Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr«, boev/enheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Unter dem 31» März 1959 beantragte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, durch die dieser u.n. verboten werden sollte, die Räume der Fahrschule zu betreten und deren Betrieb zu beeinträchtigen (1 Q 9/59)- Der Antrag wurde mit Urteil vom 6» Hai 1959 (Bl* 33) obgelehnt„ In einem weiteren Rechtsstreit (1 OH 25/60 des Landgerichts Augsburg), in welchem die Beklagte die Feststellung begehrt hatte, daß zwischen den Parteien hinsichtlich des Betriebes der Fahrschule ein Gesellschaftcverhältnis bestehe, schlossen die Parteien am 21» September I960 einen Vergleich, in dem das Bestehen einer Gesellschaft anerkannt und die beiderseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Zusammenarbeit und der Geldentnnhme geregelt wurden (Bl* 25)o Bereits mit Schreiben vom 23» September I960 kündigte jedoch der Kläger die Gesellschaft (vgl* die Akten 1 0 292/61)» Auf Grund dieser Kündigung kam es am 26* Februar 1962 zwischen den Parteien zu einem Auseinander setzungsvcrgleich, in dem u,a. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewieseno In seinem Urteil hat es ausgeführt, daß zwar die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 5 Jahren aufgehoben und ihre Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei, daß aber der v/idercpruch der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 48 EheG zulässig und beachtlich sei, weil den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe und die Beklagte, die durch erhebliche Eigenmittel und durch ihre Mitarbeit zu dem Aufbau der gemeinsamen Fahrschule beigetragen habe, sich noch an die Ehe gebunden fühle» Zwar hätten ehewidrige Beziehungen des Klägers zur Zeugin SflBB nicht bewiesen werden können, doch sei dem Kläger der Vorwurf zu machen, daß er nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage nichts unternommen habe, die bereits eingeleitete Trennung der Parteien wieder aufzuheben, und daß er auch die letzte äußerliche Bindung durch die Aufhebung der Fahrschulgemeinschaft zerrissen habe. Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung dieser Frage davon ausgegangen, daß die Zerrüttung der Ehe begonnen habe, als es Ende 1958 wegen der Mitarbeit der Beklagten in der Fahrschule zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen sei, die dann nicht mehr abgerissen seien«, Der Kläger habe sich bei diesen Streitigkeiten schuldhaft so verhalten, daß sie zur entscheidenden Ursache für die Zerrüttung der Ehe geworden seien„ Obwohl er nicht ernsthaft zu bestreiten vermöge, daß die Beklagte an dem Aufbau der Fahrschule tatkräftig mitgeholfen, ihren Verdienst teilweise dazu mitverwendet und in Betrieb der Fahrschule mitgearbeitet habe, habe er unberechtigt an ihrer Mitarbeit herumkritisiert, diese zu beschneiden und später überhaupt zu verhindern gesucht, um seine Ehefrau allmählich ganz aus dem gemeinsamen Geschäft hcrauszudrängen* Die Revision hat dazu ausgeführt, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, worauf das Berufungsgericht seine Überzeugung stütze, daß der Kläger unberechtigt an der Beklagten herumkritisiert und sie aus dem Geschäft herausgedrängt habe* Diese Rüge ist nicht begründet* Daß der Kläger seit Anfang 1959 versucht hat, die Beklagte von ihrer Mitarbeit und Mitbestimmung in der Fahrschule, insbesondere auch von der Beteiligung am Ertrag dieses Unternehmens auozuschließen, ist unstreitig* Denn dieses Bestreben des Klägers war der Inhalt seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 31» März 1959 in der Sache 1 Q 9/59* den das Berufungsgericht zun Gegenstand seiner Verhandlung gemacht und in anderem Zusammenhang {Berufungsurteil S. daß er Alleininhaber der Fahrschule sei und die Beklagte "weder an dem Betrieb noch an dessen Kinnahnen und Gewinn in irgendeiner Form beteiligt sei“„ Bas Berufungsgericht konnte in diesem Vorgehen des Klägers ohne Rechtsirrtum einen Versuch erblicken, die Beklagte - und zwar ohne jede Abfindung - aus den Geschäft, zu dessen Aufbau sie, wie dem Kläger bekannt war, erhebliche geldliche Mittel und Arbeitsleistungen beigesteuert hatte, herauszudrängeno Bas Berufungsgericht konnte diesen Versuch auch rechtlich unbedenklich als eine Khe-verfehlung werten, die entscheidend dazu beigetragen habe, das eheliche Einvernehmen und die eheliche Gesinnung des Klägers zu zerstören * Fine andere Beurteilung seines Verhaltens wäre vielleicht teilweise geboten gewesen, wenn der Kläger ernstlich Grund gehabt hätte, die Mitarbeit der Beklagten im Geschäft zu beanstanden o Bafür hatte er zwar sowohl in dem Verfahren 1 Q 9/59 als auch in dem ersten