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BGH

Gericht: BGH

in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° November 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske5 Johannscn5 lüstenberg und Wilden für Hecht erkannt: nach den Angaben der Beklagten im März I960 statt« Seit dem Tode ihrer' Kutter am 1« Januar 1961 hält sich die Beklagte p-n ege ihres jetzt 86 Jahre alten Vaters in Osnabrück auf« Die früher von den Parteien gemeinsam benutzte Wohnung im Hause des Klägers in Herne hat die Beklagte beibehalten« Oie pflegt oi^h in ihr in unregelmäßigen Abständen vorübergehend 2 bis 3 Tage aufzuhalten? Ira ersten Kcchtezug hat er behauptet, schon kurz nach Beginn der She sei das Verhältnis zu der Beklagten unharmonisch geweseno Bio habe ihn fast täglich bis zu seinen Fortzug Anfang 1957 grundlos beschimpft und ihn dabei einen Säufer, Hurenbock, Lump, Gauner und Schweinehund genannt» Schon im Jahre 1957 habe sie eine eheliche Bindung nichi; mehr empfunden» Damals habe sie den Hechtsanv/a 11 Br» beauftragt, mit dem Kläger die Scheidung zu erörtern» Ihr cox OD dabei nur auf sein Haus angekommeiic Im gleichen Sinne habe ihm auch Hechtgonwalt Br» H®BHB aus am 13 ° I960 geschrieben» Im Jahre 1958 oder 1959 habe dio Beklagte an der für zur ehelichen Wohnung ein andereo Schloß anurillScI1 lassen, ihm aber einen Schlüssel nicht ausgehändigt» Sd^o Briefschaften und das einzige Bild seiner Mutter seien v ihr aus der V/ohnung entfernt und auf den Boden geschalt'*' worden, wo alles verkomme» Bas Kind habe sie wegen Klo>Illb keiten hart bestraft, es einmal sogar mit einem hölzertfcn , Kochlöffel auf den Kopf geschlagen» Bei seiner Arbeit^-den Werkon in Hm Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eioon0 Sie hat einer Scheidung widersprochen und das Vorbringen des Klügero beetritteno Einmal habe sie ihn zwar während des Zusammenlebens als Lump bezeichnet, sie habe sich dafür aber entschuldigte Weil der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der U^^^^-Chemio in verloren habe, sei es vorübergehend 2u Spannungen und Auseinandersetzungen gekommeno Der Klüger wolle nur geschieden werden, weil ör in Bremen ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte <> Das Berufungsgericht hat das Scheidungsbegehren dos Klägers, soweit es auf § 48 EheG gestützt ist, aus folgenden Erwägungon nicht für begründet erachtet: Die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei zwar seit mehr als 3 Jahren aufgehoben, die Ehe sei auch tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, jedoch sei der Widerspruch der Beklagten beachtlich, weil nicht sie, sondern der Kläger wegen seiner Trennung von dor Beklagten und wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu einer anderen Prau die Zerrüttung der Ehe Biese Ausführungen leiden zunächst an dem Mangel, daß aus ihnen nicht eindeutig zu ersehen ist, von welchen Zeitpunkt ah das Berufungsgericht die Ehe für zerrüttet angesehen hat«, Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger bei seinem Weggang im Sommor 1957 die eheliche Lebensgemeinschaft abgebrochen oder sie durch seinen Besuch zu Weihnachten 1957 oder durch die von der Beklagten behauptete Versöhnung im März I960 vorübergehend wieder aufgenommen hato Wenn der Kläger, wie er behauptet hat, die eheliche Wohnung in Herno im Juni 1957 mit dem Vorsatz verlassen hatte,"’nifcht wieder zurückzukehren, so könnte das für die Richtigkeit seiner Behauptung sprechen, daß sein eheliches Empfinden und seine Bereitschaft zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft schon damals in so hohem Maße erschüttert gewesen seien, daß nach dem bisherigen Verlauf der Ehe die Wiederherstellung eines ehelichen Einvernehmens nicht mehr erwartet worden konntOo Bafür könnte auch sprechen, daß die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht offenbar auf Grund der Aussagen der Zeugen de RflM? fest st eilen will, alsbald nach ihrem Beginn unharmonisch war und die Beklagte den Kläger bis zu seinem Auszug fortlaufend bei Auseinandersetzungen beschimpft und ihn dabei nicht nur, wie sie für einen Vorfall eingeräumt hat, als Lump, sondern wiederholt auch als Schuft bezeichnet hat (BU So 6)0 Bas Berufungsgericht hat dazu - in einen anderen Zusammenhang - nämlich bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte bereit sei, die Ehe fortzusetzen, bemerkt, die Bifferenzen während des Zusammenlebens der Parteien seien von keiner Seite als schwerwiegend empfunden worden* daß der Kläger durch die Auswirkungen einer bereite eingetretenen erheblichen Störung und Trübung des ehelichen Einvernehmens veranlaßt worden ist? daß die Ehegatten sich nicht bereits vor der äußeren Aufhebung der Gemeinschaft ausoinandergelebt hatten (Urteil des Senats LM Nr<> 22 zu § 48 Abs0 2 BheG sowie BGHZ 39, Anzeichen dafür, daß das eheliche Zusammenleben bereits vor der Übersiedlung des Klägers nach Bremen erheblichen Erschütterungen ausgesetzt war und daß der Kläger hierdurch bestimmt worden ist, sich von der Beklagten zu trennen, können nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben soine Sie könnten auch nicht deshalb als bedeutungslos angesehen werden, weil der Kläger der Beklagten ihre fortgesetzten beleidigenden Äußerungen, wie das Berufungsgericht annimmt, jedenfalls soweit sio länger als drei Wochen vor der Trennung zurückliegen, verziehen hat0 Die Verzeihung solcher Verfehlungen kann zwar dafür sprechen, daß sie sich nicht oder nicht allzusehr auf die schließlich eingetretene Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben; das braucht aber nicht stets der Fall zu sein, und die Bedeutung verziehener Eheverfehlungen für die Zerrüttung muß im allgemeinen mitberücksichtigt werden (Urteile des Senats BGHZ 39, 1915 195 und vom 13«. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß die Zerrüttung der Ehe erst nach der Trennung der Parteien eingetroton odor zu einer unheilbaren geworden ist, reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, um seine Annahme, daß nicht dio Beklagte, sondern der Kläger wegen seiner Trennung und wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu einer anderen Frau die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, zu rechtfertige! ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe aus dem Vorschulden der Beklagten auf Grund des § 43 EheG gegeben seien» Soino Ausführungen lassen nicht erkennen? worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe surücksuführen ist und ob sie vom Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist» Daboi ist nicht dio Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander obzuwagen? daß spätere Verfehlungen des klagenden Ehegatten nur eine Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung sein können? und daß frühere Ereignisso ~ wie etwa im vorliegenden Palle die fortgesetzten Streitigkeiten zwischen den Parteien - trotz geringerer in ihnen liegender Schuld für dio Entwicklung der Ehe unter Umständen größere Bedeutung beanspruchen können als die späteren Verfehlungen des Klägers» Um ein einwandfreies Bild zu gewinnen? ist das Berufungsurtoil aufzuhebeno Im Rahmen der nach Maßgabe dieser Grundsätze vom Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung vorzunehmenden Prüfung und Würdigung des gesamten Verlaufs der Rho wird das Berufungsgericht auch Uber die Anträge des Klägers auf Vernehmung der Zeugen Holthusen und Brcder-horot erneut zu entscheiden haben0

Zitierte Normen: § 43 EheG
ehelichenBerufungsgerichtParteiEheZerrüttungKlägerBremen

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 20o November 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
X m N a men dee Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Oustav Heinrich
 lallee
~ Irozeßbcvollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägorsp
 Rechtsanwalt
in
 gegen
seine Ehefrau Marianne Elisabeth Karolino 7/ gobo	E^HHBlstraßc	ZoZt
o in
b
- Proseß bevoIlmächtigter;
Beklagte und Revisionsbeklagte9
Rechtsanwalt Dr*
in
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° November 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske5 Johannscn5 lüstenberg und Wilden
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (v/estih) vom 16«, September 1963 auf gehobene
 Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen°
