1.) Bas Berufungsgericht hat in seiner zweiten Entscheidung wiederum festgestellt, daß die Parteien seit mehr ; als drei Jahren getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist«, Wie in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ferner bestätigt worden ist, hat der Kläger die Zerrüttung allein dadurch verschuldet, daß er sich Prau B^P zugewendet hat und mit ihr seit dem Jahre 1927 zusammenlebt, v/ährend Eheverfehlungen der Beklagten nach ■ der Überzeugung des Berufungsgerichts weder für die Zeit vor der Trennung noch für die spätere Zeit erwiesen sind. 2,) Das Berufungsgericht hat geglaubt, den Widerspruch der Beklagten in Anwendung der in dem ersten Urteil des erkennenden Senats aufgestellten Rechtsgrundsätze, an die es nach § 565 Abs 2 ZPO gebunden ist, jedoch im Gegensatz zu der von ihm selbst in seiner eigenen Vorentscheidung vertretenen Auffassung, beachten zu müssen. Dabei hat es daran festgehalten, daß nach seiner Überzeugung die Beklagte die mit ihrem Ehemann getroffene Vereinbarung vom 12« August 1926 freudig unterschrieben habe, wie sie bei ihrer ersten Anhörung vor dem Berufungsgericht angegeben habe« In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführts Den späteren Erklärungen der Beklagten, sie habe sich zu ihrer damaligen Handlungsweise nach monatelangem Kampf entschlossen, um ihre Ruhe zu haben und in der Hoffnung, daß der Kläger einmal zu ihr zurückfinden werde., und sie halte aus tiefer religiöser Überzeugung an der Ehe fest, vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen« Doch sei nicht festzustellen, daß die Beklagte sich der Auflösung der Ehe aus Haß, Rechthaberei oder anderen unlauteren Beweggründen widersetze. Bas Berufungsgericht hat, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen* die Rechtsgrundsätze verkannt* nach denen die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs (§ 48 Abs 2 Satz 2 EheG) zu beurteilen ist und die der erkennende Senat in seiner ersten Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des hier gegebenen Sachverhalts dargelegt hat. Wie der erkennende Senat in einer zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 18a Juni 1955 - IV ZR 71-/55 - ausgeführt hat, vertragen es die in der ehelichen Gemeinschaft begründeten tiefen personalen Beziehungen der Beteiligten nicht, daß sie von vornherein der Möglichkeit einer Lösung und der Ersetzung durch entsprechende Beziehungen zu anderen Personen ausgesetzt werden* Diese Auffassung hat auch ihren Ausdruck in dem Ehegesetz gefunden, das die Scheidung nur unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt und dadurch zu erkennen gibt, daß es die durch eine Scheidung vorzeitig aufgelöste Ehe als eine Ausnahmeer- Hat der Kläger durch ein schwer schuldhaftes, den anderen Ehegatten in hohem Maße verletzendes Verhalten die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend herbeigeführt, hält aber der Beklagte dennoch an dieser fest, weil er um die nicht aufzuhebende innere Verbundenheit zu seinem Ehegatten weiß oder vielleicht auch nur von den unbewußten Gefühl einer solchen Verbundenheit getragen wird, so widerspricht es der rechten sittlichen Ordnung, wenn die Ehe gegen seinen Willen aufgelöst wird. Dabei kann der Widerspruch nicht nur dann Beachtung finden, wenn der beklagte Ehegatte noch Liebe und Zuneigung für den anderen fühlte Solche Liebe und Zuneigung kann durch die ihm angetane schwere Kränkung verschüttet worden sein, ohne daß im Grunde eine völlige innere Loslösung von dem Ehepartner erfolgt ist. Wenn aber das Berufungsgericht, wie es nach der Begründung seines Urteils den Anschein hatr annehmen sollte, einen dahingehenden Erfahrungssatz auf st eilen zu können, so v/äre dies nicht als richtig anzuerkennen* Denn ein derartiger Erfahrungssatz besteht nicht* Für den Regelfall ist vielmehr, sofern das Verfahren nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daß