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BGH · IV ZH 297/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 297/62

Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein Aussiedler seine Heimat “als deutscher Volkszugehöriger" verlassen und so die Vertriebeneneigensehaft erworben hat«, BGBl II 3o1, 4o5» 4« Teil Die Verzichtsklausel des Art«, 3o Abs«, 4 des ungarischen Friedensvertrages hat für Ansprüche aus dem Bundesent« Schädigungsgesetz keine Gültigkeit«, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* V/ilden* Er«, Locwenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen« Nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen mußte er vom 5® April 1944 ab den Judenstern tragen» Im Herbst 1944 wurde er in das Ghetto von Budapest cingewiesen, aus dem er Mitte Januar 1945 durch sowjetische Truppen befreit wurde» Während der ungarischen Revolution 1956 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Xlage abzuweisenj, soweit es wegen Schadens an Freiheit zur Zahlung von 1 350 XK verurteilt worden ist* Nach seiner Ansicht besitzt der Kläger die Eigenschaft des "Aussiedlers" im Sinne des § 1 Abs, 2 Nr«, 3 BVFG«, weil er deutscher Volks zugehöriger sei, Ungarn sei ein Gebiet mit allgemeinen Vertreibungsroaßnahmen gegen Deutsche und der Kläger habe dieses Land nach Abschluß di Maßnahmen als deutscher Volkszugehöriger" verlassen Die letztgenannte Voraussetzung hat das Oberlandesgericht«> in Übereinstimmung mit dem Landgericht, für gegeben erachtet« weil die Rechtsstellung eines Aussiedlers auch solche Personen erlangen könnten, welche die vorgenannten Gebiete nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern aus anderen Gründen unfreiwillig verlassen hätten. Nach dem Gecetzesv/ort-laut beinhalten die Worte "als deutscher Volkszugehöriger" eine reine Zuctandcvoraussetzung und keine Kausalitätsvoraussetzung für das Verlassen des Landes» Außerdem sei § 1 Abs, 2 aus den Vertreibungsgebieten ausgewanderten Deutschen die Rechtsstellung der Vertriebenen einzuräumen«, ohne daß dieser Druck eine Beziehung zu dem Deutschtum gehabt haben milsse« Für das Vor liegen dieser Voraussetzung spreche bei jedem Deutschen aer unter kommunistischer Herrschaft habe leben müssen und die te Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe«, eine gierungssystew stalinistischer Prägung besonders untragbar erscheinen lasse, sei bis zu dem Beweise des Gegenteils als ErlahrungstatSache zu vermuten« Sie habe sich beim Kläger überdies in den vergeblichen Versuchen, das Land auf legale Weise zu verlassen, dokumentiert« kommt es zunächst dar auf an, was das Gesetz besagen will, wenn es verlangt, daß der Aussiedler seine Heimo$ “als deutscher Volkszugehöriger" verlassen habe« Wesentlich für die sen umfassenden Oberbegriff ist aber* daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiets unter einer irgendwie gearteten* mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat* seine Heimat aufzugeben« An die Feststellung dieses Nötigungs-tatbestandes dürfen allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden, Wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung an sich zutreffend ausgeführt hat« muß es, zUB, genügen* daß der Ver Dieser Auffassung steht nicht die Erwägung entgegen* der Verfolgte* der seine Heimat nach Ab Schluß der Verfolgung verläßt* werde den Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Lage als Volksdeutscher und seiner Auswanderung oft nur schwer führen können« Dennbei sachgemäßer Würdigung des Vorbringens des Verfolgten unter weitherziger Anwendung des § 176 BEG ist insoweit eine ungerechte Benachteiligung des Aussiedlers, der v/irJ:*-lieh Vertriebener in dem dargelegten Sinne ist* nicht zu befürchten« 8) ergibt, sollte diese gesetzliche Maßnahme klarsteilen* daß auch die dort ansässig gewesenen Deutschen* die erst nach Errichtung der Volksrepublik China (1949/50) das Land verlassen haben oder verlassen* als Vertriebene anzuerkennen sind; denn es erschien zweifelhafte, ob diese Personen nicht bereits gemäß Abs BVFG als Vertriebene anzuerkennen seien« Für die Frage der Entschädigung ist zu berücksichtigen, daß eine Rechtsgrundlage hierfür sich nicht aus § 1 BVFG. sondern nur aus § 150 BEG in Verbindung mit dieser Bestimmung ergibt« Das Bundesehtschädigungsgesetz in der Fassung vom 29« Juni 1956 hat in Chinas, in Bezug genommen, ist also von dem Vortrieben*» enbegriff in der früheren Passung des BVPG ausgegangen, Es spricht, v/ie auch die Revision mit Recht hervorhebt, nichts dafür, daß mit der späteren Neufassung des BVPG durch die Novelle vom 27« Juli 1957 (BGBl I, 1207) über die Ausdehnung des Vertriebenenbegriffs auf Chinadeutsche hinaus auch eine Erweiterung der Entschädigungspflicht nach § 150 BEG erfolgen nicht der Fall, da nach dieser Bestimmung die Aus- triebene im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVPG nur dann zu den in § 150 Abs» 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch na~ tionalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Auch mit seiner Hilfsbegründung vermag das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht standzuhalteno Die vom Berufungsgericht zur Be-gründung herangezogene Vermutung für einen Zu-« sammenhang zwischen dem Deutschtum des Klägers und seiner Auswanderung bietet keinen hinreichen den Anhalt für die Annahmef/ daß der Kläger durch seine Lage als deutscher Volkszugehöriger zu dem EntSchluß, Ungarn zu verlassen, bestimmt worden sei. Stellungen des Oberlandesgerichts zur Klärung der Motive für die Aussiedlung des Klägers nicht genug übrig« Nach dem Sinn und Zweck des BEG in Verbindung mit dem BVPG kann aber nur derjenige, der sich wegen der gegen das Deutschtum allgemein durchgeführten Vortreibungsmaßnahmen und nicht etwa wegen seiner antikommunistischen Einstellung - zur Aufgabe seiner Heimat entschlossen hat, verlangen, daß er wegen des Verlustes seiner Heimat als Vertriebener entschädigt werde» Damit das Berufungsgericht die Motive des Klägers für seine Aussiedlung klären kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» 2»Dagegen kann der Ansicht der Revision (Bl» 52 SA), der Forderungsverzicht in Art» 50 Abs» 4 des ungarischen Friedensvertrages vom 10» Februar 1947 stehe dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegen, nicht beigetreten werden» Denn diese Verzichtsklausel bezieht sich nicht auf Ansprüche aus dem Bundesen0schä-digungsgesetz» a) Fs besteht allerdings kein Zv/eifel daran, daß der Kläger bis zu seiner Flucht aus Budapest im Jahre 1956 die ungarische Staatsangehörigkeit besaß (vgl» Bl. 15*'37 BA). Weisungen) ausgeführt hat, hat sich im Völkerrecht der Satz herausgebildet, daß es im Belieben der Staaten steht, private Rechtsbeziehungen ihrer Staatsangehörigen auch ohne deren Zustimmung zu dem Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen zu machen, und daß dieses Recht auch das Recht des vertragschließenden Staates umfaßt, auf Forderungenseiner Staatsangehörigen," ohne ihre Zustimmung zu verzichten« Dieses Recht des Staates, über Privatrechte seiner Angehörigen zu verfügen, beruht nicht darauf, daß diese Rechte der Staats gewalt des betreffenden Staates wegen ihrer Belegenheit unterworfen sind, sondern auf der Personalhoheit des Staates über seine Staatsangehörigen, die unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt des Staatsangehörigen auch dann besteht, wenn sich der Staats-, angehörige in dem Bereich eines fremden Staates auf-, hält«, Das ergibt sich aus dem Inhalt des Londoner Schulden-abkorrimens (LSchA) vom 27«, Februare 1953 (BGBl II 331, 556)« Gemäß .Art« 5 Abs«, 4 des Londoner Schuldenabkommeij werden die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1« September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach diesem Zeitpunkt mit ihm verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbüncet gewesenen Staaten dem 1«, September 1939) und dem 8«, zugestimmt hat und daß es mit Gesetzeskraft in Bundesgesetzblatt (1953 Teil II, S«, 331) veröffentlicht worden ist, fUr die Bundesrepublik geltendes Gesetzesrecht geworden (vgl« Urteil des Senats vom 22o Juni I960 - IV ZR 47/60 -? Die Verzichtsklausel dieses Vertrages ist daher in den Grenzen des Londoner Schuldenabkommens innerdeutsches Recht geworden« daß der Begriff der "Forderungen" in der Verzichtsklausel des ungarischen Friedensvertrages sich nicht auf Wiedergutmachungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erstreckt«. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen hat« Zu den "Abkommen" im Sinne dieser Vorschrift gehört der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (sog« tjberleitungsvertrag) vom 26« Mai 1952 (BGBl 1955 II 4o5)o Durch Teil IV dieses Vertrages verpflichteten die alliierten Mächte die Bundesrepublik? 15 * stellbaren Vermögens, das der Rückerstattung unterliegt), eine angemessene Entschädigung sicherzustellen«, Ferner sollten Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißchatung der Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den. Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr ge-nießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist« Alle Ansprüche aus diesen auf Wiedergutmachung gerichteten Vereinbarungen und den zu deren Ausführung erlassenen deutschen Gesetzen sind somit gern» Art» aaO stellt die aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden For derungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland be setzt war, und von Angehörigen dieser Staaten gegen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutsch land nicht im Kriegszustand befanden oder d Ge biet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staats« angehorigen dieser Staaten gegen das Reich bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurück» Zu Art* VI ZR 94/61 Mit diesen Bedenken waren offensichtlich Teil IV des Uberleitungsvertrages, also die Grundlage der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, und das damals bereits bestehende US-EG ge meinto Die Anlage VIII LSchA gilt aber nicht nur für Art Art 3 und 4 LSchA wegen des dieser drei Bestimmungen nicht unberücksichtigt bleiben In erkennbarer Systematik behandelt Art« 5 Abs« 2 aaO daß die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland über die Wiedergutmachung vom Londoner Schuldenabkommen und damit von der Verzichtsklausel des ungarischen Friedens-* Vertrages nicht berührt werden sollte, sprechen auch Verhandlungen vor dem Abschluß des Londoner Schul- Drucksache Nr« 4478, Anl« 3 betr« Infor melle Besprechungen über die Regierungsanfragen zu dem Entwurf des Abkommens über Deutsche Auslandsschul den, Protokoll vom 29» Januar 1953 S« und 65, Protokoll vom 6« Februar 1953 Londoner Schul denabkommens vor« Demgemäß hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von neutralen Staaten deren Forderungen durch Art» Hach alledem rechtfertigt sich die ausgesprochene Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückver v/eisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung**

Zitierte Normen: § 1 BVFG
LandStaatDeutschlandKlägerNrRecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung: nein
 BundesvertriebenenG § 1 Abs«, 2 Nr«, 3
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein Aussiedler seine Heimat “als deutscher Volkszugehöriger" verlassen
 und so die Vertriebeneneigensehaft erworben hat«,
■
Friedensvertrag mit Ungarn v«, Io«, Februar 1947 Art«, 3o Abo« 4; LondSchAbk v* 27. Februar 1953, BGBl II 331? 556,
Art«, 5? 26; Überleitungsvertrag idF v« 30o März 1955? BGBl II 3o1, 4o5» 4« Teil
 Die Verzichtsklausel des Art«, 3o Abs«, 4 des ungarischen Friedensvertrages hat für Ansprüche aus dem Bundesent« Schädigungsgesetz keine Gültigkeit«,
BGH, Urt. v. 2sOktober 1963 - IV ZH 297/62
OLG Köln LG Köln
 Verkündet am 2o Oktober 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen
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vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln
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Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers•>
Rechtsanwalt J)r0
in Karlsruhe -
gegen
 den früheren Kantor Emilio
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Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagtenf
 Rechtsanwalt
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hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1963 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* V/ilden* Er«, Locwenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
■
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen«
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Der am ■»	1888	in	RflHHHBV/SiflHBHBl
 geborene Kläger stammt aus einer jüdischen Familie, in der Deutsch die Muttersprache war. Er wurde auf der Kantorakademie für Gesang und Musik in Wien sowie in den Berliner
■
und Eudapester Kantorseminaren ausgebildet und beendete seine
 Studien in Budapest, wo er seit 1911 lebte» Er wurde Kantor
■
und Vorbeter der jüdischen Gemeinde in Budapest und hielt dort auch Vorträge in deutscher Sprache über Tempelmusik und Musikgeschichte» In der deutschen Intelligenzs'ohicht in Budapest war er bekannt. Nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen mußte er vom 5® April 1944 ab den Judenstern tragen» Im Herbst 1944 wurde er in das Ghetto von Budapest cingewiesen, aus dem er Mitte Januar 1945 durch sowjetische Truppen befreit wurde» Während der ungarischen Revolution 1956
verließ^er Budapest, nachdem er längere Zeit vergeblich ver-
■
sucht hatte, eine Genehmigung zur Auswanderung zu erhalten.
Er begab sich zunächst nach Argentinien und lebt neuerdings in Israel.
Er hat Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit gefordert. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche zurückgewiesen.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sie weiter. Er hat
■
beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen,
1.	an ihn wegen Schadens an Freiheit 1 350 DM zu
 zahlen»
2.	wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter
 Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten
3
Erwerbsminderung von 25 $ und eines Hundertsatzes von 25 # sov/ie unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes
a)	für die Zeit vom 1« Mai 1945 bis zu dem 51« Oktober
1953 eine KapitalentSchädigung«
b)	ab 1o November 1953 eine laufende monatliche
 Rente zu zahlen,«
3« ihm ein Heilverfahren für verfolgungsbedingte Leiden
(Nervenleiden-, Lähmung s er scheinungen«, Kreislaufstörungen«, Magenbeschwerden) zu gewähren«,
4o ihm für die Behandlung dieser Leiden verauslagte
■
Arzt- und Arzneimittelkosten von mindestens 1 000 DM zu erstatten*
Das beklagte Land hat beantragt«, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat dem Kläger durch Teilurteil vom
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7» Juni 1961 als Entschädigung für Schaden an Freiheit den Betrag von 1 350 DM zugesprochen*
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Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt.«
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Xlage abzuweisenj, soweit es wegen Schadens an Freiheit zur
 Zahlung von 1 350 XK verurteilt worden ist*
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Der Kläger hat beantragt«,
die Berufung zurückzuweisen«
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen*
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Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
■
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen.,
der Kläger könne mangels einer räumlichen Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik oder des Deutschen Reiches
4 BEG)nur gemäß § 150 BEG Entschädigungsansprüche geltend
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Nach seiner Ansicht besitzt der Kläger die
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 Gebiet mit allgemeinen Vertreibungsroaßnahmen gegen Deutsche
 und der Kläger habe dieses Land nach Abschluß di
 Maßnahmen
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 deutscher Volkszugehöriger" verlassen
 Die letztgenannte Voraussetzung hat das Oberlandesgericht«> in Übereinstimmung mit dem Landgericht, für gegeben erachtet« weil die Rechtsstellung eines Aussiedlers auch solche Personen erlangen könnten, welche die vorgenannten Gebiete nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern aus anderen Gründen unfreiwillig verlassen hätten. Nach dem Gecetzesv/ort-laut beinhalten die Worte "als deutscher Volkszugehöriger" eine reine Zuctandcvoraussetzung und keine Kausalitätsvoraussetzung für das Verlassen des Landes» Außerdem sei § 1 Abs, 2
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 untragbar erscheinen lasse, sei bis zu dem Beweise des Gegenteils als ErlahrungstatSache zu vermuten« Sie habe sich beim Kläger überdies in den vergeblichen Versuchen, das Land auf legale Weise zu verlassen, dokumentiert«
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fassung haben im Ergebnis Erfolg«
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kommt es zunächst dar auf an, was das Gesetz besagen will, wenn es verlangt, daß der Aussiedler seine Heimo$ “als deutscher Volkszugehöriger" verlassen
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Wie der Senat in seiner - vom Oberlandesge* rieht bekämpften - Entscheidung vom 9° 2Iai 1962 - IV ZR 13/62 - (RzW 1962, 416 Nr« 21) ausgeführt hat, läßt der Wortlaut des § 1 Abs« 2 Nr« 3
BVPG die - im Berufungsurteil vertretene - Auf-
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fassung zu, daß jeder Volksdeutsche, der nach der allgemeinen Vertreibung ein Vertreibungsgebiet verläßt 9 ohne Rücksicht auf die Beweggründe, die ihn
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dazu veranlaßt haben» die Aussiedlereigenschaft
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 Berufungsurteil, mit dem Sinn des Gesetzes nicht
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vereinbar« Ler Begriff des Aussiedlers steht« was Blocker (RzW 1962, 385 ff /3.86 rechte Spalte,
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387 rechte Spaltq/) bei seiner abweichenden Stellung
 nähme verkennt * nicht als
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 neben dem des Vertriebenen?, sondern wird von letzte-
rem als seinem Oberbegriff umfaßt*. Wesentlich für
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 umfassenden Oberbegriff ist aber* daß der
 Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiets unter einer irgendwie gearteten* mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang
 stehenden Nötigung gestanden hat* seine Heimat aufzugeben« An die Feststellung dieses Nötigungs-tatbestandes dürfen allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden, Wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung an sich zutreffend
