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BGH · IV ZR 207/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 207/74

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Juni 1973 verkaufte die später unter ihrem neuen Namen "S^B KG B^BH» fBßtraße C handelsgerichtlich eingetragene Firma Bfl| und B^B KG"» vertreten durch ihre alleinige Komplementär in, die Verwaltungs-GmbHn, diese ver- treten durch ihre alleinige Geschäftsführerin, die Kauffrau Eveline S^HB» das Grundstück B^BhRflHHHB’ A^I^HQstraße auf dem sie zuvor ein Bauvorhaben projektiert, dann aber nicht weiterbetrieben hatte, an die Beklagte. Kommanditistin der "SfHB KG" mit einer Kommanditeinlage von mindestens 10.000,- DM war wiederum die Kauffrau Eveline In § 6 Abs.3 des Kaufvertrages heißt es: Gestützt hierauf hat die Klägerin von der Beklagten mit der am 17. Der Abschluß eines Maklervertrages zwischen den Parteien ergebe sich weder aus der vorgenannten Bestimmung des Kaufvertrages noch habe die Klägerin ihn sonst dargetan. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vereinbarung in § 6 Abs.3 des Kaufvertrages als ein Vertrag zugunsten Dritter anzusehen ist, durch den sich die Beklagte gegenüber der Verkäuferin zur Zahlung einer "Maklerprovision" in der Weise verpflichtete, daß die Klägerin ein unmittelbares Forderungsrecht erhielt (§ 328 Abs. 1 und 2 BGB). Es hat ferner im Ergebnis mit Recht angenommen, daß der Klägerin wegen ihrer engen Beziehungen zu der Verkäuferin kein gesetzlicher Provisionsanspruch nach § 652 BGB zusteht. Einen derartigen Interessenwiderstreit hat der Senat bejaht, wenn der für den Käufer auf-tretende Makler das Verkäuferunternehmen beherrscht (WM 1975, 1208 ff) oder wenn er auf Grund seiner Stellung zu dem Verkäuferunternehmen verpflichtet ist, sich bei jedem Interessenkonflikt auf die Seite des Verkäufers zu stellen (NJW 1974, 137; 1975, 1216). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß trotz der Verflechtung zwischen Makler- und Verkäuferseite das Provisionsversprechen wirksam erteilt worden ist, weil es der Beklagten gleichgültig war, welchem Zweck die von ihr versprochene Zahlung diente, das Objekt ihr diesen Zusatzpreis wert, ihr Verpflichtungswille hingegen von einer echten Maklerleistung unabhängig war. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß hier ein von einer echten Maklerleistung unabhängiger Verpflichtungswille der Beklagten vorlag. Hierzu hat es festgestellt, daß der branchenkundigen Beklagten bei Abgabe des Provisionsversprechens die personelle Verbundenheit zwischen der Makler- und der Verkäufer^«» so weitgehend bekannt war, daß sie an dem Bestehen einer Verflechtung keine Zweifel haben konnte und daß auch die bei einem Grundstückskaufpreis von knapp 200.000,- DM versprochene "Provision" in Höhe von 57.165,- DM der Annahme entgegensteht, es habe eine echte Maklerleistung vergütet werden sollen. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlich unbedenklich, daß das Schuldversprechen der Beklagten unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung abgegeben wurde.

Zitierte Normen: § 6 BGB
BGBKGFirmaVerkäuferfirmaBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICH
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 207/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. Juni 1976 Hellmann,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der E	Bauträger	KG	^	____
vertreten durch ihre Komplementarln7 die Firma und	vertreten	durch	ihren	alleinvertre
 berechtigten Geschäftsführer, den Kaufmann Peter 8
Straße
 GmbH & Co.
:s-
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die S (■■■■■§ - Immobilien KGf vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma	GmbH,
diese vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, den Kaufmann Heinz A. Sl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1976 durch den Vize Präsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 1973 verkaufte die später unter ihrem neuen Namen "S^B KG B^BH» fBßtraße C handelsgerichtlich eingetragene Firma
 Bfl| und B^B KG"» vertreten durch ihre alleinige Komplementär in, die	Verwaltungs-GmbHn, diese ver-
treten durch ihre alleinige Geschäftsführerin, die Kauffrau Eveline S^HB» das Grundstück B^BhRflHHHB’ A^I^HQstraße auf dem sie zuvor ein Bauvorhaben projektiert, dann aber nicht weiterbetrieben hatte, an die Beklagte. Die Vorverhandlungen hierzu hatte auf der Verkäuferseite allein der Kaufmann Heinz A. SBB» der Ehemann der Kauffrau Eveline S^B, geführt. Er ist der
 
