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BGH · IV ZK 298/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 298/56

.Der Kläger hat im Februar 1955 Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu schei den, Er hat vorgetragen, die Beklagte habe während eines Erholungsaufenthalts in Oerlinghausen vom 4« bis 26, Oktober 1955 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen EdJHBBaufSenG™en die Ehewidrigkeiten durch ihren Briefwechsel mit dem Zeugen fortgesetzt. Am 22, Januar 1955 hätten die Parteien sich versöhnt, wobei es auch zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei, Pas Landgericht hat die Ehe durch Urteil vom 11- April 1956 geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt. Auch in den folgenden Pagen hätten die Parteien zusammengelebt und bis zu dem 5, Mai 1956 das gemeinsame Schlafzimmer benutzt, wobei es wiederum mehrfach zu dem Oeschlechtsverkehr*gekommen sei, Lanach habe sich der Kläger von ihr abgewendet, nicht mehr mit ihr gesprochen und wieder allein in einem anderen Zimmer geschlafen. Per Kläger habe ihr, der Beklagten, durch sein Verhalten und den ehelichen Verkehr zu erkennen gegeben, daß er Verfehlungen, die er ihr vorwerfe, keine ehezer- Bei den späteren Gelegenheiten habe sie sich ihm schamlos genähert und ihn unter Ausnutzung augenblicklicher Erregung und sinnlicher Begierde zu dem Geschlechtsverkehr veranlaßt» In keinem Falle sei daher der Geschlechtsverkehr Ausdruck eines Verzeihungswillens gewesen, wie sich ein solcher auch sonst nicht in seinem Verhalten gezeigt habe. Las Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es angenommen hat, daß der Kläger der Beklagten die ihm bekannten, in dem Urteil des Landgerichts näher dargelegten ihewidrigkeiten durch den nach dem Ergehen dieses Urteils mehrfach durcligefuhrten ehelichen Verkehr verziehen habe« Ein ehelicher Verkehr'sei zwar,, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht stets und unter allen Umständen als Ausdruck des inneren Vorganges der Verzeihung zu verstehen? Hier habe die Beklagte die Aufnahme einer solchen Gemeinschaft behauptet» Auf eine Beweiserhebung darüber für die fragliche Zeit vom 20» April bis zu dem 5» Mai 1956 komme es jedoch nicht an, da bereits auf Grund anderweitigen Verhaltens des Klägers davon ausgegangen werden müsse, daß Eheverfehlungen der Beklagten • nach seinem persönlichen Empfinden einer Fortsetzung ehelicher Beziehungen zu ihr nicht im Wege gestanden hätten. Der Kläger habe behauptet, die Beklagte habe ihn im April und Mai 1956 zu dem Verkehr veranlaßt und dabei zu erkennen gegeben, daß sie Folgerungen für das Scheidungsver-fahren nicht daraus herleiten wolle. Es habe bei der von der Beklagten kundgetanen Auffassung als eine allen guten Sitten hohnsprechende Herabwürdigung ihrer Person und ihrer noch bestehenden Stellung als Ehefrau erscheinen müssen, wenn in einer erneuten Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen durch den Kläger und seiner körperlichen Gemeinschaft mit der Beklagten nicht eine auf FortSetzung der Ehe abzielende Verzeihung gesehen würde. Es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, daß er bei den mindestens dreimaligen späteren Gelegenheiten eines ehelichen Verkehrs dazu ebenfalls von der Beklagten unter Ausnutzung augenblicklicher Erregung und sinnlicher Begierde veranlaßt worden sei. hätte, würde sich ergeben haben«, daß aus dem unter höchst merkwürdigen und außergewöhnlichen Umständen von der Beklagten provozierten Geschlechtsverkehr eine Verzeihung nicht hergeleitet werden könne. Nur sie selbst könne sich deshalb in ihrer Person und in ihrer noch bestehenden Stellung als Ehefrau herabgewürdigt haben, Bas Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung allein mit der von der Beklagten behaupteten Verzeihung ihrer Eheverfehlungen seitens des Klägers befaßt, ohne zuvor festzustellen, um welche Verfehlungen es sich dabei handelte und ob dem Kläger überhaupt ein Scheidungsrecht erwachsen war. Dabei war es angesichts des von den Parteien gezeigten Verhaltens, während der Rechtsstreit im zweiten Reehtszug schwebte, vor allem nicht unzweifelhaft, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet und dieses Erfordernis für ein auf § 43 EheG gestutztes Seheidungsbegehren gegeben war, Die mehrfachen Verweisungen auf das Urteil des Landgerichts, die in dem angefochtenen Erkenntnis enthalten sind, lassen jedoch ersehen, daß das Berufungsgericht die in diesem Urteil festgestellten Verfehlungen der Beklagten jedenfalls seiner Entscheidung insofern zugrundegelegt hat, als es angenommen hat, daß sie, sofern sie begangen seien, der Beklagten von dem Kläger verziehen worden seien. sich dabei zunächst um die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen Hcmp '■ von denen es in dem Urteil des Landgerichts heißt, daß sie das erlaubte Maß überschritten hätten, daß sich jedoch der Umfang und die Natur der Beziehungen nicht völlig hätten klären lassen, Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger beschimpft und beleidigt und bei dritten Personen schlecht gemacht habe und bei Auseinandersetzungen gegen ihn tätlich geworden sei, und daß sie sein Kind über jeden sachlichen Anlaß hinaus geschimpft und geschlagen habe. Las Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem von dem Kläger im zweiten Rechtszug erneut erhobenen Vorwurf auseinandergesetzt, die Beziehungen der Beklagten zu RdJ| seien weiter.gegangen, als das Landgericht angenommen habe; wahrscheinlich sei es zwischen ihnen zu dem Ehebruch gekommen, und bei einer neuen Vernehmung müsse auf der Beeidigung des Ro^HHP bestanden werden. Wäre diese Behauptung im zweiten Rechtszug erwiesen worden, so hätte sich das Berufungsgericht’ vor die Notwendigkeit gestellt gesehen, zu prüfen, ob der Kläger durch den mehrfach von ihm mit der Beklagten ausgeübten Geschlechtsverkehr.auch-diesen Ehebruch, von dem er damals g noch keine sichere Kenntnis hatte, verziehen habe. Dabei ist in erster Linie maßgebend, ob eine derartige innere Einstellung und Bereitschaft wirklich bei ihm vorliegt„ Ob der andere Ehegatte das Verhalten des verletzten Ehepartners irrig als Verzeihung gedeutet hat, ist unerheblich. Obwohl mithin die Verzeihung ihrem Wesen hach.der Ausdruck einer inneren persönlichen Entscheidung des verletzten Ehegatten ist, hat die Rechtsprechung doch häufig zu dem Ausdruck gebracht, daß es darauf ankommt, ob objektiv aus dem Verhalten des verletzten Teils auf seine innere versöhnliche Einstellung und seine Bereitwilligkeit, die Ehe fortzusetzen, zu schließen ist. Gerade auch in der Fortsetzung des ehelichen Verkehrs in Kenntnis der Verfehlungen des anderen Ehegatten ist, wenn die ganzen Umstände, unter denen er stattfand, in diese Richtung deuten, objektiv die Kundgabe des Y<illens zur Versöhnung und zur Fortsetzung der Ehe gesehen worden, durch die der verletzte Ehegatte gehindert wird, weiterhin-sein Scheidungsrecht geltend zu machen, auch wenn er selbst der Fortsetzung seiner geschlechtlichen Beziehungen zu dem Ehegatten eine weniger weit gehende Bedeutung beimißt. Die Rechtsprechung hat dabei hervorgehoben, daß die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ohne Verzeihung eine Herabwürdigung des Ehepartners bedeuten würde, die mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei (RGZ 96, 268 /ß70/% 134? 823 /8277)- Eine Wertung des Verhaltens des gekränkten Ehegatten in dieser Richtung ganz aussuschalten und es ihm zu gestatten, sich auf seinen fehlenden Verzeihungswillen auch dann zu berufen, wenn dieses Verhalten objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe nicht anders als der Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gedeutet werden kann, widerspricht den sittlichen Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft und der Auslegung, die der Rechtsbegriff der Verzeihung auf dieser Grundlage bisher gefunden hatte Danach hat das Berufungsgericht hier mit Recht in dem festgestellten Verhalten des Klägers eine Verzeihung erblickt, ohne daß eine Vernehmung der Parteien erforderlich war. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß es abgesehen von den geschlechtlichen Beziehungen der Parteien zu einer Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr gekommen sei, und daß die Beklagte den Kläger wenigstens bei den ersten geschlechtlichen Vereinigungen, die nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts stattfanden, zu dem Verkehr veranlaßt und dabei zu erkennen gegeben habe, sie wolle Folgerungen für das Seheidungsverfahren nicht daraus herleiten-Diese ersten geschlechtlichen Annäherungen für sich allein hat es deshalb nicht als Verzeihung gewertet. zu dem Ausdruck gebracht habe* ist dem Berufungsgericht die Tatsache gewesen, daß er es auch später mehrfach zu dem Verkehr kommen ließ, als er ausder Berufungsfcegründung der Beklagten erfahren hatte, daß sie den bisher seit der Verkündung des Urteils des Landgerichts durchgeführten ehelichen Verkehr als echte Versöhnung, die dem Kläger das Scheidungsrecht nehme, aufgefaßt wissen wollte* Las Berufungsgericht hat es dem Kläger nicht geglaubt, daß er auch dann noch entgegen seiner eigentlichen Einstellung allein dadurch zu dem Verkehr veranlaßt worden sei, daß die Beklagte ihn dazu “ unter Ausnutzung seiner sinnlichen Begierde veranlaßt habe- Schlechthin ausgeschlossen ist es nicht, daß ein willensschwacher Mensch im Widerspruch zu seinem eigentlichen Empfinden für den Ehegatten wiederholt einem von diesem auf ihn•ausgeübten sexuellen Anreiz nachgibt und ein als Verzeihung erscheinendes Verhalten an den Tag legt, ohne sich wirklich mit ihm aussöhnen zu wollen» Aber es kommt darauf nicht an» Entscheidend ist, daß es dem Kläger, selbst wenn sein Verhalten letztlich aus einer Willensschwäche zu erklä- %}f ren sein sollte- nur noch unter ganz besonderen, hier nicht dargelegten Umständen gestattet sein könnte, die Scheidung der Ehe auf die Verfehlungen zu stützen, die er der Beklagten vorwirfto Denn die sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden wiederholten geschlechtlichen-Vereinigungen» die in dem Bewußtsein erfolgten, die Beklagte werte sie als Zeichen der Versöhnung- die die Scheidungsklage zu Fall brächten, wiesen, objektiv so stark in die Richtung einer wirklich bestehenden Versöhnungsbereitschaft und mußten in einer Weise als deren Ausdruck erscheinen, daß der Kläger Per seit der Verkündung des Urteils des Landgerichts wiederholt durchgeführte eheliche Verkehr und die Umstände, unter denen er erfolgte, würden auch einen etwa dabei jedesmal erklärten Vorbehalt, als Verzeihung dürfe der Verkehr nicht verstanden werden, gegenstandslos machen, denn derartige Erklärungen würden mit dem gesamten sonstigen Verhalten des Klägers nicht in Einklang zu bringen sein (BGZ 134, 139 ^/T4C>7? Unerheblich wäre 03 unter den gegebenen Umständen ferner, wenn der Kläger, v/ie er behauptet, im Übrigen mit der Beklagten nicht mehr gesprochen haben sollte, Die erklärte Verzeihung 'umfaßt auch Ehebrüche, zu denen es etwa zwischen der Beklagten und dem Zeugen BoHHUp gekommen sein sollte. Zunächst hatte der Kläger übrigens vorgetragen, die Beklagte habe in Oerlinghausen außer zu EdH| noch zu einem anderen Mann ehewidrige Beziehungen aufgenommen, doch ist er auf diese Behauptung nicht weiter zurückgekommen, so daß sie außer Betracht bleiben kann<- In der Hegel setzt die Verzeihung die volle Kenntnis des Fehltritts nach seiner Schwere und Tragweite voraus, doch kann sie auch bei nur vermuteter Verfehlung in dem Sinne gewährt werden, daß sie auf jeden Fall, wie es sich auch mit der Verfehlung verhalten möge, gegeben ^ wird (BG Warn 1913 Hr 61, 62? Hier muß jedoch, obwohl in dieser..'Richtung ausdrückliche tatsächliche Feststellungen nicht erfolgt sind, auf Grund des feststehenden Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich aus Rechtsgründen auf ein Seheidungsrecht auch insoweit nicht nähr berufen kann, als er es auf von ihm vermutete Ehebrüche der Beklagten mit stützt, Es liegt nämlich die Beson-

Zitierte Normen: § 43 EheG
verkehrenVerzeihungehelichenParteiEheEhegatteKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

frur aas Nachschlagewerk 1 '
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	EheG-	§ 49
Hechtssatz? Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zu dem Ausdruck bringt daß er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will..' Dabei ist in erster Linie maßgebend ob eine derartige innere Einstellung wirklich bei ihm'vorliegt. Doch muß er auch bei fehlendem Verzeihungswillen ein Verhalten als Verzeihung gelten lassen« das objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, zu deuten ist«
Aktenzeichen: IV ZK 298/56
UrtodsBG-H vom 8. März 1957	OLG Köln
IV ZR 298/56
Verkündet am 8c März 1957
als Urkundsbeamter der Ge sehäftssteile
I m Name n
des Volkes
 des Angestellten Helmar strasse
m
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
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die Ehefrau Lieselotte G- flBP geh.	in	B4flP;
^«■■■■^trasse
 Beklagte und Revisionsheklagte
- Prozeßbevollmächtigtert
 Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt s
j)ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8o November 1956 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Per Kläger ist im Jahr e 1915 geboren. Seine erste Ehe, aus der eine im Jahre 1943 geborene Tochter stammt, ist durch den Tod seiner Ehefrau aufgelöst worden« Am 1. December 1951 hat er mit der im Jahre 1918 geborenen Beklagten die Ehe geschlossen. Aus dieser sind Kinder nicht hervorgegangen.
Die Parteien leben noch in einer gemeinsamen Wohnung, haben jedoch getrennte Schlafzimmer,
.Der Kläger hat im Februar 1955 Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu schei den,
 Er hat vorgetragen, die Beklagte habe während eines Erholungsaufenthalts in Oerlinghausen vom 4« bis 26, Oktober 1955 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen EdJHBBaufSenG™en die Ehewidrigkeiten durch ihren Briefwechsel mit dem Zeugen fortgesetzt. Sie habe ihn,, den Kläger, häufig mit Schimpfworten belegt, sei gegen ihn tätlich geworden und habe Gegenstände, so einen Teller und ein Messer, nach ihm geworfen. Sie habe ihn auch bei anderen Leuten schlecht gemacht und diesen von ehelichen Intimitäten erzählt. Seinen Vorgesetzten habe sie von den. ehelichen Schwierigkeiten berichtet. Ferner habe sie seine ersteheliche Tochter ohne Grund gescholten und geschlagen. Durch ihr Verhalten habe sie die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
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Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, der Kläger habe sie oft beschimpft und mißhandelt,
 Kr habe ihr zu wenig Haushaltsgeld gegeben und dessen Verwendung ständig in unwürdiger Weise kontrolliert. Am 22, Januar 1955 hätten die Parteien sich versöhnt, wobei es auch zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei,
 Pas Landgericht hat die Ehe durch Urteil vom 11- April 1956 geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt.