der Widerspruch des an der Zerrüttung nicht oder minder schuldigen Ehegatten, von dem nicht die Einstellung und Haltung einer sittlich besonders hochstehenden Persönlichkeit und auch nicht immer das verstandesmäßige Wissen um das Wesen der Dinge erwartet werden kann, auf anerkennenswerten Beweggründen beruht. Vor allem wird dies der Fall sein, sofern Haß, Rechthaberei oder andere unlautere Beweggründe den Grund für den Widerspruch gegen die Scheidung bilden« Wenn jedoch der erkennende Senat in seiner in diesem Rechtsstreit ergangenen Vorentscheidung besonders darauf hingewiesen hat, daß derartige Motive den Widerspruch unbeachtlich machen, so hat er damit nicht aussprechen wollen und ausgesprochen, daß ausschließlich sie den Widerspruch unbeachtlich machen können und die Scheidung nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu rechtfertigen vei*- Auf einem Mißverständnis beruhend und somit unzutreff«m| ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, wie sie auch bei Palandt-Lauterbach BGB 14» Aufl § 48 EheG Anm 5 unter Hinweis auf die BGHZ 8, 118 /T26/ veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats ausgesprochen wird, der Bundesgerichtshof halte allgemein den Widerspruch des beklagten Ehegatten schon dann für beachtlich, wenn der Kläger bereit sei, Unterhalt zu zahlen, weil daraus hervorgehe, daß sich bei ihm das Gefühl der sittlichen Verantwortung für seinen Ehepartner erhalten habe«' In der Ehe die den Gegenstand des damaligen Rechtsstreits bildete, wai das Verhalten des Klägers in der Präge der Unterhaltsleistung in besonderem Maße kennzeichnend für seine eigene sittliche Einstellung der beklagten Ehefrau gegenüber und deshalb für die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht ohne Bedeutung3 Davon, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Bereitschaft des Klägers zur UnterhaltsZahlung an sich seine Rechtsstellung ungünstiger gestalte, kann keine Rede sein. Eine Entscheidung darüber, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung Beachtung verdient, ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts auch jetzt noch nicht möglich« Das Verhalten, das die Beklagte selbst bei der Trennung der Parteien und später zeigte, machte hier eine besondere Prüfung der Präge erforderlich, welche innere Steilung die Beklagte gegenüber ihrer Ehe damals einnahm und jetzt einnimmt, und weshalb sie an dieser festhält« Das Berufungsgericht hat diese Präge zwar geprüft; die tatsächlichen Feststellungen, zu denen es gelangt ist, sind jedoch nicht frei von inneren Widersprüchen und gestatten keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts« Die Annahme, daß der Kläger für die Beklagte abgetan gewesen und damit die Unterzeichnung des Abkommens durch die Beklagte zu erklären sei, steht jedoch in einem nicht ohne weiteres zu erklärenden Gegensatz zu'der getroffenen Feststellung;, daß die Beklagte sich noch nach der Trennung der Parteien zu einem Treffen mit dem Kläger bereitfand, das mit zweimaligem ehelichem Verkehr verbunden war» Es kann nicht ohne nähere Prüfung unterstellt werden, die Beklagte habe sich dazu hergegeben, obwohl sie mit der von ihr gebilligten Trennung jede innere Bindung an den Kläger gelöst habe» Im Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verknüpfe kein inneres Band mehr mit ihrem Ehemann, steht auch die weitere in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die Beklagte wehre sich jetzt noch gegen den Gedanken, daß eine Rückkehr ihres Mannes zu ihr ausgeschlossen sei. Bas gesamte Verhalten der Beklagten muß deshalb noch einmal umfassend gewürdigt werden» Hinzuweisen ist dabei nicht nur auf die Erklärung der Beklagten, sie habe das Abkommen vom 12» August 1926 freudig unterschrieben, sondern vor allem auch darauf, daß die Beklagte schon bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, sie