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BGH · IV ZR 297/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 297/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 25. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Lehmann Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
25BußmannLehmannAnhörungsrügeRichterinHarsdorf-GebhardtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 297/15
vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:251016BIVZR297.15.0
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
 am 25. Oktober 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem
 Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
Mayen
 Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Brockmöller
 Dr. Bußmann
 Lehmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.12.2014 - 11 0 6287/14 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 8 U 37/15 -