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BGH

Gericht: BGH

c) Iöt oin Verfolgter aus rassischen Gründen durch Maßnahmen eines unabhängigen Staatoo aus seinem Beruf verdrängt worden, so besteht nicht schon dann ein Anspruch wegen Berufs-ochadens, wenn er, ohne seinen Beruf ausüben zu können, in ;<Iiosem Staat noch zu einer Zeit gelobt hat, in der der Staat seine Unabhängigkeit verloren hatte und in den deutschen Machtbereich einbezogen war. Rechtsanwalt1 ini hat dor IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofo auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundosrichter Baske, Y/üstenborg, Maaß und Br° Graf für Recht erkannt: Der Ehemann dor Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Dagegen, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugolasson hat, ist für den Ehemann der Klägerin sofortige Beachwordo oingelogt worden. Boch ist das Berufungsgericht, da es aus anderen Gründen zur Abweisung der Klage gekommen ist, nicht darauf eingegangen, ob der Ehemann der Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte, und ob seine Ausreise aus der Slowakei nach Palästina unter dem Druck gegen ihn verübter oder ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltinaßnahmen erfolgte, ob er demnach Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG war und die besonderen Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllte. 2. Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch verneint, soweit der Ehemann der Klägerin in seinem beruflichen Fortkommon dadurch geschädigt worden ist, daß er im Herbst 1938 in Proßburg von der Hlinka-Gardc vorhaftet wurde. Das Berufungsgericht hat fostgostollt, daß damals dor tschechoslowakische Staat, in dom der Ehemann der Klägerin durch eine dort bootohondo politische Organisation der Freiheit beraubt und aus dom or abgeschoben wurde, und in dem er alsdann don V/idrigkeiten eines illegalen Bebens auogeootzt war, bis er erneut durch die Polizoi verhaftet wurde, völkerrechtlich unabhängig war, und es hat daraus die Folgerung gezogen, daß wogen der durch Organisationen und Behörden dieses Staates zugefügton rechtswidrigen Maßnahmen eine Entschädigung für Berufsschäden oolbst dann nicht geleistet werden könno, wenn dcutocho Dienststellen oder Amtsträger die Maßnahmen veranlaßt oder gebilligt hätten. Insbesondere in den Urteilen, die RzW 1963, 358 Nr. 9» 374 Nr. 24, 557 Nr. 28 veröffentlicht sind, ist ausgeführt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung nur für das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht geleistet wird, daß es sich aber nicht um deutsches Staatsunrecht handelt, sov/eit ein Verfolgter außerhalb der Grenzen des deutschen Roichs durch einen souveränen und in seinen EntSchließungen freien Staat geschädigt worden ist. Wenn die Revision geltend macht, daß did^Hl^^a^GafdeJl^ ihre antisemitischen Verfolgungsmaßnahmen in enger Verbindung mit den nationalsozialistischen Dienststellen durchgeführt habe, und daß dio Verfolgung ohne oino Rückendeckung durch nationalsozialistische Kreise, die den noch formal selbständigen Staat eingoschüchtert und den slowakischen landosteil maßgoblich beeinflußt hätten, nicht möglich gewesen wäre, so reicht das zur Begründung von Ansprüchen nach dem Bundescntschädigungsgosctz nicht aus. und eine Erweiterung dor Entschädigungapflicht der Bundesrepublik über die damit gezogenen Grenzen hinaus gilt nur für die Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEGo Demgegenüber hat Schüler eingewendet, daß nach dem Wortlaut des § 2 Ahö. Vcrfolgungsmaßnahmon selbständiger ausländiaeher Staaten koine Entschäd igungsansprücho begründeten, auch wenn die Maßnahmen von dor NSDAP angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden seien (Urteile RzW 1955, 183 Nr. 32, 1956, 81 Nr* 24)» Das Bundesentschädi-gungsgosotz hat in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 eine Aus-nahmeregolung für die Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, der durch ausländische Staaten zugofügt worden ist, getroffen? Dagegen war nicht daran gedacht, unter Überschreitung der durch das US-Entschädigungsgosetz und das Bundosorgänzungsgosetz gezogenen Grenzen allgemein Gewalttaten, die von selbständigen ausländischen Staaten zu verantworten sind, auch wenn sie von deutschen Dienststellen veranlaßt waren, in die Entschädigung oinzubeziehen. 3. Bas Berufungsgericht neigt zu der Auffassung, daß zu der Zeit, als der Ehemann der Klägerin im Juli 1939 auf einem Donaudampfer die Slowakei verließ, eine weitgehende Abhängigkeit dieses neu gebildeten Staates von dem Deutschen Reich noch nicht bestand und seine Regierung in ihrer Willensbildung froi war. Das Berufungsgericht meint, bei den gegen den Ehemann der Klägerin ergriffenen Maßnahmen handle es sich um eine fortlaufende Verfolgung, von der er schon im Herbst 1938 erstmals erfaßt worden sei. Denn das Berufungsgericht hat unangreifbar festgostollt, daß zu der Zeit, zu der allenfalls nationalsozialistische Maßnahmen gotroffen worden sein können, der Schaden auf Grund dor früheren Maßnahmen, die in der Zeit der Selbständigkeit der Tschechoslowakei gegen den Kläger ergriffen worden waron, bereito eingetroten war. Damit, daß der Ehemann der Klägerin von dor Hlinka-Garde verhaftet und über die ungarische Grenze abgoschoben worden war, und daß ihm seitdem die Ausübung seiner Erworbstätigkeit unmöglich gemacht worden war, war er endgültig aus seinem Beruf verdrängt word on* V/io dor Sonat in dem Urteil, das RzW 1963, 557 Nr, 28 veröffentlicht ist, dargologt hat, kann ein Verfolgter, der auf Grund dos von dem unabhängigen rumänischen Staat erlassenen Judonstatuts vom 9» August 1940 seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Rumänien aufgeben mußte, auch dann keine Ansprüche nach dem Bundooentschädigungsgesotz wogen Verdrängung aus seiner Etworbstätigkoit erheben, wenn er sieh weiterhin im Gebiete Rumäniens aufhielt, als dieser Staat deutsches Macht-gobiet geworden war, denn zur Zeit der deutschen Machtübernahme war or bereits aus ooinem Beruf verdrängt, so daß insoweit soiteno nationalsozialistischer Dienststellen nichts mehr gogen ihn veranlaßt wurde. Zwar erfolgto die Verdrängung dos Ehemannes dor Klägerin nicht durch cino auf die Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Berufsleben zielende gesetzliche Maßnahme, wie sie das rumänische Judonstatut darstollte, tatsächlich wurde ihm aber die Berufsausübung endgültig unmöglich gemacht, indem er Dio Verfolgung, der der Ehemann der Klägerin aus-geoetzt war, als die Hlinka-Gardo gegen ihn vorging, läßt sich nicht so auffassen, daß er durch die Verhaftung und Abschiebung nur vorübergehend an der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehindert worden sei» sie machte ihm vielmehr, wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen läßt, seine Berufstätigkeit für immer unmöglich, und das war ersichtlich auch mit dieser Verfolgung bezweckt. Wenn, wie zu unterstellen ist, die Slowakei noch zu der Zeit, als der Ehemann der Klä-gorin sich dort befand, in Abhängigkeit von dem Deutschen Reich geraten war und ihre Regierung in der Willensbildung nicht mehr frei war, so hatte jedenfalls der Ehemann der Klägerin zu dieser Zeit bereits seine berufliche Existenz verloren, und er konnte infolgedessen nicht mehr durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus ihr verdrängt werden. Dafür, daß es ihm durch die nationalsozialistischen