Ztoescheidungsverfahren gewisse, zu dem Teil freilich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellto Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ist nicht zu ersehen, daß er sich im gegenwärtigen Rechtsstreit erneut auf diese Vorwürfe berufen hat, nachdem er in dem Vergleich vom 21„ September I960 (1 0 H 25/60) ausdrücklich das Recht der Beklagten auf Mitarbeit und Mitbeteiligung anerkannt hatte„ Jedenfalls hat das Beruf ungsgericht den Beweis für die Berechtigung dieser Vorwürfe, den der Kläger auch in dem gegenwärtigen Verfahren bei der Entscheidung über den Y/iderspruch der Beklagten hätte erbringen müssen, nicht als geführt angesehene Vielmehr hat es unter Y/ürdigung der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweisergebnisse der früheren Verfahren die Kritik des Klägers an der Mitarbeit Es möge sein, daß der Kläger sich durch diese beiden Briefe herausgefordert und angegriffen gefühlt hp.be9 sie seien aber nicht der Grund dafür gewesen, daß er nach Abweisung seiner Scheidungsklage nichts für die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unternommen habe; vielmehr sei er gewillt gewesen, von der Beklagten getrennt zu leben» Das habe sein Anwalt mit dem Schreiben vom 26o Januar I960 eindeutig gesagt» Er habe sich keineswegs darauf berufen, daß die Beklagte durch die beiden nun herangezogenen Schreiben dem Kläger eine Rückkehr unmöglich gemacht habe» Auch der Kläger selbst habe in seinem Schreiben vom 26» November 1959 zwar das in den beiden Schreiben vom 10» und 23» November 1959 gestellte Verlangen (auf Herausgabe bzw» Mitbenutzung eines elektrischen Ofens) bekämpft und dessen Inhalt beanstandet, keineswegs aber gerügt, daß er aus diesem Gründe nun nicht zur Beklagten zurückfinden könne (BU S» 23/24)o Auch diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Schreiben der Beklagten b'iw» ihres Anwalts an den Kläger vom 10» und 23o November 1959? v/ie dargelegt, ausdrücklich berücksichtigt» Insofern rügt die Revision vergebens eine Verletzung des § 286 ZPO» Die Würdigung des Inhalts dieser Schreiben im Zusammenhang mit der Peststellung, daß der Kläger es nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage an der von ihm zu erwartenden Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft habe fehlen lassen, gehört zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann nicht Gegenstand einer Nachprüfung im Revisionsverfahren s^in» Diese Tatsachen sind als solche unstreitig bzw, vom Berufungsgericht durch die Aussage der Beklagten und die von ihr vorgelegten Scheine über die Zahlung der Gebühren für die fraglichen Telefongespräche als bewiesen erachtet worden» Das Berufungsgericht konnte sie ohne Rechtoirrtum dahin würdigen, daß sie gec?ignet gewesen seien, bei der Beklagten den Verdacht zu erregen, der Kläger sei durch andere als geschäftliche Interessen mit der Zeugin verbunden» Diese "’Urdigung war entgegen der Meinung der Revision auch dann möglich, wenn die Zeugin dem Kläger die Stunde ihrer Geburt nicht nitge-teilt hatte. Den Inhalt der von der Hand des Klägers stammenden Zettel konnte das Berufungsgericht unabhängig davon, wer mit dieser "Zettelwirtschaft" angefangen hatte, rechtlich unbedenklich dahin würdigen, daß er teilweise für die Beklagte sehr kränkend sei und eine kleinliche, nörgelnde Art des Klägers erkennen lasse, so daß der Kläger auch durch diese Art,mit der Beklagten zu verkehren, schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen =! insbesondere der Vergleiche vom 16« März I960 und von 30» August 1961* in denen der Kläger sich verpflichtet batte, die Beklagte in Zukunft nicht mehr zu mißhandeln, zu der Überzeugung gelangt, daß der Klüger aus dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten - etwa der von ihn vermuteten Entwendung von Schriftstücken aus seinem Schreibtisch und den Versuch der Beklagten, die Schriftstücke, die der Klüger auf Grund dieses Verdachts aus ihrer Handtasche an sich genommen hatte, wieder an sich zu bringen, nicht das Recht herleiten konnte, die Beklagte in der Weise zu mißhandeln, wie es das Berufungsgericht auf Grund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen für bewiesen angesehen hat«, Bas ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstandeno Die Präge, inwieweit auch das Verhalten der Beklagten für die Zerrüttung der -he mitursachlich geworden ist, hat das Berufungsgericht nicht übergangen«, Unter diesem Gesichtspunkt bat ec insbesondere die zahlreichen von der Beklagten veranlaßten Anträge, eingo-leiteten Verfahren und Prozesse, sowie die Tatsache gewürdigt, daß die Beklagte dem Kläger in Schriftsatz von 17o Oktober 1962 den Vorwurf einer versuchten ^Anstiftung