Las Urteil ist am 20, April 1956 zugestellt worden
 Lie Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
Sie hat weiter vorgetragen, der Kläger habe etwa von ihr begangene Ehewidrigkeiten neuerdings verziehen. Er sei am 20, April 1956 zu ihr in das Schlafzimmer gekommen, und dort hätten die Parteien sich über ihre Beziehungen ausgesprochen und Pläne für eine neue gemeinsame Zukunft erörtert § sodann habe ehelicher Verkehr stattgefunden. Auch in den folgenden Pagen hätten die Parteien zusammengelebt und bis zu dem 5, Mai 1956 das gemeinsame Schlafzimmer benutzt, wobei es wiederum mehrfach zu dem Oeschlechtsverkehr*gekommen sei, Lanach habe sich der Kläger von ihr abgewendet, nicht mehr mit ihr gesprochen und wieder allein in einem anderen Zimmer geschlafen. Wenn es auch bei dieser räumlichen Trennung zunächst geblieben sei, so sei es danach noch mehrfach auf Veranlassung des Klägers zu dem ehelichen Verkehr gekommen, so am 24o Juli 1956 und in der Nacht vom 19» zu dem 20,September 1956, also kurz vor der auf den 2, Oktober 1956 in dem Scheidungsrechtsstreit anberäumten Verhandlung vor dem Berufungsgericht . Per Kläger habe ihr, der Beklagten, durch sein Verhalten und den ehelichen Verkehr zu erkennen gegeben, daß er Verfehlungen, die er ihr vorwerfe, keine ehezer-
rüttende Bedeutung mehr beimesse >
Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, hat die gegen die Beklagte im ersten Rechtssug erhobenen "Vorwürfe wiederholt und dabei besonders hervorgehoben , daß zwischen der Beklagten und dem Zeugen RdfHHV1; auf dessen Beeidigung bei einer neuen Vernehmung bestanden werden müsse, zu demindest grob ehewidrige, wahrscheinlich ehebrecherische Beziehungen Vorgelegen hatten» Er hat eingeräumt, daß es nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hei fünf Gelegenheiten zu dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Beklagten gekommen sei, so am 27. April und 4. Mai 1956, zuletzt noch in der Nacht vom 19« zu dem 20» Sept. 1956« Bas sei aber nicht aus Anlaß gemeinsamer Erörterungen über ein weiteres künftiges Zusammenleben und in verträglicher längerer Gemeinschaft geschehene Vielmehr habe die Beklagte den ersten Verkehr dadurch erschlichen, daß sie erklärt habe» niemand werde davon erfahren und sie werde keine Folgerungen daraus ziehen. Bei den späteren Gelegenheiten habe sie sich ihm schamlos genähert und ihn unter Ausnutzung augenblicklicher Erregung und sinnlicher Begierde zu dem Geschlechtsverkehr veranlaßt» In keinem Falle sei daher der Geschlechtsverkehr Ausdruck eines Verzeihungswillens gewesen, wie sich ein solcher auch sonst nicht in seinem Verhalten gezeigt habe. Es Sei ein getrennter Haushalt geführt worden, die Beklagte habe nicht für seine Sachen und sein Zimmer gesorgt und er habe auch kein Wort mit ihr gewechselt, geschweige denn sonst in verträglicher Gemeinschaft mit ihr in der noch gemeinsamen Wohnung geleit.
Bas Gberlandesgericht hat durch Urteil vom 8. November 1956 die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen0
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgriinde:
Las Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es angenommen hat, daß der Kläger der Beklagten die ihm bekannten, in dem Urteil des Landgerichts näher dargelegten ihewidrigkeiten durch den nach dem Ergehen dieses Urteils mehrfach durcligefuhrten ehelichen Verkehr verziehen habe«
Ein ehelicher Verkehr'sei zwar,, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht stets und unter allen Umständen als Ausdruck des inneren Vorganges der Verzeihung zu verstehen? es seien dazu jeweils die besonderen Verhältnisse im Zusammenleben der Parteien zu berücksichtigen,aus denen die Grundlagen für die Beurteilung, ob aus dem Verkehr auf einen zu dem Ausdruck gebrachten Verzeihungswillen geschlossen werden könne, gewonnen werden müßten» Wenn es zwischen den Ehegatten zu einem einträchtigen Zusammenleben mit häufigerem Geschlechtsverkehr komme, so werde nur in besonderen Ausnabmefällenkeine Verzeihung vorliegen. Hier habe die Beklagte die Aufnahme einer solchen Gemeinschaft behauptet» Auf eine Beweiserhebung darüber für die fragliche Zeit vom 20» April bis zu dem 5» Mai 1956 komme es jedoch nicht an, da bereits auf Grund anderweitigen Verhaltens des Klägers davon ausgegangen werden müsse, daß Eheverfehlungen der Beklagten • nach seinem persönlichen Empfinden einer Fortsetzung ehelicher Beziehungen zu ihr nicht im Wege gestanden hätten.