Dienststellen nicht ermöglicht wurde, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, kann Entschädigung nicht geleistet werden, denn nach dem Gesotz besteht wegen Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur unter don Voraussetzungen des § 114 BEG ein Anspruch. Wesentlich anders liogt es auch, wenn einem Verfolgten die Wiederaufnahme einer bereits früher ausgeübten, vor dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung freiwillig unterbrochenen Berufstätigkeit durch nationalsozialistische Gowaltmaßnahmon unmöglich gemacht wurde (Urteil des Senats RzW 1963, 498 Nr. 15). Aber auch wenn man annimmt, daß der Ehemann der Klägerin vor allem wegen des bereits bestehenden oder dos drohenden Einflusses deutscher Dienststollen in der Slowakoi und der völligen Abhängigkeit der slowakischen Behörden von diesen Dienststellen für sich keine Existenz-möglichkoiton mehr sah und deshalb das band verließ, so bleibt in dioaem Zusammenhang doch entscheidend, daß er bereits vorher durch Maßnahmen, die koino nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmon im Sinne des § 2 BEG waren, aus seiner Berufstätigkeit verdrängt worden war, und daß wegen der Verhinderung dor Aufnahme des Borufa keine Entschädigung geleistet werden kann. 4. Dio Klage ißt demnach mit Recht abgowiesen worden, und dio Rovioion gegen dao die Klagabv/oisung bestätigende Urteil doo Berufungsgerichto muß zurÜekgowiCBon werden, ohne daß noch darauf oingogangen zu worden braucht, ob etwa der Ehemann dor Klägerin dadurch, daß er vor der Entschädi-gungsbehördo zunächst erklärt hat, er wähle die Kapitalentschädigung, auf das Rentonwahlrecht verzichtet hat.

Zitierte Normen: § 154 BEG
ZeitStaatBEGEhemannMaßnahmeEntschädigungBerufungsgerichtdosKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung; nein
BEG §§ 1, 2, 64
a)	Auch gegenüber den Ausführungen von Schüler EzW 1963, 254,
437 wird daran fo3tgohalton, daß, abgesehen von der Entschädigung wogen Schadens an Eroiheit, Entschädigung nicht wogen der durch oinon unabhängigen Staat ergriffenen Verfolgungs-maßnahmon goloistot wird, auch wenn dioser Staat zu soinor Handlungsweise durch die deutsche Regierung veranlaßt worden ist»
b)	Eie Vermutung des § 64 Abs. 2 BEß greift nicht ein, sowoit ein Berufsschäden außerhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus oingetreten ist.
c)	Iöt oin Verfolgter aus rassischen Gründen durch Maßnahmen eines unabhängigen Staatoo aus seinem Beruf verdrängt worden, so besteht nicht schon dann ein Anspruch wegen Berufs-ochadens, wenn er, ohne seinen Beruf ausüben zu können, in ;<Iiosem Staat noch zu einer Zeit gelobt hat, in der der Staat seine Unabhängigkeit verloren hatte und in den deutschen Machtbereich einbezogen war.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1964 - IV ZR 298/63 - OLG Neustadt/Weinstr.
LG Erankonthal
IV. ZR 299/63
Verkündet am 24° Juni 1964
Broeske, Justizangostellte, als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsreehtsstreit
 der Frau Fruma

M

atraße.
als Verwalterin des verstorbenen Josef
 Nachlasses des am 14« Hai 1962
- Prozoßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rochtsanwalt	in
 gegen
das Band Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Beiter des Bandesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozoßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt1 ini
 hat dor IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofo auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundosrichter Baske, Y/üstenborg, Maaß und Br° Graf
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats (hntochädigungSBonate) dos Oberland esgorichts in Neust adt/We inst ra ß e --v om ji 1962 wird zurückgewiooen.
