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BGH · IV ZR 297/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 297/64

Januar 1962 abgev/iesen worden ist, steht einer später anhängig gev/ordenen neuen auf § 48 EheG gestützten Klage nicht entgegen, wenn der Kläger behauptet, aus dem Verhalten des Beklagten nach Erlaß des ersten klagabv/eisenden Urteils ergebe sich, daß diesem die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle« 1948 hat der Kläger erstmals die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten begehrt und seine Klage auch hilfsweise auf § 48' EheG gestützt. Im Oktober 1963 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe mit der Klage geltend gemacht und diese auf § 48 EheG gestützt. Denn der.Kläger ist weder durch die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils aus dem Jahre 1949 noch durch § 616 ZPO gehindert, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage anhängig zu machen. Die Klage aus § 48 EheG ist abgewiesen worden, weil der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, und weil es sittlich gerechtfertigt war, die Ehe aufrechtzuerhalten. Die Rechtskraft dieses Urteils steht einer Scheidung auf Grund einer neuen Klage nicht entgegen, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und erwiesen wird, der sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ereignet hat und der jetzt die Scheidung aus § 48 EheG rechtfertigt« In dem hier zu entscheidenden Palle ist aber zu beachten, daß der hier maßgebliche § 48 Abs. 2 BEG durch das FamRÄndG inhaltlich geändert worden ist. In den Urteilen, die vor dem Tnkrafttreten des § 48 Abs. 2 Eli’eG in seiner jetzigen Fassung ergangen sind und in denen eine auf § 48 EheG gestützte Klage mit Rücksicht auf den Widerspruch des beklagten Ehegatten abgewiesen worden ist, ist über die Zulässigkeit des Widerspruchs ■und die sittliche Berechtigung, die Ehe aufrecht zu erhalten, entschieden worden. Ein Ehegatte, dessen auf eine bestimmte Norm gegründete Ehescheidungsklage abgewiesen worden ist, wird durch die Rechtskraft dieses Urteils nicht gehindert, eine heue Klage anhängig zu machen, wenn die Norm inzwischen in der Weise Eine auf § 48 EheG:gestützte neue Ehescheidungsklage kann daher zulässig, sein, v/enn der Kläger behauptet, daß der beklagte Ehegatte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, oder daß ihm die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen. Die Klage wäre selbst dann zulässig, wenn das Gericht in dem früheren Verfahren festgestollt haben sollte, daß der Beklagten allerdings schon damals eine Bindung an die Ehe gefehlt habe, wenn es aber dennoch die Klage mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten abgewiesen hätte. Sie wäre hingegen nicht zulässig, wenn die frühere Klage abgewiesen worden ist, weil das Gericht den Widerspruch für zulässig erachtet, aber festgostcllt hat, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, da der Beklagte in echter innerer Bindung an die Ehe und in der Bereitschaft, diese fortzusetzen, die Scheidung ablehnt {vgl. Eine mit Rücksicht auf den Widerspruch des beklagten Ehegatten abgewiesene Ehescheidungsklage kann aber v/iedorholt v/nrden, wenn der Kläger Tatsachen vor trägt, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung zugetragen haben und die zu dem Schluß führen können, daß der beklagte Ehegatte sich jetzt nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt» Auf Grund einer solchen Auffassung kann ein Ehegatte sich in seinem Gewissen verpflichtet fühlen, das Gefühl und das Bewußtsein, trotz der Zerrüttung der Ehe für die Person und das Schicksal des anderen Ehegatten weiterhin verantwortlich zu sein, in sich selbst und, soweit es an ihm liegt, auch in dom anderen Ehegatten wach zu halten 'BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 47}» Eine Bindung an die Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG besteht in diesem Palle jedoch nur dann, wenn die religiöse Einstellung des beklagten Ehegatten in ihm dieses Gefühl und Bewußtsein, mit der Person des anderen Ehegatten auch innerlich verbunden und für ihn verantwortlich zu sein, tatsächlich wach hält. Auffassung von der Unlöslichkeit der Ehe die Person seines Ehegatten gleichgültig ist, und wenn ihm innerlich mit diesem nicht; mehr verbindet. willigen, wenn die Ehe kirchlich für nichtig erklärt wird, nötigt au prüfen, ob die religiöse Einstellung der Beklagten auch die Grundlage für eine echte innere Bindung an die Person des Klägers bildet oder ob dieser ihr gleichgültig geworden ist.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 43 EheG § 322 ZPO
EheWiderspruchEheGEhegattefrühKlägerScheidung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche^Sammlungj:___ja
 EheG § 48 Abs. 2, ZPO §§ 322, 616
Das Urteil, durch das eine auf § 48 EheG gestützte Klage v/egen des Y/iderspruchs des beklagten Ehegatten vor dem 1. Januar 1962 abgev/iesen worden ist, steht einer später anhängig gev/ordenen neuen auf § 48 EheG gestützten Klage nicht entgegen, wenn der Kläger behauptet, aus dem Verhalten des Beklagten nach Erlaß des ersten klagabv/eisenden Urteils ergebe sich, daß diesem die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle«
BGH, ürt. v. 8. Dezember 1965 - IV ZR 297/64 -	£a°	“eSmingen
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Dezember 1965 Broeske,
 Justizangeateilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 297/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 dea Vertreters Ludwig Ferdinand
 traße^p,
%
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Maria Theresia
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt	-
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14» Juli 1964 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten des Revisionsverfahren^, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1913 geborene Kläger hat am 23» November 1943 die Ehe mit der im Jahre 1915 geborenen Beklagten geschlossen. Die Ehegatten leben seit Mai 1945 getrennt. Seitdem hat auch kein ehelicher Verkehr mehr stattgefunden.
1948 hat der Kläger erstmals die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten begehrt und seine Klage auch hilfsweise auf § 48' EheG gestützt. Durch Endurteil des Landgerichts vom 7. Juli 1949 ist die Klage abgewiesen worden.
Im Oktober 1963 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe mit der Klage geltend gemacht und diese auf § 48 EheG gestützt. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Beklagte
 