zu dem Palscheid gemacht, eine dahingehende Verdächtigung ausgesprochen und daß sie sich von den Fahrschülern Sp^pund SpB Bestätigungen über die (auf Geheiß des Klägers gemachten) unrichtigen Angaben über die Zahl ihrer Fahrstunden hat geben lassen (BU So 24 und So 31)o Bas Berufungsgericht kommt jedoch bei dieser Würdigung zu den Ergebnis, daß das erörterte Verhalten der Beklagten, auch wenn ec teilweise eine schuldhafte Verletzung ihrer ehelichen Pflichten darstelle, nicht im gleichen Maße zur Zerrüttung der rlhe beigetragen habe wie dao Verhalten des Klägers * Das Berufungsgericht hat diese seine Überzeugung vor allen damit begründet, daß das Vorgehen der Beklagten sich immer als eine Reaktion auf ein vorausgegangenes schuldhaftes Vorhalten des PClägers darstelle, der die Beklagte in den letzten Jahren, seit er 3ich von ihr getrennt habe und auf eine Scheidung hinarbeite, wiederholt als Mensch, als Zhefrou und als Geschäftspartnerin beleidigt, mißhandelt und geschädigt habe (BU 3« 31), so daß sich ihr und ihren Proseßbevollmüchtigtcn allmählich die Ansicht aufgedrängt habe, man könne sich gegenüber den Kläger nur noch dadurch behaupten, daß man sich gegen jeden Übergriff seinerseits sofort wehrte und alle rechtlich gebotenen Möglichkeiten ausschöpfte (BU S« 30)o
BUNDESGERICHTSHOF
2016 077
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_298/64 URTEIL Verkündet am
26o November 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in'dem Rechtsstreit
des Fahrlehrers Friedhelf
itraß
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers9
Rechtsanwalt Dr«
gegen
seine Ehefrau, die Kontoristin Maria-Anna D\ geb» GJBHHV» ^m^straße
Beklagte und Revisionsbeklagte9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr«, boev/enheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien am 1% Juli 1964 an Verlcündungs Statt zugestellte Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit den Sitz in Augsburg vom 9« Juli 1964 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
Die Parteien? beide deutsche Staatsangehörige, haben am 22c Oktober 1947 vor dem Standesbeamten in die
i.'he geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind«, Der Xläger war bereits in erster She - seit 1940 - verheiratet * Diese Ehe war im Jahre 1947 geschieden worden*
Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien war in Gfv/o beide gemeinsam eine Fahrschule
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betrieben, in der der Kläger als Fahrlehrer tätig war, während der Beklagten, die den Aufbau dieses Unternehmens mit finanziert hatte, die Buchhaltung und die sonstigen bürotechnischen Arbeiten oblagenc
Seit Weihnachten 1958 kam es - auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrschule - zwischen den Parteien wiederholt zu Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen die Beklagte wiederholt vom Kläger mißhandelt wurde*
Unter dem 31» März 1959 beantragte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, durch die dieser u.n. verboten werden sollte, die Räume der Fahrschule zu betreten und deren Betrieb zu beeinträchtigen (1 Q 9/59)- Der Antrag wurde mit Urteil vom 6» Hai 1959 (Bl* 33) obgelehnt„ In einem weiteren Rechtsstreit (1 OH 25/60 des Landgerichts Augsburg), in welchem die Beklagte die Feststellung begehrt hatte, daß zwischen den Parteien hinsichtlich des Betriebes der Fahrschule ein Gesellschaftcverhältnis bestehe, schlossen die Parteien am 21» September I960 einen Vergleich, in dem das Bestehen einer Gesellschaft anerkannt und die beiderseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Zusammenarbeit und der Geldentnnhme geregelt wurden (Bl* 25)o Bereits mit Schreiben vom 23» September I960 kündigte jedoch der Kläger die Gesellschaft (vgl* die Akten 1 0 292/61)» Auf Grund dieser Kündigung kam es am 26* Februar 1962 zwischen den Parteien zu einem Auseinander setzungsvcrgleich, in dem u,a. vereinbart wurde, daß die Beklagte ihren Anteil an dem Gesellschaftsver-mögen gegen Zahlung einer Abfindung von 12.000 ™ auf
den Kläger Ubertrug (Bio 15 der Akten betreffend einstweilige Anordnung zu 1 R 53/62)»
ln ihrer Ebewohnung lebten die Parteien nach der Darstellung des Klägers seit Januar 1959» nach der Behauptung der Beklagten seit Mai 1959 voneinander getrennt» Mitte Februar 1962 hat der Kläger die eheliche v/ohnung verlassen» Unter dem 21» März 1959 erhob der Kläger eine erste Scheidungsklage, die er auf § 43 EheG stützte» Sie wurde mit Urteil des Landgerichts. Augsburg vom 4» November 1959? rechtskräftig seit dem 16» Februar I960, abgewiesen (1 R 84/59)»
Nachdem dieses Urteil ergangen war, ließ der Kläger mit Schreiben seines Anwalts vom 26» Januar I960 (Anl»