Der Kläger habe behauptet, die Beklagte habe ihn im April und Mai 1956 zu dem Verkehr veranlaßt und dabei zu erkennen gegeben, daß sie Folgerungen für das Scheidungsver-fahren nicht daraus herleiten wolle. Durch die Berufungsbegründung der Beklagten vom 9. Juni 1956 sei er jedoch darauf hingewiesen worden, daß sie solche Voraussetzungen des Verkehrs in Abrede stelle und eine echte Versöhnung in der vollzogenen körperlichen Gemeinschaft sehen wolle. Dann aber habe er es danach keinesfalls zu erneuter körperlicher Vereinigung kommen lassen dürfen. Es habe bei der von der Beklagten kundgetanen Auffassung als eine allen guten Sitten hohnsprechende Herabwürdigung ihrer Person und ihrer noch bestehenden Stellung als Ehefrau erscheinen müssen, wenn in einer erneuten Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen durch den Kläger und seiner körperlichen Gemeinschaft mit der Beklagten nicht eine auf FortSetzung der Ehe abzielende Verzeihung gesehen würde. Es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, daß er bei den mindestens dreimaligen späteren Gelegenheiten eines ehelichen Verkehrs dazu ebenfalls von der Beklagten unter Ausnutzung augenblicklicher Erregung und sinnlicher Begierde veranlaßt worden sei. Das stehe auch zu seinem weiteren Vorbringen in Widerspruch, er habe nur widerwillig und unter Ekel den Verkehr ausgeübt. Da die Parteien getrennte Zimmer bewohnt und vor allem getrennt geschlafen hätten, habe es dem Kläger möglich sein müssen, Annäherungsversuchen der Beklagten zu entgehen oder ihnen mindestens zu widerstehen. Wenn er dies nicht getan habe, so könne er sich nicht darauf berufen, daß ihm der Versöhnungswille gefehlt habe, Habe er sich unter den gegebenen Umständen durch den Geschlechtsverkehr mehrfach zur innigen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder zusammengefunden, so stehe es ihm nicht an, in einer dem Wesen der Ehe widersprechenden Weise und entgegen der von der Beklagten eindeutig zu dem Ausdruck gebrachten
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Auffassung, daß die körperliche Vereinigung als Ausdruck echter Verzeihung zu verstehen sei- diesen Verkehr als einen auf augenblickliche Befriedigung seiner Sinne hinzielenden Vorgang zu erklären, der nicht die innere Entscheidung einer verzeihenden Haltung und einen Willen, die Ehe fortzusetzen, ausdrücke. Vielmehr müsse gera.de der mehrfache Geschlechtsverkehr unter den besonderen Umständen des Balles zu der Annahme fuhren, auch die ihm bekannten Ehewidrigkeiten der'Beklagten hinderten ihn nicht, weiterhin eine eheliche Lebens- ^ gerneinschaft mit ihr fortzuführen„
Lie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht eine Verzeihung des Ivlä.gers angenommen habe, ohne eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien durehzuführen. Es komme aber wesentlich auf die Begleitumstände an, unter denen die Beklagte den Kläger zu dem Geschlechtsverkehr gebracht habe, in dem das.Berufungsgericht" dis Verzeihung erblicke. Zur Sachaufklärung hätten Sie Parteien nach § 619 ZPO vernommen werden müssen. Es liege hier ein Ausnahmefall vor, in' dem der körperlichen Gemeinschaft die Bedeutung einer Verzeihung abgesprochen werden müsse. Die Parteien hätten nicht mehr zusanunenge-lect und nicht zu einer Lebensgemeinschaft zürückgefundenf ent-® gegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe das auch die Beklagte nicht behauptet. Es hätten nur gelegentliche Annäherungen der Beklagten an den Kläger stattgefunden, die	\
zwar wiederholt zu dem Geschlechtsverkehr geführt, nicht aber	j
eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nach
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sich gezogen hätten. Dafür,, daß der Kläger Eheverfehlungen der Beklagten nicht mehr als hinderlich für eine Fortsetzung ehelicher Beziehungen angesehen hätte, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Wenn das Berufungsgericht seiner nach den §§ 619, 622 ZPO bestehenden Aufklärungspflicht genügt
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hätte, würde sich ergeben haben«, daß aus dem unter höchst merkwürdigen und außergewöhnlichen Umständen von der Beklagten provozierten Geschlechtsverkehr eine Verzeihung nicht hergeleitet werden könne. Bas Berufungsgericht habe sich nicht damit begnügen dürfen, die Wiederholung des bisherigen Verkehrs zur Stützung seiner Auffassung heranzuziehen., ohne den Absonderlichkeiten des Balles Rechnung zu tragen. Verfehlt sei auch die Annahme, das Verhalten des Klägers stelle eine Herabwürdigung der Beklagten dar, denn gerade sie sei es gewesen, die den wiederholten Geschlechtsverkehr herbeigeführt habe, obwohl sie gewußt habe, daß der Kläger die Fortsetzung jeder eheliehen Lebensgemeinschaft ablehne.
Nur sie selbst könne sich deshalb in ihrer Person und in ihrer noch bestehenden Stellung als Ehefrau herabgewürdigt haben,
 Bas Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung allein mit der von der Beklagten behaupteten Verzeihung ihrer Eheverfehlungen seitens des Klägers befaßt, ohne zuvor festzustellen, um welche Verfehlungen es sich dabei handelte und ob dem Kläger überhaupt ein Scheidungsrecht erwachsen war. Dabei war es angesichts des von den Parteien gezeigten Verhaltens, während der Rechtsstreit im zweiten Reehtszug schwebte, vor allem nicht unzweifelhaft, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet und dieses Erfordernis für ein auf § 43 EheG gestutztes Seheidungsbegehren gegeben war, Die mehrfachen Verweisungen auf das Urteil des Landgerichts, die in dem angefochtenen Erkenntnis enthalten sind, lassen jedoch ersehen, daß das Berufungsgericht die in diesem Urteil festgestellten Verfehlungen der Beklagten jedenfalls seiner Entscheidung insofern zugrundegelegt hat, als es angenommen hat, daß sie, sofern sie begangen seien, der Beklagten von dem Kläger verziehen worden seien. Es handelt
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sich dabei zunächst um die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen Hcmp '■ von denen es in dem Urteil des Landgerichts heißt, daß sie das erlaubte Maß überschritten hätten, daß sich jedoch der Umfang und die Natur der Beziehungen nicht völlig hätten klären lassen, Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger beschimpft und beleidigt und bei dritten Personen schlecht gemacht habe und bei Auseinandersetzungen gegen ihn tätlich geworden sei, und daß sie sein Kind über jeden sachlichen Anlaß hinaus geschimpft und geschlagen habe.
