* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 297/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 297/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 19. I.Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen der Prozessbeteiligten, insbesondere der jeweiligen Klägerseite im eigenen Rechtsstreit und als Zeuge im Parallelverfahren und die Aussage des Zeugen K. Mai 2005 -VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 und Urteil vom 13.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
Rechtsstreit19SchleswigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 297/05
vom 19. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 19. Dezember 2007
beschlossen:
I.Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen der Prozessbeteiligten, insbesondere der jeweiligen Klägerseite im eigenen Rechtsstreit und als Zeuge im Parallelverfahren und die Aussage des Zeugen K. zur Kenntnis genommen und sich in der gebotenen Weise damit auseinandergesetzt. Es war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und es in allen Einzelheiten zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96,
 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 -VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 und Urteil vom 13. Februar 1992 - Ill ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb).
Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2.	Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.	Streitwert: 20.451,68 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 22.10.2004 -4 0 374/03 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2005 - 16 U 226/04 -