23 der von der Beklagten überreichten Belegmappe im roten Hefter) mitteilen, daß er zwar keine Berufung einlogen, jedoch weiterhin von der Beklagten getrennt leben werde, "da eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei Sachlage völlig ausgeschlossen sei"» Bereits in seinem Schreiben an den Anwalt der Beklagten vom 26» November 1959 (hinter Bi» 241 GA) hatte er erklärt, es wäre ihm sehr recht, wenn er seine Frau nie mehr sehen würdö, geschweige denn, daß er interessiert sei, überhaupt noch ein Vort mit ihr zu wechseln» Das habe er schon vor Gericht zu dem Ausdruck gebracht (vgl» dazu seine Erklärung Bl» 15 der Akten 1 R 84/59)«
Die vorliegende zv/eite Scheidungsklage vom 22» März 1962 hat der Kläger in erster Linie auf § 48, hilfsweioe auf § 43 EheG gestützt» Hierzu hat er vorgetragen, daß seit Januar 1959? als die Beklagte nach Trennung der
Schlafzimmer auch aufgehört habe, für ihn zu sorgen, zwischen ihnen kein persönliches Gespräch mehr stnttgc-funden habe» Die wegen des gemeinsamen Betriebes einer Fahrschule in notwendigen Rahmen geführten geschäftlichen Gespräche hätten nach der mit gerichtlichem Vergleich vom 26o Februar 1962 erfolgten Auseinandersetzung der zu dem Betriebe der Fahrschule eingegangenen Gesellschaft auch ihr Ende gefunden,, Durch seinen Auszug aus der -:he-wohnung sei der letzte äußerliche Kontakt zerbrochen«
Die seit Jahren bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe habe sich auch darin gezeigt, daß zwischen ihnen zahlreiche Prozesse in hartnäckigster Form geführt worden seien«
Der Kläger bat weiter behauptet, die Ehe sei wegen fortgesetzter schuldhafter schwerer Verstöße der Beklagten gegen die eheliche Gesinnung unheilbar zerrüttet worden» In den zahlreichen von ihr gegen ihn geführten Prozessen habe sie in zu dem Teil entehrender und verletzender Weise Verdächtigungen und Behauptungen unwahrer Art vortragen lassen und sich nicht gescheut, gegen ihn Strafantrag zu stellen und ihn zu dem Sühneternin vor den Bürgermeister in laden zu lassen« Dies
sei in besonderem Maße seinem geschäftlichen Ruf abträglich gewesen« Die Beklagte habe ihm auch den Vorwurf gemacht, er verleite seine Fahrschüler dazu, gegenüber dem Fahrprüfor unwahre Angaben über die erhaltenen Fahrstunden zu machen» Einem mit ihr verwandten Beamten am Landratsamt F^^H^habe sie wahrheitsv/idrig erzählt? der Kläger unterhalte ehebrecherische oder doch ehewidrige Beziehungen zu Leni -iBMHBÄsUnd habe
ihn auch beauftragt, Nachforschungen in dieser Richtung
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anzustellen * Sie habe einen Fahrschüler sogar bestimmt, ihm nach MBBHBBH#nachzufahren9 um zu erkunden, ob er sich mit Leni treffe* Nach der Auseinandersetzung
der Fahrschulgesellschaft habe sie ihn bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Ag/BKKB und bei der ^e” nehmigungsstelle für Fahrschulen bei der Regierung von verdächtigt* Schließlich habe sie ihn wiederholt beleidigt und gedroht, nsie werde ihn völlig fertig machen","sie werde ihn beim Technischen Überwachungsverein unmöglich machen", "sie werde den Fahrlehrer Frost über die Y/erbungsmethoden des Klägers auf klären", "sie werde den Kläger so ausrichten, daß nur noch Huren zu ihm kommen", "der Kläger sei dumm, ein Kommiskopf, der nur durch sie selbst und ihr Geld etwas geworden 3ei"0
Der Kläger hat beantragt,
seine Ehe zu scheiden, hilfsweise sie aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden*
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsv/cise für den Fall der Scheidung die Schuld des Klägers festzustellen *
Sie hat zwar gleichfalls ihre Ehe als unheilbar zerrüttet bezeichnet, die Schuld daran aber dem Kläger beigemessen, der neben anderen Ebeverfehlungen seit längerer Zeit zu demindest ehewidrige Beziehungen zu seiner ehemaligen Fahrschülerin Leni unterhalte * Sie hat in Hinblick
darauf der Scheidung widersprochen und erklärt, sie fühle
sich noch an die Ehe gebunden und sei auch bereit, die Ehe fortzusetzen» Sie hat im übrigen bestritten, den Kläger durch irgendwelche Äußerungen beleidigt, ihm durch Mittelsmänner nachspioniert und ihn bei Landrnte-amt oder Regierung verdächtigt zu haben» Sie hat behauptet, die Vorsprachen bei letzteren Behörden hätten nur den Zweck: gehabt, ihre eigenen Rechte und Möglichkeiten einer Existenz zu sichern,, Ihre Behauptung, der Kläger verleite Fahrschüler zu unwahren Angaben, sei wahr. Zu den verschiedenen Frozessen gegen den Kläger sei sie durch dessen Verhalten gezwungen gewesen, den Strafantrag habe sie auf ausdrücklichen Rat ihres Anwalts gestellt o