der Scheidung nicht widersprechen könne, denn er habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe weder ganz noch überwiegend verschuldet. Im übrigen fehle aber der Beklagten auch die Bindung an die Ehe. Die Beklagte sei mit einer Scheidung der Ehe einverstanden, wenn eine kirchliche Nichtigkeitserklärung erreicht werde.
Das Landgericht hat die Klage v/egen des im Jahre 1949 ergangenen Urteils als unzulässig abgewiesen. Es ist der Ansicht, daß die Rechtskraft des früheren Urteils der jetzt anhängig gemachten Klage entgegenstehe. Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht des Landgerichts bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuv/eisen.
^tscheidimgsgrunde^ i_
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hätte über die Klage sachlich entscheiden müssen. Es durfte das Urteil des Landgerichts, durch das die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, nicht bestätigen. Denn der.Kläger ist weder durch die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils aus dem Jahre 1949 noch durch § 616 ZPO gehindert, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage anhängig zu machen.
Im Jahre 1949 ist seine auf §§ 43 und 48 EheG gestützte Klage abgev/iesen worden. Die Klage aus § 48 EheG ist abgewiesen worden, weil der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, und weil es sittlich gerechtfertigt war, die Ehe aufrechtzuerhalten.
 
Die Rechtskraft dieses Urteils steht einer Scheidung auf Grund einer neuen Klage nicht entgegen, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und erwiesen wird, der sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ereignet hat und der jetzt die Scheidung aus § 48 EheG rechtfertigt« In dem hier zu entscheidenden Palle ist aber zu beachten, daß der hier maßgebliche § 48 Abs. 2 BEG durch das FamRÄndG inhaltlich geändert worden ist. In den Urteilen, die vor dem Tnkrafttreten des § 48 Abs. 2 Eli’eG in seiner jetzigen Fassung ergangen sind und in denen eine auf § 48 EheG gestützte Klage mit Rücksicht auf den Widerspruch des beklagten Ehegatten abgewiesen worden ist, ist über die Zulässigkeit des Widerspruchs ■und die sittliche Berechtigung, die Ehe aufrecht zu erhalten, entschieden worden. Es ist rechtskräftig entschieden, daß die Scheidung aus § 48 EheG nicht erlangt werden kann, v/eil der Widerspruch zulässig und die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist. Nach der jetzt geltenden Fassung des § 48 Abs. 2 EheG ist die Entscheidungsgrundlage für ein klagabweisendes Urteil eine andere. Es kommt, wie früher, weiter darauf an, ob der Widerspruch zulässig ist, ferner aber jetzt darauf, ob der beklagte Ehegatte sich noch an die Ehe gebunden fühjpLt und ob er bereit ist, die Ehe fortzusetzen, sofern ihm diese Bereitschaft zugemutet werden kann. Der Inhalt des § 48 Abs. 2 EheG in seiner früheren und in seiner gegenwärtigen Fassung deckt sich nicht. Die Scheidung aus § 48 EheG ist durch die Neufassung des § 48 Abs. 2 EheG aus anderen Gründen als früher möglich. Durch die Neufassung des Abs. 2 ist die Scheidung zu dem Teil erschwert, zu dem Teil aber auch erleichtert worden. Denn es gibt Fälle, in denen eine Ehe nach dem früheren Recht nicht geschieden werden konnte, während sie jetzt zu scheiden ist, und umgekehrt. Ein Ehegatte, dessen auf eine bestimmte Norm gegründete Ehescheidungsklage abgewiesen worden ist, wird durch die Rechtskraft dieses Urteils nicht gehindert, eine heue Klage anhängig zu machen, wenn die Norm inzwischen in der Weise
 
