Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 25. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Lehmann Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 297/15 vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:251016BIVZR297.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 25. Oktober 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Lehmann Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.12.2014 - 11 0 6287/14 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 8 U 37/15 -