Bie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Bae Vorfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Hechts wegen
 
Tatboatand:
Der am fl.	1895	ln	geborene
 Ehemann der Klägerin war jüdischer Abstammung und besaß die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit.. Er war Mitinhaber eines Uhrmacher- und Juwoliergeschäfts in Oktober oder Anfang November 1938 wurde er von der Hlinka-Gardo vorhaftet und über die ungarische Grenze bei Dunajska Stroda abgeschoben» Die ungarische Grenzpolizei brachte ihn jedoch nach mehreren Tagen an die Grenze zurück. Er verbrachte etwa 6 Wochen auf freiem Feld, bis er von der slowakischen Polizei ergriffen und interniert wurde. Anfang Juli 1939 wurde or auf einen Donaudampfer gebracht, auf dem er die Slowakei mit dem Ziel Palästina verließ. Im September 1939 kam er in Palästina an, wo er aeitdem-wohnte«
Der Ehemann der Klägerin, der vorgetragon hat, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkrois angehört, hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. Nachdem er vor dor Entochädigungsbehörde zunächst erklärt hatte, er wähle die KapitalentSchädigung, hat er der Entschädigungsbehörde einige Zeit später die Rentenwahl erklärt und ausgeführt, die Erklärung, daß er lediglich Kapitalentschädigung bogehro, fechte er an.
Die Entschädigungsbohörde hat den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen abgelehnt.
Der Ehemann dor Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen.
~ 3 -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Ober-landesgoricht hat die Berufung des Ehemannes der Klägerin zurückgewiesen.
Dagegen, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugolasson hat, ist für den Ehemann der Klägerin sofortige Beachwordo oingelogt worden. Dieser war schon vorher, am 14. Mai 1962 gestorbon. In einem Erbschein des Bezirksgerichts Tel-Aviv/Jaffa heißt es, daß die Klägerin zur Hälfte der Ver-lassenochaft berechtigt und ihr als Verlassenschaftsverwalteri) erlaubt sei, die Hälfto der Verlassenschaft zu übernehmen. Sie hat den Rechtsstreit fortgesetzt.
Nachdem der Senat die Revision zugelasson hatte, hat die Klägorin Revision oingelogt.
Sio beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurttckzuv/eisen.
Entschoidungsgründe:
I.
Dem von der Klägorin vorgoloßton Erbschoin läßt sich entnehmen, daß die Klägerin den eingeklagten Anspruch als Nachlaßverwalterin geltend macht.
II.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
 
daß für den Ehemann der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung. wogen Schadens im berufliehen Fortkommen nur nach §§ 149» 150, 154 hio 156 BEG in Betracht kommt. Boch ist das Berufungsgericht, da es aus anderen Gründen zur Abweisung der Klage gekommen ist, nicht darauf eingegangen, ob der Ehemann der Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte, und ob seine Ausreise aus der Slowakei nach Palästina unter dem Druck gegen ihn verübter oder ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltinaßnahmen erfolgte, ob er demnach Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG war und die besonderen Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllte. Dafür ist oa unerheblich, ob es sich bei der Ausreise des Ehemannes der Klägerin um eine Ausweisung oder eine Auswanderung handelte, da die Ausweisung insoweit der Auswanderung gloichstoht (Urtoil des Senats RzW 1963, 511 Nr. 28).
2.	Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch verneint, soweit der Ehemann der Klägerin in seinem beruflichen Fortkommon dadurch geschädigt worden ist, daß er im Herbst 1938 in Proßburg von der Hlinka-Gardc vorhaftet wurde. Das Berufungsgericht hat fostgostollt, daß damals dor tschechoslowakische Staat, in dom der Ehemann der Klägerin durch eine dort bootohondo politische Organisation der Freiheit beraubt und aus dom or abgeschoben wurde, und in dem er alsdann don V/idrigkeiten eines illegalen Bebens auogeootzt war, bis er erneut durch die Polizoi verhaftet wurde, völkerrechtlich unabhängig war, und es hat daraus die Folgerung gezogen, daß wogen der durch Organisationen und Behörden dieses Staates zugefügton rechtswidrigen Maßnahmen eine Entschädigung für Berufsschäden oolbst dann nicht geleistet werden könno, wenn dcutocho Dienststellen oder Amtsträger die Maßnahmen veranlaßt oder gebilligt hätten.
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Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Insbesondere in den Urteilen, die RzW 1963, 358 Nr. 9» 374 Nr. 24, 557 Nr. 28 veröffentlicht sind, ist ausgeführt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung nur für das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht geleistet wird, daß es sich aber nicht um deutsches Staatsunrecht handelt, sov/eit ein Verfolgter außerhalb der Grenzen des deutschen Roichs durch einen souveränen und in seinen EntSchließungen freien Staat geschädigt worden ist. Auch wenn in einem solchen Staat politische oder andere Organisationen oder verhetzte Bevölkorungeteilo Gewalttaten verübten, die von der dortigen Staatsgewalt nicht unterbunden wurden, läßt sich von einem deutschen Staatsunrecht im Sinne des Entschädi-gungsrechto nicht sprechen (Urteil des Senats RzW 1963, 219 Nr. 12).
Wenn die Revision geltend macht, daß did^Hl^^a^GafdeJl^ ihre antisemitischen Verfolgungsmaßnahmen in enger Verbindung mit den nationalsozialistischen Dienststellen durchgeführt habe, und daß dio Verfolgung ohne oino Rückendeckung durch nationalsozialistische Kreise, die den noch formal selbständigen Staat eingoschüchtert und den slowakischen landosteil maßgoblich beeinflußt hätten, nicht möglich gewesen wäre, so reicht das zur Begründung von Ansprüchen nach dem Bundescntschädigungsgosctz nicht aus. Für die hier in Rede stehende Zoit hat das Berufungsgericht die Souveränität des tschechoslowakischen Staates unangreifbar festgestellt, für Unrecht, das in diesem Staat begangen worden ist, kann daher auch dann keine Entschädigung geloistot werden, wenn deutsche Dienststellen den Staat oder die Organisation zu ihrem Verhalten veranlaßt haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz;..
 
und eine Erweiterung dor Entschädigungapflicht der Bundesrepublik über die damit gezogenen Grenzen hinaus gilt nur für die Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEGo
 Demgegenüber hat Schüler eingewendet, daß nach dem Wortlaut des § 2 Ahö. 1 BEG nationalsozialistische Gev/alt-maßnahmen solche Maßnahmen seien, die aus den Gründen des § 1 BEG auf Veranlassung einer Dienststelle des Reichs gegen den Verfolgten gerichtet worden seien. Der Begriff der Veranlassung könne in § 2 Abs. 1 BEG nicht anders als in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ausgelegt werden. Da es nach der zuletzt genannten Vorschrift genüge, daß die vom ausländischen Staat angeordneto FreiheitsentZiehung auf eine Initiative odor Anregung der deutschen Regierung zurückgehe, müsse es, um nach § 2 BEG die Entschädigungspflicht für andere Schäden zu begründen, auaroichon, daß der Schaden durch einen unabhängigen ausländischen Staat, der auf Anregung einer deutschen Dienststelle gehandelt habe, herbeigeführt worden soi. Das deutsche Staatsunrecht, das die Entschädi-gungopflicht begründe, sei in diesem Fall die Einwirkung deutscher Dienststellen auf die Amtsträgor dos ausländischen Staates, deren adäquate Folge die Unrechtshandlung der ausländischen Regiorung gewesen soi (RzW 1963, 254, 437).
Es trifft zu, daß eino Gewalthandlung durch eine Dienststelle odor einen Amtoträger im Sinne des § 2 Abo. 1 BEG veranlaßt ist, wenn sie auf die Anregung odor Initiativo.finer solchen Stolle zurückzufuhren ist (Urtoilo des Senats RzW 1957, 150 Nr. 23, I960, 164 Nr. 21). Insofern ist der Begriff der Veranlassung in § 2 Abs. 1 und in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BEG derselbe5 außer daß in § 2 Abs. 1 BEG darüber hinaus schon die Verursachung der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme durch eine der dort genannten Dienststellen genügt. Schüler umschroibt Jedoch den Begriff der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nicht 30, wie er in § 2 BEG verstanden wird.