habe dieses Abkommen unterzeichnet, weil der Kläger eine “Ehe zu Britt” habe fuhren wollen und ihr deshalb keine andere Wahl geblieben sei» Baß die Beklagte mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein sittlich verwerfliches Mittel zur Lösung der in ihrer Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten wählte, das nur der weiteren Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Vorschub leisten konnte, ist nicht zu bestreiten. Ob sie aber damit nicht doch nur durch die schwere Treulosigkeit, die der Kläger an ihr beging, auf einen Irrweg gedrängt wurde, ohne daß sie im letzten Grunde ihre innere Bindung an diesen preisgab, ist eine andere Frage, die sorgfältiger Prüfung bedarf, wobei auch ihr gesamtes späteres Verhalten zu berücksichtigen ist«, Nicht zu behebende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht können dabei nicht zu ihren Lasten gehen.. Im übrigen kann hier auf die Ausführungen Bezug genommen werden, die in dem ersten Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache zu der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs enthalten sind, Hinzuweisen ist noch darauf, daß der Kläger, worauf die beigezogenen Akten über den Unterhalt sr echt s streit und die zwischen den Parteien gewechselten Briefe vom 5» und 19» April 1951 hinzudeuten scheinen , zur Erhebung der Scheidungsklage möglicherweise nur dadurch veranlaßt worden ist, daß die Beklagte Unterhaltsforderungen gegen ihn geltend machte, die schwerlich als unangemessen beizeichnet werden können. Zu prüfen wird auch sein, ob es gerecht ist., daß die Beklagte ein Erbrecht oder Fflichtteilsrecht gegenüber dem Nachlaß des etwa yorversterbenden Klägers verliert, nachdem sie selbst durch ihre Mitwirkung bei der Legitimation der außerehelichen Kinder ihres Ehemannes dazu beigetragen hat, daß diese die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangt haben, Einen solchen Verlust würde aber eine Scheidung zur Folge haben. In jedem Palle wird dem Antrag zu entnehmen sein, daß die Beklagte, soferr ihrem Begehren auf Scheidung wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau B^p bei einem Erfolg der Klage aus § 48 EheG nicht sollte stattgegeben werden können, die Feststellung .
6>i II. ZR. 238/54 2466 089 Verkündet am 22„ Juni 1955 Schorm. Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, 3)r, v, Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Oktober 1954 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an den 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in H Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Mathilde Elisabeth S in R bei Ti geb Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr Von Rechts wegen -2- ■t Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dem Rechtsstreit ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 21, Mai 1953 - IV ZR 246/52 - Bezug genommen. Burch das genannte Erkenntnis ist das Urteil des Oberlandesgerichts . in Hamburg vom 13» November 1952 auf die Revision und die An Schlußrevision aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen worden. In der weiteren Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger wiederum sein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe bestritten und behauptet, die Ehe sei schon lange Jahre vor der Trennung der Parteien unharmonisch gewesen.. Die Beklagte habe sich während ihrer Schwangerschaften abartig benommen, und in den Jahren 1916 und 1924 habe sie ihm unbegründete Eifersuchtsszenen wegen eines Hausmädchens und einer Angestellten gemacht* Nachdem Frau Bt^P als Mitarbeiterin in seiner Firma in seinen Gesichtskreis getreten sei, habe die Beklagte gleichfalls grundlos behauptet, daß zwischen ihm und Frau BJJ|erotische Beziehungen beständen, und sie habe das unberechtigte Verlangen an ihn gestellt, er solle Frau BjPI entlassen.. Sie habe damals Frau B^P in ihr Haus