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BGH · IV ZR 297/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 297/55

BGB § 138 Eine letztwillige Verfügung, durch die ein Erblasser seine unmündigen mutterlosen Kinder enterbt hat, ist unsittlich, wenn darin der schon früher betätigte Entschluß des Erblassers, sich gänzlich von seinen Kindern loszusagen, seinen letzten Ausdruck und seine letzte Verwirklichung finden und die Enterbung zugunsten einer Verlobten des Erblassers erfolgen soll, die eine solche Verstoßung der Kinder grundsätzlich hinzunehmen und .zu billigen bereit ist. Diese wollte jedoch nur das jüngste Kind behalten, worauf der Erblasser seine beiden Söhne Klaus und Kurt im Februar -1946 im Waisenhaus in Hi (■■■tab unterbracht e und etwas später die Tochter Hertha dem Bauern FeMW in Pflege gab. Mit der Klage begehren die beiden Söhne Klaus und Kurt des Erblassers die Feststellung;, daß das Testament nichtig sei: Sie sind der Ansicht; daß es gegen die guten Sitten verstoße« Das Berufungsgericht hat sodann in eingehenden .Darlegungen die Frage erörtert, ob die Einsetzung der Beklagten zur Erbin des Erblassers deshalb gegen die guten Sitten verstoße, weil sie ihren Grund in‘einem unsittlichen Verhältnis des Erblassers zur Beklagten gehabt habe« Zusammenfassend hat es dazu festgestellt, daß der Verbindung, die zwischen beiden bestanden habe, der sittliche Wert nicht völlig abgesprochen werden könne« Denn ihr Zusammenleben habe sich nicht in rein geschlechtlichen Beziehungen erschöpft« es habe vielmehr seine Grundlage in einer wahren gegenseitigen Liebe und Achtung gehabt, wenn auch in den ersten Jahren das erotische Moment dabei nicht ohne Bedeutung gewesen sei. Auch der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, daß sie für den Erblasser keine echte Zuneigung empfunden habeDas Gegenteil ergebe sich insbesondere aus ihrem Verhalten während der letzten Jahre ihres Zusam- Es sei auch festzustellen, daß der Erblasser und die Beklagte sich am 4- September 1947 ein ernstgemeintes Heiratsversprechen gegeben hätten, an dem beide bis zuletzt festgehalten hätten., Unter diesen Umständen könne dem Erblasser und der Beklagten kein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie es bei einer "Gewissensehe11 belassen hätten,ler Gesamtcharakter ihrer Beziehungen schließe die Annahme aus? Dieses Gesamtverhalten und die in ihm sich offenbarende Gesinnung des Erblassers, die in seinem Testament nur ihren letzten und schärfsten Ausdruck gefunden hat, sind aber in der Tat als verantwortungslos zu bezeichnen und verletzen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden, Es mochte zwar durch die Umstände gerechtfertigt sein, daß der Erblasser nach seiner Flucht aus Stettin seine Kinder zunächst in einem Waisenhaus und in Pflegestellen unterbrachte. und zwar gröblich verletzt hat, kann nach den Aussagen der Zeugen WdflMB^und BflVHBBV, die auch das Berufungsgericht insoweit seiner Würdigung zugrunde legt, nicht zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht wird bei seiner sittlichen Wertung des Verhaltens des Erblassers in diesem Punkte dem Sachverhalt nicht voll gerecht, wenn es ausführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser ein Wohlleben geführt, die Kinder aber dem Elend überlassen habe. Auch durch die allgemeine Erwägung, dem Erblasser habe die rechte Vaterliebe für seine Kinder gefehlt, hat das Berufungsgericht das damalige Verhalten des Erblassers gegenüber seinen Kindern nur unzulänglich gekennzeichnet. Mit der Errichtung des Testaments, in welchem er seinen Kindern - im Gegensatz zur "Tochter Marion" der Beklagten - den Kindesnamen nicht mehr gönnt, sondern von ihnen nur noch als von einer "einstmals verwandten Seite” spricht und ihnen nicht nur ihr Erbrecht, sondern überhaupt jegliche Beteiligung an seinem Nachlaß zu entziehen traqhtet, hat er diesen Entschluß mit letzter Entschiedenheit und Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß die Beklagte es gewesen sei, die