Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 297/06 BESCHLUSS vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft; sie greift nicht durch (vgl. insbesondere Beschwerdeerwiderung Seite 2 f unter 1 a und c). Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 272.692,13 € Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.12.2005 -70 87/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 -1-4 U 249/05 -