Las Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem von dem Kläger im zweiten Rechtszug erneut erhobenen Vorwurf auseinandergesetzt, die Beziehungen der Beklagten zu RdJ| seien weiter.gegangen, als das Landgericht angenommen habe; wahrscheinlich sei es zwischen ihnen zu dem Ehebruch gekommen, und bei einer neuen Vernehmung müsse auf der Beeidigung des Ro^HHP bestanden werden. Wäre diese Behauptung im zweiten Rechtszug erwiesen worden, so hätte sich das Berufungsgericht’ vor die Notwendigkeit gestellt gesehen, zu prüfen, ob der Kläger durch den mehrfach von ihm mit der Beklagten ausgeübten
 Geschlechtsverkehr.auch-diesen Ehebruch, von dem er damals g noch keine sichere Kenntnis hatte, verziehen habe. Darüber, ob das Verhalten des Klägers als Verzeihung auch etwa vorge-kommener Ehebrüche, deren er die Beklagte verdächtigte, ohne Bestimmtes zu wissen, aufzufassen ist. enthält das angefochtene
 Urteil keine Ausführungen.
Die von dem Revisionsgericht vorzunehmende rechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens des Klägers muß'jedoch dazu führen, das Berufungsurteil aufrechtzuerhalten, obwohl es sieh mit dieser Präge nicht auseinandergesetzt hat. Auch die voxi der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Eine Verzeih.ung im Sinne des § 49 EheG- liegt vor-, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Verhalten zu dem Ausdruck bringt daß er über die ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zu-nä'ehst verletzt haben, hinwegkommen und trotz ihrer die Ehe fort setzen will«. Dabei ist in erster Linie maßgebend, ob eine derartige innere Einstellung und Bereitschaft wirklich bei ihm vorliegt„ Ob der andere Ehegatte das Verhalten des verletzten Ehepartners irrig als Verzeihung gedeutet hat, ist unerheblich.
Obwohl mithin die Verzeihung ihrem Wesen hach.der Ausdruck einer inneren persönlichen Entscheidung des verletzten Ehegatten ist, hat die Rechtsprechung doch häufig zu dem Ausdruck gebracht, daß es darauf ankommt, ob objektiv aus dem Verhalten des verletzten Teils auf seine innere versöhnliche Einstellung und seine Bereitwilligkeit, die Ehe fortzusetzen, zu schließen ist. Ist das der Rail, so ist der geheime Vorbehalt, nicht verzeihen zu wollen, ohne Y/irkung (RGZ 105,
 106 /TOT/? 134, 139 /T407i RG-Warn 1942 Hr 16). Gerade auch in der Fortsetzung des ehelichen Verkehrs in Kenntnis der Verfehlungen des anderen Ehegatten ist, wenn die ganzen Umstände, unter denen er stattfand, in diese Richtung deuten, objektiv die Kundgabe des Y<illens zur Versöhnung und zur Fortsetzung der Ehe gesehen worden, durch die der verletzte Ehegatte gehindert wird, weiterhin-sein Scheidungsrecht geltend zu machen, auch wenn er selbst der Fortsetzung seiner geschlechtlichen Beziehungen zu dem Ehegatten eine weniger weit gehende Bedeutung beimißt. Die Rechtsprechung hat dabei hervorgehoben, daß die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ohne Verzeihung eine Herabwürdigung des Ehepartners bedeuten würde, die mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei (RGZ 96,
 268 /ß70/% 134? 139 /T407)f die sittliche Bedeutung der in dem ehelichen Verkehr liegenden innigen Berührung der Ehe-
gatten fur ihr gegenseitiges Verhältnis dürfe nicht übersehen oder zu gering bewertet werden (RG DR 1943? 150 ä/T5jV7) -» Es ist deshalb ausgesprochen worden, bei fortdauerndem ehelichen Verkehr sei davon auszugehen, daß die Ehegatten die Ehe fortsetzen wollten? eine andere Beurteilung sei nur unter besonderen Umstanden möglich (RG JW 1919? 573? OLG Frankfurt HEZ 1? 163 /T64/).
Dabei ist jedoch stets betont worden? daß allein die Tatsache des Geschlechtsverkehrs als solche'? insbesondere wenn es sich um einen einmaligen Vorfall oder die Ausübung des Verkehrs innerhalb einer kurzen Zeitspanne handelt, noch nicht notwendig auf eine Verzeihung schließen läßt-Ein erzwungener oder erschlichener oder auf Grund einer augenblicklichen sinnlichen Begierde durchgeführter Verkehr, der sich als Einzelfall darstellt und womöglich mit der ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten verbunden ist? daß er keine Verzeihung .darsteile und Rechte aus ihm nicht hergeleitet werden sollten? ist keine Verzeihung - -fRGZ 163?
246 /2j)07; SG JW 1928, 9Ö5; 1931, 1364? 01,0 München HER 1939 Nr 145). 3>as Reichsgericht hat jedoch zuletzt in einem gewissen Gegensatz zu der vorhin erwähnten, DR 1943«. 150 veröffentlichten Entscheidung allzu sehr betont, daß dafür, ob eine Verzeihung vorliege? ausschließlich die persönliche Auffassung des gekränkten Ehegatten maßgebend sei0 Zutreffend hat es zwar für unbeachtlich erklärt, wie der gekränkte Ehegatte vernünftigerweise hätte handeln müssen (RG DR 1944, 341 /342/); nicht.beizutreten ist ihm jedoch, wenn es in einer späteren Entscheidung auch die ,fan den Gedanken-einer Verwirkung des Scheidungsanspruchs anklingende15 Erwägung völlig ausschalten will, ob es sittlich zu billigen oder zu beanstanden ist, wenn der betroffene Ehegatte trotz des weiter ge-
pflogenen Geschlechtsverkehrs auf seinem Scheidungsanspruch beharrt (EG DR 1944? 665? ebenso von Scanzoni DR 1944? 823 /8277)- Eine Wertung des Verhaltens des gekränkten Ehegatten in dieser Richtung ganz aussuschalten und es ihm zu gestatten, sich auf seinen fehlenden Verzeihungswillen auch dann zu berufen, wenn dieses Verhalten objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe nicht anders als der Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gedeutet werden kann, widerspricht den sittlichen Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft und der Auslegung, die der Rechtsbegriff der Verzeihung auf dieser Grundlage bisher gefunden hatte
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und an der festzuhalten’ist. Es ist übrigens zu bezweifeln, ob das Reichsgericht mit der erwähnten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung wirklich aufgeben wollte und nicht lediglich angesichts der besonderen Umstände des damals zur Entscheidung stehenden Falles zu Seinen Ausführungen veranlaßt worden ist.
