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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31- Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Auf die hiergegen erhobene Klage, mit der die Einstufung in den gehobenen Dienst begehrt wurde, schlossen er und das beklagte Land am 26. ÄndVO begehren die Klägerinnen Nachzahlung der Jahresentschädigung und der Rente unter Einstufung des Erblassers in den gehobenen Dienst. Bas Berufungsgericht hat der Berufung mit folgenden Erwägungen stattgegebens Zwar habe es sich bei dem Vergleich vom 26. Zwar finde sich die die Klägerinnen betreffende Änderung in der 2* ÄndVO und könnten nach der 7. Denn nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Ein Vergleich dieser Art wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1963, 474 Nr. 39? Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts können die Klägerinnen die Neufestsetzung der Ansprüche auch nicht aufgrund der 7* ÄndVO verlangen. Absatz 4 dieser Bestimmung enthält erstmals eine Regelung zugunsten der Verfolgten, deren Ansprüche durch einen Vergleich geregelt worden sind. Nach dieser Bestimmung finden die Absätze 1 bis 3 des Art. II entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Deistungs-Verbesserungen ausgeschlossen worden ist. Hieraus kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht hergeleitet werden, daß ein Verfolgter nunmehr eine Neu festSetzung seiner durch Vergleich geregelten Ansprüche auch wegen der bereits in vorhergehenden Änderungsverordnungen vorgesehenen Leistungsverbeeserungen verlangen kann. In die-sem Sinne ist die Vorschrift des Art. IV Abs. 2 der 7. Hier ist ausgesprochen, daß es bei Leistungsverbesserungen für laufende Renten aufgrund der Änderungen in Art. I eines neuen Antrags nicht bedarf, im übrigen aber der Berechtigte einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Entschädigungsansprüche aufgrund der Änderungen in Art. I dieser Verordnung binnen einer bestimmten Frist stellen kann* Letztere Bestimmung ist in Anlehnung an Art. III BEG-Schlußgesetz getroffen worden. Der Umstand, daß nunmehr in Art. II erstmals eine Neufestsetzung auch der durch einen echten Vergleich geregelten Ansprüche vorgesehen ist, rechtfertigt keine Die Vorschrift kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, daß damit eine allgemeine Abänderbarkeit von Vergleichen Uber die Voraussetzungen des Art. IX Nr. 1 bis 3 der Vorschrift hinaus ausgesprochen ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß insoweit eine Lücke besteht, als diejenigen Verfolgten, deren Ansprüche durch Vergleich geregelt worden sind, an den in den vorhergehenden Änderungsverordnungen vorgesehenen Erhöhungen der Leistungen zu demindest so lange nicht teilhaben können, als für sie nicht auch in der 7. Diese Lücke läßt sich jedoch nicht durch eine ergänzende Auslegung des Art. II Abs.4 der 7, ÄndVO schließen. 9) ist ausgeführt: "Nach Abs.4 steht auch ein Vergleich einer neuen Entscheidung und einer Anhebung der Renten nur noch dann entgegen, wenn in dem Vergleich ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung dahin erweiternd ausgelegt, daß auch Ansprüche anzupassen seien, die durch einen unechten Vergleich festgesetzt seien. Eie unrichtige Begründung der Änderungsverordnung ergibt, daß davon ausgegangen wurde, eine Einbeziehung der in den früheren Änderungsverordnungen enthaltenen Leistungs Verbesserungen in die Regelung des Art. II Abs.4 sei nicht notwendig. Daraus erhellt weiter, daß nur eine Regelung für die in Art. I der 7. Es läßt sich nun nicht sagen, welche Regelung getroffen worden wäre, wenn der Bundesrat die aufgrund der Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage gekannt hätte, ob er dann vorgeschlagen hätte, es hinsichtlich der Vergleiche bei dem bisherigen Rechtszustand zu belassen, oder ob er die nunmehr bestehende Lücke durch Einbeziehung auch der in den vorhergehenden ÄnderungfiverOrdnungen enthaltenen Leistungsverbesserungen in die Regelung des Art. II Abs.4 geschlossen hätte* Ist. aber nicht zu ersehen, wie voraussichtlich das Problem gelöst worden wäre, so ist der Senat nicht in der Lage, die Lücke im Sinne der Einbeziehung auch der früher ausgesprochenen Verbesserungen in die Regelung des Art. II Abs.4 zu schließen. Daher muß der Revision des beklagten Landes stattgegeben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.