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewieseno In seinem Urteil hat es ausgeführt, daß zwar die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 5 Jahren aufgehoben und ihre Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei, daß aber der v/idercpruch der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 48 EheG zulässig und beachtlich sei, weil den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe und die Beklagte, die durch erhebliche Eigenmittel und durch ihre Mitarbeit zu dem Aufbau der gemeinsamen Fahrschule beigetragen habe, sich noch an die Ehe gebunden fühle» Zwar hätten ehewidrige Beziehungen des Klägers zur Zeugin SflBB nicht bewiesen werden können, doch sei dem Kläger der Vorwurf zu machen, daß er nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage nichts unternommen habe, die bereits eingeleitete Trennung der Parteien wieder aufzuheben, und daß er auch die letzte äußerliche Bindung durch die Aufhebung der Fahrschulgemeinschaft zerrissen habe.
Mit* der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 40, hilfs-weise aus § 43 EheG weiterverfolgto Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung die Berufung des Klägers zurückgewiesen <> Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weitere Die Beklagte bittet, die Revision zurücksuweisen0
Da die Revision nur nach 3£aßgabe des § 547 Abs* 1 ZPO zulässig ist, kann sie zu einer Überprüfung des Berufungsurteile allein hinsichtlich der Frage führen, ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des V/iderspruchs der Beklagten gegen das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers ohne Rechtsirrtun bejaht hat»
Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung dieser Frage davon ausgegangen, daß die Zerrüttung der Ehe begonnen habe, als es Ende 1958 wegen der Mitarbeit der Beklagten in der Fahrschule zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen sei, die dann nicht mehr abgerissen seien«, Der Kläger habe sich bei diesen Streitigkeiten schuldhaft so verhalten, daß sie zur entscheidenden Ursache für die Zerrüttung der Ehe geworden seien„ Obwohl er nicht ernsthaft zu bestreiten vermöge, daß die Beklagte an dem Aufbau der Fahrschule tatkräftig mitgeholfen, ihren
Verdienst teilweise dazu mitverwendet und in Betrieb der Fahrschule mitgearbeitet habe, habe er unberechtigt an ihrer Mitarbeit herumkritisiert, diese zu beschneiden und später überhaupt zu verhindern gesucht, um seine Ehefrau allmählich ganz aus dem gemeinsamen Geschäft hcrauszudrängen*
Zwar habe der Kläger bereits in dem ersten Scheidungsprozeß vorgetragen, daß die Beklagte bei der Erledigung der Büroarbeiten für die Fahrschule unzuverlässig sei und die ihr zukommenden Arbeiten nicht sachgemäß erledige, weshalb er ihr Fernbleiben vom Betrieb verlangt habeo Der Kläger habe jedoch die Berechtigung dieser seiner Vorv/ürfe nicht beweisen können und deshalb mit seinem darauf gestützten Scheidungsverlangen keinen Erfolg gehabt *
Die Revision hat dazu ausgeführt, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, worauf das Berufungsgericht seine Überzeugung stütze, daß der Kläger unberechtigt an der Beklagten herumkritisiert und sie aus dem Geschäft herausgedrängt habe* Diese Rüge ist nicht begründet* Daß der Kläger seit Anfang 1959 versucht hat, die Beklagte von ihrer Mitarbeit und Mitbestimmung in der Fahrschule, insbesondere auch von der Beteiligung am Ertrag dieses Unternehmens auozuschließen, ist unstreitig* Denn dieses Bestreben des Klägers war der Inhalt seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 31» März 1959 in der Sache 1 Q 9/59* den das Berufungsgericht zun Gegenstand seiner Verhandlung gemacht und in anderem Zusammenhang {Berufungsurteil S. 28, dort allerdings unrichtig als 1 Q 5/59 zitiert) ausdrücklich erörtert hat* In diesem Antrag hatte sich der Kläger auf den Standpunkt gc-
stellt., daß er Alleininhaber der Fahrschule sei und die Beklagte "weder an dem Betrieb noch an dessen Kinnahnen und Gewinn in irgendeiner Form beteiligt sei“„ Bas Berufungsgericht konnte in diesem Vorgehen des Klägers ohne Rechtsirrtum einen Versuch erblicken, die Beklagte - und zwar ohne jede Abfindung - aus den Geschäft, zu dessen Aufbau sie, wie dem Kläger bekannt war, erhebliche geldliche Mittel und Arbeitsleistungen beigesteuert hatte, herauszudrängeno Bas Berufungsgericht konnte diesen Versuch auch rechtlich unbedenklich als eine Khe-verfehlung werten, die entscheidend dazu beigetragen habe, das eheliche Einvernehmen und die eheliche Gesinnung des Klägers zu zerstören * Fine andere Beurteilung seines Verhaltens wäre vielleicht teilweise geboten gewesen, wenn der Kläger ernstlich Grund gehabt hätte, die Mitarbeit der Beklagten im Geschäft zu beanstanden o Bafür hatte er zwar sowohl in dem Verfahren 1 Q 9/59 als auch in dem ersten Ztoescheidungsverfahren gewisse, zu dem Teil freilich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellto Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ist nicht zu ersehen, daß er sich im gegenwärtigen Rechtsstreit erneut auf diese Vorwürfe berufen hat, nachdem er in dem Vergleich vom 21„ September I960 (1 0 H 25/60) ausdrücklich das Recht der Beklagten auf Mitarbeit und Mitbeteiligung anerkannt hatte„ Jedenfalls hat das Beruf ungsgericht den Beweis für die Berechtigung dieser Vorwürfe, den der Kläger auch in dem gegenwärtigen Verfahren bei der Entscheidung über den Y/iderspruch der Beklagten hätte erbringen müssen, nicht als geführt angesehene Vielmehr hat es unter Y/ürdigung der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweisergebnisse der früheren Verfahren die Kritik des Klägers an der Mitarbeit
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der Beklagten nach wie vor als unberechtigt angesehen, nämlich al3 ein "unberechtigtes Herunkritisieren" gewertet, wobei es sich auch auf die "nörgelnde Art des Klägers" stützen konnte, wie sie nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in dem Inhalt der zahlreichen Zettel zu dem Ausdruck kam, die der Kläger der Beklagten hinzulegen pflegte (vgl» Bü S, 21 )0
Das Berufungsgericht erblickt eine weitere, vom Kläger schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache darin, daß er nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt bato Der Kläger habe, so bat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, nach Klageabweisung ohne längeres Zögern durch Rückkehr zur Beklagten bzv/„ Wiederaufnahme der Ehegemeinachaft alles, was in seinen Kräften gelegen habe, zur Beseitigung der Folgen des Rechtsstreits für die Ehe tun müssen, wie es das Reichsgericht in seiner RGZ 160, 270, 278 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen habe (3U So 20)0 Seine Aufgabe, nicht die der Beklagten, sei es nun gewesen, den v/illen zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dui'ch eine Aufforderung an die Beklagte zu dem Ausdruck zu bringen» Richtig 3ei zwar, daß die Beklagte ihrerseits eine solche Aufforderung nicht an den Kläger gerichtet habe» Un-wahr sei aber die nunmehrige Behauptung des Klägers, er sei damals bereit gewesen, den Weg in die Ehe zuruckzu-finden, und sei von einem dahinzielenden Versuch nur durch die beiden Schreiben des Prozeßbevollnäcbtigten der Beklagten vom 10» und 23» November 1959 abgehalten worden. Es möge sein, daß der Kläger sich durch diese beiden Briefe herausgefordert und angegriffen gefühlt
hp.be9 sie seien aber nicht der Grund dafür gewesen, daß er nach Abweisung seiner Scheidungsklage nichts für die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unternommen habe; vielmehr sei er gewillt gewesen, von der Beklagten getrennt zu leben» Das habe sein Anwalt mit dem Schreiben vom 26o Januar I960 eindeutig gesagt» Er habe sich keineswegs darauf berufen, daß die Beklagte durch die beiden nun herangezogenen Schreiben dem Kläger eine Rückkehr unmöglich gemacht habe» Auch der Kläger selbst habe in seinem Schreiben vom 26» November 1959 zwar das in den beiden Schreiben vom 10» und 23» November 1959 gestellte Verlangen (auf Herausgabe bzw» Mitbenutzung eines elektrischen Ofens) bekämpft und dessen Inhalt beanstandet, keineswegs aber gerügt, daß er aus diesem Gründe nun nicht zur Beklagten zurückfinden könne (BU S» 23/24)o
Auch diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Schreiben der Beklagten b'iw» ihres Anwalts an den Kläger vom 10» und 23o November 1959? v/ie dargelegt, ausdrücklich berücksichtigt» Insofern rügt die Revision vergebens eine Verletzung des § 286 ZPO» Die Würdigung des Inhalts dieser Schreiben im Zusammenhang mit der Peststellung, daß der Kläger es nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage an der von ihm zu erwartenden Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft habe fehlen lassen, gehört zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann nicht Gegenstand einer Nachprüfung im Revisionsverfahren s^in»
Zur Zerrüttung der Khe hat nach der Überzeugung des Berufungsrichters sodann auch die Tatsache beigetragen,
daß der Kläger durch sein Verhalten den Schein ehe-widriger Beziehungen zu der Zeugin erweckt habe,
Der Verdacht solcher Beziehungen sei von der Sicht der Beklagten aus begründet gewesen* weil der Kläger sich auf den Geburtstag der Zeugin, den 1931,
ein Horoskop habe machen lassen, weil er ferner mehrfach mit dem Telefonanschluß Hr, unter dem die
Zeugin zu erreichen sei, Ferngespräche geführt und der Zeugin verboten habe, der Beklagten etwas davon zu sagen, daß er sie, die Zeugin, nach Hause gefahren habe.
