in hat dei' IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 120 Juni 1959 unter llitv/ir-kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pro Vo Werner, Wüstenberg, Maaß und Br» Loewenheim für Recht erkannts Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats (Sntschädigungssenats) des Oberland esgerichts München vom 11« Juli 1958 wird zur üc kgev; ie s en i *■ . Sie beantragt als Mi terbin'< ihres Ehemannes Entschädigung wegen Schadens an Freiheit* an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen sowie wegen Schadens an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung«, Pie Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt„ Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klaganträge zu 1 - 4 abgewiesen* das Oberlandesgericht hat die Berufung Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen ist, hat die Klägerin zunächst ihre im ersten Rechts- ; zug gestellten Anträge, soweit über diese bereits erkannt worden ist, in vollem Bjnfeng weiter verfolgte Später hat sie die Revision wegen der Klaganträge zu 1 - 3 zurückgenommene Die Klägerin will mit dem Rechtsmittel noch dio Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Ent- 1 Schädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von i«5oo,- DM / erreichen, und zwar hat sie im Revisionsrechtszug vorsorglich die Verurteilung zur Zahlung diesos Betrages an sich -und ihre Miterben verlangt« 1 ö wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monat der Klägerin zurückgewiesen Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen« Enißs Io Da die Klägerin nicht die alleinige Erbin ihres Ehemannes, sondern nur zur Hälfte an dessen Nachlaß als Erbin beteiligt ist, stehen Entschädigungsansprüche«, die in der Person ihres Ehemanns entstanden sind«, nicht ihr, sondern der Erbengemeinschaft zuP Das ist auch der Fall, wenn die Miterben oder ein Teil von ihnen zu denjenigen Personen gehören sollten, die von der Erbfolge in den betreffenden Anspruch nach den besonderen Vorschriften des Entschädigungsrechts ausgeschlossen sind, solange die Erbengemeinschaft den Anspruch nicht nach der sich aus § 13 Abs<> 3 BEG ergebenden Regel auf dio berechtigten Erben übertragen hat (Urteil des Senats vom 2oc März 1957 - IV ZR 54/57 RzW 1957, 194)c Es ist nicht vorgetragen worden und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Übertragung des Entschädigungsanspruchs- wegen-Schadens an Frei-' heit von der Erbengemeinschaft an die Klägerin erfolgt ' seio Ersichtlich liegen in der Person der anderen Erben auch nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs- 1 BEG vor, die dazu führen würden, daß sich der Entschädigungsanspruch ' um den Anteil der unredlichen Miterben verringert (Urteil, vom 24o September 1956 - IV ZR 111/58 - ? Änderung ihres KLagantrages zuzulassen und nicht aus- ' v schließlich ihren ursprünglichen, auf Leistung an sio selbst gerichteten und schon deshalb unbegründeten Antrag als maßgebend anzusehen0 Abschließend braucht dazu jedoch nicht Stellung genommen zu werden, denn dio Klage ist auch deshalb unbegründet, weil das beklagte Land für einen in der Berson des Ehemannes der Klägerin entstandenen Anspruch wegen Schadens an Freiheit nicht passiv legitimiert.ist» ob und wie lange der Ehemann der Klägerin in einem in Bayern gelegenen Konzentrationslager festgehalten worden ist, kommt es also nicht an» Auf Grund der Todeserklärung wird allerdings vermutet, daß der Ehemann der Klägerin über den Zeitpunkt des Zusammenbruchs der nationalsozialistischen Herrschaft hinaus bis zu dem Ende des Jahres 1945 gelobt habe* dio Vorschriften des § 18o BEG sind demgegenüber unanwendbar (Urteile vom 22c Oktober 1958 - IV ZR 134/58 RzW 1959, 42, vom '' Daran wird nichts dadurch geändert, daß für Bntschä- ' digungsansprüche, die dio Klägerin aus eigenem Recht geltend macht, das iii diesem Rechtsstreit beklagte Land passiv legitimiert sein kann% denn die Klägerin ist nicht 3o Die gegen das beklagte Land gerichtete Klage ist infolgedessen in jedem Palle unbegründet, ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen in der Person .dos Ehemannes der Klägerin entstandenen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gegeben sind, insbesondere ob der Ehemann der Klägerin Vertriebener im Sinne des § 1 BVPG gewesen sein kann (§ 15o Abs. 1 BEG) o
2544 055 IL ZR. 297/58 Verkündet am 19o Juni 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urk undsbe amter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Bntschädigungsrechtsstreit der Frau Klara P 4HHHB in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Uro in Karlsruhe - gegen den Freistaat Bayern«, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbcklagten, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Pr« in hat dei' IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 120 Juni 1959 unter llitv/ir-kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pro Vo Werner, Wüstenberg, Maaß und Br» Loewenheim für Recht erkannts Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats (Sntschädigungssenats) des Oberland esgerichts München vom 11« Juli 1958 wird zur üc kgev; ie s en i *■ . Pie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision« Pie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen 2 Per Ehemann der Klägerin ist am flh 19oo in BflHP Polen geboren«, Etwa seit dem Jahre 1936 betrieb er einen Tabakhandel in in Ostgalizien. Mit der Einbürgerungsurkunde vom 19c Juli 194o wurde ihm und der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit verliehene Im November 194o wurde ihm in Sufl^, Kreis von ^er Treuhandstelle Ost die Verwaitung von drei Geschäften übertragene Außerdem unterhielt er dort ein Milchgeschäft und einen kleinen Tabakhandel«, Später beteiligte er sich noch an einem Unter nehmen in Wien0 Im Juli 1944 wurde der Ehemann der Klägerin während eines Kuraufenthalts in Baden bei Wien verhaftet und in das Gefängnis nach Bflpverbracht« Port blieb er bis zu dem Pezember 1944o Später war er in den Konzentrationslagern Buchenwald und Natzweiler, Kommando Am 7c April 1945 wurde er mit anderen Häftlingen in das Konzentrationslager Pachau verbrachte Weitere Nachrichten über ihn fehlen«, Purch Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth vom 25o Juli 1953 ist der Ehemann der Klägerin für tot erklärt worden-; als Zeitpunkt des Todes ist nach Arte 2 § 2 AbSo 3 VersehendG der 31« Pezember 1945 festgestellt worden«, Pie Klägerin hat nach einem vom Amtsgericht Bayreuth erteilten Erbschein ihren Ehemann zur Hälfte beerbt«, Sie ist im August 1946 aus Polen ausgesiedelt worden und wohnt seitdem in Bayern - Sie beantragt als Mi terbin'< ihres Ehemannes Entschädigung wegen Schadens an Freiheit* an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen sowie wegen Schadens an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung«, Pie Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt„ Die Klägerin ha t klage erhöhen unci im era ten Rechts- j zug zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr als Entschädigung zu zahlen liehe Rente von 4oo,~ DM seit dem 1c November 1953 sowie einen Betrag von 4<>8oo,~ DM, : 2C wegen Schadens in unselbständiger Tätigkeit 2«4oo?