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die Parteien? beide Deutsche und evangelisch? haben am 23o August 1947 die Khe geschlossen« Der Kläger ist in Jahre 1906? die Beklagte im Jahre 1917 geboren« Der aus ihrer Verbindung horvorgegangeno am flHHÜ 1947 geborene Sohn Ouotav Q^fco wurde durch die nachfolgende She legitimiert« Br leidet seit dem Jahre 1958 an krampfartigen Ohnmacht oanf allen? welche auch jetzt noch gelegentlich auf-treten« Seit den 15« Februar 1959 ist (Justav Otto in einem Internat in der Nähe von Treysa«, Seitdem hat sich der Vater um dessen Belange kaum noch gekümmert? insbesondere so gut v/ic keine persönliche Verbindung gepflegte Die Parteien leben seit Anfang Juni 1957 voneinander getrennt« Der Kläger vorsog danale nach Bremen? wo er eine neue Arbeitsstella an-trat« Der letzte eheliehe Verkehr fand nach der Behauptung des Klägers längere Beit vor seinem Portzug nach Bremen? nach den Angaben der Beklagten im März I960 statt« Seit dem Tode ihrer' Kutter am 1« Januar 1961 hält sich die Beklagte
p-n ege ihres jetzt 86 Jahre alten Vaters in Osnabrück auf« Die früher von den Parteien gemeinsam benutzte Wohnung im Hause des Klägers in Herne hat die Beklagte beibehalten« Oie pflegt oi^h in ihr in unregelmäßigen Abständen vorübergehend 2 bis 3 Tage aufzuhalten? um nach dem Hechten zu sehen«
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 äng°reG Verweilen in Herne ist ihr nicht möglich? weil
 ihr* Vater' der dauernden Pflege bedarf.
$Gr Kläger begehrt die Scheidung der She aus hjifsv/ci*3^ aus § 48 BheG «■
43 K'heGr?
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Ira ersten Kcchtezug hat er behauptet, schon kurz nach Beginn der She sei das Verhältnis zu der Beklagten unharmonisch geweseno Bio habe ihn fast täglich bis zu seinen Fortzug Anfang 1957 grundlos beschimpft und ihn dabei einen Säufer, Hurenbock, Lump, Gauner und Schweinehund genannt» Schon im Jahre 1957 habe sie eine eheliche Bindung nichi; mehr empfunden» Damals habe sie den Hechtsanv/a 11 Br» beauftragt, mit dem Kläger die Scheidung zu erörtern» Ihr cox OD dabei nur auf sein Haus angekommeiic Im gleichen Sinne habe ihm auch Hechtgonwalt Br» H®BHB aus	am 13 °
I960 geschrieben» Im Jahre 1958 oder 1959 habe dio Beklagte an der für zur ehelichen Wohnung ein andereo Schloß anurillScI1 lassen, ihm aber einen Schlüssel nicht ausgehändigt» Sd^o Briefschaften und das einzige Bild seiner Mutter seien v ihr aus der V/ohnung entfernt und auf den Boden geschalt'*' worden, wo alles verkomme» Bas Kind habe sie wegen Klo>Illb keiten hart bestraft, es einmal sogar mit einem hölzertfcn , Kochlöffel auf den Kopf geschlagen» Bei seiner Arbeit^-den	Werkon in Hm
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 habe sie ihn dermaßen senx1-gemacht, daß es zu VorStimmungen mit der Serksleitung r
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men sei, weshalb er dort im Jahre 1957 seinen Arbeitsp^"
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habe aufgeben müssen» Als er dann in Bremen bei der Fi*1"
eine neue Stelle gefunden habe, habe sie in“ t, auch dort herabgev/ürdigt, Sie habe fernmündlich und s^h ^ lieh ihre und des Kindes angebliche Hotlage geoctoildoJf* dabei scheinheilig gebeten, ihm seine Vernachlässigung beruflich cu entgelten? In ähnlicher »/eise sei sie naC-H meiner beruflichen Verselbständigung in Bremen im Oahf° , ^ 19*52 bei seiner fxüfhoren Arbeitgeberin, der UBBBÄ-C*10* in	gegen	ihn	vorgegangen, was zur Folge gehabt
 daß or box dieser Firma keinen Kredit erhalten habe»

v/-
 
Der Kläger hat beantragt;, die Ehe aus alleinigem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eioon0 Sie hat einer Scheidung widersprochen und das Vorbringen des Klügero beetritteno Einmal habe sie ihn zwar während des Zusammenlebens als Lump bezeichnet, sie habe sich dafür aber entschuldigte Weil der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der U^^^^-Chemio in	verloren	habe,	sei
 es vorübergehend 2u Spannungen und Auseinandersetzungen gekommeno Der Klüger wolle nur geschieden werden, weil ör in Bremen ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte <>
Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage abgewiesen0 Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge Mit der allein nach § 547 Abs0 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes bcheidungsbegehren weiter<,
