März 1957, BGBl I 269, § 27 Abs. 2 Rechtfertigen geänderte Verhältnisse eine Minderung oder Entziehung von Renten, so können solche Rentenbeträge, die vor dem Ablauf des auf die Zustellung des Änderungsbescheides folgenden Monats geleistet wurden, nicht zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern liicht ein Le is tungs Vorbehalt dazu berechtigt oder die Ausnahmen der §§ 21 Abs«, 2 S. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15»*Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr«, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren monatlichen Hinterbliebenenrente von 138,80 DM für die Zeit vom 1, Februar 1955 bis 31. Irn übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, ln diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen. In diesem Vergleich behielt sich die Beklagte das Recht vor (Bl« 4o der Akten 81»0 (Entsch) 9/56), mit Rücksicht auf die Entschädigung des Gesundheitsschadens die im Bescheid vom 3« November 1955 zugebilligte Hinter-bliebenenentschädigung neu festzusetzen. Für den im beruflichen Fortkommen erlittenen Schaden der Klägerin, die die Rente gewählt hat, ist durch Bescheid vom 4» April 1957 und Änderungsbescheid vom 24«. H. der wegen Gesundheitsschadens gewährten Rente, das- sind 257,4o DM, angerechnet und deshalb die Berufsschadensrente ab io November 1953 in Höhe von 342,6o DM Februar 1955 die monatliche Witwenrente nicht mehr in Höhe von 338,8o DM, sondern nach Ermäßigung des Hundertsatzes von 7o auf 3o der Vollrente nur noch in Höhe von 2oo,— DM zu leisten sei, und Mit der Berufung hat die Klägerin gebeten, den Bescheid der Beklagten vom 3o. 1. die Beklagte zu verurteilen, ab 1» Februar 1955 wegen Schadens an Leben über die im Bescheid vom 2Qo November 1957 auf 2oo,- DM festgesetzte Rente hinaus monatlich 138,8o DM zu zahlen, Dezember 1957 von monatlich 358,8o DM auf 2oo,- DM herabgesetzt worden ist, und Ziffer 2 des Bescheids in vollem Umfang aufgehoben, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben9#soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und weiterhin die Beklagte zu verurteilen, über die im Bescheid vom 30o November 1957 gewährte Rente von 2oo,- DM hinaus ab 1. Die Revision der Beklagten ist nicht begründete Das Berufungsgericht nimmt an, daß die im angefochtenen, am 3öo November 1957 ergangenen Bescheid mit Rückwirkung vom io Februar 1955 angeordnete Herabsetzung der Witwenrente von 338,8o DM auf 2oo,- DM gemäß § 21 Abs, 2 Satz 1 der Io DV-BEG erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats, alsoimit dem Io Januar 1958 wirksam geworden sei; die in der Zeit vom 10 Februar 1955 bis 31o Dezember 1957 über den monatlichen Rentenbetrag von 2oo,- DM hinaus geleistete Summe von insgesamt 4-«858,- DM dürfe gemäß § 21 Abs« 2 Satz 2 der 1. Entschädigungsleistungen, die auf Grund eines ohne Vorbehalt ergangenen Bescheids bereits bewirkt worden sind, kann die Behörde gemäß § 2o4 BEG nur dann durch Widerrufsbescheid zurückfordern, wenn die Voraussetzungen des § 2oo Abs« 1 oder des § 2o1 Abs. 1 BEG gegeben sind. Desgleichen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Land sich in einem Vergleich zunächst zur Zahlung der vollen Hinterbliebenenrente unter dem Vorbehalt verpflichtet, daß die Überzahlung, die sich auf Grund der späteren Gewährung einer Berufsoder Gesundheitsschadensrente ergeben könnte, mit diesen Ansprüchen oder der gemäß § 21 BEG neu festzusetzenden Hinterbliebenenrente zu verrechnen sei» Ist aber, wie hier, ein solcher Vorbehalt nicht ausgesprochen worden, muß es bei der Regel des § 21 Abs- 1 der 1. A. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren monatlichen Witwenrente von 138,8o DM für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis zu dem 31» Dezember 1957 eine Herabsetzung der Witwenrente um l38,8o DM verfügt hat, und durch Aufhebung der Ziffer 2 dieses Bescheides ausge- V/enn auch das angefochtene Urteil die Beklagte entsprechend dem in erster Linie gestellten Berufungsantrag der Klägerin nicht zur Leistung der 4*858,- DM verurteilt hat, so besteht doch kein Zweifel, daß die Beklagte die bisher einbehaltene Summe, das sind vom .Io Januar 1958 bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils 14 Monate x loo = 1o4oo,- DM, zurückerstatten und künftig die im Bescheid vom 3o0 November 1957 zuerkannte Rente von 2oo,- DM voll au3zahlen wird, sobald das Berufungsurteil, soweit es zugunsten der Klägerin erkannt hat, nach Zurückweisung der Revision der Beklagten rechtskräftig geworden ist. Da für ein gegenteiliges Verhalten der Beklagten