KlägerinnenVerordnungÄnderungVorschriftvergleichenAnspruchÄndVO

Volltext der Entscheidung

2529 093 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verküode«	«n
31. Januar 1968 Broesko,
 Justizangestellt
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-^, Königstraße 60,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
1. 2.
*
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerinnen und Revisionsbeklagtc
 Rechtsanwalt Lr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31- Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 6./7. September 1966, aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Entschädigungskammer II beim Landgericht Karlsruhe vom 27. November 1962 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Berufungs- und den Revisions-rechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten"ier Berufung und der Revision
■■ '.V, -
tragen die^Klägerinnen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerinnen sind die Kinder und Erben des am 19. April 1074 geborenen und am 29* Dezember 1959
 
storbenen Handelsvertreters Philipp	Der
 Erblasser hatte Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Ihm war durch Bescheid vom 16. März 1956 unter Einstufung in den mittleren Bienst eine JahresentSchädigung von 3-240,— DM und ab 1. November 1953 eine Rente von 270*-'- DM monatlich zugesprochen worden. Auf die hiergegen erhobene Klage, mit der die Einstufung in den gehobenen Dienst begehrt wurde, schlossen er und das beklagte Land am 26. März 1957 einen gerichtlichen Vergleich über eine Jahresentschädigung von 4.800,— DM und eine monatliche Rente von 400,— DM ab 1. November 1953.
Gestützt auf die 2. und die 7. ÄndVO begehren die Klägerinnen Nachzahlung der Jahresentschädigung und der Rente unter Einstufung des Erblassers in den gehobenen Dienst. Das beklagte Land hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
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Bas Berufungsgericht hat der Berufung mit folgenden Erwägungen stattgegebens Zwar habe es sich bei dem Vergleich vom 26. März 1957 um einen echten Vergleich im Sinne des gegenseitigen Naehgebens gehandelt. Hierauf komme es aber nicht mehr an, da nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO ein Vergleich einer erneuten Entscheidung nicht entgegenstehe. Zwar finde sich die die Klägerinnen betreffende Änderung in der 2* ÄndVO und könnten nach der 7. ÄndVO nur die in dieser festgelegten Verbesserungen begehrt werden. Doch eröffne die 7. ÄndVO erstmals die Möglichkeit, die Berufsschadensansprüche neu festsetzen zu lassen.
Diese Begründung hält der Überprüfung nicht stand.
Hach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts hat die von den Klägerinnen begehrte Heufestsetzung des Berufsschadensanspruchs ihre sachlich-rechtliche Grundlage nur in den durch die 2. ÄndVO und die ihr eingefügte Anlage 3 zur 3. DV-BEG geschaffenen Verbesserungen, pg.cht aber in Verbesserungen, die erstmals in derS7. ÄndVO enthalten sind. Die Klägerinnen können jedoch die Neufestsetzung nicht gemäß Art# IV der 2. ÄndVO begehren. Denn nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem gerichtlichen Vergleich vom 26. März 1957 um einen echten Vergleich. Ein Vergleich dieser Art wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1963, 474 Nr. 39?
 1964, 412 Nr. 66), an der festzuhalten ist, von den früheren Änderungsverordnungen nicht erfaßt. Verfolgte, die einen solchen Vergleich abgeschlossen haben,
 
nehmen somit an den in diesen Änderungsverordmmgen vorgesehenen Verbesserungen nicht teil.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts können die Klägerinnen die Neufestsetzung der Ansprüche auch nicht aufgrund der 7* ÄndVO verlangen.
Die Siebente Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 - BOB1 I 300 - (im folgenden 7. ÄndVO genannt) hat in Art. I der.3• DV-BEG eine neue Passung gegeben, während Art. II Übergangsvor-schriften enthält. Absatz 4 dieser Bestimmung enthält erstmals eine Regelung zugunsten der Verfolgten, deren Ansprüche durch einen Vergleich geregelt worden sind. Nach dieser Bestimmung finden die Absätze 1 bis 3 des Art. II entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Deistungs-Verbesserungen ausgeschlossen worden ist. Hieraus kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht hergeleitet werden, daß ein Verfolgter nunmehr eine Neu festSetzung seiner durch Vergleich geregelten Ansprüche auch wegen der bereits in vorhergehenden Änderungsverordnungen vorgesehenen Leistungsverbeeserungen verlangen kann. Die Vorschrift des Art* II enthält, wie schon die Überschrift erkennen läßt, Übergangsvorschriften. Diese rschaffen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Angleichung der Ansprüche an die durch die Verordnung geschaffene neue Rechtslage.
Es kommt sonach darauf an, ob sich die Leistungen durch
 
die in der 7. ÄndVO enthaltenen Vorschriften gegenüber der bisherigen Rechtslage erhöht haben. In die-sem Sinne ist die Vorschrift des Art. IV Abs. 2 der 7. ÄndVO, die nach Abs. 4 entsprechende Anwendung findet, zu verstehen. Hier ist ausgesprochen, daß es bei Leistungsverbesserungen für laufende Renten aufgrund der Änderungen in Art. I eines neuen Antrags nicht bedarf, im übrigen aber der Berechtigte einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Entschädigungsansprüche aufgrund der Änderungen in Art. I dieser Verordnung binnen einer bestimmten Frist stellen kann* Letztere Bestimmung ist in Anlehnung an Art. III BEG-Schlußgesetz getroffen worden. Dies ergibt sich aus der Begründung zu dem Ent-* wurf des Art. II der 7. ÄndVO (BR-Drucksache 39/66,
 S. 9) in Verbindung mit der Begründung zu dem Entwurf des gleichlautenden Art. II der 6. VO zur Änderung der 1. DV-BEG (BR-Drucksache 37/66, S. 7/8). Damit ist zu dem Ausdrück gebracht, daß nicht uneingeschränkt eine Heufestsetzung von Ansprüchen aufgrund aller in der Neufassung ..enthaltenen Be Stimmungen? auch der schon bisher bestehenden und nur in die Neufassung mit übernommenen Bestimmungen der 3. DV-BEG möglich ist, daß vielmehr nunlihsoweit eine Neufestsetzung in Betracht kommt, als durch die in Art. I vorgesehenen Änderungen eine Leistungsverbesserung eingetreten ist. Es können also nur solche Änderungen gemeint sein, die durch die 7. ÄndVO selbst gegenüber der bisherigen Fassung der 3. DV-BEG eingetreten sind.
Der Umstand, daß nunmehr in Art. II erstmals eine Neufestsetzung auch der durch einen echten Vergleich geregelten Ansprüche vorgesehen ist, rechtfertigt keine
 