Diese Tatsachen sind als solche unstreitig bzw, vom Berufungsgericht durch die Aussage der Beklagten und die von ihr vorgelegten Scheine über die Zahlung der Gebühren für die fraglichen Telefongespräche als bewiesen erachtet worden» Das Berufungsgericht konnte sie ohne Rechtoirrtum dahin würdigen, daß sie gec?ignet gewesen seien, bei der Beklagten den Verdacht zu erregen, der Kläger sei durch andere als geschäftliche Interessen mit der Zeugin verbunden» Diese "’Urdigung war entgegen der Meinung der Revision auch dann möglich, wenn die Zeugin dem Kläger die Stunde ihrer Geburt nicht nitge-teilt hatte. Daß eine solche Mitteilung erfolgt sei, hat auch das Berufungsgericht nicht fectgestellt• Auch auf die von der Revision hervorgehobenen angeblich von der Beklagten veranlaßten Schwatzereien über das Verhältnis des Klägers zu der Zeugin S(mp3owio auf die darüber angeblich von der Beklagten veranlaßten Uach-forschungen hat das Berufungsgericht die Berechtigung des Verdachts der Beklagten nicht gestützt.
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Den Inhalt der von der Hand des Klägers stammenden Zettel konnte das Berufungsgericht unabhängig davon, wer mit dieser "Zettelwirtschaft" angefangen hatte, rechtlich unbedenklich dahin würdigen, daß er teilweise für die Beklagte sehr kränkend sei und eine kleinliche, nörgelnde Art des Klägers erkennen lasse, so daß der Kläger auch durch diese Art,mit der Beklagten zu verkehren, schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen =! habe* Diese Feststellung besteht unabhängig davon zu
I Hecht, ob der Vorwurf des Klägers, die Beklagte sei
schlampig und - insbesondere bei der Benutzung der Toilette - unsauber gewesen, eine gewisse Berechtigung hatteo Solche etwaigen - offenbar erst nach mehr als lOjähriger Dauer der Ehe dem Kläger aufgefallenen -Charaktermängel der Beklagten konnten derartige beleidigende Zurechtweisungen, wie sie teilweise die Zettel enthalten, niemals rechtfertigen<>
Daß der Kläger die Beklagte wiederholt körperlich mißhandelt hat, hat das Berufungsgericht - insbesondere auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen -rechtlich unangreifbar festgestellt„ Diese Feststellung wird auch als solche von der Revision nicht beanstandet* Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe diese Iliß-handlungon nicht als schuldhafte Eheverfehlungen des Klägers und nicht als von ihm zu verantwortende Zerrüttungsursachen werten dürfen, ohne auf den jeweiligen Anlaß der einzelnen Mißhandlungen einzugchen* \uch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringenc
Das Berufungsgericht ist auf Grund des von ihm gewürdigten Inhalts der Akten -IQ 4/60 - und 1 Q 15/61 -.
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insbesondere der Vergleiche vom 16« März I960 und von 30» August 1961* in denen der Kläger sich verpflichtet batte, die Beklagte in Zukunft nicht mehr zu mißhandeln, zu der Überzeugung gelangt, daß der Klüger aus dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten - etwa der von ihn vermuteten Entwendung von Schriftstücken aus seinem Schreibtisch und den Versuch der Beklagten, die Schriftstücke, die der Klüger auf Grund dieses Verdachts aus ihrer Handtasche an sich genommen hatte, wieder an sich zu bringen, nicht das Recht herleiten konnte, die Beklagte in der Weise zu mißhandeln, wie es das Berufungsgericht auf Grund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen für bewiesen angesehen hat«, Bas ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstandeno
Die Präge, inwieweit auch das Verhalten der Beklagten für die Zerrüttung der -he mitursachlich geworden ist, hat das Berufungsgericht nicht übergangen«, Unter diesem Gesichtspunkt bat ec insbesondere die zahlreichen von der Beklagten veranlaßten Anträge, eingo-leiteten Verfahren und Prozesse, sowie die Tatsache gewürdigt, daß die Beklagte dem Kläger in Schriftsatz von 17o Oktober 1962 den Vorwurf einer versuchten ^Anstiftung zu dem Palscheid gemacht, eine dahingehende Verdächtigung ausgesprochen und daß sie sich von den Fahrschülern Sp^pund SpB Bestätigungen über die (auf Geheiß des Klägers gemachten) unrichtigen Angaben über die Zahl ihrer Fahrstunden hat geben lassen (BU So 24 und So 31)o Bas Berufungsgericht kommt jedoch bei dieser Würdigung zu den Ergebnis, daß das erörterte Verhalten der Beklagten, auch wenn ec teilweise eine schuldhafte Verletzung ihrer ehelichen Pflichten darstelle, nicht
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im gleichen Maße zur Zerrüttung der rlhe beigetragen habe wie dao Verhalten des Klägers * Das Berufungsgericht hat diese seine Überzeugung vor allen damit begründet, daß das Vorgehen der Beklagten sich immer als eine Reaktion auf ein vorausgegangenes schuldhaftes Vorhalten des PClägers darstelle, der die Beklagte in den letzten Jahren, seit er 3ich von ihr getrennt habe und auf eine Scheidung hinarbeite, wiederholt als Mensch, als Zhefrou und als Geschäftspartnerin beleidigt, mißhandelt und geschädigt habe (BU 3« 31), so daß sich ihr und ihren Proseßbevollmüchtigtcn allmählich die Ansicht aufgedrängt habe, man könne sich gegenüber den Kläger nur noch dadurch behaupten, daß man sich gegen jeden Übergriff seinerseits sofort wehrte und alle rechtlich gebotenen Möglichkeiten ausschöpfte (BU S« 30)o
V.as die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich wiederum im wesentlichen gegen die auf dem Gebiet der tatrichterlichen V'ürdigung liegende Abwägung der Zerrüttungswirkung, die von den schuldhaften Bhc-verfehlun-gen des Klägers einerseits und den Verhalten der Beklagten andererseits ausgegangen ist» Das Ergebnis, zu den das Berufungsgericht dabei kommt, erscheint in übrigen jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil das Verhalten der Beklagten, aus dem der Kläger ihre Mitschuld an der Zerrüttung der Khe herleiten will, in die Zeit nach der Erhebung der ersten Scheidungsklage des Klägers oder sogar nach deren Abweisung und nach den Schreiben des Klägers bzv;« seines ProseßbcvollmHchtigten von 26o November 1959 bzw* 26<> Januar I960 fällt« In jenem Rechtsstreit und insbesondere in den erwähnten beiden
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Schreiben hatte aber der Kläger sich bereits mit solcher Entschiedenheit von der :!he losgesagt, daß das weitere Geschehen kaum noch einen bestimmenden Einfluß auf seine grundsätzliche Einstellung zu der Beklagten und zu seiner Ehe haben könnte„
Auch seine Überzeugung, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusctsen, hat das Berufungsgericht (Bü So 26-30) in eingehender Würdigung des Sachverhalts, insbesondere des gesamten Verhaltens der Beklagten, rechtlich unangreifbar begründet o
Die Beklagte mag - vielleicht teilweise dem Rat ihres Prozeßbevollmächtigten folgend - in ihrem Bemühen, ihre Rechte gegenüber dem Kläger zu wahren, hier und da über das im Interesse der Bewahrung ihrer ehelichen Gesinnung gebotene Maß hinausgegangen sein«, Das zwang aber das Berufungsgericht bei der hier gegebenen Sachlage nicht zu dem Schluß, daß es der Beklagten dabei nur darauf angekommen sei, sich um jeden Preis, sei es auch auf Kosten der Ehe, gegen den Kläger durchsu-oetzen«, Die Beklagte konnte sich vielmehr bei ihrem Vorgehen gegen den Kläger auch von der Hoffnung leiten lassen, daß der Kläger eher zur Einsicht zu bringen und zun Einlenken zu bewegen sein würde, wenn ihn sein Unrecht durch Richterspruch zu dem Bewußtsein gebracht würde„ Dafür, daß die Beklagte sich ihrerseits immer wieder zu einem Ausgleich mit dem Kläger bereitfand, sofern dieser ihr in etwa entgegenkam, mußte auch der Umstand sprechen, daß ein großer Teil der von ihr eingeleiteten Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde«
Hach allem kann die Revision keinen Irfolg haben, so daß ihre Kosten gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last fallen.
Ascher Raske Johannoen
Dr0 Loewenheim v„d„Mühlen