Dio Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Scheidungsbegehren dos Klägers, soweit es auf § 48 EheG gestützt ist, aus folgenden Erwägungon nicht für begründet erachtet: Die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei zwar seit mehr als 3 Jahren aufgehoben, die Ehe sei auch tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, jedoch sei der Widerspruch der Beklagten beachtlich, weil nicht sie, sondern der Kläger wegen seiner Trennung von dor Beklagten und wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu einer anderen Prau die Zerrüttung der Ehe
 
verschuldet habe«, Boi der Beklagten soi heute noch eine aufrichtige Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, vorhanden*
Biese Ausführungen leiden zunächst an dem Mangel, daß aus ihnen nicht eindeutig zu ersehen ist, von welchen Zeitpunkt ah das Berufungsgericht die Ehe für zerrüttet angesehen hat«, Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger bei seinem Weggang im Sommor 1957 die eheliche Lebensgemeinschaft abgebrochen oder sie durch seinen Besuch zu Weihnachten 1957 oder durch die von der Beklagten behauptete Versöhnung im März I960 vorübergehend wieder aufgenommen hato Wenn der Kläger, wie er behauptet hat, die eheliche Wohnung in Herno im Juni 1957 mit dem Vorsatz verlassen hatte,"’nifcht wieder zurückzukehren, so könnte das für die Richtigkeit seiner Behauptung sprechen, daß sein eheliches Empfinden und seine Bereitschaft zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft schon damals in so hohem Maße erschüttert gewesen seien, daß nach dem bisherigen Verlauf der Ehe die Wiederherstellung eines ehelichen Einvernehmens nicht mehr erwartet worden konntOo Bafür könnte auch sprechen, daß die Ehe der Parteien, wie das Berufungsgericht offenbar auf Grund der Aussagen der Zeugen de	RflM?	B0HI	und	Bafl)
fest st eilen will, alsbald nach ihrem Beginn unharmonisch war und die Beklagte den Kläger bis zu seinem Auszug fortlaufend bei Auseinandersetzungen beschimpft und ihn dabei nicht nur, wie sie für einen Vorfall eingeräumt hat, als Lump, sondern wiederholt auch als Schuft bezeichnet hat (BU So 6)0 Bas Berufungsgericht hat dazu - in einen anderen Zusammenhang - nämlich bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte bereit sei, die Ehe fortzusetzen, bemerkt, die Bifferenzen während des Zusammenlebens der Parteien seien von keiner Seite als schwerwiegend empfunden worden*
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Andernfalls hätte dor Kläger alsbald nach seinem Fortizug nach Bremen die Scheidungsklage erhoben« Mit Hecht rügt jedoch die Revision? daß diese Erwägung denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung der Grundlage entbehrt« Der Kläger konnte? auch wenn er die Auseinandersetzungen als schwerwiegend empfunden hatto? aus verschiedenen Beweggründen etwa mit Rücksicht auf da3 gemeinsame Kind oder deshalb von der Erhebung einer Scheidungsklage abgesehen haben? weil er sic? da die Voraussetzungen des § 48 Abs« *3 EheG damals noch nicht gegeben waren? zu diesem Zeitpunkt nicht für hinreichend aus3ichtsvoll hielt«
War aber die Ehe etwa bereits zerrüttet? als der Kläger im Juni 1957 nach Bremen verzog? so würde seinem späteren schuldhaften Verhalten für die Zerrüttung der Ehe möglicherweise keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen können? es würde dann vielmehr vor allem darauf ankommen? ob der Zerrüttungszuotand? wie er damals bestand? überwiegend auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers beruhte«
Die Beweislast hierfür würde grundsätzlich die Beklagte troffen« Dabei wäre freilich zu berücksichtigen? daß der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgegeben? sich damit zunächst äußerlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbootend geschaffen hat? der nach der Lebenserfahrung geeignet ist? die Ehe zu zerrütten? und deshalb die Annahme wahrscheinlich nacht? daß er durch die von ihm vollzogene Trennung schuldhaft die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat« Liegen jedoch Tatsachen vor? dio darauf hindeuten? daß der Kläger durch die Auswirkungen einer bereite eingetretenen erheblichen Störung und Trübung des ehelichen Einvernehmens veranlaßt worden ist? sich von dem beklagten Ehegatten zu trennen,so muß dieser? wenn er die Zulässigkeit seines Widerspruchs mit der schuldhaften Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seitens des anderen
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begründen will, diese Möglichkeit ausräumen und nachwoisen, . daß die Ehegatten sich nicht bereits vor der äußeren Aufhebung der Gemeinschaft ausoinandergelebt hatten (Urteil des Senats LM Nr<> 22 zu § 48 Abs0 2 BheG sowie BGHZ 39,
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Anzeichen dafür, daß das eheliche Zusammenleben bereits vor der Übersiedlung des Klägers nach Bremen erheblichen Erschütterungen ausgesetzt war und daß der Kläger hierdurch bestimmt worden ist, sich von der Beklagten zu trennen, können nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben soine Sie könnten auch nicht deshalb als bedeutungslos angesehen werden, weil der Kläger der Beklagten ihre fortgesetzten beleidigenden Äußerungen, wie das Berufungsgericht annimmt, jedenfalls soweit sio länger als drei Wochen vor der Trennung zurückliegen, verziehen hat0 Die Verzeihung solcher Verfehlungen kann zwar dafür sprechen, daß sie sich nicht oder nicht allzusehr auf die schließlich eingetretene Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben; das braucht aber nicht stets der Fall zu sein, und die Bedeutung verziehener Eheverfehlungen für die Zerrüttung muß im allgemeinen mitberücksichtigt werden (Urteile des Senats BGHZ 39, 1915 195 und vom 13«. November 1963 - IV ZR 337/62 -)<>
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß die Zerrüttung der Ehe erst nach der Trennung der Parteien eingetroton odor zu einer unheilbaren geworden ist, reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, um seine Annahme, daß nicht dio Beklagte, sondern der Kläger wegen seiner Trennung und wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu einer anderen Frau die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, zu rechtfertige! Denn das Berufungsgericht stützt diese Annahme auf die Feststellungen, die es bei der Prüfung der Frage getroffen hat,
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ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe aus dem Vorschulden der Beklagten auf Grund des § 43 EheG gegeben seien» Soino Ausführungen lassen nicht erkennen? ob oo sich dabei bewußt gewesen ist? daß das Verhalten der Parteien - neben etwaigen sonstigen ZerrUttungsursachen - unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu würdigen ist? je nachdem? ob die Voraussetzungen dos § 43 oder dio dco § 48 EheG zur Erörterung stehen» Für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren kommt es darauf an? auf Grund einer Prüfung und Würdigung des Gesamtverlaufs der Ehe festzustellen? worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe surücksuführen ist und ob sie vom Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist» Daboi ist nicht dio Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander obzuwagen? sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung zu prüfen» Pernor muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden? auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann? etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt» Schließlich müssen etwaige nicht von den Parteien verschuldete Umstände? die zur Zerrüttung geführt haben können? in Rechnung gestellt werden (Urtoile des Senats PamKZ 1964? 32 und 35? 36)» Bei oll dom ist zu beachten? daß spätere Verfehlungen des klagenden Ehegatten nur eine Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung sein können? und daß frühere Ereignisso ~ wie etwa im vorliegenden Palle die fortgesetzten Streitigkeiten zwischen den Parteien - trotz geringerer in ihnen liegender Schuld für dio Entwicklung der Ehe unter Umständen größere Bedeutung beanspruchen können als die späteren Verfehlungen des Klägers» Um ein einwandfreies Bild zu gewinnen? muß das Gericht den "Urgrund der Zerrüttung" zu erforschen suchen und allen Anhaltspunkten hierfür nachgehen (KG HRÄ 41? 115; Urteil des Senats BGflZ 39, 191, 195).
Da nicht ersichtlich ist9 daß das Berufungsgericht diese Grundsätze beachtet hat? ist das Berufungsurtoil aufzuhebeno Im Rahmen der nach Maßgabe dieser Grundsätze vom Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung vorzunehmenden Prüfung und Würdigung des gesamten Verlaufs der Rho wird das Berufungsgericht auch Uber die Anträge des Klägers auf Vernehmung der Zeugen Holthusen und Brcder-horot erneut zu entscheiden haben0
Ascher	RasRe	Johannson
 Wüstenberg
Wilden