eingeladen und sie dort mit ihm, dem Kläger, längere Zeit allein gelassen und beide aus einem Versteck heraus heimlich beobachtet. Dieses Verhalten der Beklagten, das schuldhaft sei, sofern es ihr nicht an einer durchschnittlichen Einsicht fehle, habe die Ehe zerrüttet. Der Kläger hat seinen Antrag auf Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG wiederholt. Die Beklagte hat sich nach wie vor der Scheidung widersetzt und nunmehr beantragt (vgl 87, 99 dA), die Berufung -3- zurückzuweisen und, sofern diesem Anträge nicht entsprochen!;, werde«, die Ehe wegen Ehebruchs des Klägers mit Prau I . aus seinem Verschulden zu scheiden» Sie hat die von dem I. Kläger gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten und behaup- 1,. tet, der Kläger habe sich seinerzeit sowohl dem Hausmäd- I chen wie der Angestellten gegenüber ehewidrig verhalten«, I . Sie handele nicht aus Schikane, sondern halte aus religi- 1 Ösen und moralischen Gründen an der Ehe fest» Iv Dfcs Oberlandesgericht hat nunmehr die Klage durch 1 Urteil vom 21, Oktober 1934 abgewiesen. I. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht nochmals zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter» Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent sehe idungsgründe^. 1.) Bas Berufungsgericht hat in seiner zweiten Entscheidung wiederum festgestellt, daß die Parteien seit mehr ; als drei Jahren getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist«, Wie in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ferner bestätigt worden ist, hat der Kläger die Zerrüttung allein dadurch verschuldet, daß er sich Prau B^P zugewendet hat und mit ihr seit dem Jahre 1927 zusammenlebt, v/ährend Eheverfehlungen der Beklagten nach ■ der Überzeugung des Berufungsgerichts weder für die Zeit vor der Trennung noch für die spätere Zeit erwiesen sind. Ausführlicher, als es in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist, brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit den Behauptungen des Klägers über.die Schuld der Be- * klagten an der Zerrüttung der Ehe auseinanderzusetzen»* Baß A -4- die in § 48 Abs 1 EheG aufgestellten Voraussetzungen für das Scheidungsbegehren des Klägers vorliegen, und daß die Beklagte diesem Begehren nach § 48 Abs 2 Satz 1 EheG widersprechen kann? ist mithin in dem Berufungsurteil einwandfrei dargetan. 2,) Das Berufungsgericht hat geglaubt, den Widerspruch der Beklagten in Anwendung der in dem ersten Urteil des erkennenden Senats aufgestellten Rechtsgrundsätze, an die es nach § 565 Abs 2 ZPO gebunden ist, jedoch im Gegensatz zu der von ihm selbst in seiner eigenen Vorentscheidung vertretenen Auffassung, beachten zu müssen. Dabei hat es daran festgehalten, daß nach seiner Überzeugung die Beklagte die mit ihrem Ehemann getroffene Vereinbarung vom 12« August 1926 freudig unterschrieben habe, wie sie bei ihrer ersten Anhörung vor dem Berufungsgericht angegeben habe« In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführts Den späteren Erklärungen der Beklagten, sie habe sich zu ihrer damaligen Handlungsweise nach monatelangem Kampf entschlossen, um ihre Ruhe zu haben und in der Hoffnung, daß der Kläger einmal zu ihr zurückfinden werde., und sie halte aus tiefer religiöser Überzeugung an der Ehe fest, vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen« Doch sei nicht festzustellen, daß die Beklagte sich der Auflösung der Ehe aus Haß, Rechthaberei oder anderen unlauteren Beweggründen widersetze. Sie widerspreche der Scheidung nur deshalb, weil sie keine geschiedene Frau und damit nicht vor eine neue Situation gestellt sein wolle. Sie wehre sich auch dagegen, daß die Rückkehr ihres Ehemannes zu ihr ausgeschlossen sein und eine andere Frau ihre Stelle einnehmen solle. Kach der Überzeugung des Berufungsgerichts würde die Beklagte ihren Widerspruch aufgeben, wenn sie der wirklichen Situation