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BGH · IV ZR 297/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 297/6

a) Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von eihem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück*, b) Klagt ein Ehegatte mit dem Antrag, seine Ehe mit dem beklagten Ehegatten für nichtig zu erklären, weil er zur Zeit der Eingehung dieser Ehe mit einer dritten Person in gültiger Ehe gelebt habe, so ist seine Klage als mißbräuchliche Rechtsausübung abzuweisen, wenn die frühere Ehe schon vor Eingehung der zweiten Ehe durch rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts geschieden war und der jetzt klagende Ehegatte die Stellung eines erfolgversprechenden Antrages auf Anerkennung dieses Urteils (§ 606 a Nr. 3 ZPO) ohne sittlich gerechtfertigten Grund unterläßt» ts im Jahre 1939 mit einer anderen Diese Ehe ist, obwohl der Kläger mit seiner Ehefrau seinen letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Hoya gehabt hatte, durch das Landgericht in Linz (Österreich) mit Urteil vom 6. Der Kläger hat nunmehr Klage auf Nichtigkeitserklärung seiner zweiten Ehe wegen Doppelehe erhoben. Zwar sei die zweite Ehe des Klägers als Doppelehe nach § 2o EheG nichtig, d. Erst nach jahrelangen Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden, die das Urteil für wirksam gehalten und ihn steuerlich entsprechend behandelt hätten, sei er auch seinerseits zu der Ansicht gekommen er sei geschieden, und habe sich nach einer zweiten Ehefrau umgesehen» Jetzt wolle er eine Klärung haben» Eine andere Frau stehe nicht hinter der Klage; er bestreite insbesondere auch, ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten Mit der ersten Frau sei er völlig auseinander, er beabsichtige aber auch überhaupt nicht, irgendeine neue Ehe einzugehen. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei die zweite Ehe eingegangen, ohne überhaupt die Hechtslage geklärt und ohne die Überzeugung erlangt zu haben, daß er rechtskräftig geschieden sei, er wolle sich nur den Bindungen entziehen, die ihm diese Ehe aufer- Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Ehe für nichtig zu erklären, weiter. il die erste Ehe des Klägers nicht rechtskräftig geschieden ist. § 606 a Nr. 3 ZPO steht aber die Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts der Anerkennung seines Urteils nicht entgegen, wenn der Kläger die Anerkennung beantragt. 45o - ausführlich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe sich als unzulässige HechtsausÜbung darstellen kann, auch wenn die Nichtigkeit der Ehe und die Klagebefugnis des Klägers feststeht. Das Verbot der Doppelehe und die im Gesetz vorge zuwider geschlossen sehene Möglichkeit, eine diesem Verbot zuwj Ehe für nichtig erklären zu lassen, dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, wie der Senat in seiner angeführ ten dung näher dargelegt hat. Dieser Mangel soll auch nicht durch Auflösung der ersten Ehe geheilt werden könr obwohl dadür der Zustand der Doppelehe, al die gleichzeitige tatsächliche und rechtliche eheliche Bindung eines Ehegatten an zwei Personen des anderen Geschlechts beseitigt, dem Grundsatz der Einehe also bereits in gewisser Weise wieder Geltung verschafft wäre. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß der der zv/eiten Ehe anhaftende Mangel nunmehr, wie oben ausgeführt, jederzeit durch einen Antrag des Klägers, die Scheidung der ersten Ehe anzuerkennen, beseitigt werden kann. Einem solchen Antrag, wie ihn der Kläger bereits einmal gestellt, später aber wieder zurückgenominen hat, würde unter den gegebenen Umständen durch die zuständige Verwaltungsbehörde sicher entsprochen werden. Die Feststellung der Verwaltungsbehörde, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des in Österreich ergangenen Scheidungsurteils gegeben seien, würde dann auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zürückwirken (vgl. gehung der ten Ehe. Damals sind nach dem tigen Sachverhalt alle Beteiligten, insbesondere auch der Kläger, davon ausgegangen, daß die te Ehe chtswirksa geschie den sei, die zweite Ehe also als vollgültige Ehe Zustandekommen solle. Nunmehr aber sucht der Kläger das, wie sich nachträglich herausgestellt hat, zunächst nicht erreichte, aber jederzeit noch mögliche Zustandekommen einer vollgül-tigen zweiten Ehe bewußt durch das Unterlassen eines Antrags auf Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteils zu vereiteln Dieses Verhalten ist durch keinerlei sittliche Gründe gerechtfertigt. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß das österreichische Scheidungsurteil seinen Interessen und Wünschen nicht entsprochen habe oder daß er durch dieses Urteil etwa dadurch, daß der darin enthaltene Schuldaus spruch der wahren Sachund Rechtslage nicht entspreche benachteiligt worden sei Somit fühlt er sich an diese Ehe praktisch nicht mehr gebunden, durch sie noch bestehende rechtliche Bindung will er Die einstweilen nur deshalb noch aufrechterhalten, um sich dadurch von einer anderen ul ich der durch d Dieses Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Ehenichtigkeitsklage ist hiernach nicht auf die Verwirklichung sittlicher Werte, insbesondere nicht auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, sondern auf die Durchsetzung selbstsüchtiger Interessen, nämlich auf die Befreiung von der durch die zweite Ehe für den Kläger begründeten rechtlichen und sittlichen Bindung, gerichtet. Um dieses seines schweren sittlichen Mangels willen muß dem Bestreben des Klägers der Erfolg, auf den seine Klage gerichtet ist, auch dann versagt bleiben, wenn die in seiner zweiten Ehe zur Verwirklichung gelangten '.Verte im Hinblick auf den Verlauf, den diese Ehe genommen hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht in dem Maße ins Gewicht fallen, wie in dem Falle, der dem angeführten Urteil des Senats vom 25* April 1959 zugrundelag. Gegenüber dem durch seinen hier aufgezeigten sittlichen Unwert gekennzeichneten Bestreben des Klägers sind diese Werte in jedem Falle schutzwürdig, ohne daß es auf die von der Revision hervorgehobenen strittigen Behauptungen des Klägers über die Enttäuschungen, die er in geschäftlicher und geschlechtlicher Beziehung mit der Beklagten erlebt habe, ankommen kann.

Zitierte Normen: § 2o EheG § 97 ZPO
EhefrauAnerkennungBindungDoppeleheÖsterreichEheZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 328, 606 ä Nr. 3; EheG §§ 5, 2o, 24
a)	Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde,
 daß die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von eihem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück*,
b)	Klagt ein Ehegatte mit dem Antrag, seine Ehe mit dem
 beklagten Ehegatten für nichtig zu erklären, weil er zur Zeit der Eingehung dieser Ehe mit einer dritten Person in gültiger Ehe gelebt habe, so ist seine Klage als mißbräuchliche Rechtsausübung abzuweisen, wenn
 die frühere Ehe schon vor Eingehung der zweiten Ehe durch rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts geschieden war und der jetzt klagende Ehegatte die Stellung eines erfolgversprechenden Antrages auf Anerkennung dieses Urteils (§ 606 a Nr. 3 ZPO) ohne sittlich gerechtfertigten Grund unterläßt»
BGH, Urto Vo 28. Juni 1961 - IV ZR 297/6o - OLG Celle
LG Verden/Aller
 Verkündet am 28. Juni 1961
Justizangestellter
 Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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Name
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des
 Volke s
In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Johannes
 straße

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a.d. Weser,
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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gegen
 seine Ehefrau Lore
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geb. ’
, ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
liehe Verhandlung vom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. November i960 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen
 Von Rechts wegen
T atbestand:
Die Parteien haben einander am 31. August 1957 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist eine jetzt zweijährige Tochter hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat Ende Oktober 1957 stattgefunden; die Parteien schlafen seit Mai 1958 innerhalb der
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Shewohnung getrennt.
Der Kläger hatte bere Frau eine Ehe geschlossen.
ts im Jahre 1939 mit einer anderen
 Diese Ehe ist, obwohl der Kläger
 mit seiner Ehefrau seinen letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Hoya gehabt hatte, durch das Landgericht in
 Linz (Österreich) mit Urteil vom 6. November 1945 auf Klage
 der damals in Linz wohnhaften Ehefrau aus beiderseitiger Schuld geschieden worden. Der Kläger war laut Urteil* damals unbekannten Aufenthalts; Klage und Ladungen waren ihm nicht zugestellt, er war durch einen ‘’Abwesenheitskurator" ver-
treten
 Er hat von dem Urteil später Kenntnis erlangt, und
 zwar, wie er vorträgt, nach etwa einem Jahr
 Am 1. Februar 1958 hat der ivläger bei der Verwaltungsbehörde beantragt, das Scheidungsurteil des Landgerichts in Linz anzuerkennen. Am 16. Juli 1958 bat er um Bestätigung, daß seine erste Ehe nicht geschieden sei, weil die Einwilligung des Ministers nicht eingeholt sei. Seinen Antrag auf Anerkennung des Scheidungsurteils hat er zurückgenommen.
Der Kläger hat nunmehr Klage auf Nichtigkeitserklärung seiner zweiten Ehe wegen Doppelehe erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die zweite Ehe des Klägers als Doppelehe nach § 2o EheG nichtig, d. h. nach § 23 EheG durch gerichtliches Urteil auf Nichtigkeitsklage vernichtbar. Aber die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den Kläger bedeute im vorliegenden Fall eine
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unzulässige Rechtsausübung, weil sie sich als Betätigung einer sittlich verwerflichen Gesinnung erweise und daher gegen die guten Sitten verstoße.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Während er bei seiner Vernehmung v-r dem Landgericht erklärt hat, er habe bei Eingehung seiner zweiten Ehe noch nicht gewußt, daß das Scheidungsurteil betreffend die erste Ehe in Deutschland noch nicht wirksam geworden sei,
 erst im Januar 1958 habe er von der Stadtverwaltung in Hoya erfahren, daß mit dem Urteil irgendetwas nicht in Ordnung
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hat er nunmehr vorgetragen, er habe, als er seinerzeit
 etwa Ende 1946
eine einfache private Abschrift jenes
 Urteils erhalten habe, dieses Stück Papier als durchaus unzu länglich betrachtet und nicht geglaubt, daß er wirklich geschieden sei, da er ja keinerlei Vorladung und keinerlei gerichtliche Mitteilung erhalten habe. Erst nach jahrelangen Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden, die das Urteil für wirksam gehalten und ihn steuerlich entsprechend behandelt
 hätten, sei er auch seinerseits zu der Ansicht gekommen
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er
 sei geschieden, und habe sich nach einer zweiten Ehefrau
 umgesehen» Jetzt wolle er eine Klärung haben» Eine andere
 Frau stehe nicht hinter der Klage; er bestreite insbesondere auch, ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten Mit der ersten Frau sei er völlig auseinander, er beabsichtige aber auch überhaupt nicht, irgendeine neue Ehe einzugehen. Er sehe die neue Ehe als verunglückt an, sie sei schon seit Oktober 1957 aus Verschulden der Beklagten zerrüttet.
Die Beklagte habe ihn enttäuscht, indem sie entgegen den vor der Eheschließung gemachten Angaben keinerlei geschäftliche und kaufmännische Kenntnisse, geschweige denn Branchen-
kenntni
 besitze und dahe
 fähig für eine Mitarbeit in
 seinem größeren Textilgeschäft sei. Ferner habe sie ihm eines Abends Ende September 1957 eröffnet, daß sie zu dem Geschlechts-
verkehr absolut keine Neigung mehr habe, nachdem sie solchen
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mit ihrem früheren Chef im Übermaß und in allen Varianten gehabt habe; deshalb habe seither ein Eheverkehr nicht mehr stattgefunden«,
Die Beklagte hat die Behauptungen des
 über die
 Ursache der Zerrüttung der Ehe bestritten. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei die zweite Ehe eingegangen, ohne überhaupt die Hechtslage geklärt und ohne die Überzeugung erlangt zu haben, daß er rechtskräftig geschieden sei, er wolle sich nur den Bindungen entziehen, die ihm diese Ehe aufer-
lege, insbesondere unterhalte er auch, wie der vo Briefwechsel beweise, ehewidrige und ehebrecherische Bezie hungen zu anderen Frauen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Ehe für nichtig zu erklären, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
 daß die 'Jie der Parte
 eine Doppelehe
t
il die erste
 Ehe des Klägers nicht rechtskräftig geschieden ist. Das Schei dungsurteil des Landgerichts in Linz (Österreich) konnte is zu dem 1. Juli 1958 nach § 328 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO
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nicht anerkannt werden, weil die Gerichte Österreichs hach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Recht für die Scheidung der deutschen Parteien mit letztem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht zuständig waren und weil der Kläger als Deutscher und damaliger Beklagter sich auf den Prozeß nicht eingelassen hatte und ihm die den
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Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung nicht zugestellt ’■worden ist. Damals ist § 6o6a ZPO in Kraft getreten (vgl. Art. 2 Nr. 2; Art. 8 II Nr. 4 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 ^BGBl I 6o9, 632, 640/)„Gemäß
§ 606 a Nr. 3 ZPO steht aber die Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts der Anerkennung seines Urteils nicht
 entgegen, wenn der Kläger die Anerkennung beantragt. Ein
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Pall, daß Österreich die Gerichtsbarkeit überhaupt nicht ■ zusteht, liegt nicht vor, weil sich die erste Ehefrau des Klägers zur Zeit des Erlasses des Scheidungsurteils dauernd in Österreich aufhielt. Der Kläger hat diesen Antrag, den er zunächst gestellt hatte, wieder zurückgenommen.
Als Doppelehe ist die Ehe der Parteien gemäß
2o EheG
in dem Sinne nichtig, daß sie auf Klage gemäß
24 Ehe
G
für
 nichtig erklärt werden kann. Zur Erhebung der Nichtigkeit.? klage ist nach der zuletzt angeführten Bestimmung auch der Kläger befugt.
Mit Hecht haben jedoch beide Vorinstanzen die Ausübung dieser Befugnis durch den Kläger im vorliegenden Palle als Hechtsmißbrauch angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1959 - BGHZ 3o, 14o = NJW 1959» 22o7 (mit zustimmendem Aufsatz von Boehmer, S. 2185) - :((FZ* 1959» 633 (mit zustiramender Anmerkung von Müller Preienfels) = MDR 1959» 738 * PamRZ 1959,
45o - ausführlich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe sich als unzulässige HechtsausÜbung darstellen kann, auch wenn die Nichtigkeit der Ehe und die Klagebefugnis
 des Klägers feststeht.
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Ob und inwieweit diese Voraussetzungen im einzelnen auch für den vorliegenden Pall zutreffen, bedarf für die hier zu treffende Entscheidung keiner Prüfung. Daß die Erhebung
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der Ehenichtigkeitsklage durch den Kläger hier einen Rechts
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mißbrauch darstellt, ergibt sich jedenfalls aus folgender
V.
rwägung:
Das
 Verbot der Doppelehe und die im Gesetz vorge
 zuwider geschlossen
 sehene Möglichkeit, eine diesem Verbot zuwj Ehe für nichtig erklären zu lassen, dient der Verwirklichung
 des Grundsatzes der Einehe, wie der Senat in seiner angeführ
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dung näher dargelegt hat. Der vom
 chen Ehe
 recht auf diesem Gebiet getroffenen Regelung liegt d
Vor
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tellung zugrunde, daß der in der
 also in dem Ab
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chluß, der zweiten She liegende mindestens objektive Verstoß
 gegen die sittliche Ordnung diese zweite Ehe mit eihem dauernden, grundsätzlich unheilbaren Mangel behaftet. Dieser Mangel soll auch nicht durch Auflösung der ersten Ehe geheilt
 werden könr
 obwohl dadür
 der Zustand der Doppelehe, al
 die gleichzeitige
 tatsächliche und rechtliche
 eheliche
Bindung eines Ehegatten an zwei Personen des anderen Geschlechts beseitigt, dem Grundsatz der Einehe also bereits in gewisser Weise wieder Geltung verschafft wäre. Der Gesetzgeber kennzeichnet damit die zweite Ehe gegenüber der ersten als eine Ehe minderen Rechts.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß der der zv/eiten Ehe anhaftende Mangel nunmehr, wie oben ausgeführt, jederzeit durch einen Antrag des Klägers, die Scheidung der ersten Ehe anzuerkennen, beseitigt werden kann.
Einem solchen Antrag, wie ihn der Kläger bereits einmal gestellt, später aber wieder zurückgenominen hat, würde unter den gegebenen Umständen durch die zuständige Verwaltungsbehörde sicher entsprochen werden. Die Feststellung der Verwaltungsbehörde, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des in Österreich ergangenen Scheidungsurteils gegeben seien, würde dann auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zürückwirken (vgl. Beitzke in DRZ 1946, 172; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Auf1. § 328 I 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 328 Anm. 7 D).
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Die Rechtslage wäre dann so, als ob die erste Ehe bereits bei Eingehung der zweiten Ehe aufgelöst gewesen wäre und der Mangel der Doppelehe von Anfang an nicht bestanden
 hätte«,
Der Kläger macht also, indem er die Nichtigerklärung der
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zweiten Ehe anstrebt, einen Mangel dieser Ehe geltend, dessen Beseitigung jederzeit in seiner Macht steht» Er setzt sich damit treuwidrig in Gegensatz zu seinem Verhalten bei Ein-
gehung der
 ten Ehe. Damals sind nach dem
 tigen
Sachverhalt alle Beteiligten, insbesondere auch der Kläger,
 davon ausgegangen, daß die
 te Ehe
 chtswirksa
geschie
 den sei, die zweite Ehe also als vollgültige Ehe Zustandekommen solle. Nunmehr aber sucht der Kläger das, wie sich nachträglich herausgestellt hat, zunächst nicht erreichte, aber jederzeit noch mögliche Zustandekommen einer vollgül-tigen zweiten Ehe bewußt durch das Unterlassen eines Antrags auf Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteils zu
 vereiteln
Dieses Verhalten ist durch keinerlei sittliche
 Gründe gerechtfertigt. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß das österreichische Scheidungsurteil seinen Interessen und Wünschen nicht entsprochen habe oder daß er durch dieses
 Urteil
etwa dadurch, daß der darin enthaltene Schuldaus
 spruch der wahren Sachund Rechtslage nicht entspreche
 benachteiligt worden sei
r hat auch, wie er ausdrücklich
 erklärt hat, nicht die Absicht, die eheliche Gemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau auf Grund der im Inland mit ihr noch wirksamen Ehe jeweils wieder aufzunehmen. Somit fühlt
 er sich an diese Ehe praktisch nicht mehr gebunden, durch sie noch bestehende rechtliche Bindung will er
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einstweilen
 nur deshalb noch aufrechterhalten, um sich
 dadurch von einer anderen
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zweite Ehe
 begründeten, rechtlichen und sittlichen Bindung, über deren
 Bestehen trotz des
 ttliehen Makels der bigamischen Ehe
§
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kein Zweifel sein kann, befreien zu können. Die Möglichkeit, sich, sobald er dieses Ziel durch die vorliegende Shenich-tigkeitsklage erreicht hätte, auch von der rechtlichen Bindung an die erste Ehe durch Stellung des Antrags auf Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteils zu befreien, hält er sich offen.
Dieses Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Ehenichtigkeitsklage ist hiernach nicht auf die Verwirklichung sittlicher Werte, insbesondere nicht auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, sondern auf die Durchsetzung selbstsüchtiger Interessen, nämlich auf die Befreiung von der durch die zweite Ehe für den Kläger begründeten rechtlichen und sittlichen Bindung, gerichtet. Dieser Bindung haftet freilich, wie dargelegt, ein sittlicher Makel an. Das Fortbestehen dieses Makels ist jedoch, wie oben ausgeführt, durch das eigene Verhalten des Klägers bedingt. Dieser erstrebt auch die Befreiung von dieser Bindung nicht um des ihr anhaftenden Makels willen, sondern nur deshalb, weil sie ihm lästig geworden ist.
Die in einem solchen Verhalten sich äußernde innere Einstellung und subjektive Willensrichtung des Klägers entbehrt jeglichen sittlichen Gehaltes. Um dieses seines schweren sittlichen Mangels willen muß dem Bestreben des Klägers der Erfolg, auf den seine Klage gerichtet ist, auch dann versagt bleiben, wenn die in seiner zweiten Ehe zur Verwirklichung gelangten '.Verte im Hinblick auf den Verlauf, den diese Ehe
 genommen hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht in dem Maße ins Gewicht fallen, wie in dem Falle, der dem angeführten Urteil des Senats vom 25* April 1959 zugrundelag. Gegenüber dem durch seinen hier aufgezeigten sittlichen Unwert gekennzeichneten Bestreben des Klägers sind diese Werte in jedem Falle schutzwürdig, ohne daß es auf die von der Revision hervorgehobenen strittigen Behauptungen des Klägers über die
 Enttäuschungen, die er in geschäftlicher und geschlechtlicher Beziehung mit der Beklagten erlebt habe, ankommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ascher Raoke	Johannsen	Dr„Loewenheim	Dr. Graf