kein Anhalt vorliegt und die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat, fehlt ihr auch dae Rechtsschutzinteresse, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vom 1. Februar 1955 bis zu dem 31c Dezember 1957 fällig gewordenen und geleisteten Rentenbeträge von 4*858,- DM zu verlängern Bo Dagegen ist die Revision der Klägerin begründet, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer weiteren monatlichen Witwenrente von 138,8o DM ab Io Januar 1958 und in diesem Umfang die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. der Klägerin als Witwe gewährte Hinterbliebenenrente und die ihr wegen des eigenen Berufsschadene zustehende Rente nebeneinander bestehen, eine Kürzung der niedrigeren Rente nach §§ 12of 121 Abs* 1, 122 BEG also nicht in Betracht kommt * Dieser Anspruch der Klägerin auf beide Renten schließt nicht aus, daß die spätere Gewährung der Berufsschadensrente nach §§ 18 Abs. 2, 21, Daß der Klägerin eine Berufsschadensrente in Höhe von 342,6o DM monatlich zusteht, war bei der Bemessung der Witwenrente, wie der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1957 die Minderung des Hundertsatzes von 7o auf 3o der Vollrente und die sich daraus ergebende Neufestsetzung der Mindestrente von 2oo,- DM monatlich allein damit begründet, daß die Gewährung der Berufsschadensrente eine solche Herabsetzung gemäß § 13 Abs. 5 der 1. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht bestätigt und zur Begründung ausge-führt: Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte zunächst den Hundertsatz wegen der in Höhe von 343,2o DM bewilligten Gesundheitsschadensrente von loo auf 7o herabgesetzt und wegen der später zuerkannten Berufsschadensrente von 342,60 DM monatlich den Hundertsatz weiter von 7o auf 3o ermäßigt habe. ermäßigt werden können, da der in dieser Bestimmung genannte Freibetrag von 15o,- DM bereits im Bescheid vom 16o Juli 1956, durch den die Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die Gewährung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens erstmals neu festgesetzt worden ist, berücksichtigt worden oeio Daher könne die Klägerin nicht damit gehört werden, daß ihre Aufwendungen für Arztkosten sowie die vorübergehende Unterstützung ihres 33 Jahre alten Sohnes der Neufestsetzung des Hündertsatzes auf 3o entgegenstiinden«, Nicht als rentenerhöhender Faktor sei die Tatsache zu werten, daß die Klägerin in den USA lebe und dort die Lebenshaltungskosten wegen der relativ geringen Kaufkraft der Deutschen Mark besonders hoch seien«. Bei dieser Sachlage sei nicht festzustellen, daß die Beklagte den Hundertsatz der Witwenrente, zu Ungun3ten der Klägerin unter Anwendung fehlerhaften Ermessens zu niedrig festgesetzt habe« Das Berufungsgericht hat demnach den Bescheid der -äutschädigungsbehörde vom 3o, November 1957 nur daraufhin nachgeprüft, ob die von der Beklagten vorgenommeno Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf die Mindestrente aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, insbesondere, ob Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25« März 1959 - IV ZR 2oo/58 - (NJW RzW 1959, 464 Hr. 18 = LM Nr. 9 zu § 31 BEG 1956) eingehend dargelegt, daß die Vorschriften der §§ 29* 31* 37 BEG dem Verfolgten einen Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung in bestimmter Höhe geben, so daß es sich bei der Skala des § 31 Abs. 5 BEG nur um einen besonders formulierten unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach §§ 15, 17, 18 BEG, gleichgültig, ob die Rente erstmals oder gemäß § 21 BEG wegen veränderter Verhältnisse neu festgesetzt wird (vgl. wähnten Urteil vom 23» März i960 - IV ZR 215/59 -bereite dargelegt hat, dürfen Unterhalteverpflichtungon der Hinterbliebenen und erhöhte Aufwendungen, die durch einen geschwächten Gesundheitszustand bedingt sind, bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außer Betracht bleiben. Entgegen der Meinung der Revision ist es aber für die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 2 BEG unerheblich, daß die Klägerin in den USA lebt und dort die Lebenshaltungskosten gegenüber der Bundesrepublik besonders hoch sind, sofern man einem solchen Vergleich den amtlichen Wechselkurs der beiden Landeswährungen zugrunde legt. Die Einkünfte der Klägerin, sei es, daß es sich um die bereits festgesetzte Rente wegen Schadens an der Gesundheit und im beruflichen Fortkommen oder um etwaige Erträgnisse aus dem ihr erstatteten Vermögen handelt, sind daher mit ihrem Dli-Wert und nicht entsprechend ihrer Kaufkraft, die sie nach Umtausch in Dollar in den USA hätten, anzusetzen. Nur soweit in Dollar bezogene Einkünfte zu bewerten sind, können die im Vergleich zu Deutschland höheren Lebenshaltungskosten der in den USA lebenden Klägerin bei der Feststellung der nach § 18 Abs. 2 BEG maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse Bedeutung gewinnen. b) Die Entscheidung über die Höhe der Hinterbliebenenrente setzt weiter voraus, daß die vorstehend erörterten, als entscheidungserheblich erkannten Umstände gegeneinander abgewogen und zusammenfassend dahin gewürdigt werden, ob und in welchem Umfang eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Vollrente im Sinne des § 18 Abs«, 2 BEG gerechtfertigt ist. Die Einführung der Pauschalsätze für dio Ermäßigung des Hundertsatzes ist durch die Ermächtigung des § 27 Abs.1, insbesondere Satz 4 BEG gedeckt und engt auch nicht die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BEG in unzulässiger Weise ein. Berufungsgericht anscheinend annimmt, in jedem Palle bindend vor, daß dann, wenn der Hinterbliebene Einkünfte der in Abs«, 3 bezeichneten Art in bestimmter Höhe hat, die Rente auf einen bestimmten Hundertsatz zu ermäßigen ist. Da das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nur geprüft hat, ob die Neufestsetzung der Rente im Bescheid vom 3o0 November 1957 rechtlich möglich sei und sich im Rahmen des der Entschädigungsbehörde zustehenden Ermessens halte? muß das angefochtone Urteil auf die Revision der Klägerin, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja 2426 043 Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 18 Abs. 2, 21, 31 Abs. 3, Abs« 5, 35? 85, 86, 195 Aba. Nr. 2, 2o2, 2o4 1p DV-BEG y. 23. November 1956, BGBl I 864, § 21 Abs. 2; 2. DV-BEG Vo 23. November 1956, BGBl I 87o, $ 21 Aba. 2; 3o DV-BEG v. 2o. März 1957, BGBl I 269, § 27 Abs. 2 Rechtfertigen geänderte Verhältnisse eine Minderung oder Entziehung von Renten, so können solche Rentenbeträge, die vor dem Ablauf des auf die Zustellung des Änderungsbescheides folgenden Monats geleistet wurden, nicht zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern liicht ein Le is tungs Vorbehalt dazu berechtigt oder die Ausnahmen der §§ 21 Abs«, 2 S. 2 der 1. u, 2o DV-BEG oder des § 27 Ab*i. 2 S. 2 der 3. DV-BEG vorliegen. BGH, Urto v. 18. Mai i960 (- IV ZR f -OLG Hamburg LG Hamburg IV ZR 297/59 Verkündet am 18« Mai i960 ,, Justizangestellter ale Urkundsbearnter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem jalntschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, gutmachung Amt für Wieder- Beklagten, Revisionaklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 0 gegen Frau G Drive, geb» H( Klägerin, Revisionsbeklagte und Revi eioneklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15»*Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr«, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25* Februar 1959 wird zurückgewiesen„ Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren monatlichen Hinterbliebenenrente von 138,80 DM für die Zeit vom 1, Februar 1955 bis 31. Dezember 1957 beantragt ist«. 2 Irn übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, ln diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1895 geborene Klägerin verließ unter dem Druck rassischer Verfolgung 1941 zusammen mit ihrem Ehemann HSH und wand er te nach, den USA aus. Ihr Ehemann starb während der Überfahrt. Die Entschädigungsbehörde hat die Entschädigungsansprüche der Klägerin anerkannt, die sie als Witwe ihres Ehemanns sowie wegen Schadens an der Gesundheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht hat. Die Entschädigungsbehörde erließ darüber folgende Bescheide: Am 3. November 1955 wurde der Klägerin wegen Schadens am Leben ihres Ehemannes eine Kapitalentschädigung in Höhe von 17.583,84 DM sowie eine monatliche Witwenrente von für die ^eit vom 1. November 1953 bis 31« Januar 1955 242,— DM und ab I. Februar 1955 in Höhe von zugebilligt. i i GO DM Wegen des GeeundheitsSchadens, der die Erwei’bsfähigkeit der Klägerin um 3o v, H. gemindert hat, sind ihr nach einem am 2o. Juni 1956 in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich (Bl. 4o/ 41 der Akten 81.0 9/56) am 16. Juli 1956 eine Kapitalentschädigung von 23*291,84 DM sowio eine Rente ab 1. November 1953 in Höhe von monatlich 343*2o DM zuerkannt worden. In diesem Vergleich behielt sich die Beklagte das Recht vor (Bl« 4o der Akten 81»0 (Entsch) 9/56), mit Rücksicht auf die Entschädigung des Gesundheitsschadens die im Bescheid vom 3« November 1955 zugebilligte Hinter-bliebenenentschädigung neu festzusetzen. Dementsprechend wurden am 16«, Juli 1956 die Kapitalentschädigung auf . 