- Hfc 3o wegen Schadens an Eigentum und Vermögen 5*ooo,- DM, 4«» wegen Schadens an Freiheit 1<>5oo,- DM, - 5c wegen Versicherungsschadens außerhalb der Sozial- ■ Versicherung 1o«ooo,~ DM« Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klaganträge zu 1 - 4 abgewiesen* das Oberlandesgericht hat die Berufung Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen ist, hat die Klägerin zunächst ihre im ersten Rechts- ; zug gestellten Anträge, soweit über diese bereits erkannt worden ist, in vollem Bjnfeng weiter verfolgte Später hat sie die Revision wegen der Klaganträge zu 1 - 3 zurückgenommene Die Klägerin will mit dem Rechtsmittel noch dio Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Ent- 1 Schädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von i«5oo,- DM / erreichen, und zwar hat sie im Revisionsrechtszug vorsorglich die Verurteilung zur Zahlung diesos Betrages an sich -und ihre Miterben verlangt« 1 ö wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monat der Klägerin zurückgewiesen Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen« Enißs Io Da die Klägerin nicht die alleinige Erbin ihres Ehemannes, sondern nur zur Hälfte an dessen Nachlaß als Erbin beteiligt ist, stehen Entschädigungsansprüche«, die in der Person ihres Ehemanns entstanden sind«, nicht ihr, sondern der Erbengemeinschaft zuP Das ist auch der Fall, wenn die Miterben oder ein Teil von ihnen zu denjenigen Personen gehören sollten, die von der Erbfolge in den betreffenden Anspruch nach den besonderen Vorschriften des Entschädigungsrechts ausgeschlossen sind, solange die Erbengemeinschaft den Anspruch nicht nach der sich aus § 13 Abs<> 3 BEG ergebenden Regel auf dio berechtigten Erben übertragen hat (Urteil des Senats vom 2oc März 1957 - IV ZR 54/57 RzW 1957, 194)c Es ist nicht vorgetragen worden und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Übertragung des Entschädigungsanspruchs- wegen-Schadens an Frei-' heit von der Erbengemeinschaft an die Klägerin erfolgt ' seio Ersichtlich liegen in der Person der anderen Erben auch nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs- 1 BEG vor, die dazu führen würden, daß sich der Entschädigungsanspruch ' um den Anteil der unredlichen Miterben verringert (Urteil, vom 24o September 1956 - IV ZR 111/58 - ? RgW 1959? 123)« Es ist ferner nichts dafür hervorgetreten, daß die- unbekannten Miterben der Klägerin ebenfalls verstorben und von der Klägerin beerbt worden sind* Die Klägerin kann deshalb entsprechend dem Grundsatz des § 2o39 BGB nur Deistung an alle Erben fordern,, , ' - Einen Antrag auf Verurteilung des beklagten- Dandes zur Zahlung nicht an sie allein, sondern an sie und ihre Miterben hat sie erstmals im Revisionsrechtszug gestellt0 Darin liegt eine Klagänderung, die in dieser Instanz im allgemeinen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der §§ 264, 268 ZPO? hier in Verbindung mit § 2o9 A.bSo 1 BEG, vorliegen, nicht statthaft ist** Dio Rechtsprechung hat zwar von dem Verbot der Klagänderung in der Rcvisions-ihs.tanz Ausnahmen zugclassen, so boi Anpassung der Anträge an die Rechtslage, dio durch dio Eröffnung .des Konkurses Uber das Vermögen des Schuldners eingetreten ist (BGH DM ID § 146 Hr„ 5), oder dann, wenn der neue Antrag eine sachliche Einschränkung do3 früheren darstellt (BGH WM 1957? 1555, 1538), ferner dann, wenn der eingo-klagte Anspruch, während der Rechtsstreit vor dom Berufungsgericht anhängig gewesen ist, abgetreten worden und der Antrag erst im Revisionsrechtszug auf Verurteilung zur Leistung an den Abtrotungsempfänger umgostcllt worden ist, weil darin nur eine Modifikation des früheren Antrages jliege (BGHZ 26, 31, 38)* Anders liegt es jedoch, v/enn voh Anfang an auf Leistung an die Erbengemeinschaft hätte geklagt werden müssen» Est ist daher rechtlich bedenklich, die von der Klägerin hilfsweiso vorgenommeno t Änderung ihres KLagantrages zuzulassen und nicht aus- ' v schließlich ihren ursprünglichen, auf Leistung an sio selbst gerichteten und schon deshalb unbegründeten Antrag als maßgebend anzusehen0 Abschließend braucht dazu jedoch nicht Stellung genommen zu werden, denn dio Klage ist auch deshalb unbegründet, weil das beklagte Land für einen in der Berson des Ehemannes der Klägerin entstandenen Anspruch wegen Schadens an Freiheit nicht passiv legitimiert.ist» , 2d § [185 Abs» 3 BBG ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift sich nur auf Ansprüche bezieht, die Hinterbliebenen als solchen aus eigenem Recht zustehen (Urteile vom 1«, Dezember 1956 IV ZR 184/56 vom 3« April 1957 - IV ZR 9/57 RzW 1957? 274,und vom 19. Juni 1957 - IV ZR- 86/57 -) Es läßt sich, wie sich-aus dem angefochtenen Urteil ergibt, nicht feststellen, daß der Ehemann der Klägerin jemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Bayern - 6 ~ gehabt hat0 Sein durch Freiheitsentziehung bedingter Zwangsaufenthalt gilt nach § 4 Abs. 3 BEG nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs.» 1 BEG» Nach dem Sinn des Gesetzes kann ein solcher Zwangsaufenthalt auch nicht als Wo im sitz oder dauernder Aufenthalt für die Anwendung dos § 185 BEG gelten0 Darauf ? ob und wie lange der Ehemann der Klägerin in einem in Bayern gelegenen Konzentrationslager festgehalten worden ist, kommt es also nicht an» Auf Grund der Todeserklärung wird allerdings vermutet, daß der Ehemann der Klägerin über den Zeitpunkt des Zusammenbruchs der nationalsozialistischen Herrschaft hinaus bis zu dem Ende des Jahres 1945 gelobt habe* dio Vorschriften des § 18o BEG sind demgegenüber unanwendbar (Urteile vom 22c Oktober 1958 - IV ZR 134/58 RzW 1959, 42, vom '' 5o Dezember 1958 - IV ZR 179/58 RzW 1959P 138, und vom 21c Januar 1959 - IV ZR 218/58 RzW 1959? 239)* über den Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin nach einer etwaigen Befreiung aus der Haft ist nichts ermittelt»’ o" Das Berufungsgericht hält es für möglich«, daß er versuchte, sich in seine Heimat zu begeben» Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Verstorbene in Bayern seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht genommen habe0 Da mithin keine der in § 185 Abs» 2, 3. und 4 BEG vorgesehenen Zuständigkeiten gegeben ist, sind Bnt3chädi~ i gungs&nsprüche , die in der Person des.Ehemannes der Klägerin entstanden sind, nach § 185 Abs* 5 Hr, i BEG gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten« Daran wird nichts dadurch geändert, daß für Bntschä- ' digungsansprüche, die dio Klägerin aus eigenem Recht geltend macht, das iii diesem Rechtsstreit beklagte Land passiv legitimiert sein kann% denn die Klägerin ist nicht I Alleinerbin (Urteil vom 5. Dezember 1958 - IV ZR 168/58 -, Rz\7 1959, 161) 0 Hinzu kommt, daß entsprechend einem in § 232 Abs» 1 Satz 2 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz Ansprüche, die mangels einer anderen örtlichen Zuständigkeit nach § 185 Abs0 5 BEG gegen das Land llordrhein-V/ostfalen oder das Land Rheinland-Pfalz zu richten sind, stets nur gegenüber den genannten beiden Ländern geltend gemacht werden können, weil sic nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden müssen (Begr0 zu § 1o6 RogE BT-DruckSo 1953 Nra 1949, 2o5)o 3o Die gegen das beklagte Land gerichtete Klage ist infolgedessen in jedem Palle unbegründet, ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen in der Person .dos Ehemannes der Klägerin entstandenen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gegeben sind, insbesondere ob der Ehemann der Klägerin Vertriebener im Sinne des § 1 BVPG gewesen sein kann (§ 15o Abs. 1 BEG) o - 3 ~ Die Revision muß daher zurückgewiesen werdeno Die Xostenentscheidung "beruht auf §§ 2o9 Abs« 1? 225 Abs« 1 BE §§ 97 Abs. 1, 515 Abs« 3 Satz 1, 566 ZK) 0 Ascher Vo Werner Wüstenberg Maaß Dr0 Loewenheim