wirtschaftliche Alleininhaber der Klägerin - einer Maklerfirma - und ihrer Komplementär-GmbH. Außerdem gehörten ihm sämtliche Geschäftsanteile der "S^|B Verwaltungs-GmbH1*. Kommanditistin der "SfHB	KG"	mit einer
 Kommanditeinlage von mindestens 10.000,- DM war wiederum die Kauffrau Eveline
 In § 6 Abs. 3 des Kaufvertrages heißt es:
"Der Käufer trägt die von ihm mit der Immobilien KG,C _________
BBB» vereinbarte Maklerprovision in Höhe von 57.165,- DM, da er diese Firma mit der Beschaffung eines vorbereiteten Bauprojektes mit Grundstück beauftragt hat.”
Gestützt hierauf hat die Klägerin von der Beklagten mit der am 17. Juli 1973 eingereichten Klage entsprechende Zahlung verlangt. Mit Urkunde vom gleichen Tag hat sie ihre vermeintliche Forderung an die	und	B^[^	KG"
- jetzt	KG BflHht M^HHBBstraße V - abge-
treten und in dahingehender Abänderung ihres früher angekündigten Klagebegehrens zuletzt beantragt.
die Beklagte zu verurteilen,
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nebs^^Tb Zinsen seit dem 8. len.
an die S{
Geschäftssitz
 Jun:
DM 57.165,-1973 zu zah-
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten imd hat geltend gemacht:
Der Abschluß eines Maklervertrages zwischen den Parteien ergebe sich weder aus der vorgenannten Bestimmung des Kaufvertrages noch habe die Klägerin ihn sonst dargetan. Jedenfalls habe diese einen etwa doch geschlossenen
 Maklervertrag wegen ihrer weitgehenden wirtschaftlichen Verflechtung mit der Verkäuferin nicht erfüllt und habe deshalb keinen Provisionsanspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vereinbarung in § 6 Abs. 3 des Kaufvertrages als ein Vertrag zugunsten Dritter anzusehen ist, durch den sich die Beklagte gegenüber der Verkäuferin zur Zahlung einer "Maklerprovision" in der Weise verpflichtete, daß die Klägerin ein unmittelbares Forderungsrecht erhielt (§ 328 Abs. 1 und 2 BGB).
Es hat ferner im Ergebnis mit Recht angenommen, daß der Klägerin wegen ihrer engen Beziehungen zu der Verkäuferin kein gesetzlicher Provisionsanspruch nach § 652 BGB zusteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der gesetzliche Provisionsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Makler auf Grund seiner besonderen Stellung zu dem Vertragspartner seines Auftraggebers sich in einem Interessenkonflikt befindet, der ihn als generell ungeeignet erscheinen läßt, die Interessen seines Auftraggebers unparteilich wahrzunehmen. Einen derartigen Interessenwiderstreit hat der Senat bejaht, wenn der für den Käufer auf-tretende Makler das Verkäuferunternehmen beherrscht (WM 1975, 1208 ff) oder wenn er auf Grund seiner Stellung zu dem
 Verkäuferunternehmen verpflichtet ist, sich bei jedem Interessenkonflikt auf die Seite des Verkäufers zu stellen (NJW 1974, 137; 1975, 1216). Die erstgenannte Fallgestaltung lag hier vor. Bei Abschluß des Kaufvertrages (8. Juni 1973) war der Ehemann	einerseits alleiniger Ge-
schäftsführer und Alleininhaber sämtlicher Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH der Maklerfirma. Andererseits war er Alleininhaber sämtlicher Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH der Verkäuferfirma. Soweit die Revision diese von dem Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Handelsregisters getroffenen Feststellungen angreift, geht sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Aus der beherrschenden Position des Ehemannes	sowohl bei der
 Makler- als aueh bei der Verkäuferfirma ergibt sich, daß der Ehemann SBIHI trotz der Stellung seiner Ehefrau als Geschäftsführerin der Verkäuferfirma praktisch allein darüber entscheiden konnte, mit wem das Geschäft zustande kam. Eine Vermittlungstätigkeit mit einem Dritten, wie sie in § 632 BGB vorausgesetzt wird, konnte bei dieser Sachlage nicht erfolgen. Die Klägerin konnte daher keine Maklerdienste im Sinne von § 652 BGB leisten.
Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß trotz der Verflechtung zwischen Makler- und Verkäuferseite das Provisionsversprechen wirksam erteilt worden ist, weil es der Beklagten gleichgültig war, welchem Zweck die von ihr versprochene Zahlung diente, das Objekt ihr diesen Zusatzpreis wert, ihr Verpflichtungswille hingegen von einer echten Maklerleistung unabhängig war.
Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der im Schuldrecht herrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit es den Parteien eines Maklervertrages ermöglicht,
 eine Provision auch für den Fall zu vereinbaren, daß wischen dem Makler und der Verkäuferfirma eine provisions-hindernde Verbindung besteht# Er hat dabei zwar Jeweils darauf hingewiesen, daß ein hierauf gerichteter Verpflichtungswille des Auftraggebers nur bei klarer Kenntnis der Sachlage angenommen werden kann, wobei ein bloßes "Kennen-arüssen" nicht genügt (NJW 1975, 1215, 1216 m.w.N.; WM 1975, 1208 ff).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß hier ein von einer echten Maklerleistung unabhängiger Verpflichtungswille der Beklagten vorlag. Hierzu hat es festgestellt, daß der branchenkundigen Beklagten bei Abgabe des Provisionsversprechens die personelle Verbundenheit zwischen der Makler- und der Verkäufer^«» so weitgehend bekannt war, daß sie an dem Bestehen einer Verflechtung keine Zweifel haben konnte und daß auch die bei einem Grundstückskaufpreis von knapp 200.000,- DM versprochene "Provision" in Höhe von 57.165,- DM der Annahme entgegensteht, es habe eine echte Maklerleistung vergütet werden sollen. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlich unbedenklich, daß das Schuldversprechen der Beklagten unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung abgegeben wurde.
 
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Hauß
 RiBGH Prof« Johannsen und Dr« Buchholz sind beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
 Dr« Hauß
 Rottmüller
Dr« Hoegen