Rechnung tragen würde, insbesondere aber, wie die Praxis i1 j V * t ' fr 4* . c \" immer wieder lehre, dann, wenn sich für sie die Möglichkeit einer anderen Bindung ergeben würde«. Bas Berufungsgericht könne sich also auch nicht davon überzeugen, daß die Beklagte wirkliche Bindungen an ihren Ehemann festhielten. Sie hätte sonst nicht das Abkommen - und noch dazu freudig - unterschrieben und sich insbesondere nicht damit einverstanden erklärt, daß später geborene, von dem Kläger außerehelich erzeugte Kinder den ihren gleichgestellt würden, Burch dieses Versprechen habe sie dem Kläger erst die Möglichkeit gegeben, aus der neuen Verbindung Kinder hervorgehen zu lassen, die nach außen nicht mit dem Makel der Unehelichkeit behaftet gewesen seien, und sie habe sich auch gesagt, daß dadurch die Beziehungen des Klägers zu Frau B^Pt immer fester werden würden und er sich von ihr selbst immer mehr abwenden würdeo Auch in der Folgezeit habe sie nicht versucht, mit dem Kläger wieder in Verbindung zu kommen. Er sei bis auf die Zahlungen für sie abgetan gewesen und habe mit ihrer vollen Billigung sein eigenes Leben führen können. Die Parteien hätten jedoch von 1913 bis 1926 zusammengelebt und seien in die Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen seien, hineingewachsen. Bach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten Ehegatten sich im Laufe der Ehe und durch die Ereignisse nicht so entfremden, daß die Ehe keine Ehe mehr sei. Deshalb lasse der Bundesgerichtshof den Widerspruch immer durchgreifen, außer wenn die Ehe aus unlauteren Beweggründen aufrechterhalten werde, die hier nicht feststellbar seien, wie sie überhaupt im allgemeinen nicht würden festgestellt werden können. Der Bundesgerichtshof werte gerade auch die Zahlung von Unterhalt durch den klagenden Ehegatten an den beklagten als ein Zeichen dafür, daß er sich seiner sittlichen Verantwortung für diesen weiter bewußt bleibe und die Ehe in ihm fortwirke, so daß die Unterhaltsleistung für die Beachtlichkeit des Y/ider-spruchs ins Gewicht falle. Nach alledem müsse unter Be- Be- rücksichtigung der Bindung des Berufungsgerichts an die Vorentscheidung des hier erkennenden Senats die Ehe auf den Widerspruch der Beklagten hin aufrechterhalten werden.. Bas Berufungsgericht hat, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen* die Rechtsgrundsätze verkannt* nach denen die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs (§ 48 Abs 2 Satz 2 EheG) zu beurteilen ist und die der erkennende Senat in seiner ersten Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des hier gegebenen Sachverhalts dargelegt hat. Außerdem sind die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht frei von Widersprüchen,, Ausgangspunkt der Entscheidung muß bleiben, daß es sich bei der Ehe um eine Lebensordnung handelt, die ihrem Wesen nach als Lebensgemeinschaft bis zu dem Tode eines der Ehegatten besteht (vgl auch § 13 Abs 2 EheG) und deren freier Verfügung entzogen ist, und die diesen eine sittliche, unaufgebbare und unverzichtbare Verantwortung füreinander auferlegt. Wie der erkennende Senat in einer zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 18a Juni 1955 - IV ZR 71-/55 - ausgeführt hat, vertragen es die in der ehelichen Gemeinschaft begründeten tiefen personalen Beziehungen der Beteiligten nicht, daß sie von vornherein der Möglichkeit einer Lösung und der Ersetzung durch entsprechende Beziehungen zu anderen Personen ausgesetzt werden* Diese Auffassung hat auch ihren Ausdruck in dem Ehegesetz gefunden, das die Scheidung nur unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt und dadurch zu erkennen gibt, daß es die durch eine Scheidung vorzeitig aufgelöste Ehe als eine Ausnahmeer- scheinung gegenüber derjenigen ansieht, an der die Ehegatten festgehalten werden und festhalten, bis einer von ihnen gestorben ist« Von diesem Grundtatbestand ist bei der Entscheidung Uber die Beachtlichkeit des Widerspruchs auszugehen * für die die Vorschrift des § 4-8 Abs 2 Satz 2 EheG ausdrücklich auf sittliche WertmaßStäbe verweist. Hat der Kläger durch ein schwer schuldhaftes, den anderen Ehegatten in hohem Maße verletzendes Verhalten die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend herbeigeführt, hält aber der Beklagte dennoch an dieser fest, weil er um die nicht aufzuhebende innere Verbundenheit zu seinem Ehegatten weiß oder vielleicht auch nur von den unbewußten Gefühl einer solchen Verbundenheit getragen wird, so widerspricht es der rechten sittlichen Ordnung, wenn die Ehe gegen seinen Willen aufgelöst wird. In der erwähnten Entscheidung vom 18, Juni 1955 hat der Senat betont, daß der Ehegatte, der die Scheidung ablehnt in echter Bindung an den Sinn der Ehe und in der Bereitschaft, ihn zu verwirklichen, damit die Würde seiner in dieser Bindung und Bereitschaft wurzelnden Persönlichkeit verteidigt, und daß es eine Mißachtung seiner Persönlichkeit bedeuten würde, wenn darüber hinweggegangen würde. Dabei kann der Widerspruch nicht nur dann Beachtung finden, wenn der beklagte Ehegatte noch Liebe und Zuneigung für den anderen fühlte Solche Liebe und Zuneigung kann durch die ihm angetane schwere Kränkung verschüttet worden sein, ohne daß im Grunde eine völlige innere Loslösung von dem Ehepartner erfolgt ist. Auch ein unverständiges und zu mißbilligendes Verhalten des beklagten Ehegatten selbst, zu dem ihn die Verfehlungen des Klägers getrieben haben, weil er die Situation nicht richtig zu meistern verstand, braucht seinen Widerspruch gegen die Scheidung nicht unbeachtlich zu machen» -8- Gewiß ist nicht zu verkennen, daß in manchen Fällen der beklagte Ehegatte aus rein äußerlichen, sittlich indifferenten Beweggründen der Scheidung widerspricht. Wenn aber das Berufungsgericht, wie es nach der Begründung seines Urteils den Anschein hatr annehmen sollte, einen dahingehenden Erfahrungssatz auf st eilen zu können, so v/äre dies nicht als richtig anzuerkennen* Denn ein derartiger Erfahrungssatz besteht nicht* Für den Regelfall ist vielmehr, sofern das Verfahren nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daß der Widerspruch des an der Zerrüttung nicht oder minder schuldigen Ehegatten, von dem nicht die Einstellung und Haltung einer sittlich besonders hochstehenden Persönlichkeit und auch nicht immer das verstandesmäßige Wissen um das Wesen der Dinge erwartet werden kann, auf anerkennenswerten Beweggründen beruht. Ergibt sich jedoch, daß der widersprechende Ehegatte allein die äußere Form der Ehe aufrechterhalten will und bei ihm jede innere Beziehung zu dieser gelöst ist, daß es ihm also in Wirklichkeit bei seinem Bemühen um das Bestehenbleiben der Ehe nicht um die Wahrung seiner in dieser wurzelnden Persönlichkeit und auch in keiner Weise mehr um die Persönlichkeit des anderen Ehegatten geht, so wird sein Verlangen, daß die Ehe aufrechterhalten bleibt, häufig keine Berücksichtigung mehr verdienen. Vor allem wird dies der Fall sein, sofern Haß, Rechthaberei oder andere unlautere Beweggründe den Grund für den Widerspruch gegen die Scheidung bilden« Wenn jedoch der erkennende Senat in seiner in diesem Rechtsstreit ergangenen Vorentscheidung besonders darauf hingewiesen hat, daß derartige Motive den Widerspruch unbeachtlich machen, so hat er damit nicht aussprechen wollen und ausgesprochen, daß ausschließlich sie den Widerspruch unbeachtlich machen können und die Scheidung nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu rechtfertigen vei*- ■t; 1. . tl ‘ i ■ j. • l i j If .. i ■Jv ■1 \. ■■'i;. . 