den Erblasser erst zu dieser Einstellung und zu einem solchen Handeln an seinen Kindern bestimmt habe. Es hält lediglich für erwiesen, daß die V/eigerung der Beklagten, die Kinder bei sich aufzunehmen, nicht ohne Einfluß auf die endgültige Entscheidung des Erblassers in bezug auf das künftige Schicksal seiner Kinder gewesen sei, da er den endgültigen Entschluß, die Kinder fortzugeben, erst gefaßt habe, nachdem die Beklagte in sein Leben getreten sei« Nun ist zwar, wie das Berufungsgericht hervorhebt, nichts dafür festgestellt; daß die Beklagte vom Erblasser eine Enterbung der Kinder; wie sie im Testament vom 2. Oktober 1948 ausgesprochen ist, gefordert oder daß die Weigerung der Beklagten, die Kinder bei sich aufzunehmen, den Erblasser auch dazu veranlaßt habe, sie nicht nur zur Adoption fortzugeben, sondern auch zu enterben. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht beigetreten werden, wenn e3 daraus folgert, daß die letztwillige Anordnung des Erblassers vor den Forderungen der Sittenordnung bestehen könne. liegt der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung in der darin zu dem Ausdruck kommenden und eine Verwirklichung erstrebenden unredlichen Gesinnung des Erblassers, also in seinen ihn bei der Errichtung der Verfügung bestimmenden Beweggründen sowie den dabei von ihm gehegten Vorstellungen über den Zweck und die Auswirkungen seiner letztwilligen Anordnung (vgl auch RG 150, 1 ß/&). Für die sittliche Beurteilung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist also nicht oder doch nicht unmittelbar das etwaige bei ihrem Zustandekommen mitwirkende Verhalten der Beklagten und ihr£ darin zu dem Ausdruck gekommene Gesinnung, sondern die Gesinnung, die der Erblasser dabei an den Tag gelegt hat, entscheidend. Diese aber kennzeichnet sein gesamtes Handeln an seinen Kindern einschließlich ihrer Enterbung, die nur der letzte Schritt auf dem von ihm eingeschlagenen Wege war, als ein solches, das grob gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt. enterbt hat# sondern die Tatsache, daß er damit sein gewissenloses Gesamtverhalten an den Kindern besiegelte - und zwar um einer Frau willen# die ein solches Handeln an seinen Kindern grundsätzlich hinzu-nehmen und zu billigen bereit war behaftet sein Testament mit dem föakel der Unsittlichkeitzu demal da der Erblasser dabei auch noch die nahezu erwachsene Tochter dieser Frau - als Nacherbin - seinen leiblichen unmündigen Kindern vorzog.

Zitierte Normen: § 2085 BGB
KindBerufungsgerichtTochterErblasserTestamentKurtAusdruck

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz; Hechts s at z_?
BGB § 138
Eine letztwillige Verfügung, durch die ein Erblasser seine unmündigen mutterlosen Kinder enterbt hat, ist unsittlich, wenn darin der schon früher betätigte Entschluß des Erblassers, sich gänzlich von seinen Kindern loszusagen, seinen letzten Ausdruck und seine letzte Verwirklichung finden und die Enterbung zugunsten einer Verlobten des Erblassers erfolgen soll, die eine solche Verstoßung der Kinder grundsätzlich hinzunehmen und .zu billigen bereit ist.
Aktenzeichens IV ZR 297/55
Urteil des BGH vom 25* April 1956 OLG Celle
 Verkündet am 25- April 1956 ■■Mb Just, Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1, des am A* Januar 1938 in S K	(früher	G
geborenen Klaus
 geborenen Kurt
2, des am M* April 1939 in Sl
K	(früher	GAMBIAS);
beide unbekannten Aufenthalts, gesetzlich vertreten durch ihren Abwesenheitspfleger, den Bürovorsteher Hugo L MMMMiMB in A|MM; FMMMstr. Nr Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 gegen
die Witwe Luise Sch MAB geb* KM in SMMMBstr, A?
Beklagte und Revisionsbeklagte;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Seheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
2
Das Urteil des 10c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5« Juli 1955 wird aufgehoben
 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12, Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 7. Oktober 1954 wird zurückgewiesen..
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der am %■. Mai 1953 verstorbene Kaufmann Kurt GtfHMIHB (Erblasser) war bis zu dem Zusammenbruch Generalvertreter in Sfl^B» Alis seiner Ehe mit Marie gebe P4MMB0M sind vier Kinder hervorgegangem
 Hertha, geboren am M, 10,19 36,
Klaus, geboren am |B> 1,1938,
Kurt, geboren am Ä-4>1939?
Jutta, geboren am 6,1942.
Die Ehefrau verstarb am 4P, Oktober 1945 in Stj an den Folgen einer Fehlgeburt, Der Erblasser kam im Jahre 1946 mit seinen vier Kindern nach SaÜ^^B. Er erhielt dort ein Zimmer und übernahm die Vertretung einer Lebensmittelgroßhandlung. ‘ Seine Kinder brachte er zunächst bei der Schwester seiner verstorbenen Ehefrau, der Zeugin ÜfMHi in HI^HB, unter. Diese wollte jedoch nur das jüngste Kind behalten, worauf der Erblasser seine beiden Söhne Klaus und Kurt im Februar -1946 im Waisenhaus in Hi (■■■tab unterbracht e und etwas später die Tochter Hertha dem Bauern FeMW in Pflege gab. Alsdann gab er alle vier Kinder in einer notariellen Erklärung zur Adoption frei. Für Klaus und Kurt, die bis zu dem 13» Januar 1948 im Waisenhaus geblieben und dann in verschiedenen Pflegestellen untergebracht waren, ergab sich die Möglichkeit einer Adoption durch das Ehepaar Kri^M in der südafrikanischen Union, Die Kinder reisten am 20. August 1948 dorthin ab. Die Adoptionsverträge wurden am 22. September 1949 in Pr» Mi geschlossen. Das Kind Jutta wurde von den Eheleuten \TMHÜ am 18. November 1948 an Kindes Statt angenommen. Die Tochter Hertha ist bisher nicht adoptiert worden. Sie war am 31» März 1947 aus der Pflegestelle bei Fe^B^ herausgenommen und gleichfalls im HilMMHMB Waisenhaus untergebracht worden. Seit
 
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dem 25- Dezember 1947 befindet sie sich bei dem Bauern BiflHBHBBin EvMB,
Im Jahre 1946 lernte der Erblasser das Ehepaar SchSR aus	kennen,	aus	deren Ehe eine jetzt
22.jährige Tochter Marion stammt. Der Ehemann Schaft starb am® März 1947- Der Erblasser zog bald darauf - etwa im Juni oder Juli 1947 - nach HflIHIBp in die Wohnung der Witwe und lebte mit ihr zusammen- Er starb am®.. Mai 1953 an Darmtuberkulose.
Der Erblasser hat ein am 2, Oktober 1948 errichtetes Testament mit folgendem Wortlaut hinterlassen:’

r
“Testament,
 Mein letzter Wille ist folgender?
Meine Braut, Frau Luise SchtHB geb, KOMI setze ich als üniversalerbin für mein gesamtes Hab und Gut ein. Im Falle der Erhebung irgendwelcher Ansprüche gegen meinen Nachlass bestimme ich bereits heute, daß diese “als unberechtigt .gegen mich erhoben” abzulehnen Sind.
Durch meine ausdrücklich korrekt durchgeführte Lebensweise sind sämtliche laufenden Verpflichtungen erfüllt, ausgenommen nur kleine Auslagen des Haushalts und persönlichen Bedarfs. Diese werden selbstverständlich, wie auch die Beisetzungskosten aus dem Nachlass durch meine Braut erledigt.
Ansprüche von einstmals verwandter Seite bestehen nicht und sind auch grundsätzlich als unberechtigt abzulehnen.
Nacherbin Tochter Marion Seht leben meine Nichte Elke IM, Bt », ASballee 28.
Kurt Gl
 nach deren Ab-L-P‘
k
2. X. 48.,"
t
... 5 -
Mit der Klage begehren die beiden Söhne Klaus und Kurt des Erblassers die Feststellung;, daß das Testament nichtig sei: Sie sind der Ansicht; daß es gegen die guten Sitten verstoße«
Das Landgericht hat gemäß diesem Antrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat; verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter, Die Beklagte bittet, die Revision zurückzu-weisen*
Snt s che i dungsgründe s
H>r *f-	M-, **»•&*+*> B&m- —
I Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß entgegen der Ansicht der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken gegen das rechtliche Interesse der Kläger an der Feststellung der Nichtigkeit des ganzen Testaments bestünden. Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der Beklagten würde auch die Unwirksamkeit der übrigen Testamentsbestimmungen zur Folge haben$ denn nach der Sachlage, wie sie im Berufungsurteil erörtert werde, sei anzunehmen, daß sowohl die Einsetzung der Tochter der Beklagten zur Nacherbin als auch die Ersatz erb enberufung der Nichte des Erblassers und auch die Enterbung der Kinder - wenn man diese überhaupt als besonders und selbständig neben der Erbeinsetzung der anderen Personen angeordnet sehen wolle - ihren Grund in dem Verhältnis des Erblassers zur Beklagten hätten, Hieraus sei dann wiederum zu schließen, daß die übrigen Anordnungen nach dem Willen des Erblassers von der Erbeinsetzung der Beklagten hätten abhängig sein sollen (§ 2085 BGB). ’
 
Diese Feststellungen sind in rechtlicher Hinsicht bedenkenfrei -
II. Bei der PrUfung der Sittenwidrigkeit der umstrittenen Erbeinsetzung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen« daß diese Frage nach den Umstanden zu beurteilen sei« die zur Zeit der Testamentserrichtung Vorgelegen hätten, und nicht nach denjenigen zur Zeit des Erbfalls, Dieser Auffassung und auch der dazu vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ist beizutreten.
Daß sie gegenüber der Gegenmeinung den Vorzug verdient, hat der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Februar 1956 -IV ZR 294/55 - ausgesprochen und dort näher begründet..
Es kann hier darauf verwiesen werden.
Das Berufungsgericht hat sodann in eingehenden .Darlegungen die Frage erörtert, ob die Einsetzung der Beklagten zur Erbin des Erblassers deshalb gegen die guten Sitten verstoße, weil sie ihren Grund in‘einem unsittlichen Verhältnis des Erblassers zur Beklagten gehabt habe« Zusammenfassend hat es dazu festgestellt, daß der Verbindung, die zwischen beiden bestanden habe, der sittliche Wert nicht völlig abgesprochen werden könne« Denn ihr Zusammenleben habe sich nicht in rein geschlechtlichen Beziehungen erschöpft« es habe vielmehr seine Grundlage in einer wahren gegenseitigen Liebe und Achtung gehabt, wenn auch in den ersten Jahren das erotische Moment dabei nicht ohne Bedeutung gewesen sei. Dem Erblasser könne ein echtes Gefühl der Zuneigung für die Beklagte nicht abgesprochen werden. Auch der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, daß sie für den Erblasser keine echte Zuneigung empfunden habeDas Gegenteil ergebe sich insbesondere aus ihrem Verhalten während der letzten Jahre ihres Zusam-
 
meniebens mit dem Erblasser, als sie diesem in seiner Krankheit eine treue und fürsorgliche Pflege habe angedeihen lassen, obwohl das für sie eine schwere last bedeutet habe. Es sei auch festzustellen, daß der Erblasser und die Beklagte sich am 4- September 1947 ein ernstgemeintes Heiratsversprechen gegeben hätten, an dem beide bis zuletzt festgehalten hätten., lie Eheschließung sei lediglich deshalb unterblieben, weil der Gesundheitszustand des Erblassers in der Folgezeit Bedenken erweckt habe und weil die Beklagte deshalb habe befürchten müssen, daß sie - nach Verlust ihrer Rente durch die Heirat - ohne jegliche Versorgung dastehen werde, wenn ihr künftiger Ehemann nach der Heirat vorzeitig sterben werde. Unter diesen Umständen könne dem Erblasser und der Beklagten kein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie es bei einer "Gewissensehe11 belassen hätten,ler Gesamtcharakter ihrer Beziehungen schließe die Annahme aus? daß es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 2 o Oktober 1948 um ein Testament zugunsten einer Maitresse gehandelt habe.
Diese Ausführungen enthalten im wesentlichen tat sächliche Feststellungen, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen. Ob sie auch in rechtlicher Hinsicht bedenkenfrei sind, kann dahin stehen, da die Nichtigkeit des Testaments sich jedenfalls aus anderen Erwägungen ergibt. Unabhängig von der Frage, wie das Verhältnis des Erblassers zu der Beklagten sittlich zu beurteilen ist, muß nämlich eine Würdigung des gesamten, vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis führen, daß das Testament des Erblassers mit der sittlichen Ordnung unvereinbar ist,	'
Im Deutschen Erbrecht gilt zwar der Grundsatz der Testierfreiheit, wonach jeder - abgesehen von dem Pflichtteilsrecht seines Ehegatten, seiner Abkömmlinge und seiner Eltern - über sein Vermögen letztwillig frei verfügen kann.. Dieser Grundsatz aber findet seine Schranke an dem höheren Gebot, daß Rechtsgeschäfte nicht der Verwirklichung oder 'Förderung eines unsittlichen Bestrebens dienen dürfen. Dieser Vorwurf aber trifft das hier umstrittene Testament aus folgenden Gründens
 Die Behandlung, die der Erblasser darin seinen Kindern hat zuteil werden lassen, und seine ihnen gegenüber dabei zutage getretene Gesinnung können hinsichtlich ihres sittlichen Charakters nicht losgelöst von seinem Gesamtverhalten gegenüber seinen Kindern betrachtet werden. Dieses Gesamtverhalten und die in ihm sich offenbarende Gesinnung des Erblassers, die in seinem Testament nur ihren letzten und schärfsten Ausdruck gefunden hat, sind aber in der Tat als verantwortungslos zu bezeichnen und verletzen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden,
 Es mochte zwar durch die Umstände gerechtfertigt sein, daß der Erblasser nach seiner Flucht aus Stettin seine Kinder zunächst in einem Waisenhaus und in Pflegestellen unterbrachte. Das enthob ihn aber nicht der sittlichen Verpflichtung, sich auch während dieser Zeit um sie zu kümmern, insbesondere die innere seelische Verbundenheit mit ihnen aufrechtzuerhalten und zu pflegen, an ihrem Geschick Anteil zu nehmen und um ihr leibliches und seelisches Wohl bemüht zu sein. Darauf hatten die Kinder umsomehr ein natürliches Recht, als sie keine Hutter
 
mehr hatten. Daß der Erblasser diese Pflicht verletzt.; und zwar gröblich verletzt hat, kann nach den Aussagen der Zeugen WdflMB^und BflVHBBV, die auch das Berufungsgericht insoweit seiner Würdigung zugrunde legt, nicht zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht wird bei seiner sittlichen Wertung des Verhaltens des Erblassers in diesem Punkte dem Sachverhalt nicht voll gerecht, wenn es ausführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser ein Wohlleben geführt, die Kinder aber dem Elend überlassen habe. Auch wenn ein solches Höchstmaß unsittlichen Verhaltens nicht festzustellen war, konnte das Handeln des Erblassers gleichwohl grob unsittlich sein. Auch durch die allgemeine Erwägung, dem Erblasser habe die rechte Vaterliebe für seine Kinder gefehlt, hat das Berufungsgericht das damalige Verhalten des Erblassers gegenüber seinen Kindern nur unzulänglich gekennzeichnet.
Darüber hinaus hat der Erblasser dadurch, daß er dann die Kinder zur Adoption freigab und darauf drängte, daß die Adoption - und zwar zu dem Teil durch Adoptiveltern, die in Südafrika lebten und die er nicht kannte - möglichst bald durchgeführt werde, eindeutig bekundet, daß er entschlossen war, sich völlig von seinen Kindern loszusagen und jede innere und äußere Verbindung mit.ihnen fallen zu lassen.
Mit der Errichtung des Testaments, in welchem er seinen Kindern - im Gegensatz zur "Tochter Marion" der Beklagten - den Kindesnamen nicht mehr gönnt, sondern von ihnen nur noch als von einer "einstmals verwandten Seite” spricht und ihnen nicht nur ihr Erbrecht, sondern überhaupt jegliche Beteiligung an seinem Nachlaß zu entziehen traqhtet, hat er diesen Entschluß mit letzter Entschiedenheit und
w.

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Rücksichtslosigkeit zu dem Ausdruck gebracht und zugleich in einem äußersten Maße über seinen Tod hinaus zu verwirklichen gesucht» Dieses Verhalten des Erblassers war Tun so verwerflicher, als seine - noch unmündigen - Kinder ihm dazu keinerlei Anlaß gegeben hatten, andererseits aber zu dem Teil bereits in einem Alter standen, in dem sie ihre Verstoßung durchaus als solche empfinden mußten.
Zur Fortgabe der Kinder an Adoptiveltern war der Erblasser nach dem feststehenden Sachverhalt nicht durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen, Diese hatten sich bereits damals günstig gestaltet. Der einzige Beweggrund dafür war, sich der Last, die die minder für ihn bedeuteten und die nach Kräften zu tragen seine elementarste Vaterpflicht war, zu entledigen und sich damit den Weg für seine Verbindung mit der Beklagten freizu-machen. Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß die Beklagte es gewesen sei, die den Erblasser erst zu dieser Einstellung und zu einem solchen Handeln an seinen Kindern bestimmt habe.
Es hält lediglich für erwiesen, daß die V/eigerung der Beklagten, die Kinder bei sich aufzunehmen, nicht ohne Einfluß auf die endgültige Entscheidung des Erblassers in bezug auf das künftige Schicksal seiner Kinder gewesen sei, da er den endgültigen Entschluß, die Kinder fortzugeben, erst gefaßt habe, nachdem die Beklagte in sein Leben getreten sei«
Damit steht indes fest, daß die Beklagte das unsittliche Handeln des Erblassers an seinen Kindern gebilligt und es als Breis für ihre Hingabe an den Erblasser und für ihre Bereitschaft, diesen zu heiraten, wenn nicht "geradezu gefordert”, so doch bedenkenlos angenommen hat»
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Nun ist zwar, wie das Berufungsgericht hervorhebt, nichts dafür festgestellt; daß die Beklagte vom Erblasser eine Enterbung der Kinder; wie sie im Testament vom 2. Oktober 1948 ausgesprochen ist, gefordert oder daß die Weigerung der Beklagten, die Kinder bei sich aufzunehmen, den Erblasser auch dazu veranlaßt habe, sie nicht nur zur Adoption fortzugeben, sondern auch zu enterben. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht beigetreten werden, wenn e3 daraus folgert, daß die letztwillige Anordnung des Erblassers vor den Forderungen der Sittenordnung bestehen könne. Wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 15* Februar 1956 ausgesprochen hat. liegt der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung in der darin zu dem Ausdruck kommenden und eine Verwirklichung erstrebenden unredlichen Gesinnung des Erblassers, also in seinen ihn bei der Errichtung der Verfügung bestimmenden Beweggründen sowie den dabei von ihm gehegten Vorstellungen über den Zweck und die Auswirkungen seiner letztwilligen Anordnung (vgl auch RG 150, 1 ß/&).
Für die sittliche Beurteilung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist also nicht oder doch nicht unmittelbar das etwaige bei ihrem Zustandekommen mitwirkende Verhalten der Beklagten und ihr£ darin zu dem Ausdruck gekommene Gesinnung, sondern die Gesinnung, die der Erblasser dabei an den Tag gelegt hat, entscheidend. Diese aber kennzeichnet sein gesamtes Handeln an seinen Kindern einschließlich ihrer Enterbung, die nur der letzte Schritt auf dem von ihm eingeschlagenen Wege war, als ein solches, das grob gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt. Nicht die Tatsache als solche, daß der Erblasser seine Kinder zugunsten seiner Verlobten
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enterbt hat# sondern die Tatsache, daß er damit sein gewissenloses Gesamtverhalten an den Kindern besiegelte - und zwar um einer Frau willen# die ein solches Handeln an seinen Kindern grundsätzlich hinzu-nehmen und zu billigen bereit war behaftet sein Testament mit dem föakel der Unsittlichkeitzu demal da der Erblasser dabei auch noch die nahezu erwachsene Tochter dieser Frau - als Nacherbin - seinen leiblichen unmündigen Kindern vorzog.
Die Feststellung des Landgerichts# daß das Testament des Erblassers nichtig sei# besteht danach zu. Hecht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 und 97 ZPO
Schmidt Raske Johannsen Scheffler .Wüstenberg