Y/enn der getötete Verfolgte seine bedürftigen Eltern vor dem Beginn der Verfolgung unterhalten hat, haben diese einen Anspruch auf Elternrente* Dieser ist nicht deswegen ausgeschlossen, v/eil zur selben Zeit andere unterhaltspflichtige Abkömmlinge vorhanden waren, die nur wegen der besonderen Kriegsverhältnisse ihre Eltern nicht unterstützen konnten, obwohl sie dazu nach ihrem Einkommen in der Lage wareno Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr» Loewenhoim und Dr. Graf für Recht erkannt; 1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und daher gemäß § 160 BEG anspruchsberechtigt sei, bestehen bei den hier gegebenen besonderen Verhältnissen keine rechtlichen Bedenken» Nach § 17 Abs. 1 Ziff.5 BEG a.F. stand die Rente den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Bauer der Bedürftigkeit zu, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat, oder wenn er noch lebte, unterhalten würde. Gemäß § 17 BEG in der Passung des Schlußgesetzes kommt es für den Anspruch wegen Schadens am Leben für die Verwandten der aufsteigenden Linie nur noch darauf an, daß der Anspruchssteller bedürftig ist. Deshalb muß, wie der erkennende Senat in der Entscheidung RzW 1963» 112 zu dem Ausdruck gebracht hat, zunächst geprüft werden, ob die Klägerin v/ährend des in Präge stehenden Zeitraums einen Schaden erlitten hat, der nach § 17 Abs. 1 Ziff.5 BEG a.F. zu entschädigen ist. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Ziff.5 a.P. BEG hat ein bedürftiger Verwandter der aufsteigenden Linie einen solchen Schaden erlitten, wenn der getötete Verfolgte ihn früher vor seiner Verfolgung tatsächlich unterhalten hat oder wenn er ihn, falls er noch leben würde, unterhalten würde. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der getötete Sohn der Klägerin diese vor dem Beginn der>.gegen ihn gerichteten Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, unterhalten. Anders könnte es nur dann sein, wenn zu der Zeit, als der getötete Sohn die Klägerin unterhielt, ein Angehöriger vorhanden gewesen wäre, der vor dem Sohn verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu unterhalten und der auch in der Lage gewesen wäre, diesen Unterhalt zu leisten. Das Urteil betrifft allein den hier nicht vorliegenden Fall, daß der getötete Verfolgte seine Eltern vor Beginn der gegen j.ihn gerichteten Verfolgung nicht unterhalten hat und in dem es daher darauf ankam, ob er seine Eltern ganz oder überwiegend unterhalten würde, wenn er noch am Leben wäre. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin sich nicht aus eigenen Mitteln unterhalten kann und daß der getötete Sohn sie zur Zeit des Beginns<‘dersigegen ihn gerichteten Verfolgung unterhalten hat. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Ziff.5 BEG a.F. erfüllt, so daß die Entschädigungsansprüche der Klägerin für deia vor dem 16. 4. Für den nach dem 16« September 1965 liegenden Zeitpunkt kommt es allein noch darauf an, ob die Klägerin bedürftig ist» Da diese Bedürftigkeit vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, ist der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang begründet» Die Revision des beklagten Landes mußte daher mit der Kostenfolge aus § 209» 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerks BGHZ s 3a nein / BEG § 17 Abs 9 5 aE Y/enn der getötete Verfolgte seine bedürftigen Eltern vor dem Beginn der Verfolgung unterhalten hat, haben diese einen Anspruch auf Elternrente* Dieser ist nicht deswegen ausgeschlossen, v/eil zur selben Zeit andere unterhaltspflichtige Abkömmlinge vorhanden waren, die nur wegen der besonderen Kriegsverhältnisse ihre Eltern nicht unterstützen konnten, obwohl sie dazu nach ihrem Einkommen in der Lage wareno BGH, Urto Vo 14.Dezember 1966 - IV ZK 298/65 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IX-22§/ß5~ URTEIL Verkündet am 14*Bezember 1966 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Frau Julia PflUHBi gebo Kfl), wohnhaft Avenue, BflHHHV» USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. 2 Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr» Loewenhoim und Dr. Graf für Recht erkannt; Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16, Juli 1965 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen9 Gerichtliche Gebühren und Auslagen v/erden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Von Rechts wegen Tatbestand: Die jüdische Klägerin ist am HHHIV 1335 in Budapest geboren» Sie lebte zu Beginn des 2, Weltkrieges zusammen mit ihrem im September 1959 in den USA verstorbenen ebenfalls jüdischen Ehemann in ihrer Geburtsstadt» Der Ehemann betrieb hier ein Speditionsgeschäft» In den Jahren 1941/42 mußte er sein Geschäft ohne Erzielung eines Verkaufserlöses aufgeben, weil es ihm durch die antijüdische Gesetzgebung unmöglich gemacht wurde, für die aus dem Ausland kommenden Waren die notwendigen Zollverhandlungen mit den Behörden zu führen» Die Klägerin und ihr Ehemann wurden seit dieser Zeit, da sie ohne Einkommen waren, von ihrem Sohn Laszlo unterhalten, der unverheiratet bei ihnen wohnte und als Exportleiter einer großen Lederfabrik in den Jahren 1941 - 1943/44 ein monatliches Einkommen von 1.500 Pengö - umgerechnet etwa 900,- HM - hatte«, Der Sohn Laszlo wurde im Jahre 1945 durch SS-Soldaten bei einer Razzia aufgegriffen und erschossen. Im Dezember 1946 sind die Klägerin und ihr Ehemann in die USA zu einem weiteren Sohn Denes Pataki eingev/andert• Sie haben bei ihm Aufnahme gefunden und sind von ihm unterhalten worden. Die Klägerin hat bei der Entschädigungsbehörde Elternrente nach ihrem Sohn Laszlo beantragt. Hierzu hat sie vorgebracht, daß sie selbst ohne Einkommen und Vermögen sei. Ihr Sohn Denes könne sie, obwohl er über ein gutes Einkommen verfüge, nicht ohne Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts unterhalten. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid vom 18. August I960 mit der Begründung abgelehnt, daß sie nicht bedürftig sei. Zwar sei die Klägerin außerstande sich selbst zu unterhalten, sie habe aber einen realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn Denes. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Das Landgericht hat ihr eine Elternrente und eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohn Laszlo zugesprochen. Die Berufung des beklagten Landes blieb ergebnislos. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrags die Klägerin mit der erhobenen Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuwei sen, Entscheidungsgründe : Me Revision des beklagten Landes ist nicht begründet» 1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und daher gemäß § 160 BEG anspruchsberechtigt sei, bestehen bei den hier gegebenen besonderen Verhältnissen keine rechtlichen Bedenken» 2. Auch in der Sache selbst ist der Anspruch der Klägerin, die einen Anspruch wegen Schadens am Leben geltend macht, begründet. Die materiellen Voraussetzungen dieses Anspruchs sind durch das BEG-Schlußgesetz geändert worden. Nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG a.F. stand die Rente den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Bauer der Bedürftigkeit zu, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat, oder wenn er noch lebte, unterhalten würde. Diese Rechtslage ist durch das BEG-Schlußgesetz geändert worden. Gemäß § 17 BEG in der Passung des Schlußgesetzes kommt es für den Anspruch wegen Schadens am Leben für die Verwandten der aufsteigenden Linie nur noch darauf an, daß der Anspruchssteller bedürftig ist. Da diese Neuregelung nach Art. 12 Nr. 6 des Schlußgesetzes erst mit Wirkung vom 16. September 1965 in Kraft getreten ist, ist der Entschädigungsanspruch der Klägerin sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht zu prüfen. 3. Die Bedürftigkeit der Klägerin stellt sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht eine entscheidende Anspruchsvoraussetzung dar. Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§§ 844 Abs. 2, 1602 BGB). Die Bedürf- tigkeit entfällt nicht etwa deshalb, weil der Sohn der Klägerin Denes in der Lage ist, die Klägerin zu unterhalten. Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung annimmt, gewährte § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG a.F. den Eltern eine Unterstützung dafür, daß sie während einer bestimmten Zeit Hot gelitten haben oder noch leiden werden, weil eincAbkömmling, der sie durch eine Unterstützung vor dieser Not bewahrt hätte, durch Verfolgungsmaßnahmen getötet worden ist. Deshalb muß, wie der erkennende Senat in der Entscheidung RzW 1963» 112 zu dem Ausdruck gebracht hat, zunächst geprüft werden, ob die Klägerin v/ährend des in Präge stehenden Zeitraums einen Schaden erlitten hat, der nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG a.F. zu entschädigen ist. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Ziff. 5 a.P. BEG hat ein bedürftiger Verwandter der aufsteigenden Linie einen solchen Schaden erlitten, wenn der getötete Verfolgte ihn früher vor seiner Verfolgung tatsächlich unterhalten hat oder wenn er ihn, falls er noch leben würde, unterhalten würde. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der getötete Sohn der Klägerin diese vor dem Beginn der>.gegen ihn gerichteten Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, unterhalten. Damit ist erwiesen, daß die Klägerin einen nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 a.P. BEG zu entschädigenden Schaden erQ>itt.en<->\^? hat. Anders könnte es nur dann sein, wenn zu der Zeit, als der getötete Sohn die Klägerin unterhielt, ein Angehöriger vorhanden gewesen wäre, der vor dem Sohn verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu unterhalten und der auch in der Lage gewesen wäre, diesen Unterhalt zu leisten. Dann könnte es sein, daß den Verwandten der auf steigenden Linie keine Ansprüche nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 a.P. zustünden, weil der getötete Verfolgte den Unterhalt freiwillig geleistet hat ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Ob dann keine Ansprüche auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 a.P. BEG J ./ / bestehen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden,, Denn in dem hier zu entscheidenden Pall waren zu der Zeit, als der getötete Sohn die Klägerin unterhielt, keine Angehörigen vorhanden, die gesetzlich vor ihm verpflichtet waren, die Klägerin zu unterhalten und die hierzu auch in der Lage gewesen waren. Der in den Vereinigten Staaten lebende Sohn Denes Pataki war der Klägerin nur neben seinem Bruder unterhaltspflichtig« Er konnte wegen der Kriegsverhältnisse in der fraglichen Zeit nicht für seine Eltern sorgen, so daß diese allein auf die Unterstützung durch den getöteten Sohn angev/iesen waren« In dem RzW 1963» 542 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats hat dieser keinen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt vertreten. Der dem Urteil vorangestellte Leitsatz ist mißverständlich. Er ist vom Senat nicht beschlossen worden. Das Urteil betrifft allein den hier nicht vorliegenden Fall, daß der getötete Verfolgte seine Eltern vor Beginn der gegen j.ihn gerichteten Verfolgung nicht unterhalten hat und in dem es daher darauf ankam, ob er seine Eltern ganz oder überwiegend unterhalten würde, wenn er noch am Leben wäre. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin sich nicht aus eigenen Mitteln unterhalten kann und daß der getötete Sohn sie zur Zeit des Beginns<‘dersigegen ihn gerichteten Verfolgung unterhalten hat. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG a.F. erfüllt, so daß die Entschädigungsansprüche der Klägerin für deia vor dem 16. September 1965 liegenden Zeitpunkt gegeben sind. 4. Für den nach dem 16« September 1965 liegenden Zeitpunkt kommt es allein noch darauf an, ob die Klägerin bedürftig ist» Da diese Bedürftigkeit vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, ist der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang begründet» Die Revision des beklagten Landes mußte daher mit der Kostenfolge aus § 209» 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Johannsen Maaß Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf