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BGH

Gericht: BGH

auf die mündliche Verhandlung vom 5<>: März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.t,Werner, Von Rechts wegen Der am 30c Juli 1901 geborene Klager ist Jude, Er war seil 1932 in Hamburg als ^praktischer Arzt' -tätigo Im Jahre 1938 wanderte er .wegen der gegen die jüdische Bevölkerung gerichteten nationalsozialistischen GeY/altmaßnahmennach Italien aus„ Am 23- Juni 1940 wurde er in Floimuis voii italiehischen Behörden verhaftet, nach kürzerem C-ef ängnisauf enthalt• .;in .einem von italienischer Polizei bewachten Schloß in Monte Chiarugolo bei Parma etwa ein Vierteljahr festgehalten und danach in Hereto in einem Haus mit etwa 100 anderen Juden bis 223 März 1941 inhaftiert. sich das be-klagte Land verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 23* Juni 1940 bis 22, Mars 1941^erlittene Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung von 1,350 DM zu zahlen, per 1950 nach Hamburg surückgekehrte; Kläger verlangt auch für die Zeit seines. Diesen Beschluß hat der Kläger mitder am 28, Februar 1953 erhobenen Klage angefochtenmid beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Haltentschädigung für die Zeit vom 23- März 1941 bis 17- September 1943 ; zu v e mir teilen, Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen:..... Am 23p März 1941 sei er und seine, damalige Frau mit .12:Glaubensgenossen von italienischen Behörden nach Castelnuovo, einem Ort von 2000 bis 3000 Einwohnern, gebracht worden. Befreiung am 17» September 1943 durch alliierte Truppen unter ähnlichen Bedingungen wie in CastelnuoYO leben müssen* Er und die anderen von diesen Maßnahmen betroffenen Personen hätten ihre" Wohnung selbst wählen dürfen? Sein Leben habe somit einer Internierung unter haft-ähnlichen Bedingungen entsprochen; diese sei aus rassischen Gründen' auf Veranlassung des Deutschen Reichs durchgeführt worden» Sic entbehre j eder, rechtlichen Grundlage * Br sei in dem Deutschland befreundeten Italien nur aus dem Grunde verfolgt worden, weil er Jude sei und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder zu demindest den von den deutschen Auslandsvertretungen zu gewährenden Schutz nicht mehr genossen habe» In dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten fermin war der Kläger nicht vertreten» Der Senat hat mit seinem Einverständnis auf einseitige ^mündliche Verhandlung gemäß t 209 Abs» 3 BEG entschieden. Das Berufungsgericht läßt■unentschieden, oh die gegen den Kläger in der Zeit vom 23o März 1941 his 17» September 1943 gerichteten Maßnahmen italienischer Behörden rechtsstaatliche Grundsätze verletzt haben und die Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 Ziff, 1 oder 2 BEG vorliegen» Es verneint den Anspruch des Klägers schon deshalb, weil Angaben des Klägers über seinen Zwangsaufenthalt in Castel-nuovo, Melfi und Marsiconuovo die Annahme einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG,insbesondere des AbSo 3 dieser Bestimmung,nicht rechtfertigen, auch die Tatbestands- j))j merkmale des § 47 BEG nicht Vorlagen, Der Kläger sei zwar in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt, jedoch nicht nachhaltig und vollständig auf einem eng umgrenzten Kaum abgesondert oder in einem Ghetto festgehalten worden» Er habe auch nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt» Er habe sich in gewissem Umfang eine eigene private Sphäre schaffen können * Seine Lebenshaltung, insbesondere die Ernährung und auch Unterbringung, sei im Vergleich zu deutschen Verhältnissen bescheiden, aber nicht schlechter als die der' Einwohner seiner Aufenthaltsorte gewesen» Zu Recht hat auch das Berufungsgericht aus dem Sinn und Zweck des § 47 BeG, dessen Voraussetzungen nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben sind, keine Folgerungen für die Auslegung und Anwendung des § 43 Abs, 3 BEG abgeleitet o Die Vorschrift des § 47 BEG gewährt eine Entschädigung für das Tragen des Judensterns und für ein Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Umständen, wenn der Verfolgte nicht.zugleich der Freiheit beraubt war (§.49 BEG)o Sie bildet einen selbständigen Entschädigungstatbestand, der Rückschlüsse auf die Erfüllung der Merkmale des § 43 BEG nicht zuläßt, io Eie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 Z?0 dadurch verletzt, daß es die Behauptung des Klägers, er und seine Glaubensgenossen hätten bei Zuwiderhandlung gegen die ihnen auferlegten Verbote scharf bestraft und jederzeit an einen'-anderen-Ort-verschickt werden können, nicht als wahr unterstellt habe, ist unbegründet»'Denn diese Behauptung ist unerheblich* Eine Strafandrohung wegen Verstoßes gegen Freiheitsbeschränkungen macht letztere noch nicht zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG. Möglichkeit, an einen anderen Ort verschickt zu werden, solange ohne Bedeutung, als ein Transport an einen Ort, an dem der Kläger, in Eaft oder unter haftähnlichen Bedingungen hätte leben müssen, tatsächlich nicht erfolgt ist., 4= Soweit der Kläger rügt, daß nicht festgestellt sei, ob der Zwangsaufenthalt von der nationalsozialistischen Reichsregierung veranlaßt worden sei, kann dies ebenfalls nicht von Erfolg seini Darauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an.