Danach hat das Berufungsgericht hier mit Recht in dem festgestellten Verhalten des Klägers eine Verzeihung erblickt, ohne daß eine Vernehmung der Parteien erforderlich war. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß es abgesehen von den geschlechtlichen Beziehungen der Parteien zu einer Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr gekommen sei, und daß die Beklagte den Kläger wenigstens bei den ersten geschlechtlichen Vereinigungen, die nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts stattfanden, zu dem Verkehr veranlaßt und dabei zu erkennen gegeben habe, sie wolle Folgerungen für das Seheidungsverfahren nicht daraus herleiten-Diese ersten geschlechtlichen Annäherungen für sich allein hat es deshalb nicht als Verzeihung gewertet. Entscheidend dafür, daß der Kläger den Willen, die Ehe fortzusetzen.
zu dem Ausdruck gebracht habe* ist dem Berufungsgericht die Tatsache gewesen, daß er es auch später mehrfach zu dem Verkehr kommen ließ, als er ausder Berufungsfcegründung der Beklagten erfahren hatte, daß sie den bisher seit der Verkündung des Urteils des Landgerichts durchgeführten ehelichen Verkehr als echte Versöhnung, die dem Kläger das Scheidungsrecht nehme, aufgefaßt wissen wollte* Las Berufungsgericht hat es dem Kläger nicht geglaubt, daß er auch dann noch entgegen seiner eigentlichen Einstellung allein dadurch zu dem Verkehr veranlaßt worden sei, daß die Beklagte ihn dazu “ unter Ausnutzung seiner sinnlichen Begierde veranlaßt habe-
Es kann auf sich beruhen, ob etwa eine Vernehmung der 'Parteien in dieser Hinsicht das Vorbringen des Klägers bestätigt hätte. Schlechthin ausgeschlossen ist es nicht, daß ein willensschwacher Mensch im Widerspruch zu seinem eigentlichen Empfinden für den Ehegatten wiederholt einem von diesem auf ihn•ausgeübten sexuellen Anreiz nachgibt und ein als Verzeihung erscheinendes Verhalten an den Tag legt, ohne sich wirklich mit ihm aussöhnen zu wollen» Aber es kommt darauf nicht an» Entscheidend ist, daß es dem Kläger, selbst wenn sein Verhalten letztlich aus einer Willensschwäche zu erklä- %}f ren sein sollte- nur noch unter ganz besonderen, hier nicht dargelegten Umständen gestattet sein könnte, die Scheidung der Ehe auf die Verfehlungen zu stützen, die er der Beklagten vorwirfto Denn die sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden wiederholten geschlechtlichen-Vereinigungen» die in dem Bewußtsein erfolgten, die Beklagte werte sie als Zeichen der Versöhnung- die die Scheidungsklage zu Fall brächten, wiesen, objektiv so stark in die Richtung einer wirklich bestehenden Versöhnungsbereitschaft und mußten in einer Weise als deren Ausdruck erscheinen, daß der Kläger
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sich auf seinen etwa bestehenden gegenteiligen Willen nicht mehr berufen darf, wenn anders man ihm nicht das 'Recht zubilligen wollte, sich selbst über die durch die Ehe begründeten sittlichen Pflichten hinwegzusetzen und die Ehe zu Zwecken, die mit ihrem Wesen unvereinbar sind, zu mißbrauchen. Paß keine Verzeihung vorliege, könnte der Kläger hier nur geltend machen, wenn er zu seinen gesamten geschlechtlichen Vereinigungen mit der Beklagten durch von dieser begangene arglistige Handlungen veranlaßt worden wäre. Derartiges ließe sich aber, da der Kläger selbst sich immer wieder zu dem Geschlechtsverkehr bereitgefunden hat, nur bei einem Vorgehen der Beklagten annehmen, das in seiner Gesamtheit mit einer geradezu planmäßigen Unwahrhaftigkeit und Hinterhältigkeit betrieben worden wäre, Wenn der Kläger seine eigene Handlungsweise mit einem derartigen verwerflichen Verhalten der Beklagten erklären wollte, so hätte er darüber eingehende und ins einzelne gehende Angaben machen müssen. Was er darüber vorgetragen hat, ist zu allgemein und unbestimmt, so daß auch in dieser Hinsicht zu einer ParteiVernehmung keine Veranlassung bestand. Die Anregung zu den späteren geschlechtlichen Vereinigungen mag ebenfalls von der Beklagten ausgegangen sein, und sie mag auch noch dabei erklärt haben, daß niemand davon zu erfahren brauche. Trotzdem wußte der Klager, daß sie den Verkehr als Verzeihung wertete und geltend machte, und es ändert sich dadurch nichts daran, daß in der ganzen Handlungsweise des Klägers objektiv die Kundgabe seiner Versöhnungsbereitschaft gesehen werden muß. Per seit der Verkündung des Urteils des Landgerichts wiederholt durchgeführte eheliche Verkehr und die Umstände, unter denen er erfolgte, würden auch einen etwa dabei jedesmal erklärten Vorbehalt, als Verzeihung dürfe der Verkehr nicht verstanden werden, gegenstandslos machen, denn derartige Erklärungen würden mit dem gesamten sonstigen Verhalten des