16,133,32 DM und die monatliche Witwenrente für die Zeit vom 1» November 1953 bis 31«»Januar 1955 nach Herabsetzung des Hundertsatzes von 5o auf 3o der Vollrente auf 2oo,— DM und ab 1. Februar 1955 unter Herabsetzung de3 Hundertsatzes von loo auf 7o der Vollrente auf 338,8o DM ermäßigt. Für den im beruflichen Fortkommen erlittenen Schaden der Klägerin, die die Rente gewählt hat, ist durch Bescheid vom 4» April 1957 und Änderungsbescheid vom 24«. September 1957 die monatliche Rente mit 6oo,— DM bemessen, auf diesen Anspruch jedoch gemäß § 121 Abs. 1, § 122 BEG 75 v. H. der wegen Gesundheitsschadens gewährten Rente, das- sind 257,4o DM, angerechnet und deshalb die Berufsschadensrente ab io November 1953 in Höhe von 342,6o DM gewährt worden. Mit Rücksicht auf diese zuletzt zugebilligte Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat die Beklagte, am 3o. November 1957 gemäß § 2o6 Abs. 1 BEG, § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG den Bescheid vom 16. Juli 1956 über die Neufestsetzung der Hinterbliebenenentschädigung nochmals wie folgt geändert: I. daß ab 1. Februar 1955 die monatliche Witwenrente nicht mehr in Höhe von 338,8o DM, sondern nach Ermäßigung des Hundertsatzes von 7o auf 3o der Vollrente nur noch in Höhe von 2oo,— DM zu leisten sei, und 2o daß künftig die Hälfte der verbleibenden Witwenrente, also loo DM je Monat, bis zur Abdeckung der mit 4.858,- DM errechneten Überzahlung einbehalten werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Die Klägerin macht geltend: Die Kürzung der Witwenrente sei unzulässig, weil das Bundesentschädigungsgesetz die Konkurrenz zwischen Ansprüchen wegen Schadens an leben und wegen eigener Nachteile im beruflichen Fortkommen nicht geregelt habe. Jedenfalls könne die Gewährung der Berufsschadensrente nicht als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 21 BEG anerkannt werden. Eine' Herabsetzung des Hundertsatzes sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Lebenshaltungskosten in den USA besonders hoch seien, dies gelte in besonderem Maße für Arzt-und Krankenhauskosten. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie ihren arbeitslosen Sohn wöchentlich mit Io bis 25 Dollar unterstützen müsse. Die im Bescheid vom 3o. November 1957 mit Wirkung vom 1, Februar 1955 verfügte Kürzung der Witwenrente stehe im Widerspruch zu § 21 der 1. DV-BEG, der eino Herabsetzung der Rente nur für die nach der Zustellung des Bescheides liegende Zeit zulasse* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin gebeten, den Bescheid der Beklagten vom 3o. November 1957 aufzuheben, hilfsweise 1. die Beklagte zu verurteilen, ab 1» Februar 1955 wegen Schadens an Leben über die im Bescheid vom 2Qo November 1957 auf 2oo,- DM festgesetzte Rente hinaus monatlich 138,8o DM zu zahlen, 2o festzueteilen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, sich einen Betrag von 4.858,- DM auf die monatliche Rente von 338,8o DM anrechnen zu lassen. Das Berufungsgericht hat Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 3o. November 1957, soweit die Hinterbliebenenrente der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis 31. Dezember 1957 von monatlich 358,8o DM auf 2oo,- DM herabgesetzt worden ist, und Ziffer 2 des Bescheids in vollem Umfang aufgehoben, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. \ Das Berufungsurteil haben beide Parteien mit der vom Senat zugelassenen Revision angefochten» Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des klagabweiaenden Urteils des Landgerichts» Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben9#soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und weiterhin die Beklagte zu verurteilen, über die im Bescheid vom 30o November 1957 gewährte Rente von 2oo,- DM hinaus ab 1. Februar 1955 weitere 138,8o DM monatlich zu zahlen«» Die Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners«, Entscheidungsgründe: I. Die Revision der Beklagten ist nicht begründete Das Berufungsgericht nimmt an, daß die im angefochtenen, am 3öo November 1957 ergangenen Bescheid mit Rückwirkung vom io Februar 1955 angeordnete Herabsetzung der Witwenrente von 338,8o DM auf 2oo,- DM gemäß § 21 Abs, 2 Satz 1 der Io DV-BEG erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats, alsoimit dem Io Januar 1958 wirksam geworden sei; die in der Zeit vom 10 Februar 1955 bis 31o Dezember 1957 über den monatlichen Rentenbetrag von 2oo,- DM hinaus geleistete Summe von insgesamt 4-«858,- DM dürfe gemäß § 21 Abs« 2 Satz 2 der 1. DV-BEG nicht zurück- gefordert und daher auch nicht von dar ah 1. Januar 1958 neu festgesetzten Witwenrente’ in monatlichen Teilbeträgen einbehalten werden. Me Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich zutreffend. Soweit der Bescheid vom 3o. November 1957 die Witwenrente für die Zeit vom 1, Februar 1955 bis 31. Dezember 1957 herabsetzt, entzieht er rückwirkend einen der Klägerin bereits zuerkannten Anspruch. Die Anordnung, die Summe der in dem genannten Zeitraum über 2oo,- DM monatlich hinaus gezahlten Beträge vom 1. Januar 1958 ab von der neu festgesetzten Witwenrente einzubehalten, enthält die Verpflichtung der Klägerin, bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. Denn ohne Vorbehalt festgesetzte und schon entrichtete Rentenbeträge sollen durch Kürzung endgültig zuerkannter, künftig fällig werdender Rentenansprüche der Beklagten wieder erstattet werden. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die rückwirkende Herabsetzung der Witwenrente und die Rückforderung bereits erbrachter Rentenleistungon sind mit dem Gesetz unvereinbar. Der Bescheid vom 3o, November 1957 ist daher, soweit er diese Anordnung trifft, zu Recht aufgehoben worden. 1, Bin Bescheid der Bntschädigungsbehörde, der eine Bntschädigungsforderung zuerkannt hat, ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Br ist grundsätzlich unv/ider- ruflich und kann nur unter den im BEG abschließend geregelten Voraussetzungen geändert werden« Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Rentenleistungen zugebilligt worden, so ist die Entschädigungabehörde befugt, unter den in § 2o6 BEG bezeichneten Umständen den Anspruch neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird erst mit der Zustellung wirksam« Die bereits erbrachten Leistungen verbleiben grundsätzlich dem Empfänger, der sein Recht aus dem bisher gültigen Bescheid ableitet. Rückwirkende .Kraft zu dem Nachteil des Berechtigten darf die Entschädigungsbehörde ihrer neuen Entscheidung allein in den vom Gesetz besonders zugelassenen Fällen beilegen. Entschädigungsleistungen, die auf Grund eines ohne Vorbehalt ergangenen Bescheids bereits bewirkt worden sind, kann die Behörde gemäß § 2o4 BEG nur dann durch Widerrufsbescheid zurückfordern, wenn die Voraussetzungen des § 2oo Abs« 1 oder des § 2o1 Abs. 1 BEG gegeben sind. 4 Das ist der Pall, wenn der Berechtigte den Entschädigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder § 167 Abs. 2 und 3 BEG verwirkt hat oder sich nach der Festsetzung der Entschädigung herausgestellt hat, daß ein Entziehungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 BEG vorliegt. Den genannten Entziehungs- und Verwirkungsgründen ist gemeinsam, daß der Berechtigte sich so verhalten hat, daß ihm deshalb in der Regel ein Schuldvorwurf zu machen ist. Dieser Rechtslage entsprechen auch die §§ 21 Abs. 2 der 1., 21 Abs. 2 der 2. und 27 Abs. 2 der 3» DV-BEG in den Fällen, in denen Renten auf Grund veränderter Verhältnisse gemäß § 2o6 BEG neu festgesetzt werden. Die genannten Vorschriften betreffen entgegen der Meinung der Revision immer nur die Neufestsetzung des in der 10 jeweiligen DV geregelten, einzelnen Rentenanspruchs« i/ach' § 21 Abs« 2 der 1« DV-BEG wirkt die Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente nur in die Zukunft, nämlich vom Ende des auf die Zustellung des Änderungsbescheids folgenden Monats an« Die Rückzahlung bereits geleisteter Rentenbeträge kann lediglich dann angeordnet werden, wenn der Hinterbliebene die Neufestsetzung seiner Rente vorsätzlich oder fahrlässig verzögert hat. Daß diese Voraussetzung in der Person der Xlä&erin vorliegt, hat die Beklagte weder behauptet noch sind sonst irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein solches Verschulden der Klägerin hinweisen, 2c Die Zulässigkeit der Rückforderung bereits endgültig zuerkannter und geleisteter Rentenbeträge kann entgegen der Einung der Revision auch nicht damit begründet werden, daß die in der Regel zeitlich nacheinander folgende Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung und der dem Hinterbliebenen wegen seines eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen oder an der Gesundheit zustehenden Rente eine nachträgliche Kürzung der zuerst festgesetzten Hinterbliebenenrente notwendig mache, um eine DoppelentSchädigung zu vermeiden. Ist bei der Entscheidung über die Witwenrente die spätere Gewährung eines Anspruchs aus § 319 §§ 81 bis 84 oder §§ 93 bis 96 BEG za erwarten oder auch nur möglich, so wird die Entschädigungsbehörde eine