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BGH · IV ZR 298/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 298/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hatte ihr etwa 125 Jahre altes, reetgedecktes Fachwerkhaus mit Wohnteil, Stallungen und ehemals landwirtschaftlich genutztem Bodenraum bei der Beklagten zu den Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) und den Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäftsund landwirtschaftlichen Gebäuden (SG1N 79) versichert. Von dem Neuwertanteil in Hohe von 94.857 DM zahlte sie nur 47.500 DM mit der Begründung, die Klägerin habe den abgebrannten Stall nicht wiederhergestellt, weil sie ein größeres Wohnhaus und nur einen kleineren Pferdestall errichtet habe. Der lediglich vier Pferdeboxen enthaltende neue Stall entspreche nach Art und Größe nicht dem Wirtschaftsteil des früheren Bauernhauses. Daran werde deutlich, daß der alte Wirtschaftsteil nicht mehr voll brauchbar und deshalb das gesamte Gebäude im alten Zustand schon entwertet gewesen sei. 1. Gemäß § 7 Abs.3a VGB erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz des den Zeitwertschaden übersteigenden ortsüblichen Neuwerts nur, wenn und soweit er das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zwecke sichergestellt hat. Dem Wortlaut und Zweck dieser Wiederherstellungsklausel wird nicht schon dadurch genügt, daß an der bisherigen Stelle irgendein Gebäude wieder errichtet wird. Der aus ihr herrührende Ersatzanspruch ist auf den Umfang des tatsächlichen Schadens beschränkt. Allerdings kann nicht schon deshalb gesagt werden, der Versicherungsnehmer habe ein völlig andersartiges Gebäude errichtet, weil er bei der Wiederherstellung eine moderne Bauweise gewählt hat (vgl. Mit der Neuwertversicherung soll lediglich der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut. Das Bereicherungsverbot geht aber nicht so weit, daß jede mit der Wiederherstellung verbundene Besserstellung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen bleiben müßte. Gebäude erhält, liegt eine Bereicherung, die aber gerechtfertigt ist und deshalb hingenommen werden kann. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient (BGH, VersR 1984, 843 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, wie groß die neu errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude jeweils sind und welche Nutzfläche die entsprechenden Teile des abgebrannten Gebäudes hatten. Bei der erneuten Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben auszuführen, inwiefern das Berufungsgericht unzutreffend von einer je hälftigen Nutzung von Wohn- und Wirtschaftstei1 ausgegangen sei, wie die Revision vorträgt.

Zitierte Normen: § 7 VGB § 55 VVG
GrößeVersicherungsnehmerGebäudeBerufungsgerichtStallWiederherstellungNeuwertversicherungabgebranntKlägerinVersR

Volltext der Entscheidung

x/r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 298/88	URTEIL
Verkündet am:
21. Februar 1990 Keller
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Rosemarie B<
Istraße 24, WfljflB/
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
R	Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, vertreten
 durch den Vorstand, T®[|Ästraße 1, W(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1990
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 1988 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte ihr etwa 125 Jahre altes, reetgedecktes Fachwerkhaus mit Wohnteil, Stallungen und ehemals landwirtschaftlich genutztem Bodenraum bei der Beklagten zu den Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) und den Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäftsund landwirtschaftlichen Gebäuden (SG1N 79) versichert. Das Haus wurde durch Brand vollständig vernichtet. Die Klägerin errichtete auf demselben Grundstück zwei Gebäude getrennt nach Wohnhaus und Stal-
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lungen. Die Beklagte hatte sich mit der Errichtung zweier Gebäude einverstanden erklärt. Sie zahlte den Zeitwert sowie die Kosten für Aufräumungsarbeiten und Mietausfall von insgesamt 342.910 DM. Von dem Neuwertanteil in Hohe von 94.857 DM zahlte sie nur 47.500 DM mit der Begründung, die Klägerin habe den abgebrannten Stall nicht wiederhergestellt, weil sie ein größeres Wohnhaus und nur einen kleineren Pferdestall errichtet habe.
Die Klägerin hat den restlichen Neuwertanteil von 47.357 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beklagte brauche den restlichen Neuwertanteil nicht zu zahlen, weil die Klägerin das Gebäude nicht voll wiederhergestellt habe, wie dies § 7 Abs. 3a VGB verlange. Das Berufungsgericht geht davon aus, das abgebrannte Gebäude habe einen je hälftigen Wohn- und Wirtschaftsteil gehabt. Der lediglich vier Pferdeboxen enthaltende neue Stall entspreche nach Art und Größe nicht dem Wirtschaftsteil des früheren Bauernhauses. Der Bau des viel kleineren Pferdestalles bedeute, daß
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sich die Nutzungsart und die Zweckbestimmung entscheidend geändert bzw. verschoben hätten. Es komme nicht darauf an, daß der Stall des früheren Gebäudes zuletzt nicht mehr voll benutzt worden sei, sondern nur noch der Hobbypferdehaltung gedient habe. Daran werde deutlich, daß der alte Wirtschaftsteil nicht mehr voll brauchbar und deshalb das gesamte Gebäude im alten Zustand schon entwertet gewesen sei. Die Errichtung eines kleineren Stalles, für die nicht einmal die dafür gezahlte Zeitwertentschädigung verbraucht worden sei, stelle einen Fall der teilweisen Nichtwiederherstellung dar.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
II.
1. Gemäß § 7 Abs. 3a VGB erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz des den Zeitwertschaden übersteigenden ortsüblichen Neuwerts nur, wenn und soweit er das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zwecke sichergestellt hat. Dem Wortlaut und Zweck dieser Wiederherstellungsklausel wird nicht schon dadurch genügt, daß an der bisherigen Stelle irgendein Gebäude wieder errichtet wird. Die Neuwertversicherung ist eine Schadenversicherung. Der aus ihr herrührende Ersatzanspruch ist auf den Umfang des tatsächlichen Schadens beschränkt. Daraus folgt, daß der Versicherungsnehmer keine Entschädigung dafür fordern kann, daß er aus Anlaß des Versicherungsfalls statt des alten Gebäudes ein völlig
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andersartiges errichtet (BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843; vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 - VersR 1975, 31).
Allerdings kann nicht schon deshalb gesagt werden, der Versicherungsnehmer habe ein völlig andersartiges Gebäude errichtet, weil er bei der Wiederherstellung eine moderne Bauweise gewählt hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 aaO). Wann im Einzelfall das Merkmal der Wiederherstellung als erfüllt angesehen werden kann, ist am Zweck der Wiederherstellungsklausel zu messen.
2. § 7 Abs. 3a VGB trägt dem Bereicherungsverbot (§ 55 VVG) Rechnung (BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 aaO). Mit der Neuwertversicherung soll lediglich der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlaß des Schadensfalls ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern (vgl. OLG Hamm, VersR 1981, 270; Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 17 Anm. 13). Das Bereicherungsverbot geht aber nicht so weit, daß jede mit der Wiederherstellung verbundene Besserstellung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen bleiben müßte. Schon darin, daß der Versicherungsnehmer nach der Wiederherstellung ein neues
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Gebäude erhält, liegt eine Bereicherung, die aber gerechtfertigt ist und deshalb hingenommen werden kann. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es lediglich, die Bereicherung durch Neuwertentschädigung auf den Bereich zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, nämlich auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (vgl. Senatsteil vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87 - VersR 1988, 925; Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Aufl. R IV Rdn. 8). Dazu können aber auch durch technische, wirtschaftliche und soziale Änderungen bedingte Modernisierungsmaßnahmen gehören. So ist es nicht Sinn des Bereicherungsverbots, bei der Wiederherstellung landwirtschaftlicher Anwesen eine Berücksichtigung der Bedürfnisse moderner Wirtschaftsführung zu verhindern .
Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht dies in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient (BGH, VersR 1984, 843 m.w.N.).
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, läßt sich nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht feststellen.
Es kommt vor allem darauf an, ob die beiden von der Klägerin errichteten Gebäude im Rahmen der Größe und des Verwendungszwecks des abgebrannten landwirtschaftlichen Gebäudes bleiben. Zur Beantwortung dieser Frage ist unter an-
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derem wesentlich, ob das Verhältnis der Nutzfläche von Wohn-und Wirtschaftstei1 der neuen Gebäude dem Verhältnis dieser Teile bei dem abgebrannten Gebäude in etwa entspricht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, wie groß die neu errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude jeweils sind und welche Nutzfläche die entsprechenden Teile des abgebrannten Gebäudes hatten. In den Vergleich werden nicht nur die Anzahl der Pferdeboxen, sondern auch ihre Größe insgesamt und die anderen räumlich und funktional genutzten Wirtschaftsflächen einzubeziehen sein. Da hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen sind, muß die Sache an das Berufungsgericht
 zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben auszuführen, inwiefern das Berufungsgericht unzutreffend von einer je hälftigen Nutzung von Wohn- und Wirtschaftstei1 ausgegangen sei, wie die Revision vorträgt.
Bundschuh	Richter	am	Bundesge-	Dr.	Schmidt-Kessel
 richtshof Rottmüller ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
 Bundschuh
Dr
 Zopfs
Römer