Zitierte Normen: § 43 BEG
FreiheitBEGMärzitalienischBedingungKlägerLireRevision

Volltext der Entscheidung

25. 297/5?
Verkündet am 14 * März 1958
___	5	Justisangest»
ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m K amen des Volk e s In dem Sntschädigiingsreehtsstreit
 des.Dr.med. Martin JflHHHIB;	-omiHBallee
 Klägers und Revisiönsklägers 9
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- prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr*|
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die Freie un^^ansesta^^HjBp^Äy vertreten durch die Sozial---' behörde, H^||jj|^ A	(Amt	für	;;Wi	edergutmächung) ?
Beklagte und Revisionsbeklagte
- i-’ro zeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. auf die mündliche Verhandlung vom 5<>: März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.t,Werner, .Wilden und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt §
Die Revision des Klägers gegen das am 3.» Juli 1957 verkündete Urteil nes 9» Zivilsenats.des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu.Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung:ergeht-gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Der am 30c Juli 1901 geborene Klager ist Jude, Er war seil 1932 in Hamburg als ^praktischer Arzt' -tätigo Im Jahre 1938 wanderte er .wegen der gegen die jüdische Bevölkerung gerichteten nationalsozialistischen GeY/altmaßnahmennach Italien aus„ Am 23- Juni 1940 wurde er in Floimuis voii italiehischen Behörden verhaftet, nach kürzerem C-ef ängnisauf enthalt• .;in .einem von italienischer Polizei bewachten Schloß in Monte Chiarugolo bei Parma etwa ein Vierteljahr festgehalten und danach in Hereto in einem Haus mit etwa 100 anderen Juden bis 223 März 1941 inhaftiert. In dem vor dem Landgericht Hamburg am 12, Dezember 1956 geschlossenen l’eilvergleich hat. sich das be-klagte Land verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 23* Juni 1940 bis 22, Mars 1941^erlittene Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung von 1,350 DM zu zahlen,
 per 1950 nach Hamburg surückgekehrte; Kläger verlangt auch für die Zeit seines. Zwangsaufenthaltes in Castelnuovo, Melfi und. Marsiconuovo vom 23- März 1941 bis-17- September . 1943 eine Haitentschädigung; Das beklagtecLand hat dies ab- . gelehnt und den hiergegen erhobenen Einspruch zuriickgev/ie-sen. Diesen Beschluß hat der Kläger mitder am 28, Februar 1953 erhobenen Klage angefochtenmid beantragt,
 das beklagte Land zur Zahlung einer Haltentschädigung
 für die Zeit vom 23- März 1941 bis 17- September 1943 ; zu v e mir teilen,
 Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen:.....
Am 23p März 1941 sei er und seine, damalige Frau mit .12:Glaubensgenossen von italienischen Behörden nach Castelnuovo, einem Ort von 2000 bis 3000 Einwohnern, gebracht worden. Hach 9 Monaten seien sie nach der etwa 20000 Einwohner zählenden Stadt Melfi verlegt worden und dort bis
 Juli 1943 verblieben, Er habe in Melfi und anschließend in Marsieonuovo bis zu seiner. Befreiung am 17» September 1943 durch alliierte Truppen unter ähnlichen Bedingungen wie in CastelnuoYO leben müssen* Er und die anderen von diesen Maßnahmen betroffenen Personen hätten ihre" Wohnung selbst wählen dürfen? ihre "bewegliche' .Habe..';behalten, eigene Kleidung .tragen9. sich innerhalb der Gemeindegrensen mit Ausnahme der Winkel und Hebengäßchen frei bewegen, ihre Einkäufe selbst tätigen? mit ihren Glaubensgenoseen und der italienischen Bevölkerung ? aber , ni cht in ' deren' - Häusern f - verkehren und nach ausdrücklicher Erlaubnis-gelegentlich die erste Vorstellung eine s Kino s be suchen dürfen , Andererse.it s hätten sie sich nach Einbruch der Dunkelheit in ihrerWohnung au.fhalten? selbst bei der Beerdigung eines Leidensgefährten an der Ortsgrenze? zwei Kilometer vom Friedhof ent-, fernt? Zurückbleiben und sich jeden Tag zwischen 12 und 12o13 Ehr auf dem Bürgermeisteramt melden müssen? wo auch die eingehende und ausgehende Post überprüft worden sei| sie hätten ständig damit rechnen müssen? daß ihre Wohnungen kontrolliert? im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Auflagen scharfe strafen verhängt und sie an andere Orte verschickt werden würden« Sie seien allerdings nicht körperlich durchsucht und trotz dahingehender Befürchtungen nicht zur Zwangsarbeit:herangesogen worden» Eine verdienstbringende Beschäftigung? insbesondere .die Ausübung des ärztlichen Berufs? sei verboten:gewesen« Der Kläger habe 8 Lire seine Ehefrau 4 Lire täglich neben einem MietZuschuß von 50 Lire monatlich vom italienischen Staat erhalten. Ein Kilo Brot oder Makkaroni habe 1?80 Lire gekostet« Er habe bei seiner Ankunft in Castelnuovo noch etwa 100 - 130 Lire und 4 oder 5 Koffer Wäsche? 3 Anzüge und wissenschaftliche Literatur besessen. Von der israelitischen Gemeinde habe er manchmal zwischen 10 und 30 Lire bekommen,' Er i habe:sehr
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bescheiden unter seinem yon. Deutschland'- her .gewöhnten Lebenszuschnitt leben müssen, -wenn dieser auch für viele Italiener ernährungsmäßig''-mit Rücksicht auf die .klimatischen Verhältnisse üblich gewesen sei.
Sein Leben habe somit einer Internierung unter haft-ähnlichen Bedingungen entsprochen; diese sei aus rassischen Gründen' auf Veranlassung des Deutschen Reichs durchgeführt worden» Sic entbehre j eder, rechtlichen Grundlage * Br sei in dem Deutschland befreundeten Italien nur aus dem Grunde verfolgt worden, weil er Jude sei und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder zu demindest den von den deutschen Auslandsvertretungen zu gewährenden Schutz nicht mehr genossen habe»
Bntsprechend dem Antrag des beklagten Landes hat das Landgericht die Klage abgewiesen»
Dieses Urteil hat der Kläger ordnungsgemäß mit der Berufung angefochten»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unbegrün—
C-et zurückgewiesen»
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision ver-i°lgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt ihre Zurückweisung«.
In dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten fermin war der Kläger nicht vertreten» Der Senat hat mit seinem Einverständnis auf einseitige ^mündliche Verhandlung gemäß t 209 Abs» 3 BEG entschieden.
 
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Biit scheidungsgründe g
Das Berufungsgericht läßt■unentschieden, oh die gegen den Kläger in der Zeit vom 23o März 1941 his 17» September 1943 gerichteten Maßnahmen italienischer Behörden rechtsstaatliche Grundsätze verletzt haben und die Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 Ziff, 1 oder 2 BEG vorliegen»
Es verneint den Anspruch des Klägers schon deshalb, weil Angaben des Klägers über seinen Zwangsaufenthalt in Castel-nuovo, Melfi und Marsiconuovo die Annahme einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG,insbesondere des AbSo 3 dieser Bestimmung,nicht rechtfertigen, auch die Tatbestands- j))j merkmale des § 47 BEG nicht Vorlagen, Der Kläger sei zwar in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt, jedoch nicht nachhaltig und vollständig auf einem eng umgrenzten Kaum abgesondert oder in einem Ghetto festgehalten worden» Er habe auch nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt»
Er habe sich in gewissem Umfang eine eigene private Sphäre schaffen können * Seine Lebenshaltung, insbesondere die Ernährung und auch Unterbringung, sei im Vergleich zu deutschen Verhältnissen bescheiden, aber nicht schlechter als die der' Einwohner seiner Aufenthaltsorte gewesen»
ic Die Revision macht dagegen geltend:: Das Berufungsge-	^
rieht habe den Begriff der Dreiheit in dem nach § 43 BEG maßgeblichen Sinne verkannt»: Darunter,■■sei der Inbegriff aller jener Rechte des lClägers:zu verstehen, seine Lebensäußerung vor allem seinen Aufenthalt ausschließlich nach eigenem Willen bestimmen zu können. Jede nicht unerhebliche Beschränkung dieser Freiheit sei daher schlechthin eine Aufhebung und Verneinung der Freiheit.
Die Rüge ist unbegründet. Die Revision geht von einem
 