vorläufige Auszahlung der erst später endgültig festzusetzenden Witwenrente anordnen und sich dabei die Anrechnung der vorläufig erbrachten Deistungen auf die später zuzuerkennenden Ansprüche Vorbehalten (§§ 195 Abs. 1 Nr, 2, 2o2 BEG)„ Ein 11 solcher Vorbehalt ist wirksam und ermöglicht ohne weiteres die Anrechnung der geleisteten Zahlungen im abschließenden Bescheid, da keine der Renten bisher endgültig augebilligt war. Desgleichen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Land sich in einem Vergleich zunächst zur Zahlung der vollen Hinterbliebenenrente unter dem Vorbehalt verpflichtet, daß die Überzahlung, die sich auf Grund der späteren Gewährung einer Berufsoder Gesundheitsschadensrente ergeben könnte, mit diesen Ansprüchen oder der gemäß § 21 BEG neu festzusetzenden Hinterbliebenenrente zu verrechnen sei» Ist aber, wie hier, ein solcher Vorbehalt nicht ausgesprochen worden, muß es bei der Regel des § 21 Abs- 1 der 1. DV-BEG bleiben«, Die Revision der Beklagten muß daher zurück-gev/iesen werden. II. A. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren monatlichen Witwenrente von 138,8o DM für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis zu dem 31* Dezember 1957, das sind 4.858,- DM, begehrt. Denn in diesem Umfang ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat den Bescheid vom 3o. November 1957 aufgehoben, soweit er für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis zu dem 31» Dezember 1957 eine Herabsetzung der Witwenrente um l38,8o DM verfügt hat, und durch Aufhebung der Ziffer 2 dieses Bescheides ausge- 12 - sprochen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, von der der Klägerin ab 1. Januar 1958 zustehenden Witwenrente von 2oo,- DM monatlich solange jeweils loo,- DM einzubehalten, bis die im Bescheid vom 3o„ November 1957 angenommene Überzahlung von 4«858,- DM abgetragen ist« V/enn auch das angefochtene Urteil die Beklagte entsprechend dem in erster Linie gestellten Berufungsantrag der Klägerin nicht zur Leistung der 4*858,- DM verurteilt hat, so besteht doch kein Zweifel, daß die Beklagte die bisher einbehaltene Summe, das sind vom .Io Januar 1958 bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils 14 Monate x loo = 1o4oo,- DM, zurückerstatten und künftig die im Bescheid vom 3o0 November 1957 zuerkannte Rente von 2oo,- DM voll au3zahlen wird, sobald das Berufungsurteil, soweit es zugunsten der Klägerin erkannt hat, nach Zurückweisung der Revision der Beklagten rechtskräftig geworden ist. Da für ein gegenteiliges Verhalten der Beklagten kein Anhalt vorliegt und die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat, fehlt ihr auch dae Rechtsschutzinteresse, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vom 1. Februar 1955 bis zu dem 31c Dezember 1957 fällig gewordenen und geleisteten Rentenbeträge von 4*858,- DM zu verlängern Bo Dagegen ist die Revision der Klägerin begründet, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer weiteren monatlichen Witwenrente von 138,8o DM ab Io Januar 1958 und in diesem Umfang die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Io Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien geht das Berufungsgericht davon aus, daß die 13 - der Klägerin als Witwe gewährte Hinterbliebenenrente und die ihr wegen des eigenen Berufsschadene zustehende Rente nebeneinander bestehen, eine Kürzung der niedrigeren Rente nach §§ 12of 121 Abs* 1, 122 BEG also nicht in Betracht kommt * Dieser Anspruch der Klägerin auf beide Renten schließt nicht aus, daß die spätere Gewährung der Berufsschadensrente nach §§ 18 Abs. 2, 21, 2o6 BEG eine Herabsetzung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente rechtfertigt. Daß der Klägerin eine Berufsschadensrente in Höhe von 342,6o DM monatlich zusteht, war bei der Bemessung der Witwenrente, wie der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1956 ausweist, nicht berücksichtigt worden. Da sich daß nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 3 Er. 5 Abs. 5 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen de ‘Einkommen nunmehr ^sum 342,6o DM monatlich, also etwa um die Hälfte der in den Bescheiden vom 16. Juli 1956 festgesetzten Renten erhöht hat, muß davon ausgegangen werden, daß bei Zugrundelegung der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die neu zu berechnende Witwenrente mindestens um Io # niedriger sein wird als der bisherige Monatsbetrag von 338,8o DM. In diesem Pall aber ist eine Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente nicht nur gemäß § 2o6 BEG zulässig, sondern durch § 21 BEG vorgeschrieben. 