andere Beurteilung. Die Vorschrift kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, daß damit eine allgemeine Abänderbarkeit von Vergleichen Uber die Voraussetzungen des Art. IX Nr. 1 bis 3 der Vorschrift hinaus ausgesprochen ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß insoweit eine Lücke besteht, als diejenigen Verfolgten, deren Ansprüche durch Vergleich geregelt worden sind, an den in den vorhergehenden Änderungsverordnungen vorgesehenen Erhöhungen der Leistungen zu demindest so lange nicht teilhaben können, als für sie nicht auch in der 7. ÄndVO Leistungsverbesserungen vorgesehen sind. Diese Lücke läßt sich jedoch nicht durch eine ergänzende Auslegung des Art. II Abs. 4 der 7, ÄndVO schließen. Einer solchen Auslegung steht nicht nur der Y/ortlaut der Vorschrift und ihre Natur als einer Übergangsvorschrift zur 7. ÄndVO entgegen, sondern auch die Entstehungsgeschichte dieser Verordnung. In der Begründung zu Art. II Abs. 4 (vgl. BR-Drucksache 37/66, S. 8 in Verbindung mit BR-Druck-sache 39/66, S. 9) ist ausgeführt: "Nach Abs. 4 steht auch ein Vergleich einer neuen Entscheidung und einer Anhebung der Renten nur noch dann entgegen, wenn in dem Vergleich ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Diese Neuregelung entspricht auch der herrschenden Praxis und Rechtsprechung”. Letzteres trifft aber nicht zu. Die früher erlassenen AnderungsverOrdnungen sahen eine Anpassung nur für die durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzten Ansprüche vor. Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung dahin erweiternd ausgelegt, daß auch Ansprüche anzupassen seien, die durch einen unechten Vergleich festgesetzt seien. Denn dabei handelt es sich in der Sache um das-
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selbe, als wenn der Anspruch durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden wäre. Für Ansprüche, die durch echte Vergleiche, die im Wege gegenseitigen Nachgebens zustande gekommen sind, festgesetzt worden 3ind, hat der Bundesgerichtshof dagegen in ständiger Rechtsprechung (vgl. die o. a. Entscheidungen) ausgesprochen, daß sie nach dem Gesetz der neuen Rechtslage nicht angepaßt werden können. Eie unrichtige Begründung der Änderungsverordnung ergibt, daß davon ausgegangen wurde, eine Einbeziehung der in den früheren Änderungsverordnungen enthaltenen Leistungs Verbesserungen in die Regelung des Art. II Abs. 4 sei nicht notwendig. Daraus erhellt weiter, daß nur eine Regelung für die in Art. I der 7. ÄndVO selbst vorgesehenen Leistungsverbesserungen getroffen werden sollte.
Es läßt sich nun nicht sagen, welche Regelung getroffen worden wäre, wenn der Bundesrat die aufgrund der Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage gekannt hätte, ob er dann vorgeschlagen hätte, es hinsichtlich der Vergleiche bei dem bisherigen Rechtszustand zu belassen, oder ob er die nunmehr bestehende Lücke durch Einbeziehung auch der in den vorhergehenden ÄnderungfiverOrdnungen enthaltenen Leistungsverbesserungen in die Regelung des Art. II Abs. 4 geschlossen hätte* Ist. aber nicht zu ersehen, wie voraussichtlich das Problem gelöst worden wäre, so ist der Senat nicht in der Lage, die Lücke im Sinne der Einbeziehung auch der früher ausgesprochenen Verbesserungen in die Regelung des Art. II Abs. 4 zu schließen.
Nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO können somit Verfolgte, deren Ansprüche durch einen "echten” Vergleich
 
geregelt worden sind, eine Neufestsetzung dieser Ansprüche nur unter der Voraussetzung verlangen, daß in dieser Verordnung seihst Leistungsverbesse-rungen für sie vorgesehen sind.
Die Klage ist somit unbegründet.
Daher muß der Revision des beklagten Landes stattgegeben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO.
Johannsen	Dr.	Loewenheim	Dr. Graf
 von der Mühlen	Bökelmann