"Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention ist ein ungarischer Staatsangehöriger nicht, der wegen rassischer Verfolgung ausgewandert, zur Regelung finanzieller Verhältnisse jedoch alsbald nach Ungarn zurückgekehrt ist und mehrere Jahre lang, auch am 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai I960 unter Mitwirkung des Bonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr.v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt; Im Gegenteil sprächen die von ihm erwähnten Schwierigkeiten bei seiner zweiten Ausreise aus Ungarn und der Umstand, daß er andererseits anscheinend ohne Schwierigkeiten daselbst eine neue Ehe habe eingehen können, dafür, daß er ungarischer Staatsangehöriger gewesen und von den ungarischen Behörden auch als solcher behandelt worden sei. Er habe, selbst wenn er angesichts des von ihm erwähnten "Retourvisums" zunächst nur an einen begrenzten Aufenthalt in Ungarn gedacht habe, sich später doch unter dem Drucke der von ihm geschilderten Verhältnisse dort niedergelassen. beitet, daselbst 1948 geheiratet und, obwohl der Staat Israel boreitö am 14- Mai 1948 gegründet worden sei, erst im Januar 1951 bei der israelischen Gesandtschaft um die Ausstellung eines Vorvisums nachgesucht, seine Auswanderung also nicht mit der von ihm behaupteten Intensität betrieben. Pos. A 2 der Genfer Konvention eine Person, die sich aus bestimmten verfolgungßbedingten Gründen außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Nr. 4 der Genfer Konvention fällt eine solche Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, freiwillig zuruckgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat« Aus dem Umstande, daß er in Ungarn gearbeitet habe, könne nicht auf den Willen geschlossen werden, dieses Land zu dem Mittelpunkt seiner Lebens-verhältnisse zu machen. Der Umstand, daß der Kläger erst 1951 um ein israelisches Vorvisum nachgesucht habe, lasse einen Schluß auf den Niederlassungswillen in Ungarn nicht zu, weil die Schwierigkeit nicht in der Einreise nach Israel, sondern in der Ausreise aus Ungarn begründet gewesen sei. Oktober 1955 in Ungarn unter Umständen aufgehalten, die es rechtfertigen, ihn zu dieser Zeit nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschn. Entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit allerdings auch diejenige des Oberlandesgerichts ist, kann der Begriff der ‘•Niederlassung11 im Sinne des Art. 1 Pos. C 4 der Genfer Konvention nur aus dieser selbst ausgelegt, nicht dagegen in Anlehnung an § 7 Abs. 1 BGB dahingehend bestimmt werden, erforderlich sei die tatsächliche Niederlassung an einem Orte mit dem hierdurch in Erscheinung tretenden V/illen, diesen Ort bleibend zu dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Auf einen solchen, vor allem einen so weitgehenden Willen kommt es nach dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen der Genfer Konvention nicht entscheidend an= In Abschnitt C des Art 1 der Konvention sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Person die nach Abschnitt a des Artikels 1 erworbene Eigenschaft eines Flüchtlings wieder verliert. Nach den sich aus dem Berufungsurteil ergebenden tatsächlichen Umständen, unter denen der Kläger sich in Ungarn aufhielt, hat er aber aufgehört, ein Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Konvention zu sein. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, der Kläger möge nach seiner auf eigenem Entschluß beruhenden Rückkehr nach Ungarn zunächst nur an einen begrenzten Aufenthalt daselbst gedacht haben, da er sich anscheinend durch das von ihm erwähnte Retourvisum die Rückkehr nach Palästina habe offenhalten wollen. Dann aber weist das Oberlandesgericht mit Recht darauf hin, dieser Umstand hindere nicht die auf die weiteren Ereignisse zu gründende Annahme, daß der Kläger sich unter dem Zwang der von ihm geschilderten Verhältnisse notgedrungen in Ungarn "niedergelassen" habe. Oktober 1953 die Flüchtlingoeigcnschaft des Klägers im Sinne der Genfer Konvention mit Recht verneint.