2. Die Entschädigungsbehörde hat im Bescheid vom 3o. November 1957 die Minderung des Hundertsatzes von 7o auf 3o der Vollrente und die sich daraus ergebende Neufestsetzung der Mindestrente von 2oo,- DM monatlich allein damit begründet, daß die Gewährung der Berufsschadensrente eine solche Herabsetzung gemäß § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG rechtfertige. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht bestätigt und zur Begründung ausge-führt: Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte zunächst den Hundertsatz wegen der in Höhe von 343,2o DM bewilligten Gesundheitsschadensrente von loo auf 7o herabgesetzt und wegen der später zuerkannten Berufsschadensrente von 342,60 DM monatlich den Hundertsatz weiter von 7o auf 3o ermäßigt habe. Nach § 13 Abs« 5 der I, DV-BSG hätte der Hundertsatz nach Zubilligung der Berufsschadensrente um weitere 6o v, H. ermäßigt werden können, da der in dieser Bestimmung genannte Freibetrag von 15o,- DM bereits im Bescheid vom 16o Juli 1956, durch den die Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die Gewährung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens erstmals neu festgesetzt worden ist, berücksichtigt worden oeio Daher könne die Klägerin nicht damit gehört werden, daß ihre Aufwendungen für Arztkosten sowie die vorübergehende Unterstützung ihres 33 Jahre alten Sohnes der Neufestsetzung des Hündertsatzes auf 3o entgegenstiinden«, Nicht als rentenerhöhender Faktor sei die Tatsache zu werten, daß die Klägerin in den USA lebe und dort die Lebenshaltungskosten wegen der relativ geringen Kaufkraft der Deutschen Mark besonders hoch seien«. Bei dieser Sachlage sei nicht festzustellen, daß die Beklagte den Hundertsatz der Witwenrente, zu Ungun3ten der Klägerin unter Anwendung fehlerhaften Ermessens zu niedrig festgesetzt habe« Das Berufungsgericht hat demnach den Bescheid der -äutschädigungsbehörde vom 3o, November 1957 nur daraufhin nachgeprüft, ob die von der Beklagten vorgenommeno Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf die Mindestrente aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, insbesondere, ob sie auf einer fehlerhaften Erraessensentscheidung der Beklagten beruht. Dieser Ausgangspunkt ist aus Rechts-gründen zu beanstanden. Der Berufungsrichter durfte sich nicht damit begnügen, im Rahmen des § 211 BEG nachzuprüfen, ob die Kntschädigungsbehörde bei der Festsetzung des Hundertsatzes ihr Ermessen fehlerfrei aus-geübt hat. Ein solcher Ermessensspielraum steht ihr bei der Bestimmung des Hundertsatzes nach § 18 Abö. 2 BEG nicht zu. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25« März 1959 - IV ZR 2oo/58 - (NJW RzW 1959, 464 Hr. 18 = LM Nr. 9 zu § 31 BEG 1956) eingehend dargelegt, daß die Vorschriften der §§ 29* 31* 37 BEG dem Verfolgten einen Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung in bestimmter Höhe geben, so daß es sich bei der Skala des § 31 Abs. 5 BEG nur um einen besonders formulierten unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach §§ 15, 17, 18 BEG, gleichgültig, ob die Rente erstmals oder gemäß § 21 BEG wegen veränderter Verhältnisse neu festgesetzt wird (vgl. IV ZR 215/59 vom 23. März 196o NJW RzW I960, 3o7 Nr. 15). a) Die Entschädigungsorgane haben zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb der durch § 18 Abs. 2 BEG und § 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG gezogenen Grenzen zunächst die Tatsachen festzustellen, die nach § 18 Abs. 2 BEG für den Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen erheblich sind. Eine Reihe von Umständen, die im Rahmen des § 18 Abs. 2 BEG immer zu berücksichtigen sind, zählt § 13 Abs. 3 der 1. DV-BEG beispielhaft, jedoch keineswegs abschließend auf. Wie der Senat in dem oben er- 16 - wähnten Urteil vom 23» März i960 - IV ZR 215/59 -bereite dargelegt hat, dürfen Unterhalteverpflichtungon der Hinterbliebenen und erhöhte Aufwendungen, die durch einen geschwächten Gesundheitszustand bedingt sind, bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außer Betracht bleiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Unterhaltsverpflichtungen oder besondere durch den Gesundheitszustand verursachte Ausgaben bei der Festsetzung der der Witwe zustehenden Körperschadensrente, die ihrerseits für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 3 Nr. 5 der 1. DV-BEG er-heblich ins Gewicht fällt, nicht schon anspruchserhöhend im Rahmen des § 31 Abs. 3 und 5 BEG berücksichtigt worden sind. Entgegen der Meinung der Revision ist es aber für die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 2 BEG unerheblich, daß die Klägerin in den USA lebt und dort die Lebenshaltungskosten gegenüber der Bundesrepublik besonders hoch sind, sofern man einem solchen Vergleich den amtlichen Wechselkurs der beiden Landeswährungen zugrunde legt. Das BEG macht die Höhe der Entschädigung nicht davon abhängig, welchen Gegenwert der Berechtigte aus dem ihm in Deutscher Mark geschuldeten Leistungen nach Umtausch in seine Landeswährung erzielen kann. Das deutsche Entschädigungsrecht legt bei Festsetzung der zu gewährenden Entschädigung immer die Kaufkraft, die die Deutsche Mark in Deutschland hat, als einheitlichen Maßstab zugrunde, um eine gleichmäßige Behandlung der Verfolgten zu gewährleisten. 17 Die Einkünfte der Klägerin, sei es, daß es sich um die bereits festgesetzte Rente wegen Schadens an der Gesundheit und im beruflichen Fortkommen oder um etwaige Erträgnisse aus dem ihr erstatteten Vermögen handelt, sind daher mit ihrem Dli-Wert und nicht entsprechend ihrer Kaufkraft, die sie nach Umtausch in Dollar in den USA hätten, anzusetzen. Nur soweit in Dollar bezogene Einkünfte zu bewerten sind, können die im Vergleich zu Deutschland höheren Lebenshaltungskosten der in den USA lebenden Klägerin bei der Feststellung der nach § 18 Abs. 2 BEG maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse Bedeutung gewinnen. b) Die Entscheidung über die Höhe der Hinterbliebenenrente setzt weiter voraus, daß die vorstehend erörterten, als entscheidungserheblich erkannten Umstände gegeneinander abgewogen und zusammenfassend dahin gewürdigt werden, ob und in welchem Umfang eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Vollrente im Sinne des § 18 Abs«, 2 BEG gerechtfertigt ist. § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG gibt einen Llaßstab, in welcher Weise die Höhe der nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden regelmäßigen Einkünfte sich auf die Bemessung des-Hundertsatzes auszuwirken hat. Die Einführung der Pauschalsätze für dio Ermäßigung des Hundertsatzes ist durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 1, insbesondere Satz 4 BEG gedeckt und engt auch nicht die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BEG in unzulässiger Weise ein. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 3«. Juni 1959 - IV ZR 278/58 - (RzW 1959, 5o3) bereits ausgeführt. § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG schreibt aber nicht, wie das 18 - Berufungsgericht anscheinend annimmt, in jedem Palle bindend vor, daß dann, wenn der Hinterbliebene Einkünfte der in Abs«, 3 bezeichneten Art in bestimmter Höhe hat, die Rente auf einen bestimmten Hundertsatz zu ermäßigen ist. Vielmehr i3t die Herabsetzung, wie Absatz 2 de3 § 13 der 1«, DV-BEG hervorhebt, nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Gesamtheit allor nach § 18 Abs«, 2 BEG maßgeblichen Umstände d*io Ermäßigung des Hundertsatzes rechtfertigt«, c) Die vorstehend erörterten Grundsätze sind nicht nur maßgebend, wenn die Gerichte Über die Klage gegen den ersten Bescheid der Entschädigungsbehörde zu befinden haben, sondern auch dann, wenn der Hinterbliebene eine gemäß § 2o6, § 21 BEG ergangene Entscheidung über die Neufestsetzung der Rente angreift. Da das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nur geprüft hat, ob die Neufestsetzung der Rente im Bescheid vom 3o0 November 1957 rechtlich möglich sei und sich im Rahmen des der Entschädigungsbehörde zustehenden Ermessens halte? muß das angefochtone Urteil auf die Revision der Klägerin, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 3. Nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens wird das Berufungsgericht die gesamten nach § 18 Abs. 2 BEG rechtserhebliehen Umstände, nämlich die Einkünfte der Klägerin aus den rechtskräftig wegen Schadens an der Gesundheit und im beruflichen Fortkommen zuerkannten Renten sowie etwaige Erträgnisse aus dem rückerstattoten Vermögen der Klägerin einerseits und die Unterhaitsver- 19 - pflichtung gegeiüber ihrem Sohn sowie die besonderen, durch ihre geschwächte Gesundheit bedingten Ausgaben andererseits absuwägen und auf Grund einer abschließenden Y/ürdigung selbst zu entscheiden haben, bis zu welchem Hundertsatz eine vom Maßstab des § 13 Abs» 5 der 1„ DV-B3G ausgehende Kürzung der Witwenrente sachlich angemessen und damit im ^inne des § 18 Abs» 2 BEG und § 13 Abs« 2 der Io DV-BEG gerechtfertigt ist, IIIo Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs» 1 BEG«. Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr. Graf