 ausgeführt hat« muß es, zUB, genügen* daß der Ver
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folgte* ohne daß ihm wegen seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hatiund wieder unter Deutschen hat leben wollen« Ganz verzichtet werden kann jedoch auf die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat
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 jenige Volksdeutsche, der seine Heimatt in einem Vertreibungsgebiet lediglich deshalb verläßt« um sich einer ihm dort wegen eines kriiainellen Delikts drohenden Strafverfolgung zu entziehen,
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oder ein Volksdeutscher Kommunist oder kommunisti-scher Funktionär, der wegen persönlicher oder ideologischer Differenzen mit der zur Zeit in seinem Heimatland maßgebenden Parteileitung auswandert
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sehen sein» Damit wäre der Verti-iebenenbegriff
 für den Aussiedler praktisch preisgegeben«
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Dieser Auffassung steht nicht die Erwägung entgegen* der Verfolgte* der seine Heimat nach Ab Schluß der Verfolgung verläßt* werde den Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Lage als Volksdeutscher und seiner Auswanderung oft nur schwer führen können« Dennbei sachgemäßer Würdigung des Vorbringens des Verfolgten unter weitherziger Anwendung des § 176 BEG ist insoweit eine
 ungerechte Benachteiligung des Aussiedlers, der v/irJ:*-lieh Vertriebener in dem dargelegten Sinne ist* nicht zu befürchten«
Die vom Berufungsgericht angeführte Ausdehnung
 des § 1 Abs
2 Nr
3 BVFG
ohne Änderung des son auf China spricht nich
 stigen Gesetzeswortlauts -für die gegenteilige Auffassung« Wie die Amtliche
 Begründung (Deutscher Bundestag* 2« Y/ahlperiode
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1953
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Drucksache
3272
9
zu Nr
1 S
8) ergibt, sollte
 diese gesetzliche Maßnahme klarsteilen* daß auch die dort ansässig gewesenen Deutschen* die erst nach Errichtung der Volksrepublik China (1949/50) das Land verlassen haben oder verlassen* als Vertriebene anzuerkennen sind; denn es erschien zweifelhafte, ob diese Personen nicht bereits gemäß
 Abs
■
1
BVFG als Vertriebene anzuerkennen seien« Für die Frage der Entschädigung ist zu berücksichtigen, daß eine Rechtsgrundlage hierfür sich nicht aus § 1 BVFG.
sondern nur
 aus § 150 BEG in
 Verbindung mit dieser
 Bestimmung ergibt« Das Bundesehtschädigungsgesetz in
 der Fassung vom 29« Juni 1956 hat in
150
das
 Bundes*
vertriebenengesetz nur in dessen damals gelt
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Mai 1953 (BGBl X, 201) und 3. August
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1954 (BGBl Io 231), also ohne die Einbeziehung
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Chinas, in Bezug genommen, ist also von dem Vortrieben*» enbegriff in der früheren Passung des BVPG ausgegangen, Es spricht, v/ie auch die Revision mit Recht hervorhebt, nichts dafür, daß mit der späteren Neufassung des BVPG durch die Novelle vom 27« Juli 1957 (BGBl I, 1207) über die Ausdehnung des Vertriebenenbegriffs auf Chinadeutsche hinaus auch eine Erweiterung der
 Entschädigungspflicht nach § 150 BEG erfolgen
■
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Schüler (RzW 1962, 417 linke Spalte) weist darauf hin, die in § 1 BVPG gebrauchte Wendung "als
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deutscher Volks^ügehöriger" stehe am Anfang von dessen Absatz 2, könne also im Sinne "wegen seines Deutschtums" nur dann ausgelegt werden, wenn diese Auslegung für alle sechs Pälle dieses Absatzes passe»
Das sei jedoch hinsichtlich der Nr» 1 des Absatzes 2
nicht der Fall, da nach dieser Bestimmung die Aus-
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Wanderung wegen verübter oder drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen "trotz" der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit eriolgt sei» Hierbei würdigt Schüler jedoch nicht hinreichend, daß Ver-
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triebene im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVPG nur dann zu den in § 150 Abs» 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch na~ tionalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung,
 wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder
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ihrer deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären (ständige Rechtsprechung des
 Senats RzV/ 1962, 37 Nr» 21 mit Nachw»)»
Auch mit seiner Hilfsbegründung vermag das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht standzuhalteno Die vom Berufungsgericht zur Be-gründung herangezogene Vermutung für einen Zu-« sammenhang zwischen dem Deutschtum des Klägers und seiner Auswanderung bietet keinen hinreichen den Anhalt für die Annahmef/ daß der Kläger durch seine Lage als deutscher Volkszugehöriger zu dem EntSchluß, Ungarn zu verlassen, bestimmt worden sei.
Die gegen die Aufstellung einer solchen Vermutung von der Revision erhobene veriahrensrechtliehe Rlige greift im Ergebnis insofern durch, als die Ausführungen des Berufungsurteils nicht mit hinreichend der Deutlichkeit ergeben, aus welchen Umständen tatsächlicher Art diese Vermutung hergeleitet wirdo Das Berufungsgericht spricht nur von dem gefühlsmäßig anderen Blickwinkel” und der "besonderen Betrachtungsweise" des deutschen Volkszugehörigen gegenüber dem kommunistischen Regierungssystem« Mit solchen
 allgemeinen Erwägungen ist in tatsächlicher Hinsicht nichts darüber ausgesagt, inv/iefern sich die Einstellung eines Volksdeutschen gegen den Kommunismus in Eigenart und Intensität z«Bo von der den Kommunismus ebenfalls bekämpfenden Haltung eines Ungarn unterscheidet o Außerdem haben nach den obigen Ausführungen ideologische Differenzen bei der Beurteilung der Eigenschaft als Aussiedler «ind damit, als Vertriebener auszuscheiden» Sieht man aus diesen Gründen von der
 vorgenannten Vermutung ab, so bleibt nach den Rest-
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Stellungen des Oberlandesgerichts zur Klärung der Motive für die Aussiedlung des Klägers nicht genug übrig«
Nach dem Sinn und Zweck des BEG in Verbindung mit dem BVPG kann aber nur derjenige, der sich wegen der gegen das Deutschtum allgemein durchgeführten Vortreibungsmaßnahmen und nicht etwa wegen seiner antikommunistischen Einstellung - zur Aufgabe seiner Heimat entschlossen hat, verlangen, daß er wegen des Verlustes seiner Heimat als Vertriebener entschädigt werde»
Damit das Berufungsgericht die Motive des Klägers für seine Aussiedlung klären kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
2»Dagegen kann der Ansicht der Revision (Bl»
 52 SA), der Forderungsverzicht in Art» 50 Abs» 4 des ungarischen Friedensvertrages vom 10» Februar 1947 stehe dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegen, nicht beigetreten werden» Denn diese Verzichtsklausel bezieht sich nicht auf Ansprüche aus dem Bundesen0schä-digungsgesetz»
■
Nach dieser Bestimmung hat Ungarn, unbeschadet dieser und anderer Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland zugunsten Ungarns und ungarischer Staatsangehöriger, für sich selbst sowie für ungarische Staat angehörige auf alle *orderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige verzichtet, die am
8» Mai 1945 ausstanden, mit Ausnahme der Forderungen
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aus Verträgen und anderen eingegangenen Verbindlich-
« 12 -
keiten und aus erv/orbenen Rechten aus der Zeit vor dem Io September 1939» Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen aus Abmachungen, die im Verlauf des Krieges vereinbart wurden, sowie alle Forderungen aus Verlusten oder Schäden, die v/ährenö des Krieges entstanden sind«
a)	Fs besteht allerdings kein Zv/eifel daran, daß der Kläger bis zu seiner Flucht aus Budapest im Jahre 1956 die ungarische Staatsangehörigkeit besaß (vgl»
 Bl. 15*'37 BA).
■
b)	Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Verzichtsklausel sich ni/cht nur auf Forderungen Ungarns, sondern auch auf solche ungarischer Staatsangehöriger erstreckt«
V/ie der Senat in seinem Urteil vom 22, Juni I960 - IV ZR 47/60 - (IM Nr« 2 zu "Österreichischer Staats-
Vertrag" = Rz\Y I960, 553 Nr« 13, mit weiteren Ver-
■
Weisungen) ausgeführt hat, hat sich im Völkerrecht der Satz herausgebildet, daß es im Belieben der Staaten steht, private Rechtsbeziehungen ihrer Staatsangehörigen auch ohne deren Zustimmung zu dem Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen zu machen, und daß dieses Recht auch das Recht des vertragschließenden Staates umfaßt, auf Forderungenseiner Staatsangehörigen," ohne ihre Zustimmung zu verzichten« Dieses Recht des Staates, über Privatrechte seiner Angehörigen zu verfügen, beruht nicht darauf, daß diese Rechte der Staats gewalt des betreffenden Staates wegen ihrer Belegenheit
13 -
unterworfen sind, sondern auf der Personalhoheit des Staates über seine Staatsangehörigen, die unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt des Staatsangehörigen auch dann besteht, wenn sich der Staats-, angehörige in dem Bereich eines fremden Staates auf-, hält«,
c)	Die Verzichtsklausel des ungarischen Friedensvertrages ist auch innerdeutsches Recht geworden
*
Das ergibt sich aus dem Inhalt des Londoner Schulden-abkorrimens (LSchA) vom 27«, Februare 1953 (BGBl II 331, 556)«
Gemäß .Art« 5 Abs«, 4 des Londoner Schuldenabkommeij
 werden die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1« September 1939 in das Reich eingegliedert
 oder am oder nach diesem Zeitpunkt mit ihm verbündet
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■
waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbüncet gewesenen Staaten dem 1«, September 1939) und dem 8«,
Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind,
 gemäß den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden«. Dieses Abkommen ist dadurch, daß der
 Bundestag ihm durch Gesetz vom 24«, August 1953
zugestimmt hat und daß es mit Gesetzeskraft in Bundesgesetzblatt (1953 Teil II, S«, 331) veröffentlicht
 worden ist, fUr die Bundesrepublik geltendes Gesetzesrecht geworden (vgl« Urteil des Senats vom
 22o Juni I960 - IV ZR 47/60 -? aaO? S« 553? mit weiteren Verweisungen)« Das gleiche gilt Uber Art^
5 Abs® 4 LSchA fiir den ungarischen Friedensver« trag (vgl« auchs Weiß? RzW 1963? 49 ff /5'17 ?. Die
 Verzichtsklausel dieses Vertrages ist daher in den Grenzen des Londoner Schuldenabkommens innerdeutsches Recht geworden«
d)	Das Londoner Schuldenabkommen ergibt aber? daß der Begriff der "Forderungen" in der Verzichtsklausel des ungarischen Friedensvertrages sich nicht auf Wiedergutmachungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erstreckt«. Hierfür sprechen fol«
■
gende Gesichtspunktes
 aa) Gemäß § 26 LSchA berührt keine Bestimmung des Londoner Schuldenabkommens die Wirksamkeit anderer
 Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten? welche
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die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen hat« Zu den "Abkommen" im Sinne dieser Vorschrift gehört der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (sog« tjberleitungsvertrag) vom 26« Mai 1952 (BGBl 1955 II 4o5)o Durch Teil IV dieses Vertrages verpflichteten die alliierten Mächte die Bundesrepublik? die Opfer der nationalsozailistischen
■
Verfolgung zu entschädigen« Danach erkennt die Bundesrepublik die Verpflichtung an? Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung? aus Gründen der Rasse? des Glaubens ocer der Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schaden an Leben? Körper? Gesundheit? Freiheit? Eigentum? Vermögen oder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben (mit Ausnahme fest"
. .. 15 *
 stellbaren Vermögens, das der Rückerstattung unterliegt), eine angemessene Entschädigung sicherzustellen«, Ferner sollten Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißchatung der Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den.
Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr ge-nießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist« Alle Ansprüche aus diesen auf Wiedergutmachung gerichteten Vereinbarungen und den zu deren Ausführung erlassenen deutschen Gesetzen sind somit gern» Art»
26 LSchA von der Verzichtsklausel des ungarischen Friedens
■
Vertrages unberührt geblieben»
bb) Unterstützend hierfür ist auf folgendes hin-
■
zuweisen: Art» 5 Abs« 4 LSchA steht in engem Zusammen“
h

mi
 Art
5
Abs« 2 und Abs
3 aaO
Art
5 Ab
s«
2
aaO stellt die aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden For derungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder
 deren Gebiet von Deutschland be
 setzt war, und von Angehörigen dieser Staaten gegen
d ao
CJ
Re
 Art
5 Ab
O o
3 die gleichen Forderun
o
von
 Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutsch
 land nicht im Kriegszustand
 befanden oder d
Ge
 biet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staats« angehorigen dieser Staaten gegen das Reich bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurück» Zu Art*
5 Abs« 2 LSchA gehört die
 Anlage VIII LSchA über die
 vereinbarte Auslegung des Art
5 Abs» 2 aaO« Danach
 dar
d
Bestimmung
u
ht so ausgelegt werden
U
als
 würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche
 Rechte beeinträchtigt:, die
 aus
Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung dos Lon
 doner Schuldenahkommens zwischen der Bundesrepublik
■
Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden« Unter diese Anlage VIII fällt das Bundesentschädigungsgesetz5 denn es ist eine in dor Bundes? republik Deutschland geltende Rechtsvorschrift3 und es beruht« ebenso wie die vorangegangenen entschädi-
gung
 srechtlichen Gese
9
auf dem vom 26« Mai 1952
9
also aus der Zeit vor dem Londoner Schuldenabkommen stammenden Überleitungsvertrag« Die Anlage VIII v/ur
0
de gelegentlich der Besprechungen mit den Regierungs
 Vertretern der Gläubigerländ
 im Februar 1953 iorniu*
liert'y um gewissen Bedenken einzelner Regierungsver
 treter zu begegnen« Diese bezogen daß durch die Formulierung von Art
 sich
5
insbesondere darauf... Abs« 2 aaO Wieder-
gutmachungsforderungen und Verpflichtungen ähnlicher Art ausgeschlossen werden könnten, über die in den
 Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Bestimmungen ent halten sind und auf die in den Bonner Verträgen Bezug genommen wird (vgl« Gurski, Londoner Schuldenabkommen.)
Art
 Feb
5 Anm« 10s S. 191; ferner: Urteil des BGH v« 26
1963
zur Veröffentlichun
 be
st mimt j S
9)
VI ZR 94/61 Mit diesen Bedenken waren offensichtlich
 Teil IV des Uberleitungsvertrages, also die Grundlage der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, und das damals bereits bestehende US-EG ge meinto Die Anlage VIII LSchA gilt aber nicht nur für
 Art
Art
5 Abs
2

5
i\bs
 sie kann auch für die Auslegung von
 Zusammenhangs
3 und 4 LSchA wegen
 des
dieser drei Bestimmungen nicht unberücksichtigt bleiben In erkennbarer Systematik behandelt Art« 5 Abs« 2 aaO
die Reparations!orderungen der Siegermächte3 Abs
3
diejenigen der Neutralen und Abs« 4 diejenigen von Ländern.
Sep
 die in das Reich eingegliedert oder nach dem 1 „ tember 1939 mit ihm verbündet waren» Wenn in Anl«
VIII LSchA die Siegermächte mit ihren Reparationsforderungen hinter die Entschädigungsansprüche zurücktret en« so kann für die Neutralen und die früheren
 Feinde
lche in An 1» VIII hint
 den Siegern
 rangieren, nichts anderes gelten« An dem abweichenden
 Standpunkt
a es
 Senats im
 Urteil vom 22« Juni I960
(aaO, S« 355) wird nicht festgehalten^s Dafür? daß die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland über die Wiedergutmachung vom Londoner Schuldenabkommen und damit von der Verzichtsklausel des ungarischen Friedens-* Vertrages nicht berührt werden sollte, sprechen auch
 Verhandlungen vor dem Abschluß des Londoner Schul-
die
 denabkommens (vgl« Deutscher Bundestag,
i ©
Wahlperi
 oa
a
1949
9
Drucksache Nr« 4478, Anl« 3 betr« Infor
 melle Besprechungen über die Regierungsanfragen zu
 dem Entwurf des Abkommens über Deutsche Auslandsschul
 den, Protokoll vom 29» Januar 1953 S« und 65, Protokoll vom 6« Februar 1953
b
9 Nr
• •
O ;

71
Nr» 2;
Druck
s. jür*
setz geht
4260 S
somit

173)
Art
 Das Bundesentschädigungs-
c 5 Abs
4 de
O
Londoner Schul
 denabkommens vor« Demgemäß hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von neutralen Staaten deren Forderungen durch Art»
9
5 Ab
3 LSchA zurück
 gestellt worden sind, Sonderabkommen zwecks Wieder
 gutmachung geschlossen«
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••
0

1ö
III
Hach alledem rechtfertigt sich die ausgesprochene Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückver v/eisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung**
Ascher
 Raske
Wilden
 Dr. Loewenheim	Br®	Graf
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