1 • h ß T-, re ■i * ■» .J -'a ß ■U' f Jj & !h II; i üi kt l'T: L;j '} i n Sf;.: u 4 >• -9- möchten, Unberechtigt kann der Widerspruch auch dann sein, wenn er nicht durch derartige Beweggründe veranlaßt ist, der beklagte Ehegatte selbst jedoch nachweislich keine echten Bindungen an seine Ehe mehr hat. Auf einem Mißverständnis beruhend und somit unzutreff«m| ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, wie sie auch bei Palandt-Lauterbach BGB 14» Aufl § 48 EheG Anm 5 unter Hinweis auf die BGHZ 8, 118 /T26/ veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats ausgesprochen wird, der Bundesgerichtshof halte allgemein den Widerspruch des beklagten Ehegatten schon dann für beachtlich, wenn der Kläger bereit sei, Unterhalt zu zahlen, weil daraus hervorgehe, daß sich bei ihm das Gefühl der sittlichen Verantwortung für seinen Ehepartner erhalten habe«' In der Ehe die den Gegenstand des damaligen Rechtsstreits bildete, wai das Verhalten des Klägers in der Präge der Unterhaltsleistung in besonderem Maße kennzeichnend für seine eigene sittliche Einstellung der beklagten Ehefrau gegenüber und deshalb für die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht ohne Bedeutung3 Davon, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Bereitschaft des Klägers zur UnterhaltsZahlung an sich seine Rechtsstellung ungünstiger gestalte, kann keine Rede sein. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß eine derartige Auffassung eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Stellung der Frauen zur Folge haben müßte, deren Männer nach § 48 EheG geschieden zu werden wünschen, und daß sie zu einer Begünstigung rücksichtsloser und egoistischer Ehemänner führen würde. Das Berufungsgericht hat die Scheidungsklage schon deshalb abweisen zu müssen geglaubt, weil die Parteien seinerzeit in die Ehe hineingewachsen und unlautere Beweg- gründe für das Pesthalten der Beklagten an dieser nicht feststellbar seien„ Dabei hat sich das Berufungsgericht für verpflichtet gehalten, den Umstand, daß der Kläger an die Beklagte Unterhalt zahlt« zugunsten der Aufrechter-haltung der Ehe zu berücksichtigen.. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, daß diese Begründung das Urteil nicht trägt« Eine Entscheidung darüber, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung Beachtung verdient, ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts auch jetzt noch nicht möglich« Das Verhalten, das die Beklagte selbst bei der Trennung der Parteien und später zeigte, machte hier eine besondere Prüfung der Präge erforderlich, welche innere Steilung die Beklagte gegenüber ihrer Ehe damals einnahm und jetzt einnimmt, und weshalb sie an dieser festhält« Das Berufungsgericht hat diese Präge zwar geprüft; die tatsächlichen Feststellungen, zu denen es gelangt ist, sind jedoch nicht frei von inneren Widersprüchen und gestatten keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts« Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagte wirkliche Bindungen an ihren Ehemann festhielten« Es hat das daraus geschlossen, daß die Beklagte das Abkommen vom 12* August 1926 seinerzeit freudig unterschrieben und die daraus folgende und vorauszusehende weitere Lockerung ihrer Beziehungen zu dem Kläger auf sich genommen habe, und daß sie auch später nicht versucht habe, mit ihrem Ehemann wieder in Verbindung zu kommen« Der Kläger sei bis auf die Zahlungen für sie abgetan gewesen« Die Annahme, daß der Kläger für die Beklagte abgetan gewesen und damit die Unterzeichnung des Abkommens durch die Beklagte zu erklären sei, steht jedoch in einem nicht ohne weiteres zu erklärenden Gegensatz zu'der getroffenen Feststellung;, daß die Beklagte sich noch nach der Trennung der Parteien zu einem Treffen mit dem Kläger bereitfand, das mit zweimaligem ehelichem Verkehr verbunden war» Es kann nicht ohne nähere Prüfung unterstellt werden, die Beklagte habe sich dazu hergegeben, obwohl sie mit der von ihr gebilligten Trennung jede innere Bindung an den Kläger gelöst habe» Im Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verknüpfe kein inneres Band mehr mit ihrem Ehemann, steht auch