.Räcu&uuxagt;vv-«;x'A.i Jö Amtliche Sammlung: nein ^426 ÜCO BEG § 160} Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951, BGBl 1953 II 559, Art. 1 "Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention ist ein ungarischer Staatsangehöriger nicht, der wegen rassischer Verfolgung ausgewandert, zur Regelung finanzieller Verhältnisse jedoch alsbald nach Ungarn zurückgekehrt ist und mehrere Jahre lang, auch am 1. Oktober 1953, daselbst unbehelligt leben und arbeiten, die Ehe schließen und eine erneute Auswanderung vorbereiten konnte« BGH, ürt.Vo 27. Mai I960 - IV ZR 298/59 - OLG Koblenz LG Koblenz IV ZR 298/59 Verkündet 14 o Protokoll am 27. Mai I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen S Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai I960 unter Mitwirkung des Bonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr.v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. August 1959 wird zurückgewieeen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Dor in Ungarn geborene Kläger wurde nach seinen Angaben wegen seiner Hasse verfolgt und mußte ab 15* April 1944 zunächst im Ghetto von Gf^P (Ungarn) und später in den Lagern BflHBBBund AMBfli leben. Hr hat weiter angegeben, er sei nach der Befreiung durch russische Truppen nach Ungarn zurückgekehrt und dort im September 1945 mit seinen beiden Töchtern illegal ausgewandert,» Im Januar 1946 sei er nach Palästina gelangt. Dort habe ihn im Jahre 1947 aus Ungarn die Nachricht seines Rechtsanwalts erreicht, daß sein in Ungarn zurückgebliebenes Vermögen ohne seine persönliche Anwesenheit nicht liquidiert werden könne. Da er in Anbetracht seiner schlechten wirtschaftlichen Lage auf den Transfer seines Geldes angewiesen gewesen öei, habe er sich entschlossen, nach Ungarn zurückzugahren. Die ungarischen^Be-hörden hätton ihm wogen seines früheren unerlaubten Grenzübertritts Schwierigkeiten gemacht und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet, das nur infolge einer Amnestie nicht durchgoführt worden sei. Die Liquidation seines Vermögens habe sich ebenfalls in die Länge gezogen. Da man ihm das von der britischen Mandatsregierung in Palästina ausgestellte und auf 6 Monate befristete '*Rotourvisumrt weggenommen habe, sei ihm die Möglichkeit genommen gewesen, nach Palästina zurück.:ukehron. Am 15- Dezember 1948 habe er sich in Budapest zu dem zweiter: Mal verheiratet. Nach der Gründung des Staates Israel habi er erneut Schritte unternommen, um ein Auswanderervisum zu erhalten. Im Jahre 1951 sei es ihm auch gelungen, von dem israelischen Konsulat ein '’Vorvisum11 zu erhalten. Die ungarischen Behörden hätten ihm jedoch erst nach vielen Schwierigkeiten im Jahre 1955 einen Auswandererpaß zur Ausreise nach Israel ausgestellt. Mit seinem Anspruch auf Haftentschädigung für die Zeit vom 15. April 1944 bis zu dem 1. Juni 1945 hat der Kläger bei don Entechädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandeegericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe * Die Revision ist nicht begründet. I. Das Oberlandesgericht hat ausgfcführt; Der Kläger sei am 1. Oktober 1953, dem Tage des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, weder °Staaten-loser" noch "Flüchtling** im Sinne des § 160 BEG gewesen. Daß er vom ungarischen Staat ausgebürgert worden sei, behaupte der Kläger selbst nicht. Im Gegenteil sprächen die von ihm erwähnten Schwierigkeiten bei seiner zweiten Ausreise aus Ungarn und der Umstand, daß er andererseits anscheinend ohne Schwierigkeiten daselbst eine neue Ehe habe eingehen können, dafür, daß er ungarischer Staatsangehöriger gewesen und von den ungarischen Behörden auch als solcher behandelt worden sei. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Kläger 1946 in Israel bzw. dem damaligen Mandatsland Palästina seinen Wohnsitz begründet habe, so habe er die hierdurch möglicherweise erworbene Eigenschaft als "Flüchtling*1 für die Folgezeit, insbesondere den 1. Oktober 1953, durch seine Rückkehr nach Ungarn wieder verloren. Er habe, selbst wenn er angesichts des von ihm erwähnten "Retourvisums" zunächst nur an einen begrenzten Aufenthalt in Ungarn gedacht habe, sich später doch unter dem Drucke der von ihm geschilderten Verhältnisse dort niedergelassen. Er habe nämlich in Ungarn, wo er angeblich sein Vermögen gehabt habe, 8 Jahre lang als ungarischer Staatsbürger unbehelligt gelebt und gear- 4 - beitet, daselbst 1948 geheiratet und, obwohl der Staat Israel boreitö am 14- Mai 1948 gegründet worden sei, erst im Januar 1951 bei der israelischen Gesandtschaft um die Ausstellung eines Vorvisums nachgesucht, seine Auswanderung also nicht mit der von ihm behaupteten Intensität betrieben. II« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« I. Gemäß § 160 Abs. 1 BEG hat ein Verfolgter, der am 1. Oktober 1953 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II, 559) war, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit. "Flüchtling” ist nach Art. 1 Pos. A 2 der Genfer Konvention eine Person, die sich aus bestimmten verfolgungßbedingten Gründen außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Nr. 4 der Genfer Konvention fällt eine solche Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, freiwillig zuruckgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat« 2. Die Revision meint, der Kläger habe sich in Ungarn nicht wieder "niedergelassen”. Aus dem Umstande, daß er in Ungarn gearbeitet habe, könne nicht auf den Willen geschlossen werden, dieses Land zu dem Mittelpunkt seiner Lebens-verhältnisse zu machen. Der Kläger habe arbeiten müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn er eich nur auf einon vorübergehenden, alsdann unfreiwillig verlängerten Aufenthalt in Ungarn eingerichtet gehabt habe. An dem rechtß-erheblichen Willen zur "Niederlassung" fehle es aber, wenn man sich nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt eingerichtet ~ 5 - Oder unter Zwang zu dem Verbleiben entschlossen habe. Dem Schlüsse auf einen Niederlassungswillen des Klägers auf Gi'und seiner Eheschließung in Ungarn widerspreche die Erfahrungstatsache, daß viele Menschen außerhalb des Ortes ihrer Niederlassung dort heirateten, wo sie ihren Ehepartner gefunden hätten, um ihn alsdann in ihre Heimat mitzunehmen. Der Umstand, daß der Kläger erst 1951 um ein israelisches Vorvisum nachgesucht habe, lasse einen Schluß auf den Niederlassungswillen in Ungarn nicht zu, weil die Schwierigkeit nicht in der Einreise nach Israel, sondern in der Ausreise aus Ungarn begründet gewesen sei. 5* Die Erwägungen der Revision sind nicht stichhaltig. Der*Kläger hat sich am 1. Oktober 1955 in Ungarn unter Umständen aufgehalten, die es rechtfertigen, ihn zu dieser Zeit nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschn. A der Konvention zu behandeln. Entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit allerdings auch diejenige des Oberlandesgerichts ist, kann der Begriff der ‘•Niederlassung11 im Sinne des Art. 1 Pos. C 4 der Genfer Konvention nur aus dieser selbst ausgelegt, nicht dagegen in Anlehnung an § 7 Abs. 1 BGB dahingehend bestimmt werden, erforderlich sei die tatsächliche Niederlassung an einem Orte mit dem hierdurch in Erscheinung tretenden V/illen, diesen Ort bleibend zu dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Auf einen solchen, vor allem einen so weitgehenden Willen kommt es nach dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen der Genfer Konvention nicht entscheidend an= In Abschnitt C des Art 1 der Konvention sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Person die nach Abschnitt a des Artikels 1 erworbene Eigenschaft eines Flüchtlings wieder verliert. Der ihnen zugrundeliegende Gedanke, der in Nr. 5 des Abschnitts C klar ausgesprochen ist, ist der, daß eine Person aufhört, unter das Abkommen zu f£ü»lion, wenn Mdie Umstände weggefallen sind, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist”. In diesem Sinne ist auch der in Nr. 4 gebrauchte Begriff der "Niederlassung'* zu verstehen. Diese muß nach der freiwilligen Rückkehr derart sein, daß unter Berücksichtigung der Umstände der Rückkehr und des in dem Land genommenen Aufenthalts, die Gründe (oder Ursachen) noch als wirksam angesehen werden können, die zu der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Nach den sich aus dem Berufungsurteil ergebenden tatsächlichen Umständen, unter denen der Kläger sich in Ungarn aufhielt, hat er aber aufgehört, ein Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Konvention zu sein. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, der Kläger möge nach seiner auf eigenem Entschluß beruhenden Rückkehr nach Ungarn zunächst nur an einen begrenzten Aufenthalt daselbst gedacht haben, da er sich anscheinend durch das von ihm erwähnte Retourvisum die Rückkehr nach Palästina habe offenhalten wollen. Dann aber weist das Oberlandesgericht mit Recht darauf hin, dieser Umstand hindere nicht die auf die weiteren Ereignisse zu gründende Annahme, daß der Kläger sich unter dem Zwang der von ihm geschilderten Verhältnisse notgedrungen in Ungarn "niedergelassen" habe. Er konnte nach seiner im Jahre 1947 erfolgten freiwilligen Rückkehr in Ungarn mehrere Jahre lang unbehelligt leben, daselbst arbeiten und im Jahre 1948 in Budapest die Ehe schließen» Er genoß in dieser Zeit den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit. Damit sind aber die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Nr. 4 als erfüllt anzunehen, die die Flüchtlingseigenschaft des Klägers beendeten. Das Oberlandesgericht hat daher für den 1. Oktober 1953 die Flüchtlingoeigcnschaft des Klägers im Sinne der Genfer Konvention mit Recht verneint. 4a Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abso 1 BUG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Bundesrichter Johannsen v# Werner ist verhindert zu unterzeichnen,. Maaß Ascher Dr. Loewenheim