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Begriff der Freiheit aus, wie er den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 43 und 47 BEG nicht zugrunde liegt0 Was unter Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG- zu verstehen ist, ist durch die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 43 BEG- und früher schon zu § 16 BErgG geklärt (vgl« Urteile des erkennenden1 Senats vorn 28o September 1955 - IV ZR 140/ 55 /zu § 16 BErgG- RzW 1955, 3677; vorn 3* Juli 1957 - IV ZR 125/57 = RzW 1957; 328-Nr»/28; vom 10, Juli 1957 - IV ZR 127/57 und vom 29o Januar 1958 -IV ZR 225/57)o
2c Bas Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von 4c	der	Rechtsauffassung des Senats nicht abgewichen„ Es hat
 die Umstände des Zwangsaufenthalts in Castelnuovo, Melfi und Marsiconuovo durch Vernehmung des Klägers vollständig ermittelt und dessen Darstellung,--.die es im we sent liehen für erwiesen ansieht, der erforderlichen eingehenden Ge-samtwertung unterzogen und seiner Entscheidung zugrunde gelegto Das. Berufungsgericht kommt dabei zu der zutreffenden rechtlichen Folgerung, daß dem Kläger während seines Zwangsaufenthaltes in Castelnuovo, Melfi und Marsic0-nuovo weder die Freiheit entzogen war noch daß er damals unter- haftäbnlichen Bedingungen gelebt hat»
Zu Recht hat auch das Berufungsgericht aus dem Sinn und Zweck des § 47 BeG, dessen Voraussetzungen nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben sind, keine Folgerungen für die Auslegung und Anwendung des § 43 Abs, 3 BEG abgeleitet o Die Vorschrift des § 47 BEG gewährt eine Entschädigung für das Tragen des Judensterns und für ein Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Umständen, wenn der Verfolgte nicht.zugleich der Freiheit beraubt war (§.49 BEG)o Sie bildet einen selbständigen Entschädigungstatbestand, der Rückschlüsse auf die Erfüllung
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der Merkmale des § 43 BEG nicht zuläßt,
 io Eie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 Z?0 dadurch verletzt, daß es die Behauptung des Klägers, er und seine Glaubensgenossen hätten bei Zuwiderhandlung gegen die ihnen auferlegten Verbote scharf bestraft und jederzeit an einen'-anderen-Ort-verschickt werden können, nicht als wahr unterstellt habe, ist unbegründet»'Denn diese Behauptung ist unerheblich* Eine Strafandrohung wegen Verstoßes gegen Freiheitsbeschränkungen macht letztere noch nicht zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG. Ebenso ist die. Möglichkeit, an einen anderen Ort verschickt zu werden, solange ohne Bedeutung, als ein Transport an einen Ort, an dem der Kläger, in Eaft oder unter haftähnlichen Bedingungen hätte leben müssen, tatsächlich nicht erfolgt ist.,
4= Soweit der Kläger rügt, daß nicht festgestellt sei, ob der Zwangsaufenthalt von der nationalsozialistischen Reichsregierung veranlaßt worden sei, kann dies ebenfalls nicht von Erfolg seini Darauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. Denn die Abweisung der Klage ist schon deshalb gerechtfertigt, weil eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG nicht vorliegt» Des-
halb kommt es auch nicht darauf an, ob die v	___
be.stahdsmerkmale des § 45 Abs* 1 Satz 2 Ziff* 1 und 2 BEG vorliegen*
8
8
Das R rclerio Di CR § 97
eher
 sehtsmittel des Klägers mußte daher ? -KostenentScheidung beruht auf §§
spo.-
zurückgewiesen 209 Abs o lf 22 5
johannsen	vQWerner	Wilden
 Dr.Loewenheim