die weitere in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die Beklagte wehre sich jetzt noch gegen den Gedanken, daß eine Rückkehr ihres Mannes zu ihr ausgeschlossen sei. Bas gesamte Verhalten der Beklagten muß deshalb noch einmal umfassend gewürdigt werden» Hinzuweisen ist dabei nicht nur auf die Erklärung der Beklagten, sie habe das Abkommen vom 12» August 1926 freudig unterschrieben, sondern vor allem auch darauf, daß die Beklagte schon bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, sie habe dieses Abkommen unterzeichnet, weil der Kläger eine “Ehe zu Britt” habe fuhren wollen und ihr deshalb keine andere Wahl geblieben sei» Baß die Beklagte mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein sittlich verwerfliches Mittel zur Lösung der in ihrer Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten wählte, das nur der weiteren Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Vorschub leisten konnte, ist nicht zu bestreiten. Ob sie aber damit nicht doch nur durch die schwere Treulosigkeit, die der Kläger an ihr beging, auf einen Irrweg gedrängt wurde, ohne daß sie im letzten Grunde ihre innere Bindung an diesen preisgab, ist eine andere Frage, die sorgfältiger Prüfung bedarf, wobei auch ihr gesamtes späteres Verhalten zu berücksichtigen ist«, Nicht zu behebende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht können dabei nicht zu ihren Lasten gehen.. Im übrigen kann hier auf die Ausführungen Bezug genommen werden, die in dem ersten Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache zu der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs enthalten sind, Hinzuweisen ist noch darauf, daß der Kläger, worauf die beigezogenen Akten über den Unterhalt sr echt s streit und die zwischen den Parteien gewechselten Briefe vom 5» und 19» April 1951 hinzudeuten scheinen , zur Erhebung der Scheidungsklage möglicherweise nur dadurch veranlaßt worden ist, daß die Beklagte Unterhaltsforderungen gegen ihn geltend machte, die schwerlich als unangemessen beizeichnet werden können. Das würde nach Lage der Umstände kaum dafür sprechen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Zu prüfen wird auch sein, ob es gerecht ist., daß die Beklagte ein Erbrecht oder Fflichtteilsrecht gegenüber dem Nachlaß des etwa yorversterbenden Klägers verliert, nachdem sie selbst durch ihre Mitwirkung bei der Legitimation der außerehelichen Kinder ihres Ehemannes dazu beigetragen hat, daß diese die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangt haben, Einen solchen Verlust würde aber eine Scheidung zur Folge haben. Alle diese Fragen müssen jedoch in tatsächlicher Hinsicht nochmals untersucht werden. Soweit es dabei noch darauf ankoramen sollte, ob der Kläger seinerzeit von der Beklagten verlangte, sie solle ein gemeinsames Leben zusammen mit ihm und Frau B^| führen, werden die Beweisanträge des Klägers zu diesem Punkt nicht von vornherein übergangen werden dürfen«» Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, ohne daß auf die sonstigen Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte. 3>) Sollte das Berufungsgericht auf die Klage zur ; Scheidung der Ehe gelangen, so wird es in prozessualer und gegebenenfalls auch sachlicher Hinsicht auf den Hilfsantraj der Beklagten (vgl Bl 87? 99 dA), die Ehe wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau B^p aus seinem Verschulden zu scheiden, eingehen müssen« Dieser Antrag wird als hilfsweise erhobene Widerklage aufgefaßt werden können. In jedem Palle wird dem Antrag zu entnehmen sein, daß die Beklagte, soferr ihrem Begehren auf Scheidung wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau B^p bei einem Erfolg der Klage aus § 48 EheG nicht sollte stattgegeben werden können, die Feststellung . eines Verschuldens des Klägers nach § 53 Abs 2 EheG verlangt . Schmidt • Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg