegen des erlittenen Körperschadens weitere Leistungen auf Grund der ^Vorschriften zur Entschädigung der Opfer der nationalsoziali-
Als FachbehÖrde nach dem US-Entschädigungsgesetz hat der
„ als Arbeiter zu. Dort erlitt der Kläger am 21. Mai
/ stischen Verfolgung
die Ansprüche durch Bescheid
abgelehnt„ Der Kläger hat diese daraufhin gerichtlich geltend gemacht- Nachdem das Bundesergänzungsgesetz in Kraft getreten war, hat er beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung in Hohe von 9-437?50 DM und eine monatliche Rente von 125?“ DM vom 1» Oktober 1953 ab zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapital ent Schädigung in Höhe von 9*525,- DM und eine monatliche Rente von 125,- DM vom 1. November 1953 ab zu zahlen, hilfsweise?
das Verfahren an die zuständige Behörde zu verweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Hauptantrag, den der Kläger im Beruv ftmgsrechtszug gestellt hat, erkannt*
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, erstrebt das beklagte Land, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgericht zurückgewiesen
wird.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweiseno
Ent scheidungsgründe 2
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß einem zu dem Personenkreis der Displaced persons gehörenden Verfolgten, der sich am 1. Januar 1947 nicht in einem
DP-Lager aufgehalten hat, jedoch am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes hatte, nach § 4 Abs* 1 Kr, 1 Buchste a BEG Entschädigungsansprüche zustehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Durch die in § 4 Abs. 1 Kr, 2 BEG getroffene besondere Regelung für DP-La-ger-Insassen wird die Anwendung des § A Abs, 1 Hr, 1 Buchst,a BEG bei Displaced persons, die keine Insassen eines solchen Lagers waren, nicht ausgeschlossen (OLG München RzW 1955? 38 Hr. 34; Blessin/wilden Bundesentschädigungsgesetze 2. Aufl,
§ 4 BEG Annio'6; van Dam/Lops Bunde s ent schädigungs ge setz § 4 Anm, 4 b, 12 b). Die Entscheidung des Senats vom 29. September 1956 - XV 2R 144/56 (RzW 1956, 362 Nr. 27) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft den früheren Insassen eines DP-Lagers, der vor dem 1. Januar 1947 ausgewandert war und niemals einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hatte, die am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben,
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger am 31- Dezember 1952 seinen Wohnsitz in Ppankfurt/ljlain hatte, daß er diesen Ort also damals fcum ständigen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hatte. Die AnspruchsvorausSetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a BEG liegen deshalb vor.
2o Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Klagers ohne jede Amtsaufklärung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Zu einer solchen Aufklärung habe um so mehr Anlaß bestanden, als der Kläger selbst habe einräumen müssen, den zunächst angegebenen Aufenthalt im Konzentrationslager in Dachau wider besseres Wissen behauptet zu haben, um persönlicheVorteile zu erlangen. Seine Angaben Uber die angebliche menschenunwürdig® Behandlung, unter denen er in Burguffeln gearbeitet habe, hätten ohne Schwierigkeit nachgeprüft werden können.
Diese von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet , Darauf, ob der Kläger unter menschenunwürdigen Bedingungen gearbeitet hatte, kommt es für die Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht an. Daß der Kläger sich in einem Ghetto befunden hatte, hat das beklagte Dand selbst angenommen, da es dem Kläger sonst nicht in einem am 25« April 1954 abgeschlossenen Teilvergleich deswegen eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt hätte, und auch die Feststellung, daß der Kläger später aus dem Ghetto entwichen und als Pole unter falschem Kernen zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland gekommen war und dort als land-wirtschaftlicher Arbeiter einen Unfall erlitten hatte, der den Verlust mehrerer Finger der rechten Hand zur Folge hatte, konnte das Berufungsgericht treffen, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, da dem Kläger wegen des Unfalls bereits von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente zuerkannt worden war und der Sachverhalt in dieser Rieh-tung zu Zweifeln schwerlich Anlaß geben konnte,
3o Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zugesprochen, weil es angenommen hat, zwischen der aus yerfolgungsgründen vorgenommenen Inhaftierung des Klägers in dem Ghetto, sei-ner Flucht, dem i»eben in der Illegalität, der' Verbringung zur Zwangsarbeit nach Deutschland und dem dabei erlittenen Unfall bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, denn möglicherweise wäre der Kläger, wenn er in seinem Heimatort frei hatte leben können, nicht zur Zwangsarbeit gekommen.
Die Revision ist der Auffessung, zwischen der rassischen Verfolgung und dem Unfall des Klägers sei kein adäquater Kausalzusammenhang vorhanden, vielmehr sei dieser, nachdem dem Kläger die Flucht in die Illegalität geglückt sei, unterbro-
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chen worden« Die ZwangsVerschickung nach Deutschland, die allen Uber 18 Jahre alten arbeitsfähigen Dolen gedroht habe,sei keine rassische Verfolgungsmaßnahme gewesen, und das Schicksal als Zwangsarbeiter würde der Kläger auch erlitten haben, wenn er nicht Jude gewesen wäre« Er könne deswegen ebensowe-nig wie andere polnische Zwangsarbeiter Entschädigung verlangen» Außerdem sei der eingetretene Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich, sondern beruhe auf einem außerhalb der eigent-liehen Verfolgung liegenden Geschehen«
Die Bedenken der Bevision sind im Ergebnis begründet»
Es läßt sich zwar nicht in Abrede stellen, daß der Kläger den Unfall so, wie dieser sich ereignet hat, nicht erlitten hätte, wenn er nicht in Dolen rassisch verfolgt worden wäre. Wäre er nicht in das Ghetto gebracht worden und aus diesem geflohen, so wäre er nicht von der Stelle aus, an der er unter falschem Barnen lebte, zu demjenigen Arbeitseinsatz gekommen, in dessen Verlauf er sich die schwere Verletzung der rechten Hand zuzog» Zwischen der Verfolgung und dem Unfall besteht also ein natürlicher ursächlicher Zusammenhang»
Aber nur eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen hat diesen Zusammenhang hergestellt. Weder für die Stellen, die den Kläger als Juden verfolgt hatten und deren Zugriff er sich entzog, hoch für einen optimalen Beobachter war bei der Verfolgung erkennbar, daß die aus rassischen Gründen in Dolen durchgeführten Uewaltmaßnahmen einen Unfall zur Folge haben könnten, den sich der Kläger bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland zuzog, wie sie viele rassisch nichtverfolgte Polen leisten mußten» Die objektive Möglichkeit eines solchen Arbeitsunfalls war durch die rassische Verfolgung, zu der der Unfall in keiner inneren Verbindung stand, generell nicht erhöht worden (BGHZ 3,
261, 2665 vgl» BGHZ 25, 86, 9o) * Dies war auch dann nicht der Pall, wenn- für den Kläger die landwirtschaftliche Arbeit, die ihm nach den Weisungen der den Arbeitseinsatz regelnden Dienststellen zugewiesen wurde, ungewohnt war, und wenn er für sie körperlich ungeeignet war» Der Unfall ist seiner Natur nach kein solcher, der darauf beruht, daß der Kläger mit landwirtschaftlichen Arbeiten nicht vertraut war« Auch Personen, denen die Arbeit in der Landwirtschaft bekannt war, hätten einen solchen Unfall erleiden können» Der Kausalzusammenhang zwischen der aus rassischen gründen durchgeführten Verfolgung und dem Unfall ist daher nicht adäquat„
Damit entfallen Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit» Einer Prüfung der Frage, ob die erlittenen Nachteile, für die Entschädigung begehrt wird, der Verfolgung eigentümlich sind, bedarf es nicht»
4o Soweit der Klager seinen Anspruch auf § 167 BSG stützt, kann darüber in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden» Die Passivlegitimation des Verpflichteten richtet sich in diesem Pall allein nach § 185 Abs» 5 BEG, und zwar auch dann, wenn derjenige, der den Anspruch erhebt, die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt; denn Verfolgter im Sinne des § 4 und des § 185 Abs. 2 BEG ist nur derjenige, der unter § 1 BEG fällt» Das ist bei dem nach § 167 BEG Anspruchsberechtigten nicht der Pall (Urteile des Senats vom 28. Januar 1956 - IV ZR 323/55 - RzW 1956, 121 Nr» 40, und vom IQ« April 1957 - IV ZR 6/57 - )» Eine Verweisung an die zuständige Entschädigungsbehörde oder ein Gericht kommt nicht in Betracht, da Anspruchsschuldner für einen derartigen Anspruch nicht das beklagte Land ist.
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5o Die Klage ist deshalb unbegründete Das angefochtene Urteil muß aufgehoben und das klagabweinende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 1, § 225 Abs o 1 B2C-, § 97 Abs, 1 ZPO.
Baske
Ascher
v.-Werner •
Wüstenberg
J olianns en