 Klägers nicht in Einklang zu bringen sein (BGZ 134, 139 ^/T4C>7? RG Gruch 51, 187 /J&B? 189.7?BG Warn 1913 Hr 62), Selbst die von dem Kläger behaupteten Erörterungen über die Durchführung der Trennung* die bei Gelegenheit der ersten'geschlechtlichen Vereinigungen nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts stattgefunden haben sollen, würden die Bewertung seines Verhaltens nicht zu beeinflussen vermögen,. Unerheblich wäre 03 unter den gegebenen Umständen ferner, wenn der Kläger, v/ie er behauptet, im Übrigen mit der Beklagten nicht mehr gesprochen haben sollte,
 Die erklärte Verzeihung 'umfaßt auch Ehebrüche, zu denen es etwa zwischen der Beklagten und dem Zeugen BoHHUp gekommen sein sollte. Zunächst hatte der Kläger übrigens vorgetragen, die Beklagte habe in Oerlinghausen außer zu EdH| noch zu einem anderen Mann ehewidrige Beziehungen aufgenommen, doch ist er auf diese Behauptung nicht weiter zurückgekommen, so daß sie außer Betracht bleiben kann<- In der Hegel setzt die Verzeihung die volle Kenntnis des Fehltritts nach seiner Schwere und Tragweite voraus, doch kann sie auch bei nur vermuteter Verfehlung in dem Sinne gewährt werden, daß sie auf jeden Fall, wie es sich auch mit der Verfehlung verhalten möge, gegeben ^ wird (BG Warn 1913 Hr 61, 62? 1914 Hr 24? BG HEB 1932 Hr 1752;
BG DJ 1941, 750f, BG DB 1944? 75), Ob die Verzeihung so gemeint ist. ist eine Sache der tatsächlichen Beurteilung des Einzelfalles und ohne weiteres nicht anzunehmen. Hier muß jedoch, obwohl in dieser..'Richtung ausdrückliche tatsächliche Feststellungen nicht erfolgt sind, auf Grund des feststehenden Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich aus Rechtsgründen auf ein Seheidungsrecht auch insoweit nicht nähr berufen kann, als er es auf von ihm vermutete Ehebrüche der Beklagten mit	stützt, Es liegt nämlich die Beson-
derheit vor, daß der Kläger den ehelichen Verkehr fortsetzte.
obwohl er sich bereits in dem von ihm eingeleiteten und betriebenen Scheidungsprozeß auf die angeblichen Ehebrüche berufen und dies erneut im zweiten Hechtszug getan hatte, obwohl er also zunächst die von ihm vermuteten Ehebrüche mit dazu benutzen wollte, seine Ehe zur Auflösung zu bringen-Wenn er alsdann ein Verhalten an den Tag legte, das objektiv als Ausdruck des Willens,' die Ehe fortzusetzen, aufgefaßt werden mußte, so kann er auch nicht auf den bereits von ihm früher geltend gemachten Scheidungsgrund des Ehebruchs zurückgreifen„ Mochte er auch keine Gewißheit hinsichtlich dieser von ihm erhobenen Vorwürfe haben, wie es an sich: völlig offen ist, ob überhaupt ein Ehebruch begangen wurde, so ist es doch mit dem Wesen der Ehe nicht zu vereinen, daß der Kläger einerseits eine derartige von ihm vermutete schwere Ehewidrigkeit zur Grundlage seines Scheidungsbegehrens macht, andererseits ein Verhalten an den Tag legt, das als Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu werten ist, dann aber wieder den noch nicht aus-geräumten Verdacht benutzt, um die Scheidung doch zu erreichen, Es könnte anders liegen, wenn etwa die -Beklagte ihm über das im Prozeß erfolgte Bestreiten hinaus zu Unrecht versichert hätte, mehr als das von dem Landgericht festgestellte sei zwischen ihr und	cht	vorgefallen,	und	er
 daraufhin verziehen hätte, oder wenn er angenommen hätte, die Beklagte habe ihre Beziehungen zu RoHBB^ äußerlich völlig gelöst und sei auch innerlich bemüht, sich von ihm abzuwenden, diese Annahme aber falsch gewesen wäre (RGZ 123,
 235 /231s 2387). Es istjedoch nicht ersichtlich, daß die Beklagte diem Kläger unrichtige Versicherungen über den Umfang ihrer Beziehungen zu	gegeben	habe, oder daß solche
 Beziehungen noch fortbestünden. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht mehr erlaubt, ungeachtet der mehrfachen während des Scheidungsrechtsstreits erfolgten körperlichen Vereini-
gungen mit seiner Ehefrau zur Begründung seines Scheidungs-hegehrens den vermuteten Ehebruch geltend zu machen.
Per Kläger hat mithin der Beklagten alle Verfehlungen verziehen, die in dem Seheidungsrechtsstreit zur Sprache gekommen sind. Es ist seine Aufgabe, daraus die Eolgerungen zu ziehen und wirklich von seiner Seite aus in der Ehe einen Eeuanfang zu machen, wie auch die Beklagte gehalten ist, alle in ihren Kräften Stehende zu tun, damit es zu einer rechten ehelichen Gemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger kommt«:
Sie Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und die Revision mußte zurückgewiesen werden,
 Eie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO,
Schmidt	Itaske	•Johannsen
 Ynistenberg	Wilden