Es handelt sich dabei ausschließlich um Gewalthandlungen, die im Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus, wenn auch vielleicht schon in Anbahnung dieser Herrschaft unmittelbar vor der sogenannten Machtübernahme, begangen sind. Allein das Gebiet dos Freistaats Danzig gilt auch für die Zeit vor der Eingliederung in das Reich wegen der zu ihm bestehenden engon Beziehungen als diesem Herrschaftsbereich zugehörig (Urteil dos Senats RzW I960, 452 Nr. 17). Im übrigen sind Gewaltmaß-nahmen, die im Machtbereich selbständiger ausländischer Staaten] durch dort bostehende Organisationen vorgenommon worden sind, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG, sondern Maßnahmen, für die der ausländische Staat dit Verantwortung trägt, selbst wenn sie durch nationalsozialistische Dienststellen veranlaßt worden sind. Das ergibt die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.
Nach § 1 Abs. 1 US-EG hatte ein Recht auf Wiedergutmachung, wer unter dor nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (30. Januar 1933 biB 8. Mai 1945) verfolgt worden war. Die Passung der Vorschrift ergibt, daß Entschädigung nur wegen dor im Herrschaftsbereich dos Nationalsozialismus begangenen Handlungen geleistet werden sollte. Dasselbe sagt, wenn auch nicht ganz so deutlich, die Vorschrift des § 1 Aba. 1 BErgG, in der es heißt, Anspruch auf Entschädigung habe, wer in der j Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 (Verfolgungszoit) ] durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei. Insoweit sollte der Rechtszustand nicht geändert werdon, und demgemäß hat dor Senat zu § 1 BErgG ausgesprochen, daß
 
Vcrfolgungsmaßnahmon selbständiger ausländiaeher Staaten koine Entschäd igungsansprücho begründeten, auch wenn die Maßnahmen von dor NSDAP angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden seien (Urteile RzW 1955, 183 Nr. 32, 1956, 81 Nr* 24)» Das Bundesentschädi-gungsgosotz hat in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 eine Aus-nahmeregolung für die Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, der durch ausländische Staaten zugofügt worden ist, getroffen? Abgesehen davon hat es nur die Begrenzung der Entschädigung für Schäden durch Gewalttaten, die zwischen dem 3Ö. Januar 1933 und dem 8» Mai 1945 begangen wurden, wegfallen lassen, weil auch diejenigen Maßnahmen erfaßt werden sollten, die der Nationalsozialismus in Anbahnung der späteren Gev/althorrschaft schon vor dem 30« Januar 1933 durchgoführt hat (Begründung zu § 1 a RegB B3?-Bruckso II Nr» 1949, 88, sov/io Ausschußbericht zu § 2, ‘ Bl'-Drucks. II Nr. 2382, 3)» Ferner ist in gewissem Umfang die Auswanderung wogen drohendor Gewaltmaßnahmen in den Anwendungsbereich dos Gesetzes oinbozogon (Urteile RzW 1962, 315 Nr. 26, 1964, 164 Nr. 24). Dagegen war nicht daran gedacht, unter Überschreitung der durch das US-Entschädigungsgosetz und das Bundosorgänzungsgosetz gezogenen Grenzen allgemein Gewalttaten, die von selbständigen ausländischen Staaten zu verantworten sind, auch wenn sie von deutschen Dienststellen veranlaßt waren, in die Entschädigung oinzubeziehen. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätto, nicht nur hoi der Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, sondern allgemein eine so weittragende und einschneidendo Änderung der Rechtslage vor-zunehnen, so hätto er das deutlich zu dem Ausdruck gebracht.
Für das deutsche Staatsunrocht, das dadurch begangen wurde, daß andere sfqlbständige Staat on zu Gewaltmaßnahmon veranlaßt wurden, wird mit Ausnahme dos Froihoiteschadons untor den dafür bestehenden besonderen gesetzlichen Voraussetzungen koine
 
Entschädigung geleistet, da in diosen Fällen den ausländischen Staat ein erheblicher Teil der Verantwortung trifft.
Der Gesetzgeber hat sich außerstande gesehen, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu begründen.
Aus alledem ergibt sich auch, daß die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG nicht eingreift, soweit ein Berufsschäden außerhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus oingotroten ist..
3.	Bas Berufungsgericht neigt zu der Auffassung, daß zu der Zeit, als der Ehemann der Klägerin im Juli 1939 auf einem Donaudampfer die Slowakei verließ, eine weitgehende Abhängigkeit dieses neu gebildeten Staates von dem Deutschen Reich noch nicht bestand und seine Regierung in ihrer Willensbildung froi war. Es hat aber ausdrücklich davon abgesehen, diese dem tatsächlichen Bereich angehdrende Frage abschliessend zu entscheiden. Zugunsten der Klägerin ist deshalb in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß, noch bevor der Ehemann der Klägerin das Gebiet der Slowakei verließ, die Regiorung und andere Dienststellen dos slowakischen Staates von der deutschen Reichsregierung abhängig waren und ihren Anweisungen flachkommen mußten.
Das Berufungsgericht meint, bei den gegen den Ehemann der Klägerin ergriffenen Maßnahmen handle es sich um eine fortlaufende Verfolgung, von der er schon im Herbst 1938 erstmals erfaßt worden sei. Eine solche Zusammenfassung von Vorfolgungsvorgängon, für die zu dem Teil ein unabhängiger ausländischer Staat verantwortlich ist und die zu dem Teil unmittelbar auf nationalsozialistische Dienststellen zurückgehen, ist bedenklich. Entschädigungsrochtlieh ist es vor allem von Bedeutung, wann und wo der Verfolgte von national
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sozialistischen Gewaltmaßnohmon erfaßt worden ist» Aber darauf braucht nicht näher eingogangen zu werden»
Denn das Berufungsgericht hat unangreifbar festgostollt, daß zu der Zeit, zu der allenfalls nationalsozialistische Maßnahmen gotroffen worden sein können, der Schaden auf Grund dor früheren Maßnahmen, die in der Zeit der Selbständigkeit der Tschechoslowakei gegen den Kläger ergriffen worden waron, bereito eingetroten war. Damit, daß der Ehemann der Klägerin von dor Hlinka-Garde verhaftet und über die ungarische Grenze abgoschoben worden war, und daß ihm seitdem die Ausübung seiner Erworbstätigkeit unmöglich gemacht worden war, war er endgültig aus seinem Beruf verdrängt word on* V/io dor Sonat in dem Urteil, das RzW 1963, 557 Nr, 28 veröffentlicht ist, dargologt hat, kann ein Verfolgter, der auf Grund dos von dem unabhängigen rumänischen Staat erlassenen Judonstatuts vom 9» August 1940 seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Rumänien aufgeben mußte, auch dann keine Ansprüche nach dem Bundooentschädigungsgesotz wogen Verdrängung aus seiner Etworbstätigkoit erheben, wenn er sieh weiterhin im Gebiete Rumäniens aufhielt, als dieser Staat deutsches Macht-gobiet geworden war, denn zur Zeit der deutschen Machtübernahme war or bereits aus ooinem Beruf verdrängt, so daß insoweit soiteno nationalsozialistischer Dienststellen nichts mehr gogen ihn veranlaßt wurde. Entgegen der Auffassung der Revision liegt oo hier nicht anders.
Zwar erfolgto die Verdrängung dos Ehemannes dor Klägerin nicht durch cino auf die Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Berufsleben zielende gesetzliche Maßnahme, wie sie das rumänische Judonstatut darstollte, tatsächlich wurde ihm aber die Berufsausübung endgültig unmöglich gemacht, indem er
 
woggobracht und in seinen Gewerbebetrieb nicht zurückgelas-sen wurde. Dio Verfolgung, der der Ehemann der Klägerin aus-geoetzt war, als die Hlinka-Gardo gegen ihn vorging, läßt sich nicht so auffassen, daß er durch die Verhaftung und Abschiebung nur vorübergehend an der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehindert worden sei» sie machte ihm vielmehr, wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen läßt, seine Berufstätigkeit für immer unmöglich, und das war ersichtlich auch mit dieser Verfolgung bezweckt. Wenn, wie zu unterstellen ist, die Slowakei noch zu der Zeit, als der Ehemann der Klä-gorin sich dort befand, in Abhängigkeit von dem Deutschen Reich geraten war und ihre Regierung in der Willensbildung nicht mehr frei war, so hatte jedenfalls der Ehemann der Klägerin zu dieser Zeit bereits seine berufliche Existenz verloren, und er konnte infolgedessen nicht mehr durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus ihr verdrängt werden. Dafür, daß es ihm durch die nationalsozialistischen Dienststellen nicht ermöglicht wurde, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, kann Entschädigung nicht geleistet werden, denn nach dem Gesotz besteht wegen Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur unter don Voraussetzungen des § 114 BEG ein Anspruch. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Wesentlich anders liogt es auch, wenn einem Verfolgten die Wiederaufnahme einer bereits früher ausgeübten, vor dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung freiwillig unterbrochenen Berufstätigkeit durch nationalsozialistische Gowaltmaßnahmon unmöglich gemacht wurde (Urteil des Senats RzW 1963, 498 Nr. 15). Nach der gesetzlichen Regolung läßt sieh oin Entschädigungsanspruch ferner nicht mit der Erwägung begründen, daß die Reicherogiorung wogen ihrer vorauogegangonen Einflußnahme auf
 
olowakischo Dionstatollen eine Mitverantwortung treffe und sie don Ehemann der Kl&gerin deshalb aus der Haft habe entlassen und wieder in seinen Gewerbebetrieb habe oinsetzen müssen»
Eie Rovision weist außerdem auf ein Urteil des Senats hin, in dem ausgesprochen ist, daß ein deutscher Jude Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens haben kann, . wenn er im Mai 1938 aus Prag auswandorte, weil er fürchtoto, dort demnächst nationalsozialistischen ßewaltmaßnahmen aus-goootzt zu 3ein (RzW 1962, 315 Hr» 26). Sie meint, erst recht müsse dann ein Verfolgter entschädigt werden, der 1938 verhaftet worden und bis zu dem Juli 1939 inhaftiert gewesen sei und dann das hand verlassen habe, da er keine Möglichkeit oiner störungsfreien Ausübung seines Berufs mehr gesehen habe. Aber auch wenn man annimmt, daß der Ehemann der Klägerin vor allem wegen des bereits bestehenden oder dos drohenden Einflusses deutscher Dienststollen in der Slowakoi und der völligen Abhängigkeit der slowakischen Behörden von diesen Dienststellen für sich keine Existenz-möglichkoiton mehr sah und deshalb das band verließ, so bleibt in dioaem Zusammenhang doch entscheidend, daß er bereits vorher durch Maßnahmen, die koino nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmon im Sinne des § 2 BEG waren, aus seiner Berufstätigkeit verdrängt worden war, und daß wegen der Verhinderung dor Aufnahme des Borufa keine Entschädigung geleistet werden kann.
 
4.	Dio Klage ißt demnach mit Recht abgowiesen worden, und dio Rovioion gegen dao die Klagabv/oisung bestätigende Urteil doo Berufungsgerichto muß zurÜekgowiCBon werden, ohne daß noch darauf oingogangen zu worden braucht, ob etwa der Ehemann dor Klägerin dadurch, daß er vor der Entschädi-gungsbehördo zunächst erklärt hat, er wähle die Kapitalentschädigung, auf das Rentonwahlrecht verzichtet hat.
Dio Kostonontschoidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 AbB. 1 ZPO.
Ascher		Die Bundesrichter Baske und Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
		(Ascher)
	Wüstenberg	Dr. Graf