geändert worden ist, daß die Scheidung jetzt bei Vorliegen bestimmter Tatsachen erfolgen kann, die nach dem früheren Recht nicht entscheidungserheb;ich zu sein brauchten. Eine auf § 48 EheG:gestützte neue Ehescheidungsklage kann daher zulässig, sein, v/enn der Kläger behauptet, daß der beklagte Ehegatte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, oder daß ihm die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen. Die nach § 322 ZPO gegebene Rechtskraft des früheren Urteils und die Vorschrift des § 616 ZPO stehen dieser Klage nicht entgegen, wenn über diesen Sachverhalt in dem früheren Urteil nicht entschieden worden ist. Es kann daher im vorliegenden Pall die umstrittene Präge unerörtert bleiben, ob § 322 neben § 616 ZPO anzjuv/endon iiist oder nicht. Die Klage wäre selbst dann zulässig, wenn das Gericht in dem früheren Verfahren festgestollt haben sollte, daß der Beklagten allerdings schon damals eine Bindung an die Ehe gefehlt habe, wenn es aber dennoch die Klage mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten abgewiesen hätte. Sie wäre hingegen nicht zulässig, wenn die frühere Klage abgewiesen worden ist, weil das Gericht den Widerspruch für zulässig erachtet, aber festgostcllt hat, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, da der Beklagte in echter innerer Bindung an die Ehe und in der Bereitschaft, diese fortzusetzen, die Scheidung ablehnt {vgl. BGHZ 18, 13, 18}, und wenn der Kläger mit der neuen Klage keine neuen, nach Erlaß des früheren Urteils eingetretenon wesentlichen Tatsachen vorbringt, sondern nur in Widerspruch zu dem früheren Urteil geltend macht, der Widerspruch sei unzulässig oder dem Beklagten fohle die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen. Eine mit Rücksicht auf den Widerspruch des beklagten Ehegatten abgewiesene Ehescheidungsklage kann aber v/iedorholt v/nrden, wenn der Kläger Tatsachen vor trägt, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung zugetragen haben und die zu dem Schluß führen können, daß der beklagte Ehegatte sich jetzt nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt»

Das trifft hier zu. Die Beklagte hat hei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 6. November 1963 erklärt, sie widerspreche nach wie vor der Scheidung der Ehe. Sie würde lediglich für den Pall, daß ihre Ehe kirchlich für nichtig erklärt werde, keinen weiteren Widerspruch gegen eine Scheidung erheben. Solange die Nichtigkeit der Ehe nicht kirchlich feotgestellt sei, müßte sie aus Gewissensgründen an der Unauflöslichkeit der Ehe festhalten.
Da das Berufungsgericht sonach sachlich über die Klage entscheiden muß, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sorgfältig prüfen müssen, ob bei der Beklagten noch eine Bindung an ihre Ehe besteht.
Die religiöse Auffassung von der Ehe, insbesondere die Überzeugung, daß die rechte Erfüllung des Eheversprechens oder die aufrichtige Bereitschaft dazu für die Erfüllung oder Verfehlung der menschlichen Bestimmung überhaupt von entscheidender Bedeutung und die Ehe deshalb unlöslich sei und nur durch den Tod geschieden werden könne, kann die Grundlage für eine echte Bindung an eine - sei es auch zerrüttete -Ehe sein. Auf Grund einer solchen Auffassung kann ein Ehegatte sich in seinem Gewissen verpflichtet fühlen, das Gefühl und das Bewußtsein, trotz der Zerrüttung der Ehe für die Person und das Schicksal des anderen Ehegatten weiterhin verantwortlich zu sein, in sich selbst und, soweit es an ihm liegt, auch in dom anderen Ehegatten wach zu halten 'BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 47}» Eine Bindung an die Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG besteht in diesem Palle jedoch nur dann, wenn die religiöse Einstellung des beklagten Ehegatten in ihm dieses Gefühl und Bewußtsein, mit der Person des anderen Ehegatten auch innerlich verbunden und für ihn verantwortlich zu sein, tatsächlich wach hält. Sie besteht hingegen nicht, wenn ihm trotz seiner auf seinem Glauben beruhende}
Auffassung von der Unlöslichkeit der Ehe die Person seines Ehegatten gleichgültig ist, und wenn ihm innerlich mit diesem nicht; mehr verbindet. Die oben angegebene Einlassung der Beklagten, die von ihr erklärte Bereitschaft, in die Scheidung au-r.-u. J . willigen, wenn die Ehe kirchlich für nichtig erklärt wird, nötigt au prüfen, ob die religiöse Einstellung der Beklagten auch die Grundlage für eine echte innere Bindung an die Person des Klägers bildet